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Document 62019CJ0504

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. April 2021.
    Banco de Portugal u. a. gegen VR.
    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Bankenaufsicht – Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten – Richtlinie 2001/24/EG – Von einer Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erlassene Maßnahme zur Sanierung eines Kreditinstituts – Übertragung von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten auf ein ‚Brückeninstitut‘ – Rückübertragung auf das von der Sanierungsmaßnahme betroffene Kreditinstitut – Art. 3 Abs. 2 – Lex concursus – Wirkung einer Sanierungsmaßnahme in anderen Mitgliedstaaten – Gegenseitige Anerkennung – Art. 32 – Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme auf einen anhängigen Rechtsstreit – Ausnahme von der Anwendung der lex concursus – Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Grundsatz der Rechtssicherheit.
    Rechtssache C-504/19.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:335

     URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

    29. April 2021 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Bankenaufsicht – Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten – Richtlinie 2001/24/EG – Von einer Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erlassene Maßnahme zur Sanierung eines Kreditinstituts – Übertragung von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten auf ein ‚Brückeninstitut‘ – Rückübertragung auf das von der Sanierungsmaßnahme betroffene Kreditinstitut – Art. 3 Abs. 2 – Lex concursus – Wirkung einer Sanierungsmaßnahme in anderen Mitgliedstaaten – Gegenseitige Anerkennung – Art. 32 – Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme auf einen anhängigen Rechtsstreit – Ausnahme von der Anwendung der lex concursus – Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Grundsatz der Rechtssicherheit“

    In der Rechtssache C-504/19

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidung vom 25. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juli 2019, in dem Verfahren

    Banco de Portugal,

    Fundo de Resolução,

    Novo Banco SA, Sucursal en España,

    gegen

    VR

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

    unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer, der Richter N. Wahl und F. Biltgen sowie der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin),

    Generalanwältin: J. Kokott,

    Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2020,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    von Banco de Portugal und des Fundo de Resolução, vertreten durch J. M. Rodríguez Cárcamo, abogado, und A. M. Rodríguez Conde, abogada,

    der Novo Banco SA, Sucursal en España, vertreten durch A. Fernández de Hoyos und J. I. Fernández Aguado, abogados,

    der spanischen Regierung, vertreten durch S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,

    der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. M. De Socio, avvocato dello Stato,

    der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, S. Jaulino, A. Homem, A. Pimenta, C. Raimundo und P. Barros da Costa als Bevollmächtigte im Beistand von T. Tönnies, advogada,

    des Europäischen Parlaments, vertreten durch L. Visaggio, M. Sammut, P. López-Carceller und R. Ignătescu als Bevollmächtigte,

    des Rates der Europäischen Union, vertreten durch A. de Gregorio Merino, I. Gurov und E. d’Ursel als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou, A. Nijenhuis, J. Rius Riu und K.-Ph. Wojcik als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 19. November 2020

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. 2001, L 125, S. 15), von Art. 2 EUV, von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie des allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit.

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Banco de Portugal, dem Fundo de Resolução (im Folgenden: Abwicklungsfonds) und der Novo Banco SA, Sucursal en España (im Folgenden: Novo Banco Spanien) auf der einen Seite und VR auf der anderen Seite wegen einer Klage auf Nichtigerklärung eines Vertrags über den Kauf von Vorzugsaktien durch VR.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    3

    In den Erwägungsgründen 3, 4, 6, 7, 11, 16, 23 und 30 der Richtlinie 2001/24 heißt es:

    „(3)

    Diese Richtlinie fügt sich in den gemeinschaftsrechtlichen Rahmen ein, der durch die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute [(ABl. 2000, L 126, S. 1)] geschaffen wurde. Daraus folgt, dass das Kreditinstitut und seine Zweigstellen während der Dauer ihrer Tätigkeit eine Einheit bilden, die der Aufsicht der zuständigen Behörden des Staates unterliegt, in dem die gemeinschaftsweit gültige Zulassung erteilt wurde.

    (4)

    Es wäre besonders unangebracht, auf diese Einheit, die das Kreditinstitut und seine Zweigstellen bilden, zu verzichten, wenn Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen sind oder ein Liquidationsverfahren zu eröffnen ist.

    (6)

    Den Behörden oder Gerichten des Herkunftsmitgliedstaats muss die alleinige Befugnis zur Anordnung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten dieses Mitgliedstaats übertragen werden. Da die Harmonisierung der Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten schwierig ist, empfiehlt sich die Einführung der gegenseitigen Anerkennung durch die Mitgliedstaaten im Falle von Maßnahmen, die ein einzelner Mitgliedstaat trifft, um die Lebensfähigkeit der von ihm zugelassenen Kreditinstitute wiederherzustellen.

    (7)

    Es ist unbedingt sicherzustellen, dass die von den Behörden oder Gerichten des Herkunftsmitgliedstaats angeordneten Maßnahmen zur Sanierung von Kreditinstituten und die Maßnahmen, die von den durch diese Behörden oder Gerichte mit der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen beauftragten Personen oder Organen ergriffen werden, in allen Mitgliedstaaten wirksam werden; dazu gehören auch Maßnahmen, die eine Aussetzung der Zahlungen, die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben, sowie alle anderen Maßnahmen, die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten.

    (11)

    Eine öffentliche Bekanntmachung zur Unterrichtung Dritter über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen ist in den Mitgliedstaaten, in denen sich Zweigstellen befinden, notwendig, wenn diese Maßnahmen die Ausübung einiger ihrer Rechte beeinträchtigen könnten.

    (16)

    Die Gleichbehandlung der Gläubiger erfordert, dass das Kreditinstitut nach den Grundsätzen der Einheit und Universalität liquidiert wird, was die ausschließliche Zuständigkeit der Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats sowie die Anerkennung ihrer Entscheidungen voraussetzt, die in den übrigen Mitgliedstaaten ohne weitere Formalität die gleichen Wirkungen wie im Herkunftsmitgliedstaat entfalten können müssen, sofern die Richtlinie nichts anderes vorsieht.

    (23)

    Zwar ist es wichtig, grundsätzlich festzulegen, dass für die verfahrens- und materiellrechtlichen Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich ist; es ist jedoch auch in Betracht zu ziehen, dass diese Wirkungen im Widerspruch zu den üblicherweise für die wirtschaftlichen und finanziellen Tätigkeiten des Kreditinstituts und seiner Zweigstellen in den übrigen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften stehen können. Die Bezugnahme auf das Recht eines anderen Mitgliedstaats ist in bestimmten Fällen eine unerlässliche Abschwächung des Prinzips, dass das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich ist.

    (30)

    Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahmen oder des Liquidationsverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit ist abweichend von der ‚lex concursus‘ das Recht des Mitgliedstaates maßgeblich, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Für die Wirkungen der Maßnahmen oder des Verfahrens auf Einzelvollstreckungsmaßnahmen im Zusammenhang mit diesen Rechtsstreitigkeiten ist gemäß der allgemeinen Vorschrift dieser Richtlinie das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich.“

    4

    Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/24 sieht vor:

    „Diese Richtlinie findet Anwendung auf Kreditinstitute und deren in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Sitzmitgliedstaat errichtete Zweigstellen im Sinne von Artikel 1 Nummern 1 und 3 der Richtlinie 2000/12/EG vorbehaltlich der dort in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Voraussetzungen und Ausnahmen.“

    5

    Gemäß Art. 2 siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/24 sind „Sanierungsmaßnahmen“„Maßnahmen, mit denen die finanzielle Lage eines Kreditinstituts gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten, einschließlich der Maßnahmen, die eine Aussetzung der Zahlungen, eine Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben“.

    6

    Art. 3 („Entscheidung über Sanierungsmaßnahmen – Anwendbares Recht“) dieser Richtlinie bestimmt:

    „(1)   Allein die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats sind befugt, über die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen in einem Kreditinstitut, einschließlich seiner Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten, zu entscheiden.

    (2)   Die Sanierungsmaßnahmen werden gemäß den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren durchgeführt, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt.

    Sie sind nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in der gesamten Gemeinschaft ohne weitere Formalität uneingeschränkt wirksam, und zwar auch gegenüber Dritten in anderen Mitgliedstaaten, selbst wenn nach den für diese geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats solche Maßnahmen nicht vorgesehen sind oder ihre Durchführung von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nicht erfüllt sind.

    Die Sanierungsmaßnahmen sind in der gesamten Gemeinschaft wirksam, sobald sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie getroffen wurden, wirksam sind.“

    7

    Art. 32 („Anhängige Rechtsstreitigkeiten“) der Richtlinie lautet:

    „Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme oder eines Liquidationsverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand oder ein Recht der Masse gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.“

    Spanisches Recht

    8

    Mit der Ley 6/2005 sobre saneamiento y liquidación de las entidades de crédito (Gesetz 6/2005 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten) vom 22. April 2005 (BOE Nr. 97 vom 23. April 2005, S. 13912) wurde die Richtlinie 2001/24 in spanisches Recht umgesetzt.

    9

    Art. 19 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht vor:

    „Wenn gegenüber einem Kreditinstitut, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen ist und mindestens eine Zweigstelle in Spanien hat oder dort Dienstleistungen erbringt, eine Sanierungsmaßnahme getroffen oder ein Liquidationsverfahren eröffnet wurde, ist diese Maßnahme oder dieses Verfahren in Spanien ohne weitere Formalität uneingeschränkt wirksam, sobald dies in dem Mitgliedstaat der Fall ist, in dem die Maßnahme getroffen oder das Verfahren eröffnet wurde.“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

    10

    Am 10. Januar 2008 schloss VR mit der Banco Espírito Santo, Sucursal en España (im Folgenden: BES Spanien) einen Vertrag über den Erwerb von Vorzugsaktien des isländischen Kreditinstituts Kaupthing Bank im Wert von ca. 166000 Euro (im Folgenden: Aktienkaufvertrag) ab. Damals war BES Spanien die spanische Zweigstelle der portugiesischen Bank Banco Espírito Santo (im Folgenden: BES).

    11

    Im Kontext der ernsten finanziellen Schwierigkeiten von BES erließ der Verwaltungsrat von Banco de Portugal mit Entscheidung vom 3. August 2014, die durch Entscheidung vom 11. August 2014 geändert wurde (im Folgenden: Entscheidung vom August 2014), Maßnahmen zur sogenannten „Abwicklung“ dieses Kreditinstituts.

    12

    Mit dieser Entscheidung beschloss Banco de Portugal, eine „Brückenbank“ (bzw. ein „Brückeninstitut“) mit der Bezeichnung Novo Banco SA zu errichten, auf die die in Anhang 2 dieser Entscheidung beschriebenen Aktiva, Passiva und anderen, nicht zu den Vermögenswerten gehörenden Bestandteile von BES übertragen wurden.

    13

    In diesem Anhang 2 wurden bestimmte Passiva aufgeführt, die von der Übertragung auf Novo Banco ausgenommen waren und daher im Vermögen von BES verblieben. Zu diesen Passiva gehörten die in Anhang 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. v aufgeführten, nämlich „insbesondere... Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die auf Betrug oder der Verletzung regulatorischer, strafrechtlicher oder administrativer Bestimmungen oder Entscheidungen beruhen“.

    14

    Nach der in Rn. 12 des vorliegenden Urteils erwähnten Übertragung hielt Novo Banco Spanien die Geschäftsbeziehung aufrecht, die VR mit BES Spanien begründet hatte und die sich auf die Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere bezog, die Gegenstand des Aktienkaufvertrags waren, und erhielt weiterhin die mit diesen Dienstleistungen verbundene Kommission.

    15

    Am 4. Februar 2015 erhob VR beim Juzgado de Primera Instancia de Vitoria (Gericht erster Instanz Vitoria, Spanien) Klage gegen Novo Banco Spanien, mit der sie beantragte, den Aktienkaufvertrag wegen Willensmangels für nichtig zu erklären und die Rückzahlung des investierten Betrags anzuordnen. Hilfsweise beantragte sie, den genannten Vertrag wegen Verletzung der Sorgfalts-, Loyalitäts- und Informationspflichten für aufgelöst zu erklären und Novo Banco Spanien zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen.

    16

    Im Verfahren vor dem genannten Gericht wandte Novo Banco Spanien ein, sie sei nicht passivlegitimiert, da es sich bei der geltend gemachten Haftung gemäß Anhang 2 der Entscheidung vom August 2014 um eine Verbindlichkeit handle, die nicht auf sie übertragen worden sei.

    17

    Mit Urteil vom 15. Oktober 2015 gab das Juzgado de Primera Instancia de Vitoria (Gericht erster Instanz Vitoria) der Klage von VR mit der Begründung statt, dass diese Verbindlichkeit gemäß der Entscheidung vom August 2014 sehr wohl auf Novo Banco übertragen worden sei. Bei VR habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aktienkaufvertrags ein Willensmangel vorgelegen, da sie zu diesem Zeitpunkt 68 Jahre alt gewesen sei, über kein Finanzwissen verfügt habe und von BES Spanien nicht angemessen über die Art und die Risiken der von ihr erworbenen Vorzugsaktien informiert worden sei. Daher erklärte dieses Gericht den Aktienkaufvertrag für nichtig und verurteilte Novo Banco Spanien, VR den vollen Kaufpreis zu erstatten.

    18

    Novo Banco Spanien legte gegen dieses Urteil Berufung bei der Audiencia Provincial de Álava (Provinzgericht Álava, Spanien) ein. Im Berufungsverfahren legte sie zwei Entscheidungen von Banco de Portugal vom 29. Dezember 2015 (im Folgenden: Entscheidungen vom 29. Dezember 2015) vor.

    19

    Aus diesen, vom vorlegenden Gericht wiedergegebenen, Entscheidungen geht hervor, dass Anhang 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. vii der Entscheidung vom August 2014 nunmehr folgendermaßen zu lauten hatte: „Jegliche bei der Vermarktung, der Finanzvermittlung, dem Vertragsschluss und dem Vertrieb in Bezug auf Finanzinstrumente jedweder Institute übernommenen Verpflichtungen, Garantien, Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten“. Bei dieser Gelegenheit wurde auch darauf hingewiesen, dass „ab diesem Tag insbesondere folgende Verbindlichkeiten von BES nicht auf Novo Banco übergegangen sind:... iii) alle Entschädigungen im Zusammenhang mit der Nichterfüllung von Verträgen (Kauf von Immobilien und sonstigen Vermögenswerten), die vor dem 3. August 2014 um 20:00 Uhr abgeschlossen wurden;... vi) alle Entschädigungen und Guthaben, die sich aus der Nichtigerklärung von Geschäften ergeben, die BES als Finanz- oder Investitionsdienstleister getätigt hat, und vii) jede Verbindlichkeit, die Gegenstand eines der in Anhang I beschriebenen Verfahren ist“. Zu den Verfahren nach Anhang I gehört die von VR erhobene Klage.

    20

    Außerdem heißt es in den Entscheidungen vom 29. Dezember 2015: „Soweit Aktiva, Passiva oder nicht zu den Vermögenswerten gehörende Bestandteile, die im Vermögen von BES hätten verbleiben sollen, de facto auf Novo Banco übertragen wurden, werden diese Aktiva, Passiva oder nicht zu den Vermögenswerten gehörenden Bestandteile durch die vorliegende Entscheidung mit Wirkung vom 3. August 2014 (20:00 Uhr) erneut von Novo Banco auf BES übertragen.“

    21

    Die Audiencia Provincial de Álava (Provinzgericht Álava) wies die Berufung von Novo Banco Spanien zurück, woraufhin diese beim vorlegenden Gericht, dem Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien), einen außerordentlichen Rechtsbehelf wegen Verfahrensverstößen einlegte. Banco de Portugal und der Abwicklungsfonds wurden als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge von Novo Banco Spanien zugelassen. Diese Streithelfer vertreten die Ansicht, dass Novo Banco Spanien die Beklagteneigenschaft im Ausgangsrechtsstreit nicht hätte anerkennen dürfen, da die in Rede stehende Verbindlichkeit nicht auf Novo Banco übertragen worden sei und, selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sie in weiterer Folge gemäß den Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 auf BES zurückübertragen worden wäre. Die Streithelfer vertreten ferner die Auffassung, nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 entfalteten diese Entscheidungen ohne weitere Formalitäten ihre Wirkungen in allen Mitgliedstaaten.

    22

    Das vorlegende Gericht vertritt die Ansicht, dass die Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 nicht nur der Klarstellung der Entscheidung vom August 2014 gedient hätten, sondern diese rückwirkend geändert hätten. So sei mit den Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 die Haftung gegenüber VR aus dem Aktienkaufvertrag, die mit der Entscheidung vom August 2014 auf Novo Banco übertragen worden sei, rückwirkend zum 3. August 2014 auf BES zurückübertragen worden.

    23

    Das vorlegende Gericht zweifelt weder daran, dass eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erlassene Sanierungsmaßnahme Rückwirkung haben kann – was der Gerichtshof bereits im Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI (C-85/12, EU:C:2013:697), anerkannt habe –, noch daran, dass die auf Novo Banco übertragenen Verbindlichkeiten später an BES zurückübertragen werden können. Es fragt sich jedoch, ob die inhaltlichen Änderungen, die durch die Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 vorgenommen wurden, in anhängigen Gerichtsverfahren, die vor ihrem Erlass eingeleitet worden waren, zu berücksichtigen sind.

    24

    In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht angesichts des Erfordernisses eines wirksamen gerichtlichen Schutzes der Rechte von VR, das sich aus Art. 47 Abs. 1 der Charta sowie aus dem dem Rechtsstaat innewohnenden Grundsatz der Rechtssicherheit ergibt, wissen, ob die These von Novo Banco Spanien, von Banco de Portugal und des Abwicklungsfonds zutrifft, wonach, selbst wenn das vorlegende Gericht das Urteil der Audiencia Provincial de Álava (Provinzgericht Álava) bestätigen sollte, diese Bestätigung unwirksam wäre bzw. ins Leere ginge, da die in Rede stehende Verbindlichkeit jedenfalls durch die Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 mit Wirkung vom 3. August 2014 in das Vermögen von BES zurückübertragen worden sei.

    25

    Unter diesen Umständen hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    Ist eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24, wonach Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, mit der der rechtliche Rahmen, der zum Zeitpunkt der Einleitung des Rechtsstreits bestand, rückwirkend geändert werden soll, in laufenden Gerichtsverfahren in anderen Mitgliedstaaten ohne weitere Formalität anzuerkennen sind, was zur Folge hat, dass Gerichtsurteile, die nicht mit dem Inhalt der neuen Entscheidung im Einklang stehen, ihrer Wirksamkeit beraubt werden, mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in Art. 47 der Charta, dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit in Art. 2 EUV und dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar?

    Zur Vorlagefrage

    Vorbemerkungen

    26

    Vorab ist als Erstes – wie bereits oben in Rn. 22 – darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht ausweislich des Vorabentscheidungsersuchens von der Annahme ausgeht, dass durch die Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 die Entscheidung vom August 2014 insbesondere insofern geändert worden sei, als die Eventualverbindlichkeit von Novo Banco, auf die VR ihre Klage stützt, rückwirkend auf BES zurückübertragen worden sei.

    27

    Novo Banco, Banco de Portugal, der Abwicklungsfonds und die portugiesische Regierung halten diese Annahme für falsch. Sie machen insoweit geltend, dass durch die Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 keine Änderung, sondern nur eine Klarstellung der Entscheidung vom August 2014 vorgenommen worden sei. Deshalb ergebe sich die Ausnahme der Eventualverbindlichkeit, auf die VR ihre Klage stütze, von den auf Novo Banco übertragenen Aktiva und Passiva aus Sanierungsmaßnahmen, die nicht während eines anhängigen Gerichtsverfahrens, sondern bevor VR am 4. Februar 2015 ihre Klage erhoben habe, erlassen worden seien.

    28

    Es ist jedoch nicht Sache des Gerichtshofs, die Tragweite der Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 zu beurteilen, da eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteil vom 30. April 2020, Blue Air – Airline Management Solutions, C-584/18, EU:C:2020:324, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29

    Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist daher davon auszugehen, dass die Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 sehr wohl eine rückwirkende Änderung der Entscheidung vom August 2014 bewirkt haben und während eines anhängigen Gerichtsverfahrens erlassen worden sind, da VR ihre Klage beim Juzgado de Primera Instancia de Vitoria (Gericht erster Instanz Vitoria) am 4. Februar 2015 erhoben hat.

    30

    Als Zweites ist es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Sache des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C‑165/14, EU:C:2016:675, Rn. 33, vom 8. Juni 2017, Freitag, C‑541/15, EU:C:2017:432, Rn. 29, und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Auslieferung an die Ukraine], C‑398/19, EU:C:2020:1032, Rn. 35).

    31

    Im vorliegenden Fall bezieht sich die Frage des vorlegenden Gerichts zwar auf Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24, jedoch ist in Anbetracht der oben in Rn. 26 bzw. Rn. 29 gemachten Ausführungen festzustellen, dass Art. 32 dieser Richtlinie insofern für die Beantwortung der Vorlagefrage relevant ist, als er für das für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme auf einen anhängigen Rechtsstreit geltende Recht eine Ausnahme vom genannten Art. 3 Abs. 2 normiert.

    Zur Beantwortung der Frage

    32

    In Anbetracht dieser Vorbemerkungen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage wissen möchte, ob Art. 3 Abs. 2 und Art. 32 der Richtlinie 2001/24 im Licht des Grundsatzes der Rechtssicherheit und von Art. 47 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass in einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat anhängigen Hauptsacheverfahren, in dem es um eine Verbindlichkeit geht, von der ein Kreditinstitut durch eine erste Sanierungsmaßnahme im Herkunftsmitgliedstaat befreit wurde, die Wirkungen einer zweiten Sanierungsmaßnahme, die darauf gerichtet ist, diese Verbindlichkeit rückwirkend zu einem Zeitpunkt vor der Einleitung eines solchen Verfahrens auf das Kreditinstitut zurückzuübertragen, ohne weitere Voraussetzungen anerkannt werden, wenn diese Anerkennung dazu führt, dass das Kreditinstitut, auf das die Verbindlichkeit durch die erste Maßnahme übertragen worden war, rückwirkend seine Passivlegitimation für dieses anhängige Verfahren verliert, wodurch bereits zugunsten der Klägerin in diesem Verfahren ergangene gerichtliche Entscheidungen in Frage gestellt werden.

    33

    Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 2001/24, wie insbesondere aus ihren Erwägungsgründen 4 und 16 hervorgeht, auf den Grundsätzen der Einheit und der Universalität beruht und das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren sowie von deren Wirkungen aufstellt.

    34

    Nach Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie werden nämlich die Sanierungsmaßnahmen grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats durchgeführt. Außerdem ergibt sich zum einen aus Unterabs. 2 dieser Bestimmung, dass solche Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in der gesamten Union ohne weitere Formalität wirksam sind, und zwar auch gegenüber Dritten in anderen Mitgliedstaaten, selbst wenn nach den für diese geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats solche Maßnahmen nicht vorgesehen sind oder ihre Durchführung von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nicht erfüllt sind. Zum anderen sind die Sanierungsmaßnahmen nach Unterabs. 3 dieser Bestimmung in der gesamten Union wirksam, sobald sie im Herkunftsmitgliedstaat wirksam sind. Diese Bestimmungen sehen somit vor, dass grundsätzlich die lex concursus die Maßnahmen zur Sanierung von Kreditinstituten und ihre Wirkungen regelt (Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI, C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 49).

    35

    Wie jedoch ausdrücklich aus dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/24 hervorgeht, können diese Wirkungen im Widerspruch zu den üblicherweise für die wirtschaftlichen und finanziellen Tätigkeiten des Kreditinstituts und seiner Zweigstellen in den übrigen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften stehen. Die Bezugnahme auf das Recht eines anderen Mitgliedstaats ist daher in bestimmten Fällen eine unerlässliche Abschwächung des Prinzips, dass das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich ist.

    36

    So sieht die Richtlinie 2001/24 in ihrem Art. 32 – als Ausnahme von der Anwendung der lex concursus – vor, dass für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand oder ein Recht der Masse ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats gilt, in dem der Rechtsstreit anhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI, C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 51 und 52).

    37

    Als Erstes lässt sich dem Wortlaut des genannten Art. 32 entnehmen, dass die darin vorgesehene Ausnahme nur dann zur Anwendung kommt, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind.

    38

    Erstens muss es sich um Sanierungsmaßnahmen im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/24 handeln, was hier der Fall ist, da durch die Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 – wie oben in Rn. 26 festgestellt worden ist – die finanzielle Lage eines Kreditinstituts gesichert oder wiederhergestellt werden soll.

    39

    Zweitens muss es einen anhängigen Rechtsstreit geben. Insoweit hat der Gerichtshof unter Berufung auf den 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/24 bereits entschieden, dass zwischen anhängigen Rechtsstreitigkeiten und Einzelvollstreckungsmaßnahmen im Zusammenhang mit diesen Rechtsstreitigkeiten zu unterscheiden ist und dass der Begriff „anhängige Rechtsstreitigkeiten“ im Sinne von Art. 32 dieser Richtlinie nur das Verfahren in der Hauptsache erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI, C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 53 und 54).

    40

    Im vorliegenden Fall ist, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, zum einen das von VR gegen Novo Banco Spanien geführte Ausgangsverfahren als Verfahren in der Hauptsache anzusehen, da es eine Klage auf Nichtigerklärung oder, hilfsweise, auf Auflösung des Aktienkaufvertrags betrifft. Zum anderen wurden die Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 nach der am 4. Februar 2015 erfolgten Einleitung des von VR vor dem Juzgado de Primera Instancia de Vitoria (Gericht erster Instanz Vitoria) angestrengten Verfahrens und damit zu einem Zeitpunkt erlassen, zu dem dieses Verfahren bereits anhängig war.

    41

    Drittens muss der anhängige Rechtsstreit „einen Vermögensgegenstand oder ein Recht der Masse“ betreffen. Insoweit ist Art. 32 der Richtlinie 2001/24 zwar in einigen Sprachfassungen so formuliert, dass man meinen könnte, von dieser Voraussetzung würden nur Aktiva erfasst, jedoch ist er in anderen Sprachfassungen, wie die Generalanwältin in Nr. 38 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, weiter gefasst. Angesichts solcher Abweichungen muss die Vorschrift daher nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2021, Hessischer Rundfunk, C-422/19 und C-423/19, EU:C:2021:63, Rn. 65).

    42

    Was den Zweck von Art. 32 der Richtlinie 2001/24 anbelangt, geht aus deren Erwägungsgründen 23 und 30 hervor, dass diese Bestimmung als unerlässliche Abschwächung der Maßgeblichkeit der lex concursus, von der sie eine Ausnahme darstellt, darauf abzielt, die Wirkungen der Sanierungsmaßnahmen oder des Liquidationsverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit dem Recht des Mitgliedstaats zu unterwerfen, in dem der Rechtsstreit anhängig ist, und zwar in der Erwägung, dass diese Wirkungen im Widerspruch zu den üblicherweise für die wirtschaftlichen und finanziellen Tätigkeiten des Kreditinstituts und seiner Zweigstellen in den übrigen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften stehen können. Es wäre mit diesem Zweck aber nicht vereinbar, die Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen auf einen anhängigen Rechtsstreit von der Anwendung dieses Rechts auszunehmen, wenn dieser Rechtsstreit Eventualverbindlichkeiten betrifft, die mittels solcher Sanierungsmaßnahmen auf eine andere Einrichtung übertragen wurden.

    43

    Daher ist davon auszugehen, dass Art. 32 der Richtlinie 2001/24 auf den anhängigen Rechtsstreit über einen oder mehrere Vermögensgegenstände des Kreditinstituts, die sowohl zur Aktiv- als auch zur Passivseite gehören und Gegenstand der erlassenen Sanierungsmaßnahmen sind, anzuwenden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Juni 2018, Tarragó da Silveira, C-250/17, EU:C:2018:398, Rn. 25).

    44

    Im vorliegenden Fall geht es im anhängigen Verfahren um die Eventualverbindlichkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aktienkaufvertrags, die einen Passivposten des Vermögens von BES Spanien darstellt, der Gegenstand der von Banco de Portugal im August 2014 erlassenen Sanierungsmaßnahme ist und zur Masse von BES Spanien im Sinne von Art. 32 der Richtlinie 2001/24 gehört, da diese Maßnahme durch die Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 rückwirkend geändert wurde.

    45

    In Anbetracht dessen sind die drei in dem genannten Art. 32 aufgestellten kumulativen Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt.

    46

    Als Zweites ist hinsichtlich des Umfangs der Wirkungen der Sanierungsmaßnahmen, für die das Recht des Mitgliedstaats gilt, in dem der Rechtsstreit anhängig ist, davon auszugehen, dass das Recht dieses Mitgliedstaats für alle Wirkungen gilt, die solche Maßnahmen auf einen solchen Rechtsstreit haben können, unabhängig davon, ob es sich um verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Wirkungen handelt.

    47

    Zum einen geht nämlich weder aus Art. 32 noch aus dem 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/24 hervor, dass der Unionsgesetzgeber die Anwendung dieser Ausnahme auf die verfahrensrechtlichen Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme beschränken wollte. Zum anderen beschränkt sich der 23. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, der, wie sich oben aus Rn. 35 ergibt, die Bezugnahme auf das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats als unerlässliche Abschwächung des Prinzips, dass das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich ist, rechtfertigt, nicht darauf, die verfahrensrechtlichen Wirkungen zu erwähnen, sondern besagt, dass sowohl die Letzteren als auch die materiell-rechtlichen Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen im Widerspruch zu den üblicherweise für die wirtschaftlichen und finanziellen Tätigkeiten des Kreditinstituts und seiner Zweigstellen in den übrigen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften stehen können.

    48

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 32 und dem 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/24 ergibt, nur für die Wirkungen dieser Maßnahmen auf diesen Rechtsstreit gilt, so dass die Anwendung dieses Artikels in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die Gültigkeit der Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 als solche nicht in Frage stellen kann.

    49

    Aus Art. 3 Abs. 2 und Art. 32 der Richtlinie 2001/24 ergibt sich daher, dass sowohl die verfahrensrechtlichen als auch die materiell-rechtlichen Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme auf ein anhängiges gerichtliches Verfahren in der Hauptsache ausschließlich durch das Recht des Mitgliedstaats bestimmt werden, in dem dieses Verfahren anhängig ist.

    50

    Diese Auslegung ist auch im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit und das durch Art. 47 Abs. 1 der Charta garantierte Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz geboten.

    51

    Insoweit ist erstens zum Grundsatz der Rechtssicherheit darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gebietet, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können – klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sind. Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (Urteil vom 11. Juli 2019, Agrenergy und Fusignano Due, C‑180/18, C-286/18 und C-287/18, EU:C:2019:605, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    52

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit in besonderem Maß bei einer Regelung gilt, die finanzielle Konsequenzen haben kann (Urteil vom 21. Juni 2007, ROM-projecten, C-158/06, EU:C:2007:370, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    53

    Selbst wenn im vorliegenden Fall VR zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klage gegen Novo Banco Spanien beim Juzgado de Primera Instancia de Vitoria (Gericht erster Instanz Vitoria) am 4. Februar 2015 über alle Informationen verfügt hätte, die erforderlich waren, um in voller Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob sie Klage erheben sollte, und um mit Sicherheit festzustellen, gegen wen diese Klage zu richten wäre und – insbesondere – dass eine Rückübertragung der Haftung aus dem Aktienkaufvertrag von Novo Banco auf BES noch erfolgen und rückwirkende Wirkungen entfalten könnte, wäre sie nicht in der Lage gewesen, nach Erhebung ihrer Klage, aber vor einer endgültigen Entscheidung, die Vornahme der Rückübertragung vorherzusehen und entsprechend zu handeln.

    54

    Somit verstieße es gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, würde man im Ausgangsverfahren die Wirkungen der Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 anerkennen, denn dadurch könnten die zugunsten von VR bereits ergangenen gerichtlichen Entscheidungen, die noch Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits sind, in Frage gestellt werden und könnte der Beklagten rückwirkend die Passivlegitimation für die von der Klägerin erhobene Klage genommen werden.

    55

    Was zweitens die Beurteilung einer solchen Anerkennung im Hinblick auf das in Art. 47 der Charta garantierte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz betrifft, so hat nach Art. 47 Abs. 1 der Charta jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

    56

    Ferner kann nach Art. 52 Abs. 1 der Charta die Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten nur dann eingeschränkt werden, wenn diese Einschränkungen erstens gesetzlich vorgesehen sind, zweitens den Wesensgehalt der in Rede stehenden Rechte und Freiheiten achten und drittens unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 51).

    57

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert die Wirksamkeit der durch Art. 47 Abs. 1 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle insbesondere, dass der Betroffene seine Rechte unter bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es für ihn von Nutzen ist, beim zuständigen Gericht eine Klage gegen eine bestimmte Einrichtung zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, PI, C-230/18, EU:C:2019:383, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    58

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klage, die VR bei den spanischen Gerichten erhoben hat, u. a. auf ein durch das Unionsrecht garantiertes Recht im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Charta gestützt ist, da VR das Recht darauf geltend macht, dass ihrer Klage nicht die Anerkennung der Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen entgegengehalten wird, wenn eine solche Anerkennung gegen die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2001/24 verstieße.

    59

    Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte geht hervor, dass die Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 noch nicht erlassen worden waren, als VR am 4. Februar 2015 ihre Klage gegen Novo Banco Spanien erhob bzw. als das Juzgado de Primera Instancia de Vitoria (Gericht erster Instanz Vitoria) am 15. Oktober 2015 dieser Klage stattgab.

    60

    Folglich hat VR ihre Klage zu Recht gegen Novo Banco Spanien gerichtet, die damals die Partei war, die für Klagen wegen der Haftung aus dem mit VR abgeschlossenen Aktienkaufvertrag passivlegitimiert war. VR hätte nämlich damals keine Klage gegen BES Spanien erheben können, da diese Haftung – wie das vorlegende Gericht festgestellt hat – durch die Entscheidung vom August 2014 von BES auf Novo Banco übertragen worden war.

    61

    Zwar hindert die Richtlinie 2001/24 den Herkunftsmitgliedstaat nicht daran, die auf Sanierungsmaßnahmen anwendbaren Regelungen auch rückwirkend zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI, C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 38).

    62

    Im vorliegenden Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass – wie sich oben aus den Rn. 26 und 29 ergibt – die Entscheidungen vom 29. Dezember 2015, mit denen die Entscheidung vom August 2014 und insbesondere die Zurechnung der Haftung aus dem mit VR abgeschlossenen Aktienkaufvertrag rückwirkend geändert wurde, während eines anhängigen Gerichtsverfahrens erlassen wurden, das angestrengt wurde, um eine solche Haftung feststellen zu lassen. Diese Entscheidungen zielen nämlich gerade darauf ab, das Urteil des Juzgado de Primera Instancia de Vitoria (Gericht erster Instanz Vitoria) vom 15. Oktober 2015 auszuhöhlen, indem die darin vorgenommene Auslegung der Entscheidung vom August 2014 in Frage gestellt wird. Wie oben aus Rn. 19 hervorgeht, beziehen sie sich ausdrücklich auf die Klage von VR, um entgegen diesem Urteil festzustellen, dass die Haftung, die sich aus dieser Klage ergeben könne, nicht von BES auf Novo Banco übergegangen sei.

    63

    Wenn man zuließe, dass Sanierungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Erhebung einer solchen Klage und Erlass des entsprechenden Urteils getroffen werden und zur Folge haben, dass der für die Entscheidung des der Klage zugrunde liegenden Rechtsstreits maßgebliche rechtliche Rahmen bzw. sogar unmittelbar die Rechtslage, um die es bei diesem Rechtsstreit geht, rückwirkend geändert wird, zur Abweisung der Klage führen könnten, würde dies aber eine Beschränkung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Charta bedeuten, wenngleich solche Maßnahmen – wie oben in Rn. 61 erwähnt worden ist – an sich nicht gegen die Richtlinie 2001/24 verstoßen.

    64

    Diese Schlussfolgerung kann auch nicht dadurch entkräftet werden, dass der Ausgangsrechtsstreit zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 noch nicht durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen war, oder dadurch, dass VR – wie die portugiesische Regierung in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs und in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat – berechtigt war, diese Entscheidungen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung auf der Website von Banco de Portugal bei den portugiesischen Gerichten anzufechten.

    65

    Zu dem letztgenannten Punkt ist festzustellen, dass die Möglichkeit, bei den portugiesischen Gerichten eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 zu erheben, in diesem Zusammenhang nicht relevant ist, da die Frage im vorliegenden Fall die Wirksamkeit der Klage betrifft, die VR bereits vor den zuständigen spanischen Gerichten gegen Novo Banco Spanien erhoben hat.

    66

    Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 und Art. 32 der Richtlinie 2001/24 im Licht des Grundsatzes der Rechtssicherheit und von Art. 47 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass in einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat anhängigen Hauptsacheverfahren, in dem es um eine Verbindlichkeit geht, von der ein Kreditinstitut durch eine erste Sanierungsmaßnahme im Herkunftsmitgliedstaat befreit wurde, die Wirkungen einer zweiten Sanierungsmaßnahme, die darauf gerichtet ist, diese Verbindlichkeit rückwirkend zu einem Zeitpunkt vor der Einleitung eines solchen Verfahrens auf das Kreditinstitut zurückzuübertragen, ohne weitere Voraussetzungen anerkannt werden, wenn diese Anerkennung dazu führt, dass das Kreditinstitut, auf das die Verbindlichkeit durch die erste Maßnahme übertragen worden war, rückwirkend seine Passivlegitimation für dieses anhängige Verfahren verliert, wodurch bereits zugunsten der Klägerin in diesem Verfahren ergangene gerichtliche Entscheidungen in Frage gestellt werden.

    Kosten

    67

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

     

    Art. 3 Abs. 2 und Art. 32 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten sind im Licht des Grundsatzes der Rechtssicherheit und von Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass in einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat anhängigen Hauptsacheverfahren, in dem es um eine Verbindlichkeit geht, von der ein Kreditinstitut durch eine erste Sanierungsmaßnahme im Herkunftsmitgliedstaat befreit wurde, die Wirkungen einer zweiten Sanierungsmaßnahme, die darauf gerichtet ist, diese Verbindlichkeit rückwirkend zu einem Zeitpunkt vor der Einleitung eines solchen Verfahrens auf das Kreditinstitut zurückzuübertragen, ohne weitere Voraussetzungen anerkannt werden, wenn diese Anerkennung dazu führt, dass das Kreditinstitut, auf das die Verbindlichkeit durch die erste Maßnahme übertragen worden war, rückwirkend seine Passivlegitimation für dieses anhängige Verfahren verliert, wodurch bereits zugunsten der Klägerin in diesem Verfahren ergangene gerichtliche Entscheidungen in Frage gestellt werden.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

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