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Document 62019CC0282

Schlussanträge des Generalanwalts E. Tanchev vom 18. März 2021.
YT u. a. gegen Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania.
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragrafen 4 und 5 – Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor – Lehrkräfte im Fach Katholische Religion – Begriff ‚sachliche Gründe‘, die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen – Ständiger Bedarf an Vertretungskräften.
Rechtssache C-282/19.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:217

 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

EVGENI TANCHEV

vom 18. März 2021 ( 1 )

Rechtssache C-282/19

YT,

ZU,

AW,

BY,

CX,

DZ,

EA,

FB,

GC,

IE,

JF,

KG,

LH,

MI,

NY,

PL,

HD,

OK

gegen

Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca – MIUR,

Ufficio Scolastico Regionale per la Campania,

Beteiligte:

Federazione GILDA-UNAMS

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli [Gericht Neapel, Italien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70/EG – Verträge mit im öffentlichen Sektor tätigen katholischen Religionslehrern – Keine Maßnahmen zur Verhinderung des missbräuchlichen Einsatzes befristeter Verträge – Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG – Sachliche Gründe, die eine Verlängerung befristeter Verträge rechtfertigen – Rechtsbehelfe – Art. 17 Abs. 1 AEUV zum Status von Religionsgemeinschaften – Art. 20, 21 und 47 der Charta der Grundrechte – Verfassungsrechtliche Hindernisse bei der Anwendung des Unionsrechts“

1.

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli (Gericht Neapel, Italien, im Folgenden: vorlegendes Gericht) ist Teil einer Serie von Fällen, die den Einsatz befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor in Italien zum Gegenstand haben, wobei deren Umwandlung in unbefristete Verträge durch das innerstaatliche Recht ausgeschlossen wird ( 2 ). Das Ersuchen gehört zu einer Untergruppe von Vorlagebeschlüssen, nämlich solchen, die die Beschäftigung von Lehrern an öffentlichen Schulen betreffen ( 3 ), wirft aber auch die Frage auf, welchen Einfluss Art. 17 Abs. 1 AEUV, wonach die Union den im nationalen Recht anerkannten Status der Kirchen und religiösen Vereinigungen achtet und nicht beeinträchtigt, auf den Ausgang des Verfahrens hat. Diese Frage stellt sich deshalb, weil es sich bei den Klägern des Ausgangsverfahrens um Lehrer handelt, die katholischen Religionsunterricht an italienischen öffentlichen Schulen erteilen.

2.

Meines Erachtens geht es bei dem Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits nicht um den Schutz, den Religionsgemeinschaften gemäß Art. 17 Abs. 1 AEUV wegen ihres nach nationalem Recht anerkannten Status genießen. Unter diesen Umständen lässt sich der Ausgangsrechtsstreit anhand der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ( 4 ) (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) entscheiden, wie diese im Licht des Verbots der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung gemäß Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta zur Durchsetzung dieses Verbots ausgelegt worden ist ( 5 ).

3.

Das vorlegende Gericht hat zwei zentrale Anliegen. Es möchte erstens wissen, ob die Umstände des Ausgangsverfahrens „sachliche Gründe“ darstellen, die den Einsatz befristeter Verträge im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung rechtfertigen. Das vorlegende Gericht fragt zweitens, ob ein nach mitgliedstaatlichem Recht bestehendes und von der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) bekräftigtes Verbot der Umwandlung befristeter Verträge in unbefristete ( 6 ) im Einklang mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung steht oder ob es mit anderen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich Art. 21 der Charta, unvereinbar ist.

4.

Ich bin der Ansicht, dass sich dem Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits nichts entnehmen lässt, was den „Status“ der katholischen Kirche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AEUV beeinträchtigen könnte, und dass keine „sachlichen Gründe“ im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung gegeben sind, die den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Verträge rechtfertigen würden.

5.

Da Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung jedoch nicht die Voraussetzungen für eine unmittelbare Wirkung erfüllt ( 7 ) und die Umwandlung der befristeten Verträge der Kläger in unbefristete Verträge nach mitgliedstaatlichem Recht eindeutig ausgeschlossen zu sein scheint ( 8 ), geht die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehende Verpflichtung der mitgliedstaatlichen Gerichte, bei der Auslegung der einschlägigen nationalen Vorschriften die Wirksamkeit von Paragraf 5 zu gewährleisten ( 9 ), nicht so weit, dass das mitgliedstaatliche Recht unter Gefährdung der Rechtssicherheit oder des Rückwirkungsverbots contra legem auszulegen wäre ( 10 ).

6.

Das vorlegende Gericht wird deshalb nur dann verpflichtet sein, die befristeten Verträge der Kläger in unbefristete umzuwandeln, wenn deren in Art. 21 der Charta verbürgtes Recht auf Schutz vor einer Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zur Behebung dieses Unrechts nach Art. 47 Abs. 1 der Charta verletzt wurden, und zwar entsprechend den Grundsätzen, die der Gerichtshof in seinem Urteil Egenberger ( 11 ) aufgestellt hat. Im Fall einer solchen Verletzung gebietet das Unionsrecht die Aufhebung des Verbots einer Umwandlung der fraglichen befristeten Verträge, sofern es innerhalb der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf gibt ( 12 ), mit dem auch inzident die Wahrung der den Klägern nach Art. 21 und Art. 47 der Charta zustehenden Rechte gewährleistet werden kann ( 13 ).

I. Rechtlicher Rahmen

A.   Unionsrecht

7.

Art. 17 Abs. 1 AEUV bestimmt:

„Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.“

8.

Paragraf 5 („Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch“) der Rahmenvereinbarung sieht in seiner Nr. 1 vor:

„Um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu vermeiden, ergreifen die Mitgliedstaaten nach der gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschriebenen oder in dem Mitgliedstaat üblichen Anhörung der Sozialpartner und/oder die Sozialpartner, wenn keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen zur Missbrauchsverhinderung bestehen, unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a)

sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen;

b)

die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse;

c)

die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Verhältnisse.“

B.   Mitgliedstaatliches Recht

9.

Nach Art. 3 Abs. 3 der Legge del 18 luglio 2003, n. 186 – Norme sullo stato giuridico degli insegnanti di religione cattolica degli istituti e delle scuole di ogni ordine e grado (Gesetz Nr. 186 vom 18. Juli 2003 – Bestimmungen über die Rechtsstellung der katholischen Religionslehrer an schulischen Einrichtungen und Schulen aller Formen und Stufen) (GURI Nr. 170 vom 24. Juli 2003; im Folgenden: Gesetz Nr. 186/2003) müssen die Teilnehmer öffentlicher Auswahlverfahren für die Einstellung katholischer Religionslehrer über einen vom örtlich zuständigen Diözesanbischof ausgestellten Befähigungsnachweis verfügen. Gemäß Art. 3 Abs. 8 werden die erfolgreichen Teilnehmer von dem Regionalleiter im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Diözesanbischof mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag eingestellt. Nach Art. 3 Abs. 9 stellt der Widerruf des Befähigungsnachweises durch den zuständigen Diözesanbischof einen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar.

10.

Art. 5 Abs. 4a des Decreto legislativo del 6 settembre 2001, n. 368 – Attuazione della direttiva 1999/70/CE relativa all’accordo quadro sul lavoro a tempo determinato concluso dall’UNICE, dal CEEP e dal CES (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 368 vom 6. September 2001 – Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG zu der EGB-UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge) (GURI Nr. 235 vom 9. Oktober 2001; im Folgenden: Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 368/2001) lautete:

„Wenn aufgrund aufeinanderfolgender befristeter Verträge zur Ausübung gleichartiger Aufgaben das Arbeitsverhältnis zwischen demselben Arbeitgeber und demselben Arbeitnehmer insgesamt die Dauer von 36 Monaten einschließlich Verlängerungen und Erneuerungen, unabhängig von den Unterbrechungszeiträumen zwischen den Verträgen, überschreitet, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet“ ( 14 ).

11.

Art. 10 Abs. 4a des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 368/2001 schloss die Anwendung von dessen Art. 5 Abs. 4a auf befristete Arbeitsverträge aus, die für Vertretungen des Lehrpersonals sowie des Verwaltungs-, des technischen und des Hilfspersonals geschlossen worden waren, um die Kontinuität des Schul- und Erziehungsbetriebs sicherzustellen ( 15 ).

12.

Nach Art. 36 Abs. 1 des Decreto legislativo del 30 marzo 2001, n. 165 – Norme generali sull’ordinamento del lavoro alle dipendenze delle amministrazioni pubbliche (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 165 vom 30. März 2001 – Allgemeine Vorschriften betreffend die Regelung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen) (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 106 vom 9. Mai 2001; im Folgenden: Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 165/2001) stellen die öffentlichen Verwaltungen in der Regel ausschließlich mittels unbefristeter Beschäftigungsverträge ein. Jedoch kann gemäß Art. 36 Abs. 2 bei zeitlich begrenzten oder außergewöhnlichen Erfordernissen auf gesetzlich vorgesehene flexible Beschäftigungsformen zurückgegriffen werden. Art. 36 Abs. 5 sieht vor, dass „[d]ie Verletzung zwingender Vorschriften über die Einstellung oder die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch die öffentlichen Verwaltungen [jedenfalls] nicht zur Begründung unbefristeter Arbeitsverhältnisse mit diesen öffentlichen Verwaltungen führen [kann], unbeschadet ihrer Haftung und der Sanktionen, die gegen diese verhängt werden können. Der betroffene Arbeitnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Schäden, die sich aus der unter Verstoß gegen zwingende Vorschriften erbrachten Arbeitsleistung ergeben ...“

13.

Nach Art. 309 („Katholischer Religionsunterricht“) Abs. 1 des Decreto legislativo del 16 aprile 1994, n. 297 – Approvazione del testo unico delle disposizioni legislative vigenti in materia di istruzione, relative alle scuole di ogni ordine e grado (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 297 vom 16. April 1994 – Billigung der konsolidierten Fassung der für das Unterrichtswesen und alle Schulformen und ‑stufen geltenden Rechtsvorschriften) (GURI Nr. 115 vom 19. Mai 1994; im Folgenden: Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 297/1994) ist der katholische Religionsunterricht an nichtuniversitären öffentlichen Schulen aller Formen und Stufen in dem Abkommen zwischen der Italienischen Republik und dem Heiligen Stuhl und in dem dazu unterzeichneten Zusatzprotokoll, ratifiziert durch das Gesetz Nr. 121 vom 25. März 1985, sowie in den in Abschnitt 5 Buchst. b dieses Protokolls vorgesehenen Vereinbarungen geregelt. Art. 309 Abs. 2 bestimmt: „Für den katholischen Religionsunterricht erteilt der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof Jahreslehraufträge.“ Gemäß Art. 309 Abs. 3 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 sind die katholischen Religionslehrer Teil des Lehrkörpers an den Schulen und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Lehrer. Sie nehmen jedoch nur bei Schülern, die den katholischen Religionsunterricht besucht haben, an Zwischen- und Abschlussbeurteilungen teil. Nach Art. 309 Abs. 4 dieses Dekrets verfasst der Lehrer für die Schüler, die am katholischen Religionsunterricht teilgenommen haben, anstelle von Noten und Prüfungen eine dem Schulzeugnis bzw. der Schulakte beigefügte und der Familie übermittelte spezielle Begutachtung des Interesses, mit dem der Schüler dem Unterricht gefolgt ist, und des Gewinns, den er daraus gezogen hat.

14.

Art. 1 Abs. 95 der Legge n. 107 – Riforma del sistema nazionale di istruzione e formazione e delega per il riordino delle disposizioni legislative vigenti (Gesetz Nr. 107 – Reform des nationalen Systems der allgemeinen und beruflichen Bildung und Mandat zur Neuordnung der geltenden Rechtsvorschriften) vom 13. Juli 2015 (GURI Nr. 162 vom 15. Juli 2015; im Folgenden: Gesetz Nr. 107/2015) ermächtigt das Ministero dell’Istruzione dell’università e della ricerca (Ministerium für Bildung, Universitäten und Forschung, Italien), für das Schuljahr 2015/16 einen außerordentlichen Plan zur unbefristeten Einstellung von Lehrpersonal an öffentlichen schulischen Einrichtungen aller Formen und Stufen aufzustellen.

15.

Nach Art. 40 Abs. 5 des C.C.N.L. (Contratto collettivo nazionale di lavoro) Scuola (nationaler Tarifvertrag für Schulen) vom 27. November 2007 (im Folgenden: CCNL vom 27. November 2007) werden „[d]ie katholischen Religionslehrer... gemäß der Regelung in Art. 309 des [Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994] mittels Jahreslehrauftrags eingestellt; dieser gilt als verlängert, wenn die Bedingungen und Anforderungen nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften weiterhin erfüllt sind“.

16.

Art. 1 des Abkommens zwischen der Italienischen Republik und dem Heiligen Stuhl vom 18. Februar 1984 (im Folgenden: Abkommen vom 18. Februar 1984) lautet:

„Die Italienische Republik und der Heilige Stuhl bekräftigen, dass der Staat und die katholische Kirche in ihrer jeweiligen Ordnung unabhängig und souverän sind, und verpflichten sich zur vollen Achtung dieses Grundsatzes in ihren Beziehungen und zur gegenseitigen Zusammenarbeit zur Förderung des Menschen und zum Wohl des Landes.“

17.

In Art. 9 Abs. 2 des Abkommens vom 18. Februar 1984 heißt es:

„Die Italienische Republik wird in Anerkennung des Wertes der religiösen Kultur und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Grundsätze des Katholizismus zum historischen Erbe des italienischen Volkes gehören, auch weiterhin im Rahmen der Ziele des Schulsystems den Unterricht der katholischen Religion in den nichtuniversitären öffentlichen Schulen aller Formen und Stufen gewährleisten. Unter Wahrung der Gewissensfreiheit und der Erziehungsverantwortung der Eltern wird jedem das Recht garantiert, zu entscheiden, ob er diesen Unterricht in Anspruch nehmen will oder nicht.

Bei der Einschreibung üben die Schüler oder ihre Eltern dieses Recht auf Verlangen der Schulbehörde aus, ohne dass ihre Wahl zu irgendeiner Form von Diskriminierung führen darf.“

18.

Art. 2 Abs. 5 der Intesa tra Autorità scolastica e la Conferenza Episcopale Italiana per l’insegnamento della religione cattolica nelle scuole pubbliche (Vereinbarung zwischen der italienischen Schulbehörde und der italienischen Bischofskonferenz für den katholischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen) vom 16. Dezember 1985 sieht vor, dass der katholische Religionsunterricht von Lehrern erteilt wird, die über den vom Diözesanbischof anerkannten und nicht widerrufenen Befähigungsnachweis verfügen und die im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof von den nach den staatlichen Rechtsvorschriften zuständigen Schulbehörden ernannt wurden ( 16 ).

19.

Nach Canon 804 § 2 des Codex des Kanonischen Rechts ( 17 ) hat der Diözesanbischof darum bemüht zu sein, dass sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den nichtkatholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen.

II. Sachverhalt und Vorlagefragen

20.

YT und 18 weitere Personen (im Folgenden: Kläger) sind vom beklagten Ministerium mit befristeten Arbeitsverträgen eingestellte katholische Religionslehrer. Dem Arbeitsverhältnis liegen Jahreslehraufträge zugrunde, die gemäß Art. 40 Abs. 5 des CCNL vom 27. November 2007 automatisch verlängert werden (siehe oben, Nr. 15). Alle Kläger verfügen über den vom Diözesanbischof ausgestellten Befähigungsnachweis.

21.

Die Kläger wurden mit Ernennungsakt der Schulbehörde auf Vorschlag des Diözesanbischofs eingestellt. Jeder der betreffenden befristeten Verträge hat eine Gesamtdauer von mehr als 36 Monaten (siehe oben, Nr. 10). In einigen Fällen übersteigt die Vertragsdauer 20 Jahre ( 18 ).

22.

Am 31. Juli 2015 erhoben die Kläger beim vorlegenden Gericht Klage auf Umwandlung ihrer befristeten Arbeitsverträge in unbefristete Verträge, hilfsweise, auf Schadensersatz. Am Verfahren beteiligte sich auch die Federazione GILDA-UNAMS, die Gewerkschaft, die den CCNL vom 27. November 2007 unterzeichnet hatte.

23.

Das beklagte Ministerium trat der Klage entgegen.

24.

Das vorlegende Gericht führt aus, die Richtlinie 1999/70 sei in italienisches Recht durch das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 368/2001 umgesetzt worden (siehe oben, Nrn. 10 und 11). Dessen Art. 5 Abs. 4a in der auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits anwendbaren Fassung habe insbesondere die Umwandlung des Arbeitsverhältnisses von einem befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorgesehen, wenn dessen Dauer aufgrund aufeinanderfolgender befristeter Verträge zwischen demselben Arbeitgeber und demselben Arbeitnehmer insgesamt 36 Monate überschritten habe ( 19 ).

25.

Diese Bestimmungen, insbesondere das Gebot der Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag, fänden jedoch auf Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst keine Anwendung. Wie vorstehend dargelegt (siehe oben, Nr. 12), sehe Art. 36 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 165/2001 für Letztere insbesondere vor, dass die öffentlichen Verwaltungen Personal mittels befristeter Verträge nur wegen zeitlich begrenzter oder außergewöhnlicher Erfordernisse einstellen dürften und dass ein Verstoß gegen zwingende Bestimmungen jedenfalls nicht zur Begründung unbefristeter Arbeitsverhältnisse führen könne. Der Arbeitnehmer habe stattdessen einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die öffentlichen Verwaltungen.

26.

Das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 165/2001 gelte allerdings nicht für die im Rahmen des Schulsektors geschlossenen befristeten Verträge über Vertretungen des Lehrpersonals sowie des Verwaltungs-, des technischen und des Hilfspersonals (siehe oben, Nr. 11).

27.

Daher seien die im italienischen Recht vorgesehenen Hindernisse und Sanktionen für aufeinanderfolgende befristete Verträge auf den Schulsektor nicht anwendbar.

28.

Die Arbeitsverhältnisse der Kläger seien völlig unsicher und schutzlos. Art. 309 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 sehe nämlich vor, dass für den katholischen Religionsunterricht von den Schulleitern Jahreslehraufträge im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof gemäß dem Abkommen zwischen der Italienischen Republik und dem Heiligen Stuhl sowie den Vereinbarungen zwischen der italienischen Schulbehörde und der italienischen Bischofskonferenz für den katholischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen erteilt würden (siehe oben, Nr. 13). Laut diesen Vereinbarungen müssten die katholischen Religionslehrer über einen vom Diözesanbischof ausgestellten und nicht widerrufenen Befähigungsnachweis verfügen und im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof von den zuständigen Schulbehörden ernannt werden (siehe oben, Nr. 18).

29.

Für die katholischen Religionslehrer, die über das einzige jemals durchgeführte öffentliche Auswahlverfahren eingestellt worden seien, sei der Widerruf des Befähigungsnachweises durch den zuständigen Diözesanbischof ein Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß Art. 3 Abs. 9 des Gesetzes Nr. 186/2003 (siehe oben, Nr. 9).

30.

Das vorlegende Gericht sieht auch einen Widerspruch zwischen der auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Sciotto ( 20 ) zurückgehenden Rechtsprechung zur Auslegung von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung und der Rechtsprechung der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof), die im Urteil 248/18 ( 21 ) entschieden habe, dass „die Unmöglichkeit der Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes für den gesamten öffentlichen Sektor zu bestätigen ist – nach der ständigen Unionsrechtsprechung und nach der nationalen Rechtsprechung“. Folglich könnte der nationale Richter niemals unbefristete Arbeitsverhältnisse in den verschiedenen Sektoren der öffentlichen Verwaltung begründen, selbst wenn es an Gegenmaßnahmen im Sinne von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung fehle.

31.

Das Urteil 248/18 hatte die verfassungsrechtliche Prüfung von Art. 10 Abs. 4a des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 368/2001 (siehe oben, Nr. 11) und von Art. 36 Abs. 5, Abs. 5b und Abs. 5c des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 165/2001 (siehe oben, Nr. 12) zum Gegenstand und bezog sich dabei u. a. auf die Urteile vom 7. März 2018 in der Rechtssache Santoro ( 22 ) und vom 7. September 2006 in der Rechtssache Marrosu und Sardino ( 23 ).

32.

Das vorlegende Gericht hat wegen der Ungleichbehandlung der katholischen Religionslehrer gegenüber den übrigen Lehrkräften Zweifel, ob die italienischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70, insbesondere des Paragrafen 5 der Rahmenvereinbarung, mit Art. 21 der Charta und mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ( 24 ) vereinbar sind.

33.

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass alle Lehrer mit Ausnahme der katholischen Religionslehrer aufgrund des außerordentlichen Einstellungsplans nach dem Gesetz Nr. 107/2015 Planstellen und somit nunmehr unbefristete Verträge erhalten hätten (siehe oben, Nr. 14), und fragt sich, ob es auf der Grundlage von Art. 21 der Charta, Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung und Art. 1 der Richtlinie 2000/78 möglich ist, die nationalen Bestimmungen unangewendet zu lassen, die verhindern, dass ein befristeter Vertrag, wenn das Arbeitsverhältnis eine gewisse Dauer überschreitet, automatisch in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt wird.

34.

Aus diesen Gründen bittet das vorlegende Gericht, folgende Fragen im Wege der Vorabentscheidung zu beantworten:

1.

Stellt die Ungleichbehandlung allein der katholischen Religionslehrer, wie der Kläger, eine Diskriminierung wegen der Religion im Sinne von Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Richtlinie 2000/78/EG dar oder ist der Umstand, dass der Befähigungsnachweis, über den der Arbeitnehmer bereits verfügt, entzogen werden könnte, ein geeigneter Rechtfertigungsgrund dafür, dass nur katholische Religionslehrer, wie die Kläger, gegenüber den übrigen Lehrkräften ungleich behandelt werden und nicht in den Genuss einer der Gegenmaßnahmen nach Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, kommen?

2.

Für den Fall des Vorliegens einer unmittelbaren Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG wegen der Religion (Art. 1) sowie im Sinne der Charta: Welche Instrumente kann dieses Gericht einsetzen, um ihre Folgen zu beseitigen, unter Berücksichtigung des Umstands, dass alle anderen Lehrkräfte als die katholischen Religionslehrer Adressaten des außerordentlichen Einstellungsplans nach dem Gesetz Nr. 107/2015 waren und die Einweisung in Planstellen des öffentlichen Dienstes und folglich einen unbefristeten Arbeitsvertrag erlangten, und hat somit dieses Gericht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der beklagten Verwaltung zu begründen?

3.

Ist Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die allgemeinen Vorschriften über Arbeitsverhältnisse, mit denen durch die automatische Umwandlung des befristeten Vertrags in einen unbefristeten der missbräuchliche Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge geahndet werden soll, wenn das Arbeitsverhältnis über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus andauert, auf den Schulsektor – insbesondere auf die katholischen Religionslehrer – nicht anwendbar sind, so dass sie aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge für einen unbestimmten Zeitraum erlauben? Kann insbesondere das Erfordernis des Einvernehmens mit dem Diözesanbischof einen sachlichen Grund im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung darstellen oder ist im Gegenteil von einer nach Art. 21 der Charta verbotenen Diskriminierung auszugehen?

4.

Für den Fall der Bejahung von Frage 3: Erlauben es Art. 21 der Charta, Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG und/oder Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, die Bestimmungen unangewendet zu lassen, die verhindern, dass ein befristeter Vertrag, wenn das Arbeitsverhältnis eine gewisse Dauer überschreitet, automatisch in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt wird?

35.

Die Federazione GILDA-UNAMS (der alle 18 Kläger angehören), die Italienische Republik und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

III. Würdigung

A.   Vorbemerkungen

1. Bedeutung des Art. 17 Abs. 1 AEUV für die Entscheidung des Rechtsstreits

36.

Entgegen dem Vorbringen in den schriftlichen Erklärungen der Italienischen Republik hat der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits keinen Einfluss auf den im mitgliedstaatlichen Recht geregelten „Status“ einer Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AEUV. Das Vorbringen der Italienischen Republik zur Zulässigkeit ist deshalb zurückzuweisen.

37.

Erstens ist die Ausstellung des Befähigungsnachweises für katholische Religionslehrer, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, irrelevant dafür, ob der Vertrag befristet wird oder nicht. Der Grund liegt darin, dass sowohl katholische Religionslehrer mit befristeten Verträgen als auch solche mit unbefristeten Verträgen diesen Nachweis benötigen (siehe oben, Nrn. 9 und 18). Außerdem sind die Folgen seines Widerrufs durch den Diözesanbischof für Lehrer bei beiden Vertragsformen gleich.

38.

Ferner haben zwei frühere Urteile zur Auslegung von Art. 17 Abs. 1 AEUV klar zum Ausdruck gebracht, inwiefern Religionsgemeinschaften ihren „Status“ im Sinne dieser Bestimmung verlören, wenn das einschlägige Unionsrecht auf sie angewendet würde ( 25 ), wobei Art. 17 Abs. 1 AEUV eine „Befreiung“ von dieser Anwendung vorsieht. Darum geht es im Ausgangsverfahren aber nicht. Nicht nur bleibt die Befugnis des Diözesanbischofs zur Ausstellung des Befähigungsnachweises unberührt, sondern diese Befugnis bleibt unabhängig davon bestehen, ob es den Klägern gelingt, ihre befristeten Verträge in unbefristete umzuwandeln.

39.

Die in den schriftlichen Erklärungen der Italienischen Republik geäußerten allgemeinen Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Kirchen nach mitgliedstaatlichem Verfassungsrecht (siehe oben, Nr. 16) und hinsichtlich deren Rolle bei der Zulassung der katholischen Religionslehrer (siehe oben Nrn. 9, 13 und 18) reichen nicht aus, um Art. 17 Abs. 1 AEUV zur Anwendung zu verhelfen.

40.

Die Italienische Republik hat in ihren schriftlichen Erklärungen weiter vorgetragen, wenn nicht – entsprechend dem praktischen Effekt der oben in Teil I Abschnitt B erwähnten gesetzlichen Regelung – 30 % der katholischen Religionslehrer befristet angestellt seien, wäre die Erteilung dieses Religionsunterrichts an den italienischen öffentlichen Schulen gefährdet, da Flexibilität geboten sei. Jedoch sind alle Kläger seit langem bei dem Beklagten fest angestellt ( 26 ), manche seit mehr als 20 Jahren. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, was es mit dem „Status“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AEUV auf sich haben soll, zumal die Nachfrage in der Praxis konstant blieb.

41.

Die Anwendung der Rahmenvereinbarung auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits bedeutet, anders als die Italienische Republik in ihren schriftlichen Erklärungen andeutet, keine Entscheidung über den fakultativen Charakter des katholischen Religionsunterrichts an den italienischen öffentlichen Schulen. Sie betrifft vielmehr die Beschäftigungsbedingungen von Lehrern, die ein Wahlfach unterrichten.

42.

So hat der Gerichtshof zwar anerkannt, dass Art. 17 Abs. 1 AEUV die Neutralität der Union demgegenüber zum Ausdruck bringt, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten ( 27 ), jedoch auch entschieden, dass nationale Bestimmungen, mit denen Arbeitnehmern, die bestimmten Kirchen angehören, ein zusätzlicher Feiertag an einem hohen religiösen Festtag für diese Kirchen gewährt werden soll, nicht die Gestaltung der Beziehungen zwischen einem Mitgliedstaat und den Kirchen betreffen ( 28 ). Ebenso wenig geht es bei nationalen Bestimmungen, die einem Mitgliedstaat gestatten, 30 % der Lehrer, die einen bestimmten Glaubensunterricht erteilen, auf der Grundlage aufeinanderfolgender befristeter Verträge zu beschäftigen und die Umwandlung dieser Verträge in unbefristete Verträge auch bei Missbrauch im Sinne von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung auszuschließen, um die Gestaltung der Beziehungen zwischen diesem Mitgliedstaat und der Katholischen Kirche.

2. Art. 351 AEUV führt nicht zur Unzulässigkeit des Vorlagebeschlusses

43.

Entgegen dem Vorbringen in den schriftlichen Erklärungen der Italienischen Republik kann die Zulässigkeit des Vorlagebeschlusses nicht wegen Art. 351 Abs. 1 AEUV in Frage gestellt werden. Nach dieser Bestimmung werden die Rechte und Pflichten aus völkerrechtlichen Übereinkünften, die ein Mitgliedstaat vor dem Beitritt zur Union mit einem Drittstaat geschlossen hat, durch das Unionsrecht nicht berührt. Vereinbarungen mit dem Heiligen Stuhl oder solche, die mit ihm zusammenhängen, bleiben jedoch vom Ausgangsrechtsstreit unberührt, da sie die Befugnis des Diözesanbischofs zur Ausstellung und zum Widerruf von Befähigungsnachweisen betreffen (siehe oben, Nrn. 9 und 18) und da diese Befugnis von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung nicht in Frage gestellt wird. Art. 351 AEUV räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, vor ihrem Beitritt zur Union eingegangene völkerrechtliche Verpflichtungen einzuhalten ( 29 ). Art. 351 AEUV gilt jedoch nur für internationale Übereinkünfte, die sich auf die Anwendung des Unionsrechts auswirken ( 30 ). Daran fehlt es im Ausgangsverfahren.

3. Die Richtlinie 2000/78 ist eine für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits subsidiäre Norm

44.

Der für den Ausgangsrechtsstreit vorrangig maßgebliche Unionsrechtsakt ist die Rahmenvereinbarung, nicht die Richtlinie 2000/78. Im Rahmen dieses Rechtsstreits sind die aufgeworfenen Fragen sowohl zur Diskriminierung als auch zu den Rechtsbehelfen anhand des primären Unionsrechts, nämlich des Art. 21 bzw. 47 der Charta, zu klären.

45.

Der Ausgangsrechtsstreit ist im Hinblick auf die zu Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung ergangene Rechtsprechung zu entscheiden. Zudem möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es aufgrund des Verbots der Diskriminierung wegen der Religion in Art. 21 der Charta – einer Bestimmung, mit der Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung im Einklang stehen muss – verpflichtet ist, italienische Rechtsvorschriften außer Acht zu lassen, die einer Umwandlung der befristeten Verträge der Kläger in unbefristete Verträge entgegenstehen. Da Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung nicht die Voraussetzungen für eine unmittelbare Wirkung erfüllt ( 31 ), ist das Ausgangsverfahren darüber hinaus im Hinblick auf das Urteil Egenberger des Gerichtshofs ( 32 ) zu prüfen. Auch in jenem Fall war eine unmittelbare Wirkung ausgeschlossen, denn es handelte sich um einen horizontalen Rechtsstreit zwischen zwei Privatparteien, so dass diese sich auf Art. 21 der Charta und selbst auf deren Art. 47 beriefen, um ein gesetzliches Hindernis für einen Rechtsbehelf zu beseitigen ( 33 ).

46.

Ausweislich der Akten besteht die beanstandete Ungleichbehandlung darin, dass 30 % der katholischen Religionslehrer auf der Grundlage befristeter Verträge tätig sind, die nach mitgliedstaatlichem Recht nicht in unbefristete Verträge umgewandelt werden können, mit der Folge, dass diese Lehrer im Vergleich zu anderen im öffentlichen Dienst tätigen Lehrern beim Zugang zu den Rechtsbehelfen diskriminiert werden. Weiter ist umstritten, ob es einen sachlichen Grund im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung gibt, der den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Verträge rechtfertigen würde.

47.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind diese Fragen allerdings in Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung geregelt (siehe im Einzelnen unten, Nrn. 59 bis 62). Da der Kern des Rechtsstreits darin besteht, ob die mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften, die der Umwandlung der Verträge der Kläger in unbefristete Verträge entgegenstehen, nach Unionsrecht außer Acht zu lassen sind und welche Bedeutung Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung bei der Entscheidung hierüber zukommt, ist das Vorbringen der Kläger zur Diskriminierung wegen der Religion anhand des primären Unionsrechts, nämlich des Art. 21 ( 34 ) der Charta und des in Art. 20 ( 35 ) der Charta verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung, zu prüfen. Die Fragen 1 und 2, die das vorlegende Gericht zur Richtlinie 2000/78 gestellt hat, beschränken sich auf die im Fall einer unmittelbaren Diskriminierung eröffneten Rechtsbehelfe ( 36 ). Der durch das primäre Unionsrecht, insbesondere durch die Art. 20 und 21 der Charta, gewährte Schutz umfasst jedenfalls die mittelbare Diskriminierung (siehe unten, Nr. 71 bis 75). In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist seit langem anerkannt, dass alle Rechtsvorschriften der Union im Einklang mit dem jetzt in Art. 20 der Charta ( 37 ) niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatz auszulegen sind, ebenso wie die zur Umsetzung von Maßnahmen der Union erlassenen Regelungen der Mitgliedstaaten ( 38 ).

48.

Für den hier befürworteten Ansatz spricht die ständige Praxis des Gerichtshofs, wenn ein Verstoß gegen die Art. 20 und 21 der Charta in Fallgestaltungen gerügt wird, die über die Richtlinie 2000/78 hinausgehen. In seinem Urteil Léger ( 39 ) hat sich der Gerichtshof bei der Prüfung, ob der Kläger durch die von einem Mitgliedstaat vorgenommene Umsetzung von Nr. 2.1 des Anhangs III der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile ( 40 ) wegen seiner sexuellen Ausrichtung diskriminiert worden war, auf die Art. 20 und 21 der Charta gestützt.

49.

Ebenso hat der Gerichtshof in seinem Urteil Glatzel ( 41 ) das Vorbringen, mit dem ein Verstoß gegen die Art. 20, 21 und 26 der Charta aufgrund einer Diskriminierung wegen einer Behinderung geltend gemacht worden war, die Richtlinie 2000/78 nur insoweit erörtert, als dies erforderlich war, um die Bedeutung des Begriffs „Behinderung“ zu bestimmen ( 42 ). Der Grund hierfür war, dass die mutmaßliche Ungleichbehandlung im Zusammenhang mit der Umsetzung von Nr. 6.4 des Anhangs III der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ( 43 ) erfolgt war (dessen Ungültigkeit geltend gemacht worden war), weshalb die Diskriminierung im Hinblick auf die Art. 20 und 21 der Charta beurteilt wurde.

50.

Die Richtlinie 2000/78 ist somit nicht der einzige Unionsrechtsakt, der vor unrechtmäßiger Diskriminierung wegen der Religion, der sexuellen Ausrichtung oder aus einem anderen der in Art. 21 der Charta aufgeführten Gründe schützt. Für das Ausgangsverfahren bedeuten das Urteil Léger und andere Urteile, dass alle Bestimmungen der Rahmenvereinbarung, einschließlich des Paragrafen 5 und der diesbezüglichen Rechtsbehelfsbestimmungen (siehe im Einzelnen unten, Nrn. 63 bis 77), im Einklang mit dem Gleichheitssatz gemäß Art. 20 der Charta und den in Art. 21 Abs. 1 der Charta aufgeführten Verboten, einschließlich des Verbots einer Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, auszulegen sind, denn dies ist in Art. 21 der Charta als einer Bestimmung des primären Unionsrechts festgelegt ( 44 ). Gleiches gilt für Art. 47 der Charta, da die ständige Rechtsprechung zu den von diesem Artikel erfassten Rechtsbehelfsbestimmungen im Zusammenhang mit Paragraf 5 des Rahmenabkommens für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung ist ( 45 ).

51.

In Übrigen sind die Mitgliedstaaten nach Art. 51 der Charta gehalten, deren Vorschriften, einschließlich der Art. 20, 21 und 47, bei der „Durchführung“ von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung zu beachten“ ( 46 ), wobei diese Verpflichtung auch die Bestimmung von Rechtsbehelfen umfasst ( 47 ). Die Italienische Republik hat daher bei der Einführung von Rechtsbehelfen gegen den missbräuchlichen Einsatz befristeter Verträge so zu verfahren, dass das in Art. 21 der Charta garantierte Recht der Kläger auf Schutz vor einer Diskriminierung wegen ihrer Religion oder Weltanschauung gewahrt wird, und sicherzustellen, dass die verfügbaren Rechtsbehelfe die nach Art. 47 Abs. 1 der Charta erforderliche Wirksamkeit besitzen.

52.

Die Bedeutung der Art. 21 und 47 der Charta bei der Behandlung dieses Verfahrens werde ich nachstehend näher erörtern (Nrn. 63 bis 77).

53.

Infolgedessen werde ich nur die Fragen 3 und 4 beantworten.

4. Ansatz zur Beantwortung der Fragen 3 und 4

54.

Die dritte Frage geht dahin, ob es einen sachlichen Grund zur Rechtfertigung des Einsatzes aufeinanderfolgender befristeter Verträge gibt ( 48 ) und welche Konsequenzen sich aus der Feststellung, dass kein sachlicher Grund vorliegt, für den Rechtsschutz ergeben. Die vierte Frage geht dahin, was geschehen soll, wenn das mitgliedstaatliche Recht, und zwar auch solches mit Verfassungsrang, die unionsrechtlich gebotenen Rechtsbehelfe ausschließt. Deshalb werde ich die Fragen 3 und 4 zusammen beantworten.

55.

Wie vom vorlegenden Gericht dargelegt, rügen die Kläger in erster Linie, sie seien gegenüber Lehrern diskriminiert worden, die in den Genuss der mit dem Gesetz Nr. 107/2015 eingeführten Reform (siehe oben, Nr. 14) gekommen seien, wonach die befristeten Verträge von Lehrern in unbefristete Verträge umgewandelt worden seien.

56.

Allerdings hat der Gerichtshof speziell zum Gesetz Nr. 107/2015 (siehe oben, Nr. 14) festgestellt, dass „die Ungleichbehandlung zwischen zwei Gruppen befristet beschäftigter Arbeitnehmer aufgrund einer Reform der geltenden Rechtsvorschriften nicht unter das in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verankerte Diskriminierungsverbot fällt“ ( 49 ). Paragraf 4 ist indes für den Ausgangsrechtsstreit irrelevant und wird in der Antwort auf die vierte Frage nicht erwähnt werden.

57.

Die dahin gehende Feststellung des Gerichtshofs mindert jedoch keineswegs die umfassendere Verpflichtung des vorlegenden Gerichts, das nach den Art. 20 und 21 der Charta geschützte Recht der Kläger, keine Diskriminierung wegen ihrer Religion zu erleiden, zu wahren, wobei der erstgenannte Artikel ein Ausdruck des allgemeinen unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist (siehe im Einzelnen unten, Nrn. 63 bis 77).

B.   Beantwortung der Vorlagefragen

58.

Die Fragen 3 und 4 sollten dahin beantwortet werden, dass das Erfordernis, wonach katholische Religionslehrer das Einvernehmen des Diözesanbischofs als Voraussetzung für die Erteilung von Unterricht an öffentlichen Schulen einholen müssen, keinen sachlichen Grund im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung darstellt, der die Verlängerung befristeter Verträge rechtfertigen würde. Unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen hat das vorlegende Gericht, da Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung die Voraussetzungen für eine unmittelbare Wirkung nicht erfüllt, ein absolutes gesetzliches Verbot, das nach nationalem Recht der Umwandlung befristeter Verträge in unbefristete entgegensteht, nur dann unangewendet zu lassen, wenn die Nichtumwandlung zu einer Art. 21 der Charta verletzenden Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung führt und es unter Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 der Charta keinen wirksamen Rechtsbehelf zur Behebung dieses Unrechts gibt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. In diesem Fall sind alle Vorschriften des mitgliedstaatlichen Rechts, die nicht im Einklang mit dem in Art. 21 der Charta verankerten Verbot der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung und dem in Art. 47 Abs. 1 der Charta für den Fall eines Verstoßes gegen dieses Verbot garantierten Rechtsbehelf ausgelegt werden können, unangewendet zu lassen, auch solche verfassungsrechtlicher Art.

1. Einleitung

59.

Die Rahmenvereinbarung ist auf das im Unterrichtswesen eingestellte Personal anwendbar ( 50 ). Die Italienische Republik hat keine Maßnahmen zur Begrenzung der insgesamt zulässigen Dauer der Verträge oder der zulässigen Zahl ihrer Verlängerungen im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. b und c der Rahmenvereinbarung erlassen. Die italienische Regelung scheint auch keine Maßnahme zu enthalten, die den in Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung aufgeführten Maßnahmen gleichwertig wäre ( 51 ). Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verpflichtet aber die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vermeidung der missbräuchlichen Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse dazu, effektiv und mit verbindlicher Wirkung mindestens eine der dort aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen, sofern ihr innerstaatliches Recht keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen enthält ( 52 ). Daher ist davon auszugehen, dass „sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen“, im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a helfen, Missbrauch zu vermeiden ( 53 ).

2. Kein sachlicher Grund für die Verlängerung

60.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der „Begriff ‚sachliche Gründe‘... dahin zu verstehen, dass er genau bezeichnete, konkrete Umstände meint, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können. Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung die Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben“ ( 54 ).

61.

Insoweit ist zu prüfen, ob die Verlängerung derartiger Verträge tatsächlich einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist ( 55 ). Kriterien können aber nicht „sachlich“ sein, wenn sie keinen wesentlichen Unterschied zu den Kriterien aufweisen, die für Arbeitnehmer mit unbefristeten Verträgen gelten, welche dieselben Aufgaben erfüllen wie Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen. Ich beziehe mich hierbei auf das Erfordernis, wonach katholische Religionslehrer über einen vom Diözesanbischof ausgestellten gültigen Befähigungsnachweis verfügen müssen, das sowohl für katholische Religionslehrer mit befristeten Verträgen als auch für solche mit unbefristeten Verträgen in gleicher Weise gilt (siehe oben, Nrn. 9 und 18). Faktoren wie etwa Sonderregeln für die Benotung der Schüler für ihre Teilnahme am katholischen Religionsunterricht (siehe oben, Nr. 13) und die Tatsache, dass Letzterer ein Wahlfach ist (siehe oben Nr. 17), genügen nicht, um zwischen Lehrern, die dieses Fach unterrichten, und anderen Lehrern in Bezug auf die Kernaufgaben zu differenzieren (siehe oben Nr. 13).

62.

Obwohl dies in der dritten Frage nicht erwähnt wird, macht die Italienische Republik die beim Unterricht eines Wahlfachs gebotene Flexibilität geltend ( 56 ). Es ist in der Praxis ( 57 ) aber kaum anzunehmen, dass das Erfordernis der Flexibilität einem „echten“ Bedarf entspricht, da viele der Kläger seit über 20 Jahren auf der Grundlage befristeter Verträge beschäftigt worden sind. Es wird kein zeitlich begrenzter Bedarf gedeckt ( 58 ), wie „die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge“ ( 59 ) beweist. Der Gerichtshof hat entschieden, dass befristete Verträge für Aufgaben, die in dem betreffenden Tätigkeitsbereich normalerweise ständig und dauerhaft erledigt werden, nicht verlängert werden können ( 60 ). Im Ausgangsverfahren zeigt die Dauer der Arbeitsverhältnisse, dass der sukzessive Rückgriff auf befristete Verträge zur Deckung des „ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarfs“ ( 61 ) des beklagten Arbeitgebers dient, obwohl der katholische Religionsunterricht ein Wahlfach ist. Schließlich enthält die in Rede stehende Regelung weder eine Voraussetzung für die konkrete Überprüfung, ob mit der Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge ein vorübergehender Bedarf gedeckt werden soll ( 62 ), noch wird mit ihr ein sozialpolitisches Ziel verfolgt ( 63 ).

3. Konsequenzen für den Rechtsschutz

63.

Der Ausgangsrechtsstreit ist aus den folgenden drei Gründen komplex. Erstens deutet der Vorlagebeschluss darauf hin, dass die Kläger nach mitgliedstaatlichem Recht über keinen Rechtsbehelf verfügen, um ihre Rechte aus Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung durchzusetzen, da sie laut diesem Beschluss weder eine Entfristung ihrer Verträge noch Schadensersatz verlangen können (siehe oben, Nr. 27) ( 64 ). Daher findet zweitens Art. 47 Abs. 1 der Charta Anwendung. Drittens kommen sowohl das in Art. 21 Abs. 1 der Charta ausgesprochene Verbot der Diskriminierung wegen der Religion als auch das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 20 der Charta ins Spiel, weil Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung im Einklang mit der Charta auszulegen ist ( 65 ) und die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Art. 20 und Art. 21 Abs. 1 zu beachten, wenn sie Maßnahmen zur Durchführung von Paragraf 5 ( 66 ) erlassen, wozu auch der Erlass von Rechtsschutzmaßnahmen ( 67 ) gehört. Die „vom nationalen Gesetzgeber... erlassenen Maßnahmen zur Ahndung des Missbrauchs befristeter Verträge durch die Arbeitgeber... des privaten Sektors [setzen] das Unionsrecht um“ ( 68 ). Die Kläger beanstanden, dass ihnen nach mitgliedstaatlichem Recht im Vergleich zu anderen Lehrern des öffentlichen Sektors, die länger als 36 Monate mit befristeten Verträgen gearbeitet hätten, eine ungünstigere Rechtsschutzregelung zur Verfügung stehe. Die Kläger behaupten, diese Ungleichbehandlung hänge mit ihrer Religion zusammen.

64.

Ohne diese drei Faktoren würde die Rahmenvereinbarung das vorlegende Gericht keineswegs dazu verpflichten, eine eindeutige gesetzliche Sperre für die Umwandlung der befristeten Verträge der Kläger in unbefristete Verträge aufzuheben. Es sei daran erinnert, dass nach Art. 36 Abs. 5 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 165/2001 die „Verletzung zwingender Vorschriften über die Einstellung oder die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch die öffentlichen Verwaltungen [jedenfalls] nicht zur Begründung unbefristeter Arbeitsverhältnisse mit diesen öffentlichen Verwaltungen führen [kann], unbeschadet ihrer Haftung und der Sanktionen, die gegen diese verhängt werden können“ (siehe oben, Nr. 12, Hervorhebung nur hier). Auch die speziell für das Schuljahr 2015/16 vorgesehenen Reformen (siehe oben, Nr. 14) scheinen keiner Auslegung zugänglich zu sein, welche die Kläger einschließen würde.

65.

Die für die Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes befristeter Verträge maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung fest verankert. Die nationalen Behörden müssen Sanktionen verhängen, die verhältnismäßig sowie hinreichend wirksam und abschreckend sind ( 69 ), um die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen ( 70 ). Die Rahmenvereinbarung enthält keine allgemeine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, die Umwandlung befristeter Arbeitsverträge in unbefristete Verträge vorzusehen. Das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats muss gleichwohl eine andere wirksame Maßnahme enthalten, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden ( 71 ). Dies unterliegt der Verfahrensautonomie des Mitgliedstaats, wobei die Grundsätze der Äquivalenz ( 72 ) und der Effektivität ( 73 ) zu beachten sind. Die diesbezügliche Auslegung des mitgliedstaatlichen Rechts ist allein Aufgabe des vorlegenden Gerichts, das festzustellen hat, ob das mitgliedstaatliche Recht den in Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verbotenen missbräuchlichen Rückgriff auf befristete Verträge angemessen verhindert und ahndet ( 74 ). Der Gerichtshof kann jedoch hierfür eine Richtschnur geben ( 75 ).

66.

Da keine Rechte erkennbar sind, die sich insoweit aus der Charta ergeben würden, setzt die Rechtsprechung den Auslegungspflichten des vorlegenden Gerichts Grenzen; sie finden ihren Ursprung darin, dass Paragraf 5 die Voraussetzungen für eine unmittelbare Wirkung nicht erfüllt ( 76 ). Das vorlegende Gericht muss „unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung [seiner] Auslegungsmethoden alles tun, was in [seiner] Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der [Rahmenvereinbarung] zu gewährleisten“ ( 77 ). Das vorlegende Gericht ist aber nicht verpflichtet, Bestimmungen des mitgliedstaatlichen Rechts – wie etwa die oben in Nr. 64 erwähnte Vorschrift, die ausdrücklich einen Anspruch der Kläger auf Entfristung ihrer Verträge ausschließt – contra legem unangewendet zu lassen, weil eine solche Verpflichtung der Rechtssicherheit und dem Verbot einer Rückwirkung des Unionsrechts zuwiderliefe ( 78 ). Der Ausdruck „kann nicht“ (siehe oben, Nr. 64) dürfte unmöglich im Einklang mit den Rechtsschutzmöglichkeiten ausgelegt werden können, die bei einer Verletzung der Verpflichtungen aus Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung zu gewähren sind. Der Gerichtshof hat unlängst entschieden: „Sollte das nationale Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Umwandlung befristeter Arbeitsverträge in unbefristete Arbeitsverträge... nicht möglich ist, da sie zu einer Auslegung von Art. 103 Abs. 7 und 8 der griechischen Verfassung contra legem führen würde, müsste es prüfen, ob es insoweit im griechischen Recht andere effektive Maßnahmen gibt“ ( 79 ). Wenn es damit sein Bewenden hätte, würde ich allerdings der Aussage der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof), dass „die Unmöglichkeit der Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes für den gesamten öffentlichen Sektor zu bestätigen ist – nach der ständigen Unionsrechtsprechung und nach der nationalen Rechtsprechung“ ( 80 ), zustimmen.

67.

Sobald jedoch die Art. 21 und 47 der Charta zum Tragen kommen, sind die Gerichte der Mitgliedstaaten gehalten, mehr zu tun. In seinem Urteil Egenberger ( 81 ) hat der Gerichtshof festgestellt, dass sowohl Art. 21 als auch Art. 47 der Charta aus sich heraus Wirkung entfalteten und nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden müssten, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen könne ( 82 ). Daher sei das vorlegende Gericht verpflichtet, nationale Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen, wenn dies erforderlich sei, um die Wirksamkeit der durch die Art. 21 und 47 der Charta geschützten Rechte zu gewährleisten ( 83 ). Diese Grundsätze gelten für den Ausgangsrechtsstreit ungeachtet dessen, dass Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung keine unmittelbare Wirkung hat ( 84 ), da das Urteil Egenberger einen horizontalen Rechtsstreit zwischen zwei privaten Parteien zum Gegenstand hatte, bei dem die unmittelbare Wirkung ebenfalls irrelevant war ( 85 ).

68.

Sollte also das vorlegende Gericht, nachdem es der Verpflichtung nachgekommen ist, „unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung [seiner] Auslegungsmethoden alles [zu] tun, was in [seiner] Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der [Rahmenvereinbarung] zu gewährleisten“ ( 86 ), immer noch feststellen, dass das mitgliedstaatliche Recht es daran hindert, die Rechte der Kläger aus Art. 21 oder aufgrund der sich daraus ergebenden Rechtsbehelfe gemäß Art. 47 der Charta durchzusetzen, dann müsste es von einer Anwendung der einschlägigen mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften absehen. Wenn der einzige im mitgliedstaatlichen Recht bestehende Rechtsbehelf, mit dem das in Art. 21 Abs. 1 der Charta ausgesprochene Verbot einer Diskriminierung wegen der Religion und das damit einhergehende Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 Abs. 1 der Charta durchgesetzt werden kann, die Umwandlung befristeter Verträge in unbefristete Verträge ist, dann muss dieser Rechtsbehelf zur Verfügung gestellt werden.

69.

Zur Erinnerung: Die bisherige Rechtsprechung zu den Rechtsschutzmöglichkeiten im Fall eines missbräuchlichen Einsatzes befristeter Verträge unter Verstoß gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung bleibt eindeutig, sofern sich keine Frage nach der Durchsetzung von in der Charta vorgesehenen Rechten stellt. Sie ermächtigt nicht zur Umwandlung befristeter Verträge in unbefristete Verträge ( 87 ). Wie Generalanwältin Kokott unlängst ausführte: Wären nationale Gerichte befugt, zur Ahndung eines Missbrauchs jeweils im Einzelfall die Festanstellung eines befristet beschäftigten Bediensteten anzuerkennen, würde dies schwerwiegende Folgen für den Zugang zum gesamten öffentlichen Dienst haben und die Funktion von Auswahlverfahren ernsthaft in Frage stellen ( 88 ). Das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats muss gleichwohl eine andere wirksame Maßnahme enthalten, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden ( 89 ).

70.

Was ich hier zur Umwandlung befristeter Verträge in unbefristete Verträge bei einem mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung unvereinbaren missbräuchlichen Einsatz befristeter Verträge vorschlage, ist daher auf den Ausnahmefall beschränkt, in dem die Nichtumwandlung möglicherweise zu einem Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 und das daraus resultierende Erfordernis eines wirksamen Rechtsbehelfs nach Art. 47 Abs. 1 der Charta führen kann.

71.

Was Art. 21 Abs. 1 der Charta betrifft, so ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu entscheiden, ob unter den tatsächlichen Umständen des Ausgangsverfahrens – und ausnahmsweise – das Recht der Kläger auf Schutz vor einer Diskriminierung wegen ihrer religiösen Überzeugungen durch die in Italien geltende Rechtsbehelfsregelung beeinträchtigt wird, die wir hier überprüfen. Das Verbot jeder Diskriminierung wegen der Religion ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts mit zwingendem Charakter ( 90 ), den die Mitgliedstaaten zu beachten haben, wenn sie das Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen ( 91 ).

72.

Wie der Gerichtshof jüngst im Hinblick auf Art. 21 der Charta bekräftigt hat, ist „das Diskriminierungsverbot lediglich ein besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes..., [der] besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist“ ( 92 ). Das allgemeine Diskriminierungsverbot ist in Art. 21 Abs. 1 der Charta niedergelegt ( 93 ). Die Richtlinie 2000/78 konkretisiert es lediglich ( 94 ).

73.

Diese Prüfung muss dem vorlegenden Gericht überlassen bleiben, das die relevanten tatsächlichen Verhältnisse aller 18 Kläger kennt und beurteilen kann, wie sich die fragliche Rechtsbehelfsregelung auf die Behandlung der Kläger im Hinblick auf ihre religiösen Überzeugungen praktisch auswirkt. Ich möchte aber auf Folgendes hinweisen.

74.

Das vorlegende Gericht hat zu entscheiden, ob die mitgliedstaatlichen Beschränkungen der Rechtsbehelfe, die den Klägern bei missbräuchlichem Einsatz befristeter Verträge zur Verfügung stehen, dazu führen, dass sie wegen ihrer Religion tatsächlich oder rechtlich anders behandelt werden als eine vergleichbare Gruppe, ohne dass dies objektiv gerechtfertigt wäre ( 95 ). Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob eine Ungleichbehandlung vorliegt, die unmittelbar oder mittelbar auf der Religion beruht ( 96 ). Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, „wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht“ ( 97 ). Wie oben erwähnt, habe ich jedoch bereits ausgeschlossen, dass es sich bei der Ausstellung von Befähigungsnachweisen durch die Diözesanbischöfe (siehe oben, Nr. 61), dem Umstand, dass der katholische Religionsunterricht als Wahlfach angeboten wird (siehe oben, Nr. 61), und dem vorgeblichen Erfordernis der Flexibilität, derentwegen 30 % der katholischen Religionslehrer, einschließlich der Kläger, auf der Grundlage befristeter Verträge angestellt werden müssten (siehe oben, Nr. 62), um „sachliche Gründe“ im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung handelt. Gleiches dürfte für die objektive Rechtfertigung gelten, obwohl es Sache des vorlegenden Gerichts ist, dies zu prüfen.

75.

Während die Besonderheiten der Aufgabe, katholischen Religionsunterricht zu erteilen, anerkannt werden müssen – wie etwa die Tatsache, dass es sich hierbei um ein Wahlfach handelt (siehe oben, Nr. 17), dass es ein eigenes und gesondertes Benotungssystem gibt (siehe oben, Nr. 13) und dass Ernennungen in Zusammenarbeit mit Organen der katholischen Kirche vorgenommen werden (siehe oben, Nrn. 9, 18 und 19) –, kommt es entscheidend darauf an, dass die katholischen Religionslehrer zum Lehrpersonal der Schulen gehören und dieselben Rechte und Pflichten wie andere Lehrer haben (siehe oben, Nr. 13). Die mit den Klägern vergleichbare Gruppe dürfte daher aus den Lehrern bestehen, die an öffentlichen Schulen auf der Grundlage befristeter Verträge länger als 36 Monate gearbeitet haben.

76.

Schließlich dürfte das Ausgangsverfahren insofern ungewöhnlich sein, als ein in der Charta garantiertes Recht, nämlich das in Art. 21 Abs. 1 der Charta ausgesprochene Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, als Maßstab herangezogen wird, um die Vereinbarkeit der in einem Mitgliedstaat verfügbaren Rechtsbehelfe zur Durchsetzung einer materiell-rechtlichen Bestimmung des Unionsrechts, nämlich des Paragrafen 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, mit dem Unionsrecht zu beurteilen. Normalerweise erfolgt die Bewertung der Rechtsbehelfe zur Einhaltung der Charta im Rahmen von Art. 47. Der Vollständigkeit halber möchte ich bemerken, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei der Bereitstellung von Rechtsbehelfen zur Durchsetzung von Unionsrechten die Verbote in Art. 21 der Charta zu beachten, nicht bedeutet, dass entgegen Art. 6 EUV und Art. 51 Abs. 2 der Charta die Zuständigkeit der Union unter Bezugnahme auf die Charta ausgedehnt würde ( 98 ). Dies liegt daran, dass das Unionsrecht schon lange bevor die Charta im Jahr 2009 Bindungswirkung erlangte, nämlich bereits 1976, die Festlegung von Parametern für den Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verfahrensregeln und Rechtsbehelfe bei der Durchsetzung des Unionsrechts umfasste ( 99 ). Der hier unterbreitete Vorschlag dürfte daher nicht zu einer mit Art. 51 Abs. 2 der Charta unvereinbaren Ausdehnung der Zuständigkeit der Union führen ( 100 ).

77.

Zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta hat der Gerichtshof nämlich in der Rechtssache Sciotto entschieden, dass es, falls Arbeitnehmer, die Opfer eines missbräuchlichen Einsatzes aufeinanderfolgender befristeter Verträge seien, nach nationalem Recht weder eine Entfristung ihrer Verträge noch eine Entschädigung erlangen könnten, Sache des vorlegenden Gerichts sei, im Rahmen seiner Befugnisse einen anderen Rechtsbehelf zu bestimmen, der wirksam und abschreckend genug sei, um die volle Wirksamkeit der aufgrund der Rahmenvereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften zu gewährleisten ( 101 ). Wenn es im mitgliedstaatlichen Recht überhaupt keinen Rechtsbehelf gäbe, wäre dies geeignet, das Ziel und die praktische Wirksamkeit von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung zu beeinträchtigen ( 102 ). Unter diesen Umständen müsste nach den in der Rechtssache Egenberger entwickelten Grundsätzen ( 103 ) von der Anwendung aller mitgliedstaatlichen Vorschriften abgesehen werden, die einer Umwandlung befristeter Verträge in unbefristete Verträge entgegenstehen.

IV. Ergebnis

78.

Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass die dritte und die vierte Vorlagefrage des Tribunale di Napoli (Gericht Neapel, Italien) wie folgt beantwortet werden sollten:

Das Erfordernis, wonach katholische Religionslehrer das Einvernehmen eines Diözesanbischofs als Voraussetzung für die Erteilung von Unterricht an öffentlichen Schulen einholen müssen, stellt keinen sachlichen Grund im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge dar, der die Verlängerung befristeter Verträge rechtfertigen würde. Unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen hat das vorlegende Gericht, da Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung die Voraussetzungen für eine unmittelbare Wirkung nicht erfüllt, ein absolutes gesetzliches Verbot, das nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Umwandlung befristeter Verträge in unbefristete entgegensteht, nur dann unangewendet zu lassen, wenn die Nichtumwandlung zu einer Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzenden Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung führt und es unter Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 der Charta keinen wirksamen Rechtsbehelf zur Behebung dieses Unrechts gibt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. In diesem Fall sind alle Vorschriften des mitgliedstaatlichen Rechts, die nicht im Einklang mit dem in Art. 21 der Charta verankerten Verbot der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung und dem in Art. 47 Abs. 1 der Charta für den Fall eines Verstoßes gegen dieses Verbot garantierten Rechtsbehelf ausgelegt werden können, unangewendet zu lassen, auch solche verfassungsrechtlicher Art.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Vgl. u. a. Urteile vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino (C‑53/04, EU:C:2006:517), vom 7. September 2006, Vassallo (C‑180/04, EU:C:2006:518), und vom 7. März 2018, Santoro (C‑494/16, EU:C:2018:166). Vgl. auch Beschluss vom 1. Oktober 2010, Affatato (C‑3/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:574), und die in Fn. 3 erwähnten Entscheidungen. Zu Fällen im Zusammenhang mit der Beschäftigung im Privatsektor vgl. Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a. (C‑362/13, C‑363/13 und C‑407/13, EU:C:2014:2044), und vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C‑331/17, EU:C:2018:859). In Rn. 43 des letztgenannten Urteils hat der Gerichtshof entschieden, dass der öffentliche oder private Charakter des Arbeitgebers „keine Auswirkung auf den Schutz hat, den ein Arbeitnehmer nach Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung genießt“.

( 3 ) Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C‑22/13, C‑61/13 bis C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C‑494/17, EU:C:2019:387).

( 4 ) ABl. 1999, L 175, S. 43.

( 5 ) Unter den zahlreichen Urteilen zu der Regel, dass abgeleitetes Unionsrecht unter Beachtung der Charta auszulegen ist, verweise ich namentlich auf die Urteile vom 19. März 2019, Jawo (C‑163/17, EU:C:2019:218, Rn. 78), und vom 14. Januar 2021, Okrazhna prokuratura – Haskovo und Apelativna prokuratura – Plovdiv (C‑393/19, EU:C:2021:8, Rn. 52).

( 6 ) Urteil 248/18 vom 23. Oktober 2018.

( 7 ) Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C‑103/18 und C‑429/18, EU:C:2020:219, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. ebenso Urteil vom 15. April 2008, Impact (C‑268/06, EU:C:2008:223, Rn. 79). Vgl. das kürzlich ergangene Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C‑760/18, EU:C:2021:113, Rn. 64).

( 8 ) Vgl. die unten in den Nrn. 12 und 14 wiedergegebenen Bestimmungen.

( 9 ) Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C‑103/18 und C‑429/18, EU:C:2020:219, Rn. 121, 122 und 124 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. das kürzlich ergangene Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C‑760/18, EU:C:2021:113, Rn. 65, 66 und 68).

( 10 ) Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C‑103/18 und C‑429/18, EU:C:2020:219, Rn. 123). Vgl. das kürzlich ergangene Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C‑760/18, EU:C:2021:113, Rn. 67).

( 11 ) Urteil vom 17. April 2018 (C‑414/16, EU:C:2018:257).

( 12 ) Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 104), unter Bezugnahme auf das Urteil vom 13. März 2007, Unibet (C‑432/05, EU:C:2007:163, Rn. 40). Vgl. auch Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C‑760/18, EU:C:2021:113, Rn. 70, die unten in Nr. 66 wiedergegeben ist).

( 13 ) Dabei handelt es sich um einen eigenständigen Rechtsbehelf, der mit dem Hauptantrag auf die Feststellung gerichtet ist, dass nationale Vorschriften gegen Bestimmungen des Unionsrechts verstoßen. Vgl. das kürzlich ergangene Urteil vom 24. September 2020, YS (Betriebspensionen leitender Angestellter) (C‑223/19, EU:C:2020:753, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 14 ) Art. 19 des Decreto legislativo del 15 giugno 2015, n. 81 – Disciplina organica dei contratti di lavoro (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 81 vom 15. Juni 2015 – Einheitliche Regelung der Arbeitsverträge) (GURI Nr. 144 vom 24. Juni 2015; im Folgenden: Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 81/2015), durch den das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 368/2001 aufgehoben und ersetzt wurde, enthält im Wesentlichen die gleiche Bestimmung wie Art. 5 Abs. 4a des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 368/2001.

( 15 ) Art. 10 Abs. 4a des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 368/2001 wurde durch das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 81/2015 ersetzt und im Wesentlichen in dessen Art. 29 Abs. 2 übernommen.

( 16 ) Vgl. auch Abschnitt 5 des Zusatzprotokolls zu dem Abkommen vom 18. Februar 1984.

( 17 ) Dies ist eine Bestimmung des katholischen Kirchenrechts und nicht des Rechts eines Mitgliedstaats.

( 18 ) Laut den schriftlichen Erklärungen der Kläger reicht ihre Dienstzeit von acht bis 30 Jahren.

( 19 ) Wie oben in Fn. 14 erwähnt, wurde diese Bestimmung im Wesentlichen in Art. 19 des nachfolgenden Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 81/2015 übernommen.

( 20 ) Urteil vom 25. Oktober 2018 (C‑331/17, EU:C:2018:859).

( 21 ) Fn. 6 oben.

( 22 ) C‑494/16, EU:C:2018:166.

( 23 ) C‑53/04, EU:C:2006:517.

( 24 ) ABl. 2000, L 303, S. 16.

( 25 ) In der dem Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C‑414/16, EU:C:2018:257), zugrunde liegenden Rechtssache wollte der Beklagte die nach deutschem Recht eingeschränkte gerichtliche Überprüfung der kirchlichen Selbstbestimmung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 insoweit geschützt wissen, als ein Arbeitgeber wie das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. bzw. die Kirche für ihn verbindlich bestimmen dürfe, ob die Zugehörigkeit eines Stellenbewerbers zu einer bestimmten christlichen Glaubensrichtung nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung e. V. darstelle. Vgl. auch die Rechtssache, in der das Urteil vom 11. September 2018, IR (C‑68/17, EU:C:2018:696), ergangen ist und in der sich das vorlegende Gericht fragte, ob die Kirchen oder anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, verbindlich bestimmen könnten, was ein loyales und aufrichtiges Verhalten „im Sinne des Ethos der Organisation“ nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78 darstelle, und ob sie dabei – entsprechend dem deutschen Verfassungsrecht – autonom auch eine Abstufung von Loyalitätsanforderungen bei gleicher Leitungsfunktion allein nach der Konfessionszugehörigkeit des Beschäftigten vorsehen könnten.

( 26 ) Siehe oben, Fn. 18.

( 27 ) Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation (C‑193/17, EU:C:2019:43, Rn. 33), unter Bezugnahme auf die Urteile vom 17. April 2018, Egenberger (C‑414/16, EU:C:2018:257, Rn. 58), und vom 11. September 2018, IR (C‑68/17, EU:C:2018:696, Rn. 48).

( 28 ) A. a. O.

( 29 ) Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C‑74/16, EU:C:2017:135, Nr. 97) unter Verweis auf die Urteile vom 28. März 1995, Evans Medical und Macfarlan Smith (C‑324/93, EU:C:1995:84, Rn. 27), vom 14. Januar 1997, Centro-Com (C‑124/95, EU:C:1997:8, Rn. 56), und vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C‑366/10, EU:C:2011:864, Rn. 61).

( 30 ) Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C‑74/16, EU:C:2017:135, Nr. 96). Vgl. ferner Gutachten 2/15 (Freihandelsabkommen mit Singapur) vom 16. Mai 2017 (EU:C:2017:376, Rn. 253 bis 256).

( 31 ) Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C‑103/18 und C‑429/18, EU:C:2020:219, Rn. 118 und 119 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. ebenfalls Urteil vom 15. April 2008, Impact (C‑268/06, EU:C:2008:223, Rn. 80). Vgl. das jüngst ergangene Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C‑760/18, EU:C:2021:113, Rn. 64).

( 32 ) Urteil vom 17. April 2018 (C‑414/16, EU:C:2018:257).

( 33 ) Die Situation im Ausgangsverfahren unterscheidet sich daher von den Fällen, in denen der Gerichtshof zugleich die Rahmenvereinbarung und die Richtlinie 2000/78 geprüft hat und in denen weder eine Frage des primären Unionsrechts, etwa einer Bestimmung der Charta, zu beurteilen war noch beantragt wurde, eine mitgliedstaatliche Bestimmung, die einer Richtlinie widersprach, unangewendet zu lassen. Vgl. u. a. Urteile vom 8. Oktober 2020, Universitatea Lucian Blaga Sibiu u. a. (C‑644/19, EU:C:2020:810), und vom 28. Februar 2018, John (C‑46/17, EU:C:2018:131).

( 34 ) Urteile vom 29. Oktober 2020, Veselības ministrija (C‑243/19, EU:C:2020:872), und vom 17. Dezember 2020, Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a. (C‑336/19, EU:C:2020:1031).

( 35 ) Vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 2020, Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a. (C‑336/19, EU:C:2020:1031), vom 29. Oktober 2020, Veselības ministrija (C‑243/19, EU:C:2020:872), und vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr (C‑555/19, EU:C:2021:89).

( 36 ) Zur unmittelbaren Diskriminierung im Rahmen der Richtlinie 2000/78 vgl. Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation (C‑193/17, EU:C:2019:43).

( 37 ) Vgl. klassisch Urteil vom 1. März 2011, Association Belge des Consommateurs Test-Achats u. a. (C‑236/09, EU:C:2011:100).

( 38 ) Vgl. u. a. das jüngst ergangene Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr (C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 95). Speziell zur Diskriminierung wegen der Religion vgl. Urteil vom 29. Oktober 2020, Veselības ministrija (C‑243/19, EU:C:2020:872, Rn. 34 und 35).

( 39 ) Urteil vom 29. April 2015 (C‑528/13, EU:C:2015:288).

( 40 ) ABl. 2004, L 91, S. 25.

( 41 ) Urteil vom 22. Mai 2014 (C‑356/12, EU:C:2014:350).

( 42 ) A. a. O., Rn. 45.

( 43 ) ABl. 2006, L 403, S. 18. Vgl. auch Urteil vom 5. Juli 2017, Fries (C‑190/16, EU:C:2017:513), zur Frage der Gültigkeit von FCL.065 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 311, S. 1). Die Gültigkeit war mit der Behauptung in Frage gestellt worden, dass gegen das in Art. 21 der Charta ausgesprochene Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoßen worden sei. In Rn. 42 erwähnte der Gerichtshof Art. 2 Abs. 5 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78, dies aber nur, um an seine Entscheidung zu erinnern, dass das Ziel der Gewährleistung der Flugsicherheit einen rechtmäßigen Zweck im Sinne dieser Bestimmungen darstelle. Dabei verwies der Gerichtshof auf das Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a. (C‑447/09, EU:C:2011:573, Rn. 58 und 69).

( 44 ) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist sekundäres Unionsrecht im Einklang mit der Charta auszulegen. Vgl. u. a. Urteile vom 14. Januar 2021, Okrazhna prokuratura – Haskovo und Apelativna prokuratura – Plovdiv (C‑393/19, EU:C:2021:8, Rn. 52), und vom 19. März 2019, Jawo (C‑163/17, EU:C:2019:218, Rn. 78).

( 45 ) Vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Santoro (C‑494/16, EU:C:2017:822, Nr. 53), der auf drei Rechtssachen verweist, in denen das Recht auf einen wirksamen Rechtsschutz im Zusammenhang mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung relevant war. Dabei handelt es sich um das Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a. (C‑378/07 bis C‑380/07, EU:C:2009:250, Rn. 176), sowie die Beschlüsse vom 12. Juni 2008, Vassilakis u. a. (C‑364/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:346, Rn. 149), und vom 24. April 2009, Koukou (C‑519/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:269, Rn. 101).

( 46 ) Urteil vom 29. April 2015, Léger (C‑528/13, EU:C:2015:288, Rn. 40). Vgl. auch die oben in Fn. 38 erwähnte Rechtsprechung. Zum Begriff der Durchführung des Rechts der Union vgl. u. a. das jüngst ergangene Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelfe gegen steuerliche Auskunftsersuchen) (C‑245/19 und C‑246/19, EU:C:2020:795, Rn. 45 und 46).

( 47 ) Urteil vom 22. Dezember 2010, DEB (C‑279/09, EU:C:2010:811). Vgl. u. a. jüngst Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in den verbundenen Rechtssachen R.N.N.S. und K.A. (C‑225/19 und C‑226/19, EU:C:2020:679, Nr. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 48 ) Die Italienische Republik macht in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, der im Ausgangsverfahren streitige Einsatz befristeter Verträge sei nicht missbräuchlich. Da hierzu aber keine Frage gestellt worden ist, sollte die Klärung insoweit etwa verbleibender Zweifel dem vorlegenden Gericht überlassen werden, das alle relevanten Fakten kennt.

( 49 ) Urteil vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C‑494/17, EU:C:2019:387, Rn. 44), unter Verweis auf das Urteil vom 21. November 2018, Viejobueno Ibáñez und de la Vara González (C‑245/17, EU:C:2018:934, Rn. 50 und 51). Vgl. auch Urteil vom 8. Oktober 2020, Universitatea Lucian Blaga Sibiu u. a. (C‑644/19, EU:C:2020:810).

( 50 ) Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C‑22/13, C‑61/13 bis C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 51 ) A. a. O., Rn. 84 und 85.

( 52 ) Urteil vom 14. September 2016, Pérez López (C‑16/15, EU:C:2016:679, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. u. a. ferner Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C‑103/18 und C‑429/18, EU:C:2020:219, Rn. 55). Vgl. u. a. jüngst Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C‑760/18, EU:C:2021:113, Rn. 54).

( 53 ) Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C‑22/13, C‑61/13 bis C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 86), unter Verweis auf die Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (C‑212/04, EU:C:2006:443, Rn. 67), und vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a. (C‑362/13, C‑363/13 und C‑407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 58). Vgl. u. a. auch Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C‑331/17, EU:C:2018:859, Rn. 38).

( 54 ) Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C‑331/17, EU:C:2018:859, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 55 ) Vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C‑331/17, EU:C:2018:859, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. jüngst Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C‑760/18, EU:C:2021:113, Rn. 28).

( 56 ) Diese hat der Gerichtshof im Kontext des Unterrichtssektors als legitim anerkannt. Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C‑22/13, C‑61/13 bis C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 95).

( 57 ) A. a. O., Rn. 97, 99, 104 und 108; Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C‑331/17, EU:C:2018:859, Rn. 57).

( 58 ) Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C‑22/13, C‑61/13 bis C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 91 und 100).

( 59 ) A. a. O., Rn. 102. Vgl. auch Urteil vom 26. Januar 2012, Kücük (C‑586/10, EU:C:2012:39, Rn. 40).

( 60 ) Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C‑331/17, EU:C:2018:859, Rn. 49).

( 61 ) Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den verbundenen Rechtssachen Sánchez Ruiz u. a. (C‑103/18 und C‑429/18, EU:C:2019:874, Rn. 50) unter Bezugnahme auf das Urteil vom 14. September 2016, Pérez López (C‑16/15, EU:C:2016:679, Rn. 49).

( 62 ) Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C‑331/17, EU:C:2018:859, Rn. 50 und 51).

( 63 ) Nach ständiger Rechtsprechung gehören dazu der Schutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie die Möglichkeit für Männer und Frauen, ihren beruflichen und familiären Verpflichtungen gleichermaßen nachzukommen. Vgl. u. a. Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C‑22/13, C‑61/13 bis C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 93).

( 64 ) Vergleiche z. B. mit der Situation, die der Gerichtshof im Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C‑331/17, EU:C:2018:859, Rn. 63), zu prüfen hatte und in der die Italienische Republik geltend gemacht hatte, die Begründung der Haftung der Führungskräfte könne eine wirksame Abhilfemaßnahme sein.

( 65 ) Vgl. u. a. Urteile vom 14. Januar 2021, Okrazhna prokuratura – Haskovo und Apelativna prokuratura – Plovdiv (C‑393/19, EU:C:2021:8, Rn. 52), und vom 19. März 2019, Jawo (C‑163/17, EU:C:2019:218, Rn. 78).

( 66 ) Urteile vom 29. April 2015, Léger (C‑528/13, EU:C:2015:288, Rn. 40), vom 29. Oktober 2020, Veselības ministrija (C‑243/19, EU:C:2020:872, Rn. 34 und 35), und vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr (C‑555/19, EU:C:2021:89). Zum Begriff der Durchführung des Rechts der Union vgl. u. a. das jüngst ergangene Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelfe gegen steuerliche Auskunftsersuchen) (C‑245/19 und C‑246/19, EU:C:2020:795, Rn. 45 und 46).

( 67 ) Urteil vom 22. Dezember 2010, DEB (C‑279/09, EU:C:2010:811). Vgl. u. a. jüngst Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in den verbundenen Rechtssachen R.N.N.S. und K.A. (C‑225/19 und C‑226/19, EU:C:2020:679, Nr. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 68 ) Urteil vom 7. März 2018, Santoro (C‑494/16, EU:C:2018:166, Rn. 40).

( 69 ) Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C‑760/18, EU:C:2021:113, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 70 ) Vgl. u. a. Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C‑103/18 und C‑429/18, EU:C:2020:219, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 71 ) Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C‑760/18, EU:C:2021:113, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 72 ) Der Äquivalenzgrundsatz führt nicht zwingend zu dem Schluss, dass sich die Kläger in einer „ähnlichen“ Lage befinden wie im öffentlichen Sektor tätige Lehrer, deren Verträge schon entfristet wurden. Der Äquivalenzgrundsatz betrifft nämlich nationale Ansprüche rein innerstaatlicher Art, nicht aber Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Durchsetzung im Unionsrecht verankerter Rechte. Vgl. Urteil vom 7. März 2018, Santoro (C‑494/16, EU:C:2018:166, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 73 ) A. a. O., Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung. Vgl. u. a. auch Urteil vom 14. September 2016, Pérez López (C‑16/15, EU:C:2016:679, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 74 ) Urteil vom 14. September 2016, Pérez López (C‑16/15, EU:C:2016:679, Rn. 34 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. u. a. auch Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C‑103/18 und C‑429/18, EU:C:2020:219, Rn. 89 und 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 75 ) Urteil vom 14. September 2016, Pérez López (C‑16/15, EU:C:2016:679, Rn. 36). Vgl. u. a. auch Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C‑103/18 und C‑429/18, EU:C:2020:219, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 76 ) Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C‑103/18 und C‑429/18, EU:C:2020:219, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil vom 15. April 2008, Impact (C‑268/06, EU:C:2008:223, Rn. 79). Vgl. das jüngst ergangene Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C‑760/18, EU:C:2021:113, Rn. 64).

( 77 ) Urteil vom 15. April 2008, Impact (C‑268/06, EU:C:2008:223, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. u. a. auch Urteile vom 10. März 2011, Deutsche Lufthansa (C‑109/09, EU:C:2011:129, Rn. 56), vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C‑331/17, EU:C:2018:859, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C‑103/18 und C‑429/18, EU:C:2020:219, Rn. 121 bis 124 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie das jüngst ergangene Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C‑760/18, EU:C:2021:113, Rn. 65 und 66).

( 78 ) Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C‑103/18 und C‑429/18, EU:C:2020:219, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. das jüngst ergangene Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C‑760/18, EU:C:2021:113, Rn. 67).

( 79 ) Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C‑760/18, EU:C:2021:113, Rn. 70).

( 80 ) Siehe oben, Nr. 30.

( 81 ) Urteil vom 17. April 2018 (C‑414/16, EU:C:2018:257).

( 82 ) A. a. O., Rn. 78. Vgl. zu dem in Art. 21 Abs. 1 der Charta ausgesprochenen Verbot der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung auch Urteil vom 29. Oktober 2020, Veselības ministrija (C‑243/19, EU:C:2020:872, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 83 ) A. a. O., Rn. 79.

( 84 ) Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C‑103/18 und C‑429/18, EU:C:2020:219, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil vom 15. April 2008, Impact (C‑268/06, EU:C:2008:223, Rn. 79). Vgl. das jüngst ergangene Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C‑760/18, EU:C:2021:113, Rn. 64).

( 85 ) Zum weiterhin geltenden Verbot der horizontalen unmittelbaren Wirkung von Richtlinien vgl. namentlich Urteile vom 10. Oktober 2017, Farrell (C‑413/15, EU:C:2017:745), und vom 7. August 2018, Smith (C‑122/17, EU:C:2018:631).

( 86 ) Urteil vom 15. April 2008, Impact (C‑268/06, EU:C:2008:223, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. u. a. auch Urteile vom 10. März 2011, Deutsche Lufthansa (C‑109/09, EU:C:2011:129, Rn. 56), vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C‑331/17, EU:C:2018:859, Rn. 69), und vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C‑103/18 und C‑429/18, EU:C:2020:219, Rn. 121 bis 124).

( 87 ) Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C‑760/18, EU:C:2021:113, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 88 ) Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den verbundenen Rechtssachen Sánchez Ruiz u. a. (C‑103/18 und C-429/18, EU:C:2019:874, Nr. 84).

( 89 ) Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C‑760/18, EU:C:2021:113, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 90 ) Urteil vom 29. Oktober 2020, Veselības ministrija (C‑243/19, EU:C:2020:872, Rn. 36).

( 91 ) A. a. O., Rn. 34.

( 92 ) Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2020, Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a. (C‑336/19, EU:C:2020:1031, Rn. 85), unter Verweis auf die Urteile vom 19. Oktober 1977, Ruckdeschel u. a. (117/76 und 16/77, EU:C:1977:160, Rn. 7), und vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. (C‑127/07, EU:C:2008:728, Rn. 23). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Marrosu und Sardino (C‑53/04, EU:C:2005:569, Nr. 37). Der Generalanwalt bezog sich auf die Urteile vom 13. Juli 1989, Wachauf (5/88, EU:C:1989:321, Rn. 19), und vom 14. Dezember 2004, Arnold André (C‑434/02, EU:C:2004:800, Rn. 68). Vgl. ferner Urteil vom 21. November 2018, Diego Porras (C‑619/17, EU:C:2018:936, Rn. 60).

( 93 ) Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C‑414/16, EU:C:2018:257, Rn. 47).

( 94 ) A. a. O. Hervorhebung nur hier.

( 95 ) Vgl. den Ansatz des Gerichtshofs bei Diskriminierungsfragen u. a. in den Urteilen vom 22. Mai 2014, Glatzel (C‑356/12, EU:C:2014:350), vom 5. Juli 2014, Fries (C‑190/16, EU:C:2017:513), und vom 29. April 2015, Léger (C‑528/13, EU:C:2015:288).

( 96 ) Urteil vom 29. Oktober 2020, Veselības ministrija (C‑243/19, EU:C:2020:872, Rn. 40). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Hogan (EU:C:2020:325, Nr. 75). Obwohl im Vorlagebeschluss nur von einer unmittelbaren Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne der Richtlinie 2000/78 die Rede ist, wie sie der Gerichtshof unlängst im Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation (C‑193/17, EU:C:2019:43), geprüft hat, bleibt die Rechtsprechung zur mittelbaren Diskriminierung wegen der Religion im Sinne der Richtlinie 2004/78 bedeutsam, da auch sie nach Art. 21 der Charta verboten ist. Vgl. u. a. Urteil vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C‑188/15, EU:C:2017:204, Rn. 32), in dem der Gerichtshof entschied, es sei Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob „die Entlassung von Frau Bougnaoui... auf einen Verstoß gegen eine innerhalb des Unternehmens geltende interne Regel gestützt [war], die das Tragen jedes sichtbaren Zeichens politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen verbietet, und sollte sich herausstellen, dass diese dem Anschein nach neutrale Regel tatsächlich dazu führt, dass Personen in besonderer Weise benachteiligt werden, die wie Frau Bougnaoui einer bestimmten Religion oder Weltanschauung angehören, wird von einer mittelbar auf der Religion oder der Weltanschauung beruhenden Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 auszugehen sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, G4S Secure Solutions, C‑157/15, Rn. 30 und 34)“.

( 97 ) Urteil vom 29. Oktober 2020, Veselības ministrija (C‑243/19, EU:C:2020:872, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 98 ) Vgl. hierzu die eingehende Analyse von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Kommission/Ungarn (Nießbrauchrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (C‑235/17, EU:C:2018:971, Nrn. 64 bis 112).

( 99 ) Urteil vom 16. Dezember 1976, Comet (45/76, EU:C:1976:191).

( 100 ) Entscheidend ist, ob sich die Fragen im Zusammenhang mit der Charta bei der Durchführung des Unionsrechts stellen. Vgl. u. a. Urteil vom 25. Oktober 2018, Anodiki Services EPE (C‑260/17, EU:C:2018:864, Rn. 38 und 39).

( 101 ) Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C‑331/17, EU:C:2018:859, Rn. 63 bis 70).

( 102 ) Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C‑331/17, EU:C:2018:859, Rn. 66).

( 103 ) Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C‑414/16, EU:C:2018:257).

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