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Document 62019CJ0507

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Januar 2021.
Bundesrepublik Deutschland gegen XT.
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts.
Rechtssache C-507/19.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:3

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

13. Januar 2021 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz – Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz – Richtlinie 2011/95/EU – Art. 12 – Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling – Beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registrierter Staatenloser palästinensischer Herkunft – Voraussetzungen, um ipso facto den Schutz der Richtlinie 2011/95 zu genießen – Wegfall des Schutzes oder des Beistands des UNRWA“

In der Rechtssache C‑507/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 14. Mai 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juli 2019, in dem Verfahren

Bundesrepublik Deutschland

gegen

XT

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer, der Richter N. Wahl und F. Biltgen sowie der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin),

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2020,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch A. Schumacher als Bevollmächtigte,

der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, R. Kanitz und D. Klebs als Bevollmächtigte,

der belgischen Regierung, vertreten durch P. Cottin, C. Pochet und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte,

der französischen Regierung, vertreten durch D. Dubois als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande, G. Wils und C. Ladenburger als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Oktober 2020

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).

2

Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Bundesrepublik Deutschland und XT über die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz, den XT im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt hatte.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

Genfer Konvention

3

Das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) trat am 22. April 1954 in Kraft und wurde durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das am 4. Oktober 1967 in Kraft trat, ergänzt und geändert (im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention).

4

Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:

„Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen.

Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person[en] endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.“

Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA)

5

Mit der Resolution Nr. 302 (IV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. Dezember 1949 über die Hilfe für Palästinaflüchtlinge wurde das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East [UNRWA]) errichtet. Seine Aufgabe ist es, dem Wohlergehen und der menschlichen Entwicklung der Palästinaflüchtlinge zu dienen.

6

Nach den Nrn. VII.C und VII.E der Konsolidierten Anweisungen des UNRWA betreffend die Berechtigungsvoraussetzungen und die Registrierung (Consolidated Eligibility and Registration Instructions) umfasst das Einsatzgebiet („area of operation“) des UNRWA fünf Operationsgebiete („fields“), nämlich den Gazastreifen, das Westjordanland (einschließlich Ostjerusalems), Jordanien, den Libanon und Syrien.

Unionsrecht

Richtlinie 2004/83/EG

7

Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2004, L 304, S. 12) sah vor:

„(1)   Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er

a)

den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie“.

Richtlinie 2011/95

8

In den Erwägungsgründen 1, 4, 16, 23 und 24 der Richtlinie 2011/95 heißt es:

„(1)

Die [Richtlinie 2004/83] muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.

(4)

Die Genfer Flüchtlingskonvention und das Protokoll stellen einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar.

(16)

Diese Richtlinie achtet die Grundrechte und befolgt insbesondere die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylsuchende und die sie begleitenden Familienangehörigen sicherzustellen sowie die Anwendung der Artikel 1, 7, 11, 14, 15, 16, 18, 21, 24, 34 und 35 der Charta zu fördern, und sollte daher entsprechend umgesetzt werden.

(23)

Es sollten Normen für die Bestimmung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft festgelegt werden, um die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention zu leiten.

(24)

Es müssen gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention eingeführt werden.“

9

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2011/95 sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

d)

‚Flüchtling‘ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

n)

‚Herkunftsland‘ das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder – bei Staatenlosen – des früheren gewöhnlichen Aufenthalts.“

10

Art. 11 („Erlöschen“) Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 bestimmt:

„Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr Flüchtling, wenn er

f)

als Staatenloser nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“

11

Art. 12 („Ausschluss“) der Richtlinie 2011/95 lautet:

„(1)   Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er

a)

den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie;

b)

von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.

(2)   Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er

a)

ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;

b)

eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;

c)

sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

(3)   Absatz 2 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.“

12

In Art. 14 der Richtlinie 2011/95 heißt es:

„(1)   Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der [Richtlinie 2004/83] gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, wenn er gemäß Artikel 11 nicht länger Flüchtling ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass

a)

die Person gemäß Artikel 12 von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist;

…“

Richtlinie 2013/32/EU

13

Der 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) lautet:

„Es liegt im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass über die Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, entschieden wird.“

14

In Art. 2 der Richtlinie 2013/32 heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

c)

‚Antragsteller‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen ist;

f)

‚Asylbehörde‘ jede gerichtsähnliche Behörde beziehungsweise jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen;

…“

15

Art. 46 der Richtlinie 2013/32 sieht vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen

a)

eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung,

i)

einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten;

(3)   Zur Einhaltung des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der [Richtlinie 2011/95] zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.

…“

Deutsches Recht

16

Die Richtlinie 2011/95 wurde durch das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. 2008 I, S. 1798, im Folgenden: AsylG) in deutsches Recht umgesetzt.

17

§ 3 Abs. 3 AsylG übernimmt Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 im Wesentlichen.

18

§ 77 Abs. 1 AsylG sieht vor:

„In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. …“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

19

XT, ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der 1991 in Damaskus (Syrien) geboren wurde, ist als Mitglied des Flüchtlingslagers Jarmuk, das im südlichen Teil von Damaskus liegt, Inhaber eines Registrierungsnachweises des UNRWA.

20

Zwischen Oktober 2013 und dem 20. November 2015 verrichtete XT Gelegenheitsarbeiten im Libanon, wo er wohnte. Da er im Libanon keine Aufenthaltsberechtigung erhalten hatte und die Abschiebung durch die libanesischen Sicherheitskräfte befürchtete, beschloss er Ende November 2015, nach Syrien in die westlich von Damaskus gelegene Stadt Qudsaya zurückzukehren, in der sich seine Familienangehörigen aufhielten.

21

Wegen des Krieges und der sehr schlechten Lebensverhältnisse in Syrien verließ XT einige Tage später dieses Land, wo er befürchtete, im Fall einer Rückkehr verhaftet zu werden. Vor der Ausreise von XT aus Syrien schlossen zudem das Haschemitische Königreich Jordanien und die Libanesische Republik ihre Grenzen für in Syrien aufhältige palästinensische Flüchtlinge.

22

XT reiste im Dezember 2015 nach Deutschland ein und stellte dort im Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

23

Mit Bescheid vom 29. August 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) den Antrag von XT auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, erkannte ihm aber den subsidiären Schutzstatus zu.

24

Mit Urteil vom 24. November 2016 gab das Verwaltungsgericht (Deutschland) der Klage von XT statt und verpflichtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil XT unabhängig von einer Vorverfolgung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien aus beachtlichen Nachfluchtgründen wegen seiner Ausreise aus Syrien, aber auch wegen der Einreichung seines Antrags auf internationalen Schutz und seines Aufenthalts im Ausland von Verfolgung bedroht sei.

25

Mit Urteil vom 18. Dezember 2017 wies das Oberverwaltungsgericht (Deutschland) die Berufung der durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vertretenen Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass XT wegen seiner Eigenschaft als Staatenloser palästinensischer Herkunft als Flüchtling im Sinne der Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 umsetzenden deutschen Rechtsvorschrift anzusehen sei. XT habe nämlich den Schutz des UNRWA genossen, der aus Gründen weggefallen sei, die von seinem Willen unabhängig gewesen seien. Bei seiner Ausreise aus Syrien habe sich XT in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden, so dass seine Ausreise aus Syrien unfreiwillig gewesen sei, was durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes bestätigt werde. XT habe im Zeitpunkt seiner Ausreise auch keine Möglichkeit offen gestanden, den Schutz des UNRWA in anderen Operationsgebieten des Einsatzgebiets dieser Organisation in Anspruch zu nehmen, und das Haschemitische Königreich Jordanien und die Libanesische Republik hätten bereits vor seiner Ausreise aus Syrien ihre Grenzen für in Syrien aufhältige palästinensische Flüchtlinge geschlossen.

26

Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Revision beim vorlegenden Gericht eingelegt.

27

Das vorlegende Gericht stellt zum einen fest, dass Ausschlussgründe im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b sowie des Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/95 in Bezug auf XT nicht vorlägen. Zum anderen erfülle XT die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie, wonach ein Staatenloser palästinensischer Herkunft im Wesentlichen dann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sei, wenn er den Schutz oder Beistand des UNRWA genieße. Denn erstens sei das Mandat des UNRWA bis zum 30. Juni 2020 verlängert worden, zweitens sei XT beim UNRWA registriert, was ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme dessen Schutzes oder Beistands sei, und drittens habe XT diesen Schutz oder Beistand kurz vor der Einreichung seines Antrags auf internationalen Schutz in Anspruch genommen, da er als Familienangehöriger im Lager Jarmuk des UNRWA registriert worden sei.

28

Das vorlegende Gericht hat hingegen Zweifel, ob XT die Voraussetzungen des Grundes für die Beendigung der Anwendung des genannten Ausschlusses erfüllt, der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 vorgesehen sei, wonach die betroffene Person im Wesentlichen dann, wenn der Schutz oder Beistand des UNRWA aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt werde, ohne dass ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden sei, ipso facto den Schutz der Richtlinie 2011/95 genieße.

29

Das vorlegende Gericht möchte erstens wissen, ob für die Beurteilung der Frage, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA ab dem Zeitpunkt der Ausreise der betroffenen Person aus dessen Einsatzgebiet nicht länger gewährt worden sei, in räumlicher Hinsicht allein auf dasjenige Operationsgebiet dieses Einsatzgebiets, in dem die betroffene Person ihren letzten tatsächlichen Aufenthalt gehabt habe, abzustellen sei oder, wie das vorlegende Gericht annimmt, auch auf weitere Operationsgebiete dieses Einsatzgebiets.

30

Für den zuletzt genannten Fall möchte es zweitens wissen, ob alle Operationsgebiete, aus denen das Einsatzgebiet des UNRWA bestehe, oder nur bestimmte seiner Operationsgebiete zu berücksichtigen seien, und gegebenenfalls, nach welchen Kriterien sie zu bestimmen seien. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts sind das Operationsgebiet, in dem die betroffene Person ihren letzten tatsächlichen Aufenthalt gehabt habe, sowie die Operationsgebiete zu berücksichtigen, zu denen die Person eine Verbindung aufweise. Diese Verbindung könne sich beispielsweise aus einem substanziellen Bezug ergeben, wie einem früheren Aufenthalt oder der Anwesenheit naher Verwandter. Zudem müsse die betroffene Person die zumutbare Möglichkeit haben, in dieses Operationsgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten, da die Registrierung beim UNRWA weder ein Aufenthaltsrecht verleihe noch dazu berechtige, von einem Operationsgebiet in ein anderes Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA zu reisen. Allerdings dürften bei Operationsgebieten, zu denen die betroffene Person zu keinem Zeitpunkt einen persönlichen Bezug gehabt habe, diese Voraussetzungen hinsichtlich Einreise und Aufenthalt so fernliegend sein, dass diese Operationsgebiete von vornherein nicht in die Betrachtung einbezogen werden müssten.

31

Drittens möchte das vorlegende Gericht wissen, inwiefern Ortswechsel zwischen den verschiedenen Operationsgebieten des Einsatzgebiets des UNRWA die Frage berühren können, ob der von dieser Organisation erbrachte Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann sich der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling auch auf eine Person erstrecken, die das Einsatzgebiet des UNRWA verlasse, weil sie sich in dem Operationsgebiet des Einsatzgebiets, im vorliegenden Fall Syrien, in dem sie ihren letzten tatsächlichen Aufenthalt habe, in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinde und es dem UNRWA dort unmöglich sei, ihr Schutz oder Beistand zu gewähren, sofern sie sich ohne zwingenden Grund in dieses Operationsgebiet begeben habe, obwohl sie sich in dem Operationsgebiet ihres vorherigen Aufenthalts, im vorliegenden Fall dem Libanon, nicht in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden habe. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn sie nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus diesem Operationsgebiet weder damit habe rechnen können, in dem neuen Operationsgebiet, im vorliegenden Fall Syrien, durch das UNRWA Schutz oder Beistand zu erfahren noch in absehbarer Zeit in das Operationsgebiet ihres vorherigen Aufenthalts, im vorliegenden Fall den Libanon, zurückkehren zu dürfen.

32

Viertens führt das vorlegende Gericht aus, dass es für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 nicht genüge, dass der betroffenen Person der Schutz oder Beistand des UNRWA in dem Zeitpunkt nicht länger gewährt werde, in dem sie dessen Einsatzgebiet verlasse, sondern zudem müsse es gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit ihrem Art. 14 Abs. 1 dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz unmöglich sein, in das Einsatzgebiet zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA erneut zu unterstellen. Denn die Möglichkeit, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren, müsse bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft berücksichtigt werden, weil es sinnlos wäre, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn sie anschließend sofort wieder aberkannt werden müsste.

33

In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht wissen, ob allein auf das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA abzustellen sei, in dem die Person, die internationalen Schutz beantrage, ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, oder auch auf weitere Operationsgebiete des Einsatzgebiets, und gegebenenfalls, nach welchen Kriterien diese weiteren Operationsgebiete einzubeziehen seien.

34

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist zunächst auf das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA abzustellen, in dem der Antragsteller seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, sodann auf die Operationsgebiete, zu denen er einen substanziellen Bezug habe, wie einen tatsächlichen Aufenthalt oder die Anwesenheit naher Verwandter. Schließlich müsse der Antragsteller die zumutbare Möglichkeit haben, in diese Operationsgebiete einzureisen.

35

Fünftens möchte das vorlegende Gericht den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts insbesondere im Sinne von Art. 2 Buchst. d und n der Richtlinie 2011/95 geklärt wissen, der für die Feststellung, ob der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie vorgesehene Ausschlussgrund gelte, ausschlaggebend sein könnte.

36

Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist für die Beurteilung der Frage, ob im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 einem staatenlosen Palästinenser Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, in räumlicher Hinsicht allein auf das jeweilige Operationsgebiet (Gazastreifen, Jordanien, Libanon, Syrien, Westjordanland), in dem der Staatenlose bei Verlassen des Mandatsgebietes des UNRWA seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte (hier: Syrien), oder ist auch auf weitere dem Mandatsgebiet des UNRWA angehörende Operationsgebiete abzustellen?

2.

Soweit nicht allein auf das Operationsgebiet bei Verlassen abzustellen ist: Ist stets und unabhängig von weiteren Voraussetzungen auf alle Operationsgebiete des Mandatsgebietes abzustellen? Wenn nein: Sind weitere Operationsgebiete nur dann zu berücksichtigen, wenn der Staatenlose zu diesem Operationsgebiet einen substanziellen (territorialen) Bezug hatte? Ist für einen solchen Bezug ein – bei Verlassen bestehender oder vormaliger – gewöhnlicher Aufenthalt erforderlich? Sind weitere Umstände für die Prüfung eines substanziellen (territorialen) Bezuges zu berücksichtigen? Wenn ja: Welche? Kommt es darauf an, ob dem Staatenlosen im Zeitpunkt des Verlassens des UNRWA-Mandatsgebietes eine Einreise in das maßgebliche Operationsgebiet möglich und zumutbar ist?

3.

Genießt ein Staatenloser, der das Mandatsgebiet des UNRWA verlässt, weil er sich in dem Operationsgebiet seines tatsächlichen Aufenthalts in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA dort unmöglich ist, ihm Schutz oder Beistand zu gewähren, auch dann im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 ipso facto den Schutz der Richtlinie, wenn er sich zuvor in dieses Operationsgebiet begeben hat, ohne sich in dem Operationsgebiet seines vorherigen Aufenthalts in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden zu haben und ohne nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Übertritts damit rechnen zu können, in dem Operationsgebiet, in welches er sich begibt, durch das UNRWA Schutz oder Beistand zu erfahren und in absehbarer Zeit in das Operationsgebiet seines bisherigen Aufenthalts zurückkehren zu können?

4.

Ist für die Beurteilung der Frage, ob einem Staatenlosen die Eigenschaft als Ipso-facto-Flüchtling deshalb nicht zuzuerkennen ist, weil die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 nach dem Verlassen des Mandatsgebiets des UNRWA weggefallen sind, allein auf das Operationsgebiet des letzten gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen? Wenn nein: Sind zusätzlich spiegelbildlich die Gebiete zu berücksichtigen, auf die nach Frage 2 für den Zeitpunkt des Verlassens abzustellen ist? Wenn nein: Nach welchen Kriterien sind die Gebiete zu bestimmen, die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen sind? Setzt der Wegfall der Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 die Bereitschaft der (staatlichen oder quasistaatlichen) Stellen im maßgeblichen Operationsgebiet voraus, den Staatenlosen (wieder) aufzunehmen?

5.

Für den Fall, dass im Zusammenhang mit dem Vorliegen oder dem Wegfall der Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 das Operationsgebiet des (letzten) gewöhnlichen Aufenthalts von Bedeutung ist: Welche Kriterien sind für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich? Ist ein rechtmäßiger, vom Aufenthaltsstaat genehmigter Aufenthalt erforderlich? Wenn nein: Bedarf es zumindest der bewussten Hinnahme des Aufenthalts des betroffenen Staatenlosen durch die verantwortlichen Stellen des Operationsgebiets? Wenn insoweit ja: Muss den verantwortlichen Stellen die Anwesenheit des einzelnen Staatenlosen konkret bekannt sein oder reicht die bewusste Hinnahme des Aufenthalts als Mitglied einer größeren Personengruppe aus? Wenn nein: Reicht allein ein längerer tatsächlicher Aufenthalt aus?

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

37

Vor Beantwortung der Vorlagefragen ist zunächst klarzustellen, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 – wie der Generalanwalt in Nr. 26 seiner Schlussanträge festgestellt hat – Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 im Wesentlichen entspricht, so dass die zu der letzteren Vorschrift ergangene Rechtsprechung für die Auslegung der ersteren relevant ist.

38

Aus den Erwägungsgründen 4, 23 und 24 der Richtlinie 2011/95 geht sodann hervor, dass die Genfer Flüchtlingskonvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling und über den Inhalt des Flüchtlingen zu gewährenden Schutzes erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juni 2010, Bolbol, C‑31/09, EU:C:2010:351, Rn. 37, vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C‑364/11, EU:C:2012:826, Rn. 42, und vom 1. März 2016, Alo und Osso, C‑443/14 und C‑444/14, EU:C:2016:127, Rn. 28).

39

Die Bestimmungen der Richtlinie 2011/95 sind daher im Licht ihrer allgemeinen Systematik und ihres Zwecks in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention und einschlägigen anderen Verträgen, auf die Art. 78 Abs. 1 AEUV Bezug nimmt, auszulegen. Diese Auslegung muss zudem, wie dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 zu entnehmen ist, die Achtung der in der Charta der Grundrechte anerkannten Rechte gewährleisten (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juni 2010, Bolbol,C‑31/09, EU:C:2010:351, Rn. 38, vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C‑364/11, EU:C:2012:826, Rn. 43, und vom 1. März 2016, Alo und Osso, C‑443/14 und C‑444/14, EU:C:2016:127, Rn. 29).

40

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 verpflichtet sind, ihre nationale Rechtsordnung so zu gestalten, dass die Behandlung der von dieser Vorschrift erfassten Rechtsbehelfe – zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht – eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Gericht umfasst, die ihm eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes ermöglichen, da durch die Wendung ex nunc und das Adjektiv „umfassend“ in der Vorschrift hervorgehoben wird, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beurteilung vorzunehmen, bei der gegebenenfalls sowohl die Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die die Asylbehörde berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen müssen, als auch neue Gesichtspunkte, die nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind. Die dem Gericht damit erteilte Befugnis, neue Gesichtspunkte, zu denen sich die Asylbehörde nicht geäußert hat, zu berücksichtigen, entspricht der Zielsetzung der Richtlinie 2013/32, die – wie sich u. a. aus ihrem 18. Erwägungsgrund ergibt – darauf gerichtet ist, dass Anträge auf internationalen Schutz „so rasch wie möglich [bearbeitet werden], unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 109 bis 113).

41

Schließlich ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht seine Fragen ausgehend von der doppelten Prämisse stellt, dass der Gerichtshof zu prüfen hat, dass XT zum einen im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2011/95 Schutz oder Beistand vom UNRWA gewährt worden ist, bevor er nach Deutschland eingereist ist, und er zum anderen Syrien wegen des dort herrschenden Kriegszustands verlassen hat.

42

Was hingegen den vom vorlegenden Gericht angeführten Art. 14 der Richtlinie 2011/95 anbelangt, ergibt sich aus seinem Abs. 3 Buchst. a in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 zwar, dass die Möglichkeit, Schutz oder Beistand vom UNRWA gewährt zu bekommen, es rechtfertigen kann, die Flüchtlingseigenschaft nach ihrer Zuerkennung abzuerkennen, wobei diese Möglichkeit auch im Rahmen der in Rn. 40 des vorliegenden Urteils genannten umfassenden Ex-nunc-Prüfung zum Zeitpunkt des Erlasses einer Entscheidung über die Zuerkennung dieser Eigenschaft beurteilt werden kann, doch ist Art. 14 der Richtlinie, der gerade voraussetzt, dass diese Eigenschaft bereits zuerkannt worden ist, auf diese Entscheidung nicht anwendbar.

43

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sind die Vorlagefragen zu beantworten.

Zur ersten, zur zweiten und zur vierten Frage

44

Mit seiner ersten, seiner zweiten und seiner vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, nur dasjenige Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA zu berücksichtigen ist, in dem ein Staatenloser palästinensischer Herkunft seinen tatsächlichen Aufenthalt in dem Zeitpunkt hatte, in dem er aus diesem Einsatzgebiet ausreiste, oder ob auch andere Operationsgebiete dieses Einsatzgebiets – und in diesem Fall, welche dieser Operationsgebiete – einzubeziehen sind.

45

Zur Beantwortung dieser Fragen ist festzustellen, dass nach dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2011/95 ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, „wenn er … den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt“.

46

Art. 1 Abschnitt D Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bestimmt, dass die Konvention keine Anwendung auf Personen findet, die „zurzeit“ den Schutz oder Beistand „einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen“.

47

Das UNRWA, eine Organisation der Vereinten Nationen, die nicht der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist, wurde gegründet, um Palästinenser als „Palästinaflüchtlinge“ zu schützen und ihnen beizustehen. Sein Mandat, das – wie der Generalanwalt in Nr. 4 seiner Schlussanträge festgestellt hat – bis zum 30. Juni 2023 verlängert worden ist, erstreckt sich auf sein Einsatzgebiet, das aus fünf Operationsgebieten besteht, nämlich dem Gazastreifen, dem Westjordanland (einschließlich Ostjerusalems), Jordanien, dem Libanon und Syrien.

48

Somit hat jede Person wie XT, die beim UNRWA registriert ist, Anspruch auf den Schutz und den Beistand dieser Organisation, damit ihrem Wohlergehen als Flüchtling gedient ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 84).

49

Wegen dieses in den genannten Gebieten des Nahen Ostens eingeführten speziellen Flüchtlingsstatus für Palästinenser ist es nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2011/95, der Art. 1 Abschnitt D Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, für die beim UNRWA registrierten Personen grundsätzlich ausgeschlossen, in der Union als Flüchtling anerkannt zu werden (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 85).

50

Allerdings folgt aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95, der Art. 1 Abschnitt D Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, dass dieser Ausschluss nicht mehr greift, wenn das UNRWA der Person, die internationalen Schutz in der Union beantragt, keinen Schutz oder Beistand mehr gewährt (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 85).

51

Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, kommt Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 zur Anwendung, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass sich der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass sich dieser Staatenlose aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen. In diesem Fall genießt der Staatenlose, sofern er nicht unter einen der Ausschlussgründe in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b, Art. 12 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 fällt, ipso facto den Schutz dieser Richtlinie, ohne notwendigerweise nachweisen zu müssen, dass er eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Wie der Generalanwalt in Nr. 36 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, verweisen weder Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 noch Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention auf den Aufenthalt des Betroffenen, da diese Bestimmungen lediglich den Umstand betreffen, dass dem Betroffenen Schutz oder Beistand vom UNRWA gewährt wird oder dass dieser Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird.

53

So ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der genannten Bestimmungen, dass sie eine Berücksichtigung der Möglichkeit verlangen, dass dem Betroffenen Schutz oder Beistand vom UNRWA in dessen gesamten Mandatsgebiet gewährt wird, dem Gebiet, das das in Rn. 6 des vorliegenden Urteils genannte Einsatzgebiet des UNRWA umfasst, welches aus fünf Operationsgebieten besteht.

54

Diese Auslegung wird auch durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der in dem Fall, dass einer Person, die das Einsatzgebiet des UNRWA verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz in der Union gestellt hat, in diesem Einsatzgebiet vom UNRWA tatsächlich Schutz oder Beistand gewährt wird, so dass sie sich dort in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufhalten kann, ohne der Gefahr einer Zurückweisung in das Gebiet ihres gewöhnlichen Aufenthalts ausgesetzt zu sein, solange für sie keine sichere Rückkehr dorthin möglich ist, die für die Entscheidung über ihren Antrag zuständige Behörde nicht davon ausgehen kann, dass diese Person aufgrund von Umständen, die von ihrem Willen unabhängig sind, gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen. In diesem Fall muss die betreffende Person gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 134).

55

Allerdings ist – wie sich aus der in Rn. 51 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung im Wesentlichen ergibt – die Frage, ob es dem UNRWA tatsächlich unmöglich ist, der betreffenden Person Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, und ob infolgedessen das UNRWA dieser Person nicht länger Schutz oder Beistand gewährt, auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen.

56

Im Rahmen dieser Beurteilung haben die zuständigen Verwaltungsbehörden oder Gerichte insbesondere zu prüfen, ob die betreffende Person konkret imstande ist, diesen Schutz oder Beistand in Anspruch zu nehmen.

57

Die Frage, ob ein Staatenloser palästinensischer Herkunft imstande ist, den Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch zu nehmen, hängt jedoch nicht nur von den Kapazitäten dieser Organisation, diesem Staatenlosen in einem bestimmten Operationsgebiet ihres Einsatzgebiets diesen Schutz oder Beistand zu gewähren, ab, sondern auch von der konkreten Möglichkeit des Staatenlosen, in das Gebiet, zu dem dieses Operationsgebiet gehört, einzureisen bzw. in das Einsatzgebiet zurückzukehren, falls er es verlassen hat.

58

Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, ist insoweit festzustellen, dass der Umstand, beim UNRWA registriert zu sein, für einen Staatenlosen palästinensischer Herkunft keinen Anspruch darauf begründet, in das Einsatzgebiet dieser Organisation einzureisen oder sich innerhalb dieses Einsatzgebiets zu bewegen, indem er von einem Operationsgebiet des Einsatzgebiets in ein anderes reist. Das UNRWA verfügt nämlich nicht über die Befugnis, Staatenlosen palästinensischer Herkunft den Zugang zu den Gebieten der fünf Operationsgebiete seines Einsatzgebiets zu erlauben, da diese Gebiete zu verschiedenen Staaten oder autonomen Gebieten gehören.

59

Daher müssen die Asylbehörde und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigen, die Aufschluss über die Frage geben können, ob der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen.

60

Insoweit ist der Umstand, dass dieser Staatenlose in dem Staat oder autonomen Gebiet, zu dem das betreffende Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA gehört, Anspruch auf Gewährung eines Aufenthaltstitels hat, eine Information, die belegt, dass der Staatenlose die Möglichkeit hat, in das betreffende Operationsgebiet einzureisen und somit den Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch zu nehmen, sofern diese Organisation imstande ist, ihm diesen in dem fraglichen Operationsgebiet zu gewähren.

61

Besteht ein solcher Anspruch nicht, kann der Umstand erheblich sein, dass der Staatenlose in einem bestimmten Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA familiäre Beziehungen unterhält, in diesem Operationsgebiet seinen tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder sich dort aufhielt, bevor er das Einsatzgebiet verlassen hat, sofern die betreffenden Staaten oder Gebiete solche Gesichtspunkte als ausreichend dafür ansehen, einen Staatenlosen palästinensischer Herkunft unabhängig von der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nicht daran zu hindern, in ihr Gebiet einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten.

62

Desgleichen sind alle Umstände zu berücksichtigen, die – wie Erklärungen oder Praktiken der Behörden der genannten Staaten oder Gebiete – eine Änderung der Haltung gegenüber Staatenlosen palästinensischer Herkunft bedeuten, insbesondere, wenn sie durch diese Erklärungen und Praktiken die Absicht zum Ausdruck bringen, die Anwesenheit dieser Staatenlosen in ihrem Gebiet nicht mehr zu dulden, wenn diese über kein Aufenthaltsrecht verfügen.

63

Ergibt sich aus der Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts, zu denen insbesondere die in den Rn. 59 bis 62 des vorliegenden Urteils genannten Umstände zählen, dass der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft eine konkrete Möglichkeit hatte, in das Gebiet eines der Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA, in denen diese Organisation imstande war, ihm ihren Schutz oder Beistand anzubieten, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 nicht länger gewährt wird.

64

Hinsichtlich der Frage, auf welches Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA für die Feststellung abzustellen ist, ob die Voraussetzungen, die eine Ipso-facto-Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen, nicht mehr vorliegen, seit die betreffende Person das Einsatzgebiet verlassen hat und bevor über ihren Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft endgültig entschieden wird, ist im Übrigen festzustellen, dass das vorlegende Gericht von der Prämisse auszugehen scheint, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 auf den Kläger des Ausgangsverfahrens in dem Zeitpunkt anwendbar war, in dem er das Einsatzgebiet verließ, da der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wurde, dass diese Bestimmung auf ihn aber eventuell in dem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar ist, in dem das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, anhängig ist, über diesen Rechtsbehelf entscheidet.

65

Insoweit stellt das vorlegende Gericht klar, dass es nach seinem nationalen Recht in Rechtsstreitigkeiten im Asylrecht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsbehelf abzustellen habe, so dass es auch neue Gesichtspunkte zu berücksichtigen habe, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder in Ermangelung einer solchen zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen. Dabei ist, wie aus Rn. 40 des vorliegenden Urteils hervorgeht, eine solche Möglichkeit auch in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 vorgesehen.

66

Als Antwort auf diese Frage genügt es, entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 52 seiner Schlussanträge und dem Vorbringen aller Beteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, festzustellen, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Prüfung der Frage, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 auch in dem Zeitpunkt ausgeschlossen ist, in dem das Gericht über den gegen eine Entscheidung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, eingelegten Rechtsbehelf entscheidet, anhand anderer Kriterien als den in den Rn. 53 bis 63 des vorliegenden Urteils angeführten vorzunehmen wäre.

67

Nach alledem ist auf die erste, die zweite und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts alle Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA zu berücksichtigen sind, in deren Gebiete ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der dieses Einsatzgebiet verlassen hat, eine konkrete Möglichkeit hat, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten.

Zur dritten Frage

68

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, wenn ein Staatenloser palästinensischer Herkunft das Einsatzgebiet des UNRWA ausgehend von einem Operationsgebiet dieses Einsatzgebiets, in dem er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und in dem das UNRWA nicht imstande war, ihm seinen Schutz oder Beistand zu gewähren, verlassen hat, obwohl er sich zum einen aus einem anderen Operationsgebiet dieses Einsatzgebiets, in dem er sich nicht in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hatte, freiwillig in dieses Operationsgebiet begeben hat und zum anderen weder damit rechnen konnte, in dem Operationsgebiet, in das er sich begeben hat, durch das UNRWA Schutz oder Beistand zu erfahren, noch in absehbarer Zeit in das Operationsgebiet, aus dem er ausgereist ist, zurückkehren zu können.

69

Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention, auf den Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2011/95 verweist, sich darauf beschränkt, von seinem Anwendungsbereich Personen auszuschließen, die den Schutz oder Beistand einer Organisation oder Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge „zurzeit … genießen“, nicht dahin verstanden werden kann, dass die bloße Abwesenheit vom Einsatzgebiet des UNRWA oder das freiwillige Verlassen dieses Einsatzgebiets genügte, um den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling zu beenden (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C‑364/11, EU:C:2012:826, Rn. 49).

70

Wäre das der Fall, läge nämlich bei einem Antragsteller im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32, der seinen Antrag im Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten stellt und daher physisch vom Einsatzgebiet des UNRWA abwesend ist, nie der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 genannte Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling vor, was einer solchen Ausschlussklausel jede praktische Wirksamkeit nehmen würde (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C‑364/11, EU:C:2012:826, Rn. 50).

71

Außerdem liefe es dem mit Art. 1 Abschnitt D Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention verfolgten Ziel, alle diejenigen von der Regelung dieser Konvention auszuschließen, die den Beistand des UNRWA genießen, zuwider, wenn man es zuließe, dass ein freiwilliges Verlassen des Einsatzgebiets des UNRWA und damit ein freiwilliger Verzicht auf den vom ihm gewährten Beistand die Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 auslösen würde (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C‑364/11, EU:C:2012:826, Rn. 51).

72

Sodann ergibt sich aus der in Rn. 54 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass nicht angenommen werden kann, dass die Ausreise aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausgehend von einem bestimmten Operationsgebiet dieses Einsatzgebiets unfreiwillig ist, wenn die betreffende Person die Möglichkeit hatte, in ein anderes Operationsgebiet dieses Einsatzgebiets einzureisen, um den Schutz oder Beistand des UNRWA konkret in Anspruch zu nehmen.

73

In der dem Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C‑585/16, EU:C:2018:584), zugrunde liegenden Rechtssache hatte die Klägerin des Ausgangsverfahrens während des bewaffneten Konflikts zwischen dem Staat Israel und der Hamas, der den Gazastreifen kontrollierenden Organisation, nämlich den Gazastreifen verlassen, um sich in Jordanien in Sicherheit zu bringen, wo sie sich aufhielt und von wo aus sie nach Bulgarien reiste. Der Gerichtshof hat befunden, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das UNRWA in Jordanien imstande war, einer bei ihm registrierten Person mit seiner Aufgabe im Einklang stehende Lebensverhältnisse zu bieten, nachdem diese Person aus dem Gazastreifen geflohen war, um sich in Jordanien in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufhalten zu können, ohne der Gefahr einer Zurückweisung in ein Gebiet ausgesetzt zu sein, in das für sie keine sichere Rückkehr möglich wäre. Sollten solche Umstände tatsächlich festgestellt werden, kann nach den Ausführungen des Gerichtshofs nicht davon ausgegangen werden, dass eine Person wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens in jener Rechtssache aufgrund von Umständen, die von ihrem Willen unabhängig sind, gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 132 bis 134).

74

Nichts anderes kann in dem Fall gelten, dass ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der beschließt, ein Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er sich nicht in einer sehr unsicheren Lage befindet und in dem er den Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch nehmen könnte, zu verlassen, um sich in ein anderes Operationsgebiet dieses Einsatzgebiets zu begeben, in dem er auf der Grundlage konkreter Informationen, über die er hinsichtlich dieses Operationsgebiets verfügt, vernünftigerweise weder damit rechnen kann, durch das UNRWA Schutz oder Beistand zu erfahren, noch in absehbarer Zeit in das Operationsgebiet, aus dem er ausgereist ist, zurückkehren zu können. Eine solche freiwillige Ausreise aus dem ersten Operationsgebiet in das zweite Operationsgebiet lässt daher nicht die Annahme zu, dass dieser Staatenlose, als er später das zweite Operationsgebiet verließ, um in das Unionsgebiet einzureisen, gezwungen war, das gesamte Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen.

75

Folglich hat das vorlegende Gericht im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, zu denen insbesondere die konkreten Informationen über die Situation in Syrien gehören, über die XT zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Libanon verfügte, zu prüfen, ob diese Ausreise unter den in Rn. 74 des vorliegenden Urteils beschriebenen Umständen stattgefunden hat. Sollte dies der Fall sein, könnte in Bezug auf XT nämlich nicht angenommen werden, dass er, als er Syrien später verließ, gezwungen war, das gesamte Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen.

76

Dies vorausgeschickt kann der Gerichtshof auf der Grundlage der in dem Vorabentscheidungsersuchen und den ihm vorgelegten Akten enthaltenen Informationen dem vorlegenden Gericht Kriterien aufzeigen, die für diese Beurteilung erheblich sein können.

77

Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass XT angibt, den Libanon verlassen zu haben, weil er keinen gültigen Aufenthaltstitel besessen habe und die Kontrollen der libanesischen Sicherheitskräfte, die bei Nichtvorliegen eines solchen Titels Personen wie XT nach Syrien abschöben, verstärkt worden seien.

78

Zur Frage des vorlegenden Gerichts, welche Auswirkungen es hat, dass XT angesichts der im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Libanon herrschenden Umstände damit hätte rechnen können, dass er weder den Schutz oder Beistand des UNRWA in Syrien würde in Anspruch nehmen können noch in absehbarer Zeit in den Libanon würde zurückkehren können, wo er sich zuvor aufgehalten hatte, ist ferner festzustellen, dass solche Umstände im Zeitpunkt der Ausreise vernünftigerweise vorhersehbar sein müssen, damit sie im Rahmen der in Rn. 75 des vorliegenden Urteils genannten individuellen Beurteilung erheblich sein können. Eine Person wie XT muss somit über konkrete Informationen über die Situation im Einsatzgebiet des UNRWA verfügen. Zu berücksichtigen ist dabei auch der plötzliche und unvorhersehbare Charakter der Entwicklung der Situation, wie die Schließung der Grenzen zwischen den Operationsgebieten dieses Einsatzgebiets oder der Ausbruch von Konflikten in einem seiner Operationsgebiete.

79

In Anbetracht der in den Rn. 77 und 78 des vorliegenden Urteils angeführten Umstände und unter der Voraussetzung, dass sie sich als zutreffend erweisen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, ist nicht offenkundig, dass die Ausreise von XT aus dem Libanon nach Syrien unter den in Rn. 74 des vorliegenden Urteils genannten Bedingungen stattgefunden hat, mit der Folge, dass seine Ausreise aus dem gesamten Einsatzgebiet des UNRWA nicht freiwillig gewesen wäre.

80

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass nicht angenommen werden kann, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, wenn ein Staatenloser palästinensischer Herkunft das Einsatzgebiet des UNRWA ausgehend von einem Operationsgebiet dieses Einsatzgebiets, in dem er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und in dem das UNRWA nicht imstande war, ihm seinen Schutz oder Beistand zu gewähren, verlassen hat, sofern er sich zum einen aus einem anderen Operationsgebiet dieses Einsatzgebiets, in dem er sich nicht in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hatte und in dem er den Schutz oder Beistand des UNRWA hatte in Anspruch nehmen können, freiwillig in dieses Operationsgebiet begeben hat und sofern er zum anderen auf der Grundlage ihm vorliegender konkreter Informationen vernünftigerweise nicht damit rechnen konnte, in dem Operationsgebiet, in das er eingereist ist, durch das UNRWA Schutz oder Beistand zu erfahren oder in absehbarer Zeit in das Operationsgebiet, aus dem er ausgereist ist, zurückkehren zu können, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Zur fünften Frage

81

In Anbetracht der Antwort auf die erste, die zweite und die vierte Frage braucht die fünfte Frage nicht beantwortet zu werden.

Kosten

82

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) nicht länger gewährt wird, im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts alle Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA zu berücksichtigen sind, in deren Gebiete ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der dieses Einsatzgebiet verlassen hat, eine konkrete Möglichkeit hat, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten.

 

2.

Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass nicht angenommen werden kann, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, wenn ein Staatenloser palästinensischer Herkunft das Einsatzgebiet des UNRWA ausgehend von einem Operationsgebiet dieses Einsatzgebiets, in dem er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und in dem das UNRWA nicht imstande war, ihm seinen Schutz oder Beistand zu gewähren, verlassen hat, sofern er sich zum einen aus einem anderen Operationsgebiet dieses Einsatzgebiets, in dem er sich nicht in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hatte und in dem er den Schutz oder Beistand des UNRWA hatte in Anspruch nehmen können, freiwillig in dieses Operationsgebiet begeben hat und sofern er zum anderen auf der Grundlage ihm vorliegender konkreter Informationen vernünftigerweise nicht damit rechnen konnte, in dem Operationsgebiet, in das er eingereist ist, durch das UNRWA Schutz oder Beistand zu erfahren oder in absehbarer Zeit in das Operationsgebiet, aus dem er ausgereist ist, zurückkehren zu können, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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