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Document 62019TA0277

Rechtssache T-277/19: Urteil des Gerichts vom 24. März 2021 — BK/EASO (Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Vorübergehende Verwendung – Anfechtungsklage – Rein bestätigende Handlung – Unzulässigkeit – Ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde – Eigenständige Bedeutung – Aussetzung der Wirkungen der Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist – Rechtsschutzinteresse – Schadensersatzklage – Enger Zusammenhang mit dem Aufhebungsantrag – Fehlen eines Vorverfahrens – Unzulässigkeit)

ABl. C 217 vom 7.6.2021, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/37


Urteil des Gerichts vom 24. März 2021 — BK/EASO

(Rechtssache T-277/19) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Vorübergehende Verwendung - Anfechtungsklage - Rein bestätigende Handlung - Unzulässigkeit - Ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde - Eigenständige Bedeutung - Aussetzung der Wirkungen der Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist - Rechtsschutzinteresse - Schadensersatzklage - Enger Zusammenhang mit dem Aufhebungsantrag - Fehlen eines Vorverfahrens - Unzulässigkeit)

(2021/C 217/48)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: BK (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Christianos, A. Skoulikis und D. Karagkounis)

Beklagter: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (Prozessbevollmächtigte: P. Eyckmans und A. Stamatopoulou im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des EASO vom 20. September 2018, die Klägerin ab dem 1. November 2018 in Malta dienstlich zu verwenden, der stillschweigenden Entscheidung, die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde zurückzuweisen, sowie der Entscheidung des EASO vom 6. Juni 2019, mit der diese Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen wurde, und zum anderen auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der der Klägerin durch diese Entscheidung angeblich entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

BK trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

3.

Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) trägt seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten von BK.


(1)  ABl. C 213 vom 24.6.2019.


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