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Document 62019CN0174

Rechtssache C-174/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2019 von der Scandlines Danmark ApS und der Scandlines Deutschland GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-630/15, Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission

ABl. C 148 vom 29.4.2019, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/35


Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2019 von der Scandlines Danmark ApS und der Scandlines Deutschland GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-630/15, Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission

(Rechtssache C-174/19 P)

(2019/C 148/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Scandlines Danmark ApS, Scandlines Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigte: L. Sandberg-Mørch, advokat)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Dänemark Föreningen Svensk Sjöfart, Naturschutzbund Deutschland (NABU) eV

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-630/15 aufzuheben, soweit damit ihre Klagegründe zurückgewiesen worden sind, mit denen sie geltend machten, dass die der A/S Femern Landanlæg gewährten Maßnahmen eine Beihilfe darstellen, dass die Kosten der Hinterlandanbindung keine förderfähigen Kosten unter dem Aspekt der Vereinbarkeit der der Femern A/S gewährten Beihilfe darstellen, dass die der Femern A/S gewährten Maßnahmen keine Anreizwirkung haben, dass die kontrafaktische Analyse rechtswidrig ist, dass die der Femern A/S gewährten Maßnahmen keine unangemessene Wettbewerbsverzerrung verursachen und dass die neuen Klagegründe der Rechtsmittelführerinnen unzulässig waren;

der Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen bringen gegen das angefochtene Urteil sieben Rechtsmittelgründe vor:

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 AEUV zu Unrecht befunden, dass die Kommission bei der Feststellung, dass die staatlichen Garantien und Darlehen, die der A/S Femern Landanlæg für die dänische Eisenbahn-Hinterlandanbindung gewährt worden seien, den Wettbewerb nicht hätten verzerren können, da der relevante Markt nicht für den Wettbewerb geöffnet sei, keinen Rechtsfehler begangen habe und auf keine ernsthaften Schwierigkeiten gestoßen sei.

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass diese fehlerhafte Entscheidung des Gerichts auf vier Rechtsfehlern beruhe, und gliedern diesen Rechtsmittelgrund daher in vier Teilgründe:

a)

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die staatlichen Garantien und Darlehen, die der A/S Femern Landanlæg gewährt worden seien, den Wettbewerb nicht beeinträchtigen könnten, obwohl die Feste Fehmarnbeltquerung (betrieben von der Femern A/S) und die dänische Eisenbahn-Hinterlandanbindung (betrieben von Femern Landanlæg) zusammen ein einziges integriertes Projekt bildeten, und bezüglich der staatlichen Garantien und Darlehen, die der Femern A/S gewährt worden seien, bereits festgestellt worden sei, dass sie den Wettbewerb verzerren könnten.

b)

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass der Markt für die Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur in Dänemark de lege nicht dem Wettbewerb offen stehe.

c)

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass der Markt für die Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur in Dänemark de facto nicht dem Wettbewerb offen stehe.

d)

Die dem Wettbewerb offenstehenden Märkte für den Bau und die Instandhaltung der Eisenbahninfrastruktur seien vom Markt für die Verwaltung und den Betrieb im engeren Sinne der Eisenbahninfrastruktur getrennt.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 AEUV zu Unrecht befunden, dass die Kommission bei der Feststellung, dass die staatlichen Garantien und Darlehen, die der A/S Femern Landanlæg für die dänische Eisenbahn-Hinterlandanbindung gewährt worden seien, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht hätten beeinträchtigen können, keinen Rechtsfehler begangen habe und auf keine ernsthaften Schwierigkeiten gestoßen sei.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b und Art. 108 Abs. 2 AEUV zu Unrecht befunden, dass die Kosten der Hinterlandanbindung in die Berechnung der maximal zulässigen Beihilfeintensität für die Feste Fehmarnbeltquerung (im Rahmen der Kompatibilitätsanalyse) einbezogen werden könnten, obwohl nach Ansicht des Gerichts die für die Hinterlandanbindung gewährten Mittel keine staatliche Beihilfe darstellten.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b und Art. 108 Abs. 2 AEUV zu Unrecht befunden, dass die Kommission bei der Entscheidung, dass die Beihilfe an Femern A/S eine Anreizwirkung gehabt habe, keinen Rechtsfehler begangen habe und auf keine ernsthaften Schwierigkeiten gestoßen sei.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b und Art. 108 Abs. 2 AEUV zu Unrecht befunden, dass die Kommission bei der Entscheidung, dass die dänischen Behörden für die Beurteilung der Notwendigkeit der Beihilfe durch die Kommission ein geeignetes kontrafaktisches Szenario vorgelegt hätten, keinen Rechtsfehler begangen habe und auf keine ernsthaften Schwierigkeiten gestoßen sei.

Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die der Femern A/S gewährte Beihilfe keine unangemessenen Wettbewerbsverzerrungen verursache.

Siebter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es das Vorbringen neuer Klagegründe seitens der Rechtsmittelführerinnen zu den zusätzlichen Baumaßnahmen mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass sie durch den Beschluss der Kommission vom 23. Juli 2015 nicht zugelassen worden seien.


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