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Document 62019TN0259

    Rechtssache T-259/19: Klage, eingereicht am 15. April 2019 — Aman Dimashq/Rat

    ABl. C 238 vom 15.7.2019, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.7.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 238/21


    Klage, eingereicht am 15. April 2019 — Aman Dimashq/Rat

    (Rechtssache T-259/19)

    (2019/C 238/26)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Aman Dimashq JSC (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Cloquet und J. Buyle)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 (1) für nichtig zu erklären, soweit er für die Klägerin gilt;

    die Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 (2) für nichtig zu erklären, soweit sie für die Klägerin gilt;

    dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin stützt ihre Klage auf sechs Gründe.

    1.

    Der Beklagte habe einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Tatsachen begangen, indem er festgestellt habe, dass die Klägerin das syrische Regime unterstütze und von ihm profitiere, obwohl diese Ansicht offensichtlich jeder Grundlage entbehre.

    2.

    Der Beklagte habe gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und die in den angefochtenen Rechtsakten angenommenen Maßnahmen hätten derartige Wirkungen, dass sie als solche für unverhältnismäßig erachtet werden sollten. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der gegen die Klägerin verhängten Sanktionen seien verheerend und im Vergleich zu den Zwecken, die mit den angefochtenen Rechtsakten erreicht werden sollten, unverhältnismäßig.

    3.

    Der Beklagte habe das Recht auf Eigentum und das Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit dadurch in unverhältnismäßiger Weise verletzt, dass die Klägerin durch die streitigen Maßnahmen daran gehindert werde, von ihrem Eigentum und ihrer wirtschaftlichen Freiheit ungestört Gebrauch zu machen, weil die angefochtenen Rechtsakte gegen das erste Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstießen.

    4.

    Der Beklagte habe seine Macht missbraucht. Die angefochtenen Rechtsakte seien mit dem Ziel angenommen worden, andere als die darin festgelegten Ziele zu erreichen, nämlich, die Klägerin selbst — und nicht das Regime — aus Gründen zu treffen, die ihr unbekannt seien. Folglich hafte diesen Rechtsakten ein Machtmissbrauch an.

    5.

    Der Beklagte habe gegen die in Art. 296 Abs. 2 AEUV verankerte Begründungspflicht verstoßen. Die Begründung, die für die angefochtenen Rechtsakte gegeben worden sei, sei in Wahrheit eine reine Förmlichkeit und sei wahrscheinlich vom Beklagten nicht durchdacht worden.

    6.

    Der Beklagte habe die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Die Klägerin habe nie die Möglichkeit gehabt, vor der Verhängung der streitigen restriktiven Maßnahmen angehört zu werden, und habe daher ihre Verteidigungsrechte, einschließlich ihres Rechts auf ein faires Verfahren, die insbesondere von Art. 6 Abs. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet würden, nicht ordnungsgemäß wahrnehmen können.


    (1)  Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 18I vom 21.1.2019, S. 13).

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 18I vom 21.1.2019, S. 4).


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