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Document 62019CC0253

    Schlussanträge des Generalanwalts M. Szpunar vom 30. April 2020.
    MH und NI gegen OJ und Novo Banco SA.
    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Guimarães.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung (EU) 2015/848 – Art. 3 – Internationale Zuständigkeit – Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners – Natürliche Person, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt – Widerlegliche Vermutung, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dieser Person der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist – Widerlegung der Vermutung – Situation, in der die einzige Immobilie des Schuldners außerhalb des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts belegen ist.
    Rechtssache C-253/19.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:328

     SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    MACIEJ SZPUNAR

    vom 30. April 2020 ( 1 )

    Rechtssache C‑253/19

    MH,

    NI

    gegen

    OJ,

    Novo Banco SA

    (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Guimarães [Berufungsgericht Guimarães, Portugal])

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Internationale Zuständigkeit – Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners“

    I. Einleitung

    1.

    Der Begriff „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ war der Eckpfeiler des durch die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 ( 2 ) geschaffenen Systems. Dieser Begriff war in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung enthalten und wurde als Anknüpfungskriterium zur Bestimmung der für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Gerichte verwendet. Wie dieser Begriff auszulegen ist, wurde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Verfahren betreffend juristische Personen umfassend geklärt ( 3 ). Der Gerichtshof hatte jedoch noch keine Gelegenheit, sich mit der Auslegung dieses Begriffs im Zusammenhang mit natürlichen Personen zu befassen, die weder einen freien Beruf noch irgendeine andere selbständige Tätigkeit ausüben und die die Freizügigkeit von Personen und Arbeitnehmern genießen.

    2.

    Die Verordnung Nr. 1346/2000 wurde durch die Verordnung (EU) 2015/848 ( 4 ) aufgehoben, die ebenfalls den Begriff „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ verwendet. Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache stellt sich folgende Frage: Ist die im Rahmen der Verordnung Nr. 1346/2000 ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Begriff auf ein über das Vermögen einer in der oben genannten Situation befindlichen natürlichen Person eröffnetes Verfahren übertragbar – und wenn ja, in welchem Umfang? Diese Rechtssache gibt dem Gerichtshof somit Gelegenheit, sich zur Zuständigkeit in Insolvenzsachen in Bezug auf jede Person zu äußern, die keine selbständige Tätigkeit ausübt, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht und die ihr Vermögen im Mitgliedstaat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthalts behält.

    II. Rechtlicher Rahmen

    3.

    Art. 3 („Internationale Zuständigkeit“) Abs. 1 der Verordnung 2015/848 lautet:

    „Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (im Folgenden ‚Hauptinsolvenzverfahren‘). Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen ist der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist.

    Bei Gesellschaften oder juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres Sitzes ist. Diese Annahme gilt nur, wenn der Sitz nicht in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde.

    Bei einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen ihre Hauptniederlassung ist. Diese Annahme gilt nur, wenn die Hauptniederlassung der natürlichen Person nicht in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde.

    Bei allen anderen natürlichen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist. Diese Annahme gilt nur, wenn der gewöhnliche Aufenthalt nicht in einem Zeitraum von sechs Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde.“

    III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

    4.

    Die Kläger sind verheiratet und wohnen seit 2016 in Norfolk (Vereinigtes Königreich), wo sie als Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die Eheleute beantragten bei den portugiesischen Gerichten, sie für insolvent zu erklären. Das in erster Instanz angerufene Gericht erklärte sich für die Entscheidung über ihre Klage für international unzuständig, da nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung 2015/848 der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort, d. h. das Vereinigte Königreich, sei.

    5.

    Die Kläger legten gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein und machten geltend, es beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung der Verordnung 2015/848. Hierzu trugen sie vor, der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen sei nicht der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts, d. h. das Vereinigte Königreich, da sich die einzige Immobilie, deren Eigentümer sie seien, in Portugal befinde, wo alle Geschäfte getätigt worden seien, von denen ihre Insolvenz herrühre. Im Übrigen bestehe keine Verbindung zwischen ihrem derzeitigen Aufenthaltsort und dem Sachverhalt, der zu ihrer Insolvenz geführt habe und der sich vollständig in Portugal abgespielt habe.

    6.

    Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der richtigen Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 und wirft insbesondere die Frage auf, welche Kriterien zur Widerlegung der einfachen Vermutung heranzuziehen seien, die für natürliche Personen, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübten, in dieser Bestimmung vorgesehen sei, nach der bei solchen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet werde, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts sei.

    7.

    In diesem Zusammenhang heiße es im 30. Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass bei natürlichen Personen, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübten, diese Vermutung widerlegt werden können sollte, wenn sich z. B. der Großteil des Vermögens des Schuldners außerhalb des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Schuldners befinde.

    8.

    Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht mit Entscheidung vom 14. Februar 2019, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 26. März 2019, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    Ist das Gericht eines Mitgliedstaats im Anwendungsbereich der Verordnung 2015/848 für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens eines Bürgers zuständig, dessen einzige Immobilie sich dort befindet, obwohl sich sowohl sein gewöhnlicher Aufenthalt als auch sein Haushalt in einem anderen Mitgliedstaat befinden, in dem er abhängig beschäftigt ist?

    9.

    Die portugiesische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Da keiner der Beteiligten einen entsprechenden Antrag gestellt hat, hat der Gerichtshof beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

    IV. Würdigung

    10.

    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht sinngemäß wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung 2015/848 dahin auszulegen ist, dass die Vermutung, die in Unterabs. 4 aufgestellt wird, zugunsten eines Mitgliedstaats widerlegt werden kann, in dessen Gebiet sich die einzige Immobilie befindet, die dem Schuldner, einer natürlichen Person, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, gehört. Sollte dies nicht der Fall sein, möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit zugunsten dieses Mitgliedstaats die Vermutung widerlegt ist.

    11.

    Ich weise darauf hin, dass das vorlegende Gericht in seiner Vorlagefrage nicht die Bestimmungen der Verordnung 2015/848 angibt, um deren Auslegung ersucht wird. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht jedoch klar hervor, dass das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 dieser Verordnung hat. Ich schlage daher vor, die Vorlagefrage entsprechend der Formulierung oben in Nr. 10 der vorliegenden Schlussanträge zu verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof nämlich die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat ( 5 ).

    12.

    Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung 2015/848 sind in diesem Zusammenhang die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig ( 6 ). Bei natürlichen Personen, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist ( 7 ). Die Kläger gehören unstreitig zu diesem Personenkreis.

    13.

    Wenn daher der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Kläger ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort, d. h. dem Vereinigten Königreich, entspricht, sind die portugiesischen Gerichte nicht für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig. Um ihre Zuständigkeit zu begründen, müsste die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung 2015/848 zugunsten des Mitgliedstaats widerlegt sein, in dessen Hoheitsgebiet sich die einzige Immobilie der Kläger befindet, nämlich Portugal. Um die Vorlagefrage sachdienlich zu beantworten, ist zunächst zu klären, unter welchen Umständen sich diese Vermutung entkräften lässt, und sodann zu bestimmen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung zuständig sind.

    14.

    Nach Ansicht der portugiesischen Regierung kann der Umstand, Eigentümer einer einzigen Immobilie zu sein, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, grundsätzlich nicht als hinreichend angesehen werden, um diese Vermutung zu widerlegen. Nach Auffassung der Kommission kann diese Vermutung nur widerlegt werden, wenn die einzige Immobilie, deren Eigentümer der Schuldner ist, in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist und den Großteil seines Vermögens ausmacht und wenn ausschlaggebende Faktoren vorliegen, die eindeutig darauf hindeuten, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in diesem Mitgliedstaat befindet.

    15.

    Während sich die portugiesische Regierung in diesem Zusammenhang weitgehend an der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der der Verordnung 2015/848 vorausgegangenen Verordnung, d. h. der Verordnung Nr. 1346/2000, orientiert, scheint die Kommission in Bezug auf die Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf die Umstände des vorliegenden Falles zurückhaltender zu sein. Um festzustellen, ob die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung 2015/848 widerlegt werden kann, muss nämlich nach ihrer Ansicht die Rechtsprechung zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( 8 ) berücksichtigt werden. Im Wesentlichen müsse geprüft werden, ob Umstände vorlägen, die die Feststellung zuließen, dass eine Situation engere Verbindungen zu einem anderen als dem unter die Vermutung fallenden Mitgliedstaat aufweise.

    16.

    Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, werde ich zunächst die Anwendbarkeit der Verordnung 2015/848 im Ausgangsverfahren prüfen (Teil A). Sodann werde ich mich mit der Übertragbarkeit der im Kontext der Verordnung Nr. 1346/2000 entwickelten Rechtsprechung auf den der Verordnung 2015/848 und auf die Umstände des vorliegenden Falles befassen (Teil B). Schließlich werde ich prüfen, ob diese Umstände geeignet sind, die Vermutung von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung 2015/848 zu entkräften und es den portugiesischen Gerichten zu ermöglichen, sich nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung für zuständig zu erklären (Teil C).

    A.   Zur Anwendbarkeit der Verordnung 2015/848

    17.

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Verordnung 2015/848 ausgelegt werden müsse, um festzustellen, ob die portugiesischen Gerichte für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kläger zuständig seien.

    18.

    Nach ihrem Art. 92 gilt die Verordnung 2015/848 grundsätzlich ab dem 26. Juni 2017. Ferner bestimmt Art. 84 Abs. 1 dieser Verordnung, dass diese nur auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden ist, die von diesem Zeitpunkt an eröffnet worden sind.

    19.

    Die Frage, ob auf Antrag der Kläger ein Insolvenzverfahren zu eröffnen war, stellte sich wahrscheinlich, nachdem diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich begründet hatten, d. h. im Jahr 2016. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist daher nicht auszuschließen, dass die Verordnung 2015/848 auf den von den Klägern bei dem portugiesischen Gericht gestellten Antrag anwendbar ist. Da keine Umstände vorliegen, die die Annahme zuließen, dass die Verordnung 2015/848 auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar ist, und unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung zwischen dem Gerichtshof und dem vorlegenden Gericht ist es meiner Ansicht nach diese Verordnung, die in der vorliegenden Rechtssache ausgelegt werden muss.

    20.

    Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass die Verordnung 2015/848 ihrem 25. Erwägungsgrund zufolge nur für Verfahren in Bezug auf einen Schuldner gilt, der den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in der Europäischen Union hat. In seinem Urteil Schmid ( 9 ) hat der Gerichtshof die Verbindlichkeit dieses Grundsatzes bestätigt, der in einem entsprechenden Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 aufgestellt worden war. Demnach schließt der Umstand, dass ein Schuldner seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, der diese Verordnung nicht anwendet, oder in einem Drittstaat hat, die Anwendbarkeit dieser Verordnung auf diesen Schuldner nicht automatisch aus. Jedenfalls fiel das Vereinigte Königreich, was den wahrscheinlichen Zeitpunkt der Anrufung des portugiesischen Gerichts angeht, unter keine dieser Kategorien. Im 87. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/848 wird darauf hingewiesen, dass sich das Vereinigte Königreich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligt hat ( 10 ).

    B.   Zur Relevanz der früheren Rechtsprechung zur Verordnung Nr. 1346/2000 im Hinblick auf die Verordnung 2015/848

    21.

    Im Rahmen der Verordnung 2015/848 wie auch der Verordnung Nr. 1346/2000 wird der Begriff „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ als Anknüpfungskriterium für die in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnungen vorgesehene Zuständigkeitsregel verwendet, die es ermöglicht, die für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichte zu bestimmen. Im Übrigen bestimmt in der Verordnung 2015/848 ebenso wie bei der im Rahmen der ihr vorausgegangenen Verordnung gewählten Lösung das Anknüpfungskriterium, das aus dem Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen besteht, mittelbar das auf Fragen der Insolvenz anzuwendende Recht ( 11 ).

    22.

    Nach der Rechtsprechung hat der Begriff „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 eine autonome Bedeutung und ist daher einheitlich und unabhängig von den nationalen Rechtsvorschriften auszulegen ( 12 ). Wie aus Nr. 21 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, übernimmt die Verordnung 2015/848 zumindest in groben Zügen die Lösungen der Verordnung Nr. 1346/2000. Der Begriff „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ ist daher weiterhin als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen.

    23.

    In diesem Zusammenhang trifft es zwar zu, dass die Verordnung 2015/848 im Unterschied zu ihrer Vorgängerin nicht nur auf Verfahren anwendbar ist, die den teilweisen oder vollständigen Vermögensbeschlag gegen den insolventen Schuldner zur Folge haben ( 13 ). Angesichts der Kontinuität zwischen diesen beiden Verordnungen kann jedoch der Umstand, dass der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung 2015/848 erweitert wurde, nichts Entscheidendes daran ändern, wie der Begriff „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ auszulegen ist. Der Umstand, dass, wenn das auf dem Gebiet der Insolvenz anwendbare Recht dies vorsieht, die Art des Verfahrens bisweilen während seines Ablaufs geändert werden kann, bestätigt diese Auslegung. Nach der als „Grundsatz der perpetuatio fori“ bezeichneten Regel darf dieser Umstand nämlich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht beeinträchtigen.

    24.

    Soweit die Verordnung 2015/848 hingegen eine natürliche Person betrifft, die keine selbständige Tätigkeit ausübt, können die im Rahmen dieser Verordnung gewählten Lösungen zur Klärung der Bedeutung des Begriffs „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ und die in dieser Verordnung vorgesehenen Vermutungen Anlass zu Zweifeln an der Anwendbarkeit der früheren Rechtsprechung auf diese Verordnung geben.

    1. Der Begriff „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“

    25.

    Die Verordnung Nr. 1346/2000 enthielt keine Definition des Begriffs „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“. Unter der Geltung dieser Verordnung wurde die Bedeutung dieses Begriffs jedoch durch ihren 13. Erwägungsgrund erläutert, wonach „[a]ls Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen … der Ort gelten [sollte], an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und [der] damit für Dritte feststellbar ist“. Die Verordnung 2015/848 verwendet in ihrem Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 a priori die Definition des Begriffs „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“, die sich im 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 fand.

    26.

    Der 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 schien eine Verbindung zwischen dem Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht, und dem Umstand anzuerkennen, dass dieser Ort für Dritte feststellbar ist. Es hieß dort nämlich: „Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen sollte der Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und [der] damit für Dritte feststellbar ist.“ ( 14 ) Dagegen hat Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung 2015/848 den Begriff „damit“ nicht übernommen ( 15 ).

    27.

    Ich denke jedoch nicht, dass diese Nuance geeignet ist, die Art und Weise, wie die Verortung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen eines Schuldners im Vergleich zu der unter der Verordnung Nr. 1346/2000 verwendeten vorzunehmen ist, erheblich zu ändern.

    28.

    Die Bezugnahme auf den Ort, der „damit für Dritte feststellbar ist“, bedeutete, dass der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachging, anhand objektiver Kriterien bestimmt werden musste, um für Dritte feststellbar sein zu können. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Verordnung Nr. 1346/2000 bislang die Auffassung vertreten, der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen sei nach objektiven und zugleich für Dritte feststellbaren Kriterien zu bestimmen ( 16 ).

    29.

    Was die Verordnung 2015/848 angeht, bleibt der Rückgriff auf objektive Kriterien entscheidend dafür, dass eine Zuständigkeitsvorschrift die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit der Bestimmung des zuständigen Gerichts gewährleistet. Dieser Rechtssicherheit und dieser Vorhersehbarkeit kommt umso größere Bedeutung zu, als, wie im Rahmen der Verordnung Nr. 1346/2000, die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach sich zieht ( 17 ).

    30.

    Im Übrigen besteht ein anderes spezifisches Ziel der Zuständigkeits- und Kollisionsnormen der Verordnung 2015/848, wie es im fünften Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt, darin, zu „verhinder[n], dass es für Beteiligte vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Gerichtsverfahren von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine günstigere Rechtsstellung zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger zu erlangen (im Folgenden: ‚Forum shopping‘)“. Die Verwendung objektiver Kriterien für die Bestimmung des Ortes, an dem der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen liegt, erlaubt es ebenfalls, die Verwendung solcher Praktiken durch die Schuldner zu begrenzen.

    31.

    Nach alledem ist im Rahmen der Verordnung 2015/848 der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht, auf der Grundlage objektiver, für Dritte feststellbarer Kriterien zu bestimmen.

    2. Die mit der Verordnung 2015/848 aufgestellten Vermutungen

    32.

    Der Unionsgesetzgeber hat sich nicht darauf beschränkt, den 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 zu übernehmen und ihm im Rahmen der Verordnung 2015/848 zwingenden Charakter zu verleihen. Während nämlich die Verordnung Nr. 1346/2000 nur eine Vermutung in Bezug auf Gesellschaften und juristische Personen vorsah, stellt Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 bis 4 der Verordnung 2015/848 drei verschiedene Vermutungen auf, die für drei Gruppen von Schuldnern gelten, nämlich erstens Gesellschaften und juristische Personen, zweitens natürliche Personen, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, und drittens jede andere natürliche Person.

    33.

    Darüber hinaus hat der Unionsgesetzgeber Beschränkungen eingeführt, wonach die Vermutungen nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 bis 4 der Verordnung 2015/848 nicht in einem bestimmten Zeitraum gelten, der auf die Verlegung des Ortes folgt, von dem angenommen wird, dass er den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen bildet. Dieser Zeitraum beträgt für natürliche Personen, die keine selbständige Tätigkeit ausüben, sechs Monate und für die beiden anderen Kategorien von Schuldnern drei Monate. Meines Erachtens ergibt sich diese Unterscheidung daraus, dass es für eine solche natürliche Person einfacher ist, den vermuteten Ort des Mittelpunkts ihrer hauptsächlichen Interessen zu verlegen. Jedenfalls sind diese Beschränkungen im Kontext der vorliegenden Rechtssache offensichtlich nicht relevant ( 18 ).

    34.

    Die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung 2015/848 aufgestellte Vermutung in Bezug auf natürliche Personen, die keine selbständige Tätigkeit ausüben, besteht darin, dass bis zum Beweis des Gegenteils der gewöhnliche Aufenthalt einer solchen Person als Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen angenommen wird. Die Vorlagefrage betrifft genau diesen Aspekt, d. h. die Frage, ob die Vermutung unter Berücksichtigung dessen, dass sich die einzige Immobilie der Kläger in Portugal befindet, zugunsten dieses Mitgliedstaats widerlegt werden kann.

    35.

    In diesem Zusammenhang kann die Natur der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 aufgestellten Vermutungen, einschließlich derjenigen nach Unterabs. 4 dieser Vorschrift, angesichts des Wortlauts von Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung, wonach das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasste Gericht von Amts wegen prüft, ob es nach Art. 3 der Verordnung zuständig ist, Anlass zu Zweifeln geben. Außerdem heißt es im 27. Erwägungsgrund dieser Verordnung: „Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte das zuständige Gericht von Amts wegen prüfen, ob sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners oder [die] Niederlassung des Schuldners tatsächlich in seinem Bezirk befindet.“

    36.

    Die nachfolgenden Erwägungsgründe der Verordnung 2015/848 bestätigen die Auslegung, wonach das angerufene Gericht auch dann verpflichtet ist, die Frage der Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen, wenn es sich um eine der in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung aufgestellten Vermutungen handelt. Während nämlich die Erwägungsgründe 30 und 31 der Verordnung 2015/848 die Vermutungen betreffen, sieht ihr 32. Erwägungsgrund vor: „Das Gericht sollte in allen Fällen, in denen die Umstände des Falls Anlass zu Zweifeln an seiner Zuständigkeit geben, den Schuldner auffordern, zusätzliche Nachweise für seine Behauptung vorzulegen, und, wenn das für das Insolvenzverfahren geltende Recht dies erlaubt, den Gläubigern des Schuldners Gelegenheit geben, sich zur Frage der Zuständigkeit zu äußern.“ ( 19 )

    37.

    Die Verpflichtung eines Gerichts, zu prüfen, wo sich der Ort des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen eines Schuldners tatsächlich befindet, ist offensichtlich a priori schwer mit dem Konzept der Vermutungen vereinbar, da diese im Wesentlichen eingeführt wurden, um die Gerichte von der Verpflichtung zu befreien, die Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

    38.

    Angesichts dieses offensichtlichen Widerspruchs ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1346/2000 zwar keine Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 entsprechende Bestimmung enthielt, dass sie aber ebenso wie die Verordnung 2015/848 eine Vermutung hinsichtlich des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen vorsah, die Gesellschaften und juristische Personen betraf.

    39.

    Dies hat den Gerichtshof im Urteil Eurofood IFSC ( 20 ) nicht an der Feststellung gehindert, dass es dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens inhärent ist, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens anhängig gemacht wird, seine Zuständigkeit im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 überprüft, d. h. untersucht, ob der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in diesem Mitgliedstaat hat.

    40.

    Daraus folgt, dass die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 aufgestellte Verpflichtung bereits unter der Geltung der Verordnung Nr. 1346/2000 den Gerichten der Mitgliedstaaten oblag, obwohl diese eine Vermutung in Bezug auf den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen enthielt. Diese Vermutung findet sich ebenfalls in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung 2015/848, neben den beiden anderen Vermutungen betreffend natürliche Personen. Daher bleibt die rechtliche Bedeutung dieser Vermutung – ebenso wie der beiden anderen in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 vorgesehenen – meines Erachtens gegenüber der des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 unverändert.

    41.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zum rechtlichen Wert der in der Verordnung Nr. 1346/2000 zugunsten des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft aufgestellten Vermutung im Urteil Eurofood IFSC befunden ( 21 ), dass sich diese Vermutung nur dann entkräften lasse, wenn objektive, für Dritte feststellbare Elemente belegten, dass die reale Lage nicht derjenigen entspreche, die die Verortung am genannten satzungsmäßigen Sitz widerspiegeln solle. Er hat in diesem Urteil weiter ausgeführt, diese Vermutung lasse sich entkräften, wenn der Schuldner im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sich sein Sitz befinde, keiner Tätigkeit nachgehe ( 22 ), und im Urteil Interedil ( 23 ) stellte er fest, dies sei ebenso der Fall, wenn sich der Ort der Hauptverwaltung einer Gesellschaft nicht am Ort des satzungsmäßigen Sitzes befinde.

    42.

    Ich schließe daraus, dass in Bezug auf die Verordnung 2015/848 und ihre Vermutungen einschließlich der in ihrem Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 vorgesehenen auch der Ort des vermuteten Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen Ausgangspunkt der Prüfung nach Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung ist. Im Rahmen dieser Prüfung nimmt das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasste Gericht eine Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte vor, um sich zu vergewissern, dass die zugunsten des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts aufgestellte Vermutung nicht widerlegt worden ist ( 24 ). Nur wenn diese – anhand der Kriterien, die für eine natürliche Person, die keine selbständige Tätigkeit ausübt, zu berücksichtigen sind – festgestellten Elemente belegen, dass die reale Lage nicht derjenigen entspricht, die der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts widerspiegeln soll, kann diese Vermutung widerlegt sein.

    43.

    Somit ist es angebracht, zu prüfen, was der gewöhnliche Aufenthalt als vermuteter Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen widerspiegeln soll, und sodann die Kriterien zu bestimmen, die belegen, dass die reale Lage nicht dem Ergebnis dieser Prüfung entspricht.

    C.   Zur Anwendung der früheren Rechtsprechung zur Verordnung Nr. 1346/2000 auf natürliche Personen, die keine selbständige Tätigkeit ausüben

    1. Der gewöhnliche Aufenthalt als vermuteter Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen

    44.

    Nach Angaben des vorlegenden Gerichts haben die Kläger ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich begründet. Ohne klären zu wollen, ob dieser Umstand dem Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung 2015/848 entspricht, weise ich darauf hin, dass dieser Begriff in der Verordnung nicht definiert wird. Da nichts darauf hindeutet, dass der Gesetzgeber für die Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts auf das nationale Recht verweisen wollte, ist davon auszugehen, dass der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt.

    45.

    Zwar ist dieser Begriff Gegenstand der Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. zur Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ( 25 ), in deren Rahmen es um den gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes geht. Die Kriterien, die unter der Geltung dieser Verordnung zur Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts herangezogen wurden, scheinen mir jedoch nicht auf die Verordnung 2015/848 übertragbar zu sein, um die Gründe zu bestimmen, aus denen vermutet wird, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen eines Schuldners ist. In diesem Zusammenhang ist nicht den Umständen, die sich auf die soziale oder familiäre Situation beziehen ( 26 ), sondern denen, die sich auf die Vermögenslage eines Schuldners beziehen ( 27 ), der Vorrang einzuräumen.

    46.

    Im Rahmen der Verordnung 2015/848 ist nämlich der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der vermutete Ort, an dem sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen eines Schuldners befindet, so dass dieser Ort auch – oder sogar vor allem – den in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 dieser Verordnung genannten Kriterien entsprechen muss, d. h. dem Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist. Die soziale oder familiäre Situation eines Schuldners ist jedoch kein Gesichtspunkt, der für Dritte leicht feststellbar wäre. Zwar gilt etwas anderes für interpersonelle Bindungen mit wirtschaftlichen Auswirkungen wie die eheliche Verbindung oder die Verbindung zwischen den Angehörigen ein und desselben Haushalts. Solche Verbindungen können die Situation eines Schuldners in Bezug auf sein Vermögen beeinflussen und ihn insbesondere zum Abschluss von Geschäften mit Dritten veranlassen. Ich bin jedoch der Ansicht, dass solche Verbindungen nicht wegen ihrer subjektiven Bedeutung für einen Schuldner, sondern wegen ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen sind. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der für den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen zuständigen Gerichte unterscheidet sich die Beziehung zwischen einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft allerdings klar von der Beziehung zwischen Personen, die durch ein Verwandtschaftsverhältnis verbunden sind. Im Fall einer natürlichen Person, die keine selbständige Tätigkeit ausübt, verschwimmt die Grenze, die ihre wirtschaftliche Situation von ihrer familiären Situation trennt, während sich diese Frage bei Gesellschaften nicht stellt.

    47.

    Diese Auslegung wird durch den Bericht von M. Virgós und E. Schmit ( 28 ) bestätigt, von dem allgemein anerkannt ist, dass er sachdienliche Hinweise für die Auslegung der Verordnung Nr. 1346/2000 und dementsprechend der Verordnung 2015/848 enthält.

    48.

    In Rn. 75 dieses Berichts erläutern die Autoren in einer ähnlichen Formulierung wie der im 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 und in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung 2015/848, dass der Begriff „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ dahin auszulegen sei, dass er den Ort bezeichne, an dem der Schuldner gewöhnlich und damit für Dritte erkennbar der Verwaltung seiner Interessen nachgehe. Sie fügen hinzu, dass mit der Verwendung des Begriffs „Interessen“ die Absicht verfolgt worden sei, nicht nur Handels‑, gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten zu erfassen, sondern auch jede wirtschaftliche Tätigkeit im Allgemeinen, um die Tätigkeiten von Privatpersonen, insbesondere die von Verbrauchern, zu umfassen. Somit wurde selbst bei natürlichen Personen, die keine selbständige Tätigkeit ausüben („Verbraucher“), nicht auf andere Interessen als solche mit wirtschaftlichem Charakter Bezug genommen. Der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen ist in erster Linie auf der Grundlage der mit diesen Interessen zusammenhängenden Umstände zu ermitteln.

    49.

    Nach alledem entspricht meines Erachtens eine reale Lage nicht derjenigen Lage, die der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts widerspiegeln soll, wenn der gewöhnliche Aufenthalt seine Rolle als Ort, an dem die wirtschaftlichen Entscheidungen eines Schuldners getroffen werden, als Ort, an dem seine Einkünfte überwiegend erzielt und ausgegeben werden, oder als Ort, an dem sich der Großteil seines Vermögens befindet, nicht erfüllt. Unter diesen Umständen kann die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung 2015/848 widerlegt werden.

    50.

    In diesem Zusammenhang ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die einzige Immobilie der Kläger, die sich in Portugal befindet, den Großteil ihres Vermögens darstellt. Ist dies der Fall, kann die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung 2015/848 widerlegt werden, und dieses Gericht muss feststellen, ob dieser Umstand ausreicht, um davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Kläger in diesem Mitgliedstaat befindet.

    51.

    Es bleiben somit nur noch die Gesichtspunkte zu ermitteln, die geeignet sind, diese Vermutung zugunsten des Mitgliedstaats zu widerlegen, in dem sich die einzige Immobilie eines Schuldners befindet.

    2. Gesichtspunkte, die geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen

    52.

    Unter Berufung auf das Urteil Interedil ( 29 ) macht die portugiesische Regierung geltend, bei natürlichen Personen sei der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort, an dem sich der Großteil ihres Vermögens befinde, oder der Ort, an dem sich die meisten ihrer wirtschaftlichen, sozialen und familiären Verbindungen befänden, und zwar unter Berücksichtigung der Sichtweise der gegenwärtigen oder potenziellen Gläubiger. In diesem Zusammenhang wird in der Lehre darauf hingewiesen, dass ein angerufenes Gericht zahlreiche Kriterien berücksichtigt, wie z. B. das Bestehen eines Mietvertrags oder eines Eigentumsrechts, die Größe der Wohnung, den Stromverbrauch, die Kosten des täglichen Lebens, die Anwesenheit der Familie vor Ort, den Arbeitsvertrag, die Kenntnis der Sprache oder auch die Verortung der Schulden und Guthaben der betreffenden Person ( 30 ).

    53.

    Die vorstehenden Erwägungen zu den Gesichtspunkten, die bei der Prüfung nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 von Bedeutung sein können, erfordern meines Erachtens einige wichtige Erläuterungen.

    54.

    Erstens trifft es zwar zu, dass der Unionsgesetzgeber die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 aufgestellten Vermutungen einschließlich der Vermutung betreffend natürliche Personen, die keine selbständige Tätigkeit ausüben, durch die Erläuterungen im 30. Erwägungsgrund dieser Verordnung präzisiert hat. In diesem Erwägungsgrund heißt es u. a.: „Bei einer [solchen] natürlichen Person … sollte diese Vermutung widerlegt werden können, wenn sich z. B. der Großteil des Vermögens des Schuldners außerhalb des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Schuldners befindet“ ( 31 ). Unter Bezugnahme auf diese Passage machen die Kläger geltend, diese verleihe den portugiesischen Gerichten im vorliegenden Fall die Zuständigkeit für die Entscheidung über die von ihnen erhobene Klage.

    55.

    Wie die portugiesische Regierung und die Kommission hervorheben, stellen die von diesem Erwägungsgrund erfassten Situationen jedoch nur Beispiele für Situationen dar, in denen die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung 2015/848 widerlegt werden kann („sollte … widerlegt werden können“) ( 32 ). Dagegen bedeutet die bloße Tatsache, dass die in diesem Erwägungsgrund genannten Umstände vorliegen, nicht, dass die Vermutung automatisch zugunsten eines Mitgliedstaats widerlegt wird. Daraus folgt, dass die Belegenheit des Schuldnervermögens einen der Gesichtspunkte darstellt, die bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Vermutung zugunsten eines Mitgliedstaats widerlegt werden kann.

    56.

    Die Annahme, dass ein einziger Vermögensgegenstand den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen verlagern kann, liefe nämlich einem der Ziele der Verordnung 2015/848 zuwider, d. h. dem Ziel, ein „forum shopping“ zu verhindern. In diesem Zusammenhang sind die Auswirkungen einer Auslegung zu berücksichtigen, wonach die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung 2015/848 zugunsten des Staates, in dem sich die einzige Immobilie des Schuldners befindet, widerlegt sein sollte. Diese Auslegung hätte nämlich zur Folge, dass im Fall einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat, in dem sie als Arbeitnehmer beschäftigt ist, aber Eigentümerin einer in einem Drittstaat belegenen Immobilie ist, die Gerichte der Mitgliedstaaten für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zuständig wären ( 33 ).

    57.

    Zweitens lassen sich dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung 2015/848 im Licht von Unterabs. 4 dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der Besonderheit der Situation natürlicher Personen, die keine selbständige Tätigkeit ausüben, sachdienliche Anhaltspunkte entnehmen.

    58.

    Zum einen kann daraus, dass nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung 2015/848 der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Ort ist, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht, abgeleitet werden, dass dieser Ort durch einen hinreichenden Grad an Beständigkeit gekennzeichnet sein muss ( 34 ). Wie aus Nr. 31 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, muss der Umstand, dass es sich um einen beständigen Mittelpunkt der Interessenwahrnehmung handelt, anhand objektiver, für Dritte feststellbarer Elemente belegt werden können.

    59.

    Zum anderen ergibt sich auch aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung 2015/848, dass der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht, für Dritte feststellbar sein muss, was wiederum bedeutet, dass in diesem Zusammenhang auf das durch alle objektiven Elemente vermittelte Erscheinungsbild abzustellen ist ( 35 ).

    60.

    Zwar ist der Begriff „Dritter“ ein äußerst weiter Begriff. Im 28. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/848 wird erläutert: „Bei der Beantwortung der Frage, ob der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners für Dritte feststellbar ist, sollte besonders berücksichtigt werden, welchen Ort die Gläubiger als denjenigen wahrnehmen, an dem der Schuldner der Verwaltung seiner Interessen nachgeht.“ ( 36 ) Im Übrigen hat der Gerichtshof in seinem Urteil Interedil ( 37 ) ausgeführt, dass dem Erfordernis der Objektivität und der Möglichkeit der Feststellung, auf die im 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 Bezug genommen werde, Genüge getan sei, wenn die zur Bestimmung des Ortes, an dem die Schuldnergesellschaft gewöhnlich ihren Interessen nachgehe, berücksichtigten konkreten Umstände bekannt gemacht worden oder zumindest so transparent seien, dass Dritte, d. h. insbesondere die Gläubiger dieser Gesellschaft, davon Kenntnis haben konnten.

    61.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorlagefrage so, wie sie formuliert ist, nur auf den Umstand bezieht, dass der Schuldner Eigentümer einer Immobilie ist, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem des gewöhnlichen Aufenthalts liegt, in dem er im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht jedoch hervor, dass die Kläger vor dem vorlegenden Gericht u. a. geltend gemacht haben, alle Geschäfte und Verträge, von denen ihre Insolvenz herrühre, seien in Portugal getätigt bzw. geschlossen worden.

    62.

    Vor diesem Hintergrund bin ich in Bezug auf natürliche Personen, die keine selbständige Tätigkeit ausüben, der Ansicht, dass dem zuvor von der Situation eines Schuldners gegenüber seinen Gläubigern hervorgerufenen Gesamteindruck keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist.

    63.

    In der Union ist nämlich die Mobilität dieser Personen erheblich. Ihre Gläubiger können jederzeit der Verlagerung des Mittelpunkts der Interessen eines Schuldners vorgreifen, und dem 27. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/848 zufolge muss sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen oder die Niederlassung des Schuldners tatsächlich im Zuständigkeitsbereich eines Gerichts befinden, das für die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens zuständig ist. Im Übrigen sieht diese Verordnung ausreichende Garantien vor, um eine betrügerische oder missbräuchliche Suche nach dem günstigsten Gerichtsstand zu verhindern. Folglich ist unbeschadet der Anwendung dieser Garantien vor allem den objektiven, für Dritte (gegenwärtige und potenzielle Gläubiger) feststellbaren Elementen Bedeutung beizumessen, wenn ein solcher Antrag gestellt wird.

    D.   Schlussbetrachtung

    64.

    Zusammenfassend stelle ich fest, dass sich die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung 2015/848 aufgestellte Vermutung entkräften lässt, wenn der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer natürlichen Person, die keine selbständige Tätigkeit ausübt, seine Rolle als Ort, an dem die wirtschaftlichen Entscheidungen eines Schuldners getroffen werden, als Ort, an dem seine Einkünfte überwiegend erzielt und ausgegeben werden, oder als Ort, an dem sich der Großteil seines Vermögens befindet, nicht erfüllt. Diese Vermutung kann jedoch nicht zugunsten des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich die einzige Immobilie befindet, widerlegt werden, wenn keine anderen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in diesem Mitgliedstaat hat. Dieser Umstand kann anhand objektiver, für Dritte (gegenwärtige und potenzielle Gläubiger) feststellbarer Elemente belegt werden, die mit den wirtschaftlichen Interessen dieses Schuldners zusammenhängen.

    V. Ergebnis

    65.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Tribunal da Relação de Guimarães (Berufungsgericht Guimarães, Portugal) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

    Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass sich die Vermutung, der zufolge der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts eines Schuldners, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, die keine selbständige Tätigkeit ausübt, der Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen ist, entkräften lässt, wenn der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts seine Rolle als Ort, an dem die wirtschaftlichen Entscheidungen eines Schuldners getroffen werden, als Ort, an dem seine Einkünfte überwiegend erzielt und ausgegeben werden, oder als Ort, an dem sich der Großteil seines Vermögens befindet, nicht erfüllt.

    Diese Vermutung kann jedoch nicht zugunsten des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich die einzige Immobilie eines Schuldners befindet, widerlegt werden, wenn keine anderen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in diesem Mitgliedstaat hat. Dieser Umstand kann anhand objektiver, für Dritte (gegenwärtige und potenzielle Gläubiger) feststellbarer Elemente belegt werden, die mit den wirtschaftlichen Interessen dieses Schuldners zusammenhängen.


    ( 1 ) Originalsprache: Französisch.

    ( 2 ) Verordnung des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1).

    ( 3 ) Vgl. Urteile vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC (C‑341/04, EU:C:2006:281), vom 20. Oktober 2011, Interedil (C‑396/09, EU:C:2011:671), und vom 15. Dezember 2011, Rastelli Davide und C. (C‑191/10, EU:C:2011:838).

    ( 4 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. 2015, L 141, S. 19, und Berichtigung ABl. 2016, L 349, S. 6).

    ( 5 ) Zur Veranschaulichung vgl. Urteile vom 7. September 2017, Neto de Sousa (C‑506/16, EU:C:2017:642, Rn. 23), und vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro (C‑407/16, EU:C:2017:817, Rn. 26).

    ( 6 ) Vgl. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung 2015/848.

    ( 7 ) Vgl. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung 2015/848.

    ( 8 ) Übereinkommen aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (ABl. 1980, L 266, S. 1).

    ( 9 ) Vgl. Urteil vom 16. Januar 2014 (C‑328/12, EU:C:2014:6, Rn. 21).

    ( 10 ) Folglich würde der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union die portugiesischen Gerichte grundsätzlich nicht daran hindern, über die von den Klägern erhobene Klage zu entscheiden.

    ( 11 ) Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 lautet: „Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Verfahren eröffnet wird …“

    ( 12 ) Vgl. Urteile vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC (C‑341/04, EU:C:2006:281, Rn. 31), vom 20. Oktober 2011, Interedil (C‑396/09, EU:C:2011:671, Rn. 43), sowie vom 15. Dezember 2011, Rastelli Davide und C. (C‑191/10, EU:C:2011:838, Rn. 31).

    ( 13 ) Die Verordnung 2015/848 umfasst Verfahren zu Zwecken der Rettung, Schuldenanpassung oder Reorganisation sowie Vorinsolvenzverfahren. Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache A (C‑716/17, EU:C:2019:262, Nr. 25). Vgl. auch Hess, B., Oberhammer, P., Bariatti, S., Koller, C., Laukemann, B., Requejo Isidro, M., Villata, F. C. (Hrsg.), The Implementation of the New Insolvency Regulation: Improving Cooperation and Mutual Trust, Nomos, Baden-Baden, 2017, S. 52; Sautonie-Laguionie, L., „L’extension du champ d’application du règlement (UE) no 2015/848 par une définition vaste des ‚procédures d’insolvabilité‘“, in Cotiga-Raccah, A., Sautonie‑Laguionie, L. (Hrsg.), Le nouveau droit européen des faillites internationales, Bruylant, Brüssel, 2018, S. 66 und 67.

    ( 14 ) Hervorhebung nur hier.

    ( 15 ) Vgl. Andrianesis, A. P., „The Opening of Multijurisdictional Insolvencies Through the Prism of the Recast Regulation 848/2015“, European Company Law, 2017, Bd. 14(1), S. 9; Mucciarelli, F. M., „Private International Law Rules in the Insolvency Regulation Recast: A Reform or a Restatement of the Status Quo?“, European Company Law, 2016, Bd. 1, S. 14 und 15, sowie Vallens, J. L., „Le règlement (UE) no 2015/848 du 20 mai 2015: une avancée significative du droit européen de l’insolvabilité“, Revue Lamy Droit des Affaires, 2015, Nr. 106, S. 18.

    ( 16 ) Vgl. Urteile vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC (C‑341/04, EU:C:2006:281, Rn. 33), und vom 20. Oktober 2011, Interedil (C‑396/09, EU:C:2011:671, Rn. 49). Vgl. ebenfalls Beschluss vom 24. Mai 2016, Leonmobili und Leone (C‑353/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:374, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 17 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC (C‑341/04, EU:C:2006:281, Rn. 33), betreffend die Verordnung Nr. 1346/2000. Das grundlegende Ziel der Kollisionsnormen besteht nämlich darin, die Vorhersehbarkeit des auf die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts anzuwendenden Rechts zu gewährleisten, auch wenn es sich um die Anwendung der lex fori handelt. Vgl. u. a. meine Schlussanträge in der Rechtssache KP (C‑83/17, EU:C:2018:46, Rn. 81).

    ( 18 ) Es ist unstreitig, dass die Kläger seit 2016 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich haben. Außerdem kann, wie sich aus Nr. 18 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, die Verordnung 2015/848 auf das Ausgangsverfahren nur Anwendung finden, wenn das Insolvenzverfahren nicht vor dem 26. Juni 2017 eröffnet wurde. Jedenfalls deutet die in der Vorlagefrage verwendete Formulierung darauf hin, dass es für das vorlegende Gericht ausgeschlossen ist, dass die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 dieser Verordnung aufgrund einer in dem Zeitraum von sechs Monaten erfolgten Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts der Kläger entkräftet werden kann.

    ( 19 ) Hervorhebung nur hier.

    ( 20 ) Vgl. Urteil vom 2. Mai 2006 (C‑341/04, EU:C:2006:281, Rn. 41). Zu den Auswirkungen dieser Auslegung vgl. Van Calster, G., European Private International Law, Hart Publishing, Oxford, Portland, 2016, S. 298.

    ( 21 ) Vgl. Urteil vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC (C‑341/04, EU:C:2006:281, Rn. 34).

    ( 22 ) Vgl. Urteil vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC (C‑341/04, EU:C:2006:281, Rn. 35).

    ( 23 ) Urteil vom 20. Oktober 2011, Interedil (C‑396/09, EU:C:2011:671, Rn. 51).

    ( 24 ) Vgl. in diesem Sinne Cuniberti, G., Nabet, P., Raimon, M, Droit européen de l’insolvabilité. Règlement (UE) 2015/848 du 20 mai 2015 relatif aux procédures d’insolvabilité, LGDJ, Issy-les-Moulineaux, 2017, S. 116, Rn. 197.

    ( 25 ) Verordnung des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).

    ( 26 ) Vgl. e contrario Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi (C‑497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 47 und 48).

    ( 27 ) Vgl. Jault-Seseke, F., „Le règlement 2015/848: le vin nouveau et les vieilles outres“, Revue critique de droit international privé, 2016, Nr. 27.

    ( 28 ) Erläuternder Bericht von M. Virgós und E. Schmit zu dem Übereinkommen über Insolvenzverfahren vom 3. Mai 1996 (Dokument des Rates der Europäischen Union, Nr. 6500/96, DRS 8 [CFC]); die endgültige Fassung des gesamten Wortlauts auf Englisch findet sich in Moss, G., Fletcher, I. F., Isaacs, S., The EC Regulation on Insolvency proceedings. A Commentary and Annotated Guide, 2. Aufl., Oxford University Press, Oxford, 2009, S. 381 ff. (Deutschsprachige Fassung: „Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren“, in Stoll, H., Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, Mohr Siebeck, 1997, S. 32).

    ( 29 ) Urteil vom 20. Oktober 2011 (C‑396/09, EU:C:2011:671, Rn. 52).

    ( 30 ) Vgl. Cuniberti, G., Nabet, P., Raimon, M, a. a. O., S. 76, Rn. 145.

    ( 31 ) Zwar erwähnt der 30. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/848 eine zweite Situation, die es ermöglicht, die Vermutung zu widerlegen, nämlich „wenn festgestellt werden kann, dass der Hauptgrund für [den Umzug des Schuldners] darin bestand, einen Insolvenzantrag im neuen Gerichtsstand zu stellen, und die Interessen der Gläubiger, die vor dem Umzug eine Rechtsbeziehung mit dem Schuldner eingegangen sind, durch einen solchen Insolvenzantrag wesentlich beeinträchtigt würden“. Den Klägern wird jedoch nicht vorgeworfen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt mit einer solchen Absicht verlegt zu haben, und jedenfalls zieht das vorlegende Gericht diese Hypothese offensichtlich nicht in Betracht.

    ( 32 ) Vgl. ebenfalls oben, Nr. 49.

    ( 33 ) Vgl. oben, Nr. 20

    ( 34 ) Fabriès-Lecéa, E., „Règlement (UE) no 2015/848 du 20 mai 2015 relatif aux procédures d’insolvabilité. Commentaire article par article“, in Sautonie‑Laguionie, L., Société de législation comparée, Paris, 2015, S. 61.

    ( 35 ) Vgl. in diesem Sinne zu dem Umstand, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen für Dritte feststellbar sein muss, Jault-Seseke, F., a. a. O.

    ( 36 ) Hervorhebungen nur hier.

    ( 37 ) Urteil vom 20. Oktober 2011 (C‑396/09, EU:C:2011:671, Rn. 49).

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