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Document 62019CN0671
Case C-671/19: Request for a preliminary ruling from the Conseil du Contentieux des étrangers (Belgium) lodged on 10 September 2019 — X v État belge
Rechtssache C-671/19: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil du Contentieux des Étrangers (Belgien), eingereicht am 10. September 2019 – X/Belgischer Staat
Rechtssache C-671/19: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil du Contentieux des Étrangers (Belgien), eingereicht am 10. September 2019 – X/Belgischer Staat
ABl. C 372 vom 4.11.2019, p. 24–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil du Contentieux des Étrangers (Belgien), eingereicht am 10. September 2019 – X/Belgischer Staat
(Rechtssache C-671/19)
(2019/C 372/26)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil du Contentieux des Étrangers
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: X
Beklagter: Belgischer Staat
Vorlagefragen
1. |
Ist die Angabe in Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie 2016/801 (1), dass der nach diesem Artikel vorgesehene Rechtsbehelf „gemäß dem nationalen Recht“ ausgestaltet ist, dahin auszulegen, dass es allein Sache des nationalen Gesetzgebers ist, die Modalitäten dieses Rechtsbehelfs zu bestimmen, ohne dass das nationale Gericht verpflichtet wäre, zu überprüfen, ob diese Modalitäten mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang stehen? |
2. |
|
3. |
Sollte die zweite Frage Buchst. a oder b zu bejahen sein, muss dann das nationale Gericht einer Auslegung des Gesetzes den Vorrang geben, die mit dem Zweck der Richtlinie 2016/801 im Einklang steht, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit dieser Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht, indem es zustimmt, nach den Bedingungen äußerster Dringlichkeit einen Antrag auf Aussetzung der Durchführung einer Entscheidung im Sinne von Art. 20 dieser Richtlinie zu prüfen, auch wenn die vorbereitenden Texte zu dem Gesetz möglicherweise darauf hindeuten, dass dies nicht die Absicht des Gesetzgebers war? |
4. |
Sollte die erste Frage zu verneinen sein, verpflichtet dann der in Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie 2016/801 vorgesehene Rechtsbehelf die Mitgliedstaaten, um im Einklang mit Art. 47 der Charta zu handeln, vorzusehen, dass das Gericht unter bestimmten Umständen die Behörde anweisen kann, das Visum zu erteilen? |
(1) Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. 2016, L 132, S. 21).