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Document 62019TB0143

Rechtssache T-143/19: Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2020 — Solar Ileias Bompaina/Kommission (Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Teilnehmer am Markt für Strom aus erneuerbaren Energiequellen – Strombezugsverträge – Rückwirkende Gesetzesänderungen zur Beschränkung von Tarifvergünstigungen – Beschwerde bei der Kommission, in der das Vorliegen einer Beihilfe zugunsten von Stromlieferanten behauptet wird – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Eigenschaft als Beteiligter – Wahrung der Verfahrensrechte – Unzulässigkeit)

ABl. C 348 vom 19.10.2020, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 348/13


Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2020 — Solar Ileias Bompaina/Kommission

(Rechtssache T-143/19) (1)

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Teilnehmer am Markt für Strom aus erneuerbaren Energiequellen - Strombezugsverträge - Rückwirkende Gesetzesänderungen zur Beschränkung von Tarifvergünstigungen - Beschwerde bei der Kommission, in der das Vorliegen einer Beihilfe zugunsten von Stromlieferanten behauptet wird - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Eigenschaft als Beteiligter - Wahrung der Verfahrensrechte - Unzulässigkeit)

(2020/C 348/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Solar Ileias Bompaina AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Metaxas und A. Bartosch)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K.-P. Wojcik und K. Herrmann)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 6777 final der Kommission vom 10. Oktober 2018 über die staatliche Beihilfe SA.38967 (2014/NN-2) — Griechenland — Nationales System der Betriebsbeihilfe für Anlagen, die erneuerbare Energiequellen nutzen, und für Anlagen zur hocheffizienten kombinierten Erzeugung von Wärme und Strom.

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Solar Ileias Bompaina AE trägt ihre eigenen sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 148 vom 29.4.2019.


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