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Document 62019CC0030

Schlussanträge des Generalanwalts H. Saugmandsgaard Øe vom 14. Mai 2020.
Diskrimineringsombudsmannen gegen Braathens Regional Aviation AB.
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft – Richtlinie 2000/43/EG – Art. 7 – Rechtsschutz – Art. 15 – Sanktionen – Klage auf Schadensersatz wegen Diskriminierung – Anerkenntnis der Schadensersatzforderung durch den Beklagten, ohne dass er das Vorliegen der behaupteten Diskriminierung einräumt – Zusammenhang zwischen dem gezahlten Schadensersatz und der behaupteten Diskriminierung – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Anspruch auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz – Nationale Verfahrensvorschriften, die das mit der Klage befasste Gericht daran hindern, trotz ausdrücklichen Antrags des Klägers über das Vorliegen der behaupteten Diskriminierung zu entscheiden.
Rechtssache C-30/19.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:374

 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE

vom 14. Mai 2020 ( 1 )

Rechtssache C‑30/19

Diskrimineringsombudsmannen

gegen

Braathens Regional Aviation AB

(Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol [Oberster Gerichtshof, Schweden])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2000/43/EG – Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft – Art. 7 – Rechtsschutz – Art. 15 – Sanktionen – Klage auf Schadensersatz wegen Diskriminierung – Anerkenntnis – Weigerung des Beklagten, das Vorliegen einer Diskriminierung einzuräumen, obwohl der Kläger dies ausdrücklich von ihm verlangt – Zusammenhang zwischen Sanktion und Diskriminierung – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Unmöglichkeit, das Vorliegen einer Diskriminierung feststellen zu lassen“

I. Einleitung

1.

Das Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol (Oberster Gerichtshof, Schweden) betrifft die Auslegung der Richtlinie 2000/43/EG ( 2 ), die Diskriminierungen aus Gründen der Rasse und der ethnischen Herkunft verbietet, und das Recht einer Person, die sich als Opfer einer solchen Diskriminierung sieht, das Vorliegen dieser Diskriminierung gerichtlich prüfen und gegebenenfalls feststellen zu lassen. Genauer gesagt zielt es auf die Klärung der Frage ab, ob eine solche Person im Rahmen einer Schadensersatzklage über dieses Recht verfügt, wenn der Beklagte zwar bereit ist, den verlangten Schadensersatz zu leisten, aber nicht einräumt, irgendeine Diskriminierung begangen zu haben.

2.

Diese Fragestellung ergibt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Fluggast, vertreten durch den Diskrimineringsombudsman (schwedische Behörde für die Bekämpfung von Diskriminierungen, im Folgenden: Ombudsmann), und der Fluggesellschaft Braathens Regional Aviation AB (im Folgenden: Braathens).

3.

Die vorliegende Rechtssache wirft insbesondere die Frage auf, ob eine nationale Verfahrensregelung dem Kläger die Möglichkeit bietet, seine Rechte aus der Richtlinie 2000/43 – ausgelegt im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) – umfassend geltend zu machen, wenn der Beklagte nach dieser Regelung den Rechtsstreit beenden kann, indem er einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Diskriminierung anerkennt, ohne jedoch das Vorliegen einer Diskriminierung einzuräumen, und ohne dass der Kläger die Diskriminierung gerichtlich prüfen und feststellen lassen kann.

4.

Aus den Gründen, die ich in den vorliegenden Schlussanträgen darlegen werde, ist diese Frage meines Erachtens zu verneinen.

5.

Der Gerichtshof wird in dieser Rechtssache zu prüfen haben, über welchen Spielraum die Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer Verfahrensvorschriften verfügen, wenn man die Anforderungen der Richtlinie 2000/43, ausgelegt im Licht der Charta, berücksichtigt.

6.

Am Ende meiner Untersuchung werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, zu entscheiden, dass eine Person, die der Auffassung ist, aufgrund der ethnischen Herkunft diskriminiert worden zu sein, im Fall der Nichtanerkennung dieser Diskriminierung durch den Beklagten die Möglichkeit haben muss, das Vorliegen dieser Diskriminierung gerichtlich prüfen und gegebenenfalls feststellen zu lassen. Ein prozessuales Mittel zur Streitbeilegung darf nicht dazu führen, dass ihr dieses Recht versagt wird.

II. Rechtlicher Rahmen

A.   Unionsrecht

7.

Die Erwägungsgründe 19 und 26 der Richtlinie 2000/43 lauten:

„(19)

Opfer von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft sollten über einen angemessenen Rechtsschutz verfügen. Um einen effektiveren Schutz zu gewährleisten, sollte auch die Möglichkeit bestehen, dass sich Verbände oder andere juristische Personen unbeschadet der nationalen Verfahrensordnung bezüglich der Vertretung und Verteidigung vor Gericht bei einem entsprechenden Beschluss der Mitgliedstaaten im Namen eines Opfers oder zu seiner Unterstützung an einem Verfahren beteiligen.

(26)

Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für den Fall vorsehen, dass gegen die aus der Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen verstoßen wird.“

8.

Art. 1 („Zweck“) der Richtlinie 2000/43 hat folgenden Wortlaut:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.“

9.

Art. 2 („Der Begriff ‚Diskriminierung‘“) der Richtlinie 2000/43 bestimmt in Abs. 1:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft geben darf.“

10.

Art. 7 („Rechtsschutz“) der Richtlinie 2000/43 sieht vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die gemäß den in ihrem einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein rechtmäßiges Interesse daran haben, für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu sorgen, sich entweder im Namen der beschwerten Person oder zu deren Unterstützung und mit deren Einwilligung an den in dieser Richtlinie zur Durchsetzung der Ansprüche vorgesehenen Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren beteiligen können.

(3)   Die Absätze 1 und 2 lassen einzelstaatliche Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung betreffend den Gleichbehandlungsgrundsatz unberührt.“

11.

In Art. 8 („Beweislast“) der Richtlinie 2000/43 heißt es:

„(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen Gerichtswesen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass immer dann, wenn Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für verletzt halten und bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für Strafverfahren.

…“

12.

Art. 15 („Sanktionen“) der Richtlinie 2000/43 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. …“

B.   Schwedisches Recht

13.

Nach Kapitel 1 § 4 Abs. 1 des Diskrimineringslag (2008:567) (Diskriminierungsgesetz) liegt eine Diskriminierung u. a. dann vor, wenn eine Person dadurch benachteiligt wird, dass sie ungünstiger behandelt wird, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation behandelt wird oder behandelt würde, sofern die Ungleichbehandlung im Zusammenhang mit dem Geschlecht, einer transsexuellen Identität oder einem transsexuellen Bekenntnis, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder dem Glauben, einer Behinderung, der sexuellen Orientierung oder dem Alter steht.

14.

Nach Kapitel 2 § 12 des Diskriminierungsgesetzes ist eine Diskriminierung u. a. Personen verboten, die außerhalb des Privat- und Familienlebens der Allgemeinheit Waren, Dienstleistungen oder Wohnungen anbieten.

15.

In Kapitel 5 des Diskriminierungsgesetzes werden die Sanktionen bestimmt, die gegen jeden verhängt werden können, der eine Diskriminierung bewirkt. Dabei handelt es sich um Schadensersatz (sogenannter „Schadensersatz wegen Diskriminierung“) sowie Anpassung und Aufhebung von Verträgen und anderen Rechtsgeschäften.

16.

Aus Kapitel 6 § 1 Abs. 2 des Diskriminierungsgesetzes geht hervor, dass Streitigkeiten betreffend die Anwendung von Kapitel 2 § 12 dieses Gesetzes von den ordentlichen Gerichten gemäß den Bestimmungen des Rättegångsbalk (1942:740) (Gerichtsprozessordnung) über Zivilverfahren – in denen eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zulässig ist – geprüft werden.

17.

Nach Kapitel 13 § 1 der Gerichtsprozessordnung kann der Kläger unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen eine Leistungsklage erheben, um die Verurteilung des Beklagten zur Erfüllung einer Handlungspflicht, etwa zur Zahlung eines Geldbetrags als Schadensersatz wegen Diskriminierung, zu erwirken.

18.

Kapitel 42 § 7 der Gerichtsprozessordnung sieht vor, dass sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unverzüglich gegen die Klage verteidigen muss. Stattdessen kann er sich in diesem Stadium aber auch entscheiden, den Anspruch des Klägers anzuerkennen. Das Anerkenntnis des Anspruchs zielt darauf ab, das Verfahren zu beenden. Es kann auf einen bestimmten rechtlichen oder tatsächlichen Grund gestützt werden, auf den sich der Kläger beruft, oder auch unabhängig von der Begründung seines Anspruchs erfolgen.

19.

Gemäß Kapitel 42 § 18 der Gerichtsprozessordnung kann das Gericht, nachdem der Beklagte die Forderungen des Klägers anerkannt hat, ein Urteil auf der Grundlage dieses Anerkenntnisses erlassen.

20.

Nach Kapitel 13 § 2 Abs. 1 der Gerichtsprozessordnung kann der Kläger eine Feststellungsklage erheben, die darauf gerichtet ist, das Bestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses festzustellen, wenn insoweit Unsicherheit besteht und dies beim Kläger zu einem Schaden führt.

III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

21.

Im Juli 2015 wurde ein in Chile geborener, in Stockholm (Schweden) wohnhafter Fluggast, der auf einem von Braathens durchgeführten Inlandsflug von Göteborg nach Stockholm reisen wollte (im Folgenden: Fluggast), ebenso wie ein weiterer Fluggast durch Entscheidung des Bordkommandanten einer zusätzlichen Sicherheitskontrolle unterzogen.

22.

Der Ombudsmann verklagte Braathens vor dem Stockholms tingsrätt (Gericht erster Instanz Stockholm, Schweden) auf Zahlung von Schadensersatz wegen Diskriminierung in Höhe von 10000 schwedischen Kronen (SEK) (ca. 1000 Euro) an den Fluggast. Zur Begründung seiner Klage machte er geltend, der Fluggast sei unter Verstoß gegen Kapitel 2 § 12 und Kapitel 1 § 4 des Diskriminierungsgesetzes von Braathens unmittelbar diskriminiert worden. Diese Gesellschaft habe den Fluggast für einen arabischen Muslim gehalten, ihn aus diesem Grund einer zusätzlichen Sicherheitskontrolle unterzogen und ihm daher aus Gründen des physischen Erscheinungsbilds und der ethnischen Zugehörigkeit einen Nachteil zugefügt, indem sie ihn ungünstiger behandelt habe als andere Fluggäste in einer vergleichbaren Situation.

23.

Braathens erkannte vor diesem Gericht den Anspruch auf Leistung des begehrten Schadensersatzes an, bestritt aber das Vorliegen jedweder Diskriminierung.

24.

Der Ombudsmann wandte sich dagegen, dass das Stockholms tingsrätt (Gericht erster Instanz Stockholm) entsprechend diesem Anerkenntnis entscheidet, ohne die geltend gemachte Diskriminierung in der Sache zu prüfen. Für den Fall, dass das Gericht gleichwohl im Rahmen der Leistungsklage ( 3 ) entscheiden sollte, keine Prüfung in der Sache vorzunehmen, beantragte der Ombudsmann, das Gericht möge ein Feststellungsurteil erlassen, mit dem festgestellt wird, dass Braathens wegen ihres diskriminierenden Verhaltens zur Zahlung von Schadensersatz wegen Diskriminierung verpflichtet ist. Hilfsweise beantragte er, das Gericht möge mit einem solchen Urteil einfach feststellen, dass der Fluggast von der Fluggesellschaft diskriminiert wurde.

25.

Das Stockholms tingsrätt (Gericht erster Instanz Stockholm) verurteilte Braathens in Nr. 1 des Tenors seiner Entscheidung zur Zahlung von 10000 SEK zuzüglich Zinsen an den Fluggast und in Nr. 2 des Tenors zur Tragung der Kosten. In Nr. 3 des Tenors erklärte es die Anträge des Ombudsmanns auf Erlass eines Feststellungsurteils für unzulässig. Es war der Ansicht, dass zivilrechtliche Rechte und Pflichten betreffende Streitigkeiten, die wie der vorliegende Rechtsstreit zur freien Disposition der Parteien stünden, im Fall des Anerkenntnisses der Forderungen des Klägers ohne inhaltliche Prüfung zu entscheiden seien. Insoweit betonte das Gericht, dass es an das Anerkenntnis von Braathens gebunden sei.

26.

Die dagegen eingelegte Berufung des Ombudsmanns wies das Svea hovrätt (Berufungsgericht mit Sitz in Stockholm, Schweden) mit der Begründung zurück, dass die Berufung in Bezug auf die Nrn. 1 und 2 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils unzulässig sei, dass dieses Urteil den schwedischen Zivilprozessregeln entspreche und dass der Standpunkt von Braathens zum Vorwurf eines diskriminierenden Verhaltens in Anbetracht ihres Anerkenntnisses unerheblich sei. Das Gericht wies auch den Berufungsantrag zurück, der sich auf Nr. 3 des Tenors betreffend den Erlass eines Feststellungsurteils bezog.

27.

Der Ombudsmann legte gegen das Urteil des Berufungsgerichts ein Rechtsmittel ein und beantragte beim Högsta domstol (Oberster Gerichtshof), den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, das Berufungsurteil aufzuheben, das Urteil des Stockholms tingsrätt (Gericht erster Instanz Stockholm) aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen, damit es mindestens einen seiner Anträge auf Erlass eines Feststellungsurteils sowie den Leistungsanspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen Diskriminierung inhaltlich prüfen möge. Braathens beantragte, diese Anträge zurückzuweisen.

28.

Das vorlegende Gericht führt aus, mit dem Diskriminierungsgesetz werde das Ziel verfolgt, Diskriminierungen zu bekämpfen und die Gleichheit der Rechte und Chancen von Personen unabhängig vom Geschlecht, von transsexueller Identität oder transsexuellem Bekenntnis, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, sexueller Orientierung oder Alter zu fördern. Dieses Gesetz, von dessen Bestimmungen nicht abgewichen werden könne, erfasse mehrere Tätigkeitsbereiche, gelte sowohl für den öffentlichen als auch für den privaten Sektor, sei unter Berücksichtigung der Diskriminierungsgründe, die in den Übereinkommen der Vereinten Nationen und des Europarats genannt seien, sowie insbesondere der verschiedenen Rechtsakte der Europäischen Union wie der Richtlinie 2000/43 abgefasst worden und solle der Gesetzesbegründung zufolge scharfe und abschreckende Sanktionen für Diskriminierungen ermöglichen.

29.

Hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 2000/43, insbesondere ihres Art. 15, in schwedisches Recht sei darauf hinzuweisen, dass die Sanktionen, die nach diesem Gesetz gegen jeden, der eine Diskriminierung bewirke, ausgesprochen werden könnten, Schadensersatz (sogenannter „Schadensersatz wegen Diskriminierung“) sowie Anpassung und Aufhebung von Verträgen und anderen Rechtsgeschäften umfassten. Insbesondere müsse jeder, der gegen das in Kapitel 2 § 12 aufgestellte Verbot verstoße, solchen Schadensersatz leisten. Dessen Höhe sei in jedem Einzelfall so festzusetzen, dass er für das Opfer einen angemessenen Ausgleich darstelle und zur Bekämpfung von Diskriminierungen in der Gesellschaft beitrage, so dass eine doppelte Funktion von Wiedergutmachung und Prävention erfüllt werde ( 4 ). Für Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Anwendung dieser Vorschrift seien die ordentlichen Gerichte zuständig. Diese entschieden gemäß den Bestimmungen der Gerichtsprozessordnung über Zivilverfahren, in denen eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zulässig sei und die Parteien frei über ihre Rechte disponieren könnten.

30.

Der Högsta domstol (Oberster Gerichtshof) hebt außerdem einige verfahrensrechtliche Aspekte des nationalen Rechts hervor. Der Beklagte könne sich entscheiden, den Schadensersatzanspruch des Klägers anzuerkennen, ohne Gründe angeben oder sich auf einen vom Kläger geltend gemachten Klagegrund stützen zu müssen. Das Anerkenntnis könne also ohne Bezugnahme auf die Klagebegründung erfolgen. In der Praxis ziele ein solches Anerkenntnis darauf ab, das Verfahren zu beenden, ohne dass es einer weiteren Prüfung des Falles bedürfe. Das Gericht müsse in seinem Urteil dem Anerkenntnis folgen, ohne den Sachverhalt oder die Rechtsfragen wirklich zu prüfen. Aus einem solchen Urteil könnten daher keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Begründetheit des Vorbringens des Klägers zu den Umständen des Rechtsstreits gezogen werden.

31.

Die in Kapitel 13 § 2 der Gerichtsprozessordnung vorgesehene Feststellungsklage sei darauf gerichtet, das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien festzustellen. Diese Klage werde jedoch nur im Bedarfsfall zugelassen. Das Gericht könne sie prüfen, wenn eine Ungewissheit hinsichtlich dieses Rechtsverhältnisses bestehe und dies für den Kläger zu einem Schaden führe, etwa dadurch, dass seine wirtschaftliche Tätigkeit schwieriger zu planen sei. Die Prüfung einer solchen Klage müsse also in Anbetracht des Sachverhalts zweckmäßig erscheinen, wobei das Gericht das Rechtsschutzinteresse des Klägers gegen die Unannehmlichkeiten abwägen müsse, die dem Beklagten insbesondere aufgrund der Wahrscheinlichkeit weiterer Verfahren entstehen könnten.

32.

Im Ausgangsverfahren hätten das erst- und das zweitinstanzliche Gericht jeweils ein Urteil erlassen, mit dem Braathens aufgrund ihres Anerkenntnisses zur Zahlung des verlangten Schadensersatzes verurteilt worden sei, ohne dass nach Ansicht dieser Gerichte die Frage des Vorliegens der geltend gemachten Diskriminierung im Rahmen eines Feststellungsverfahrens hätte geprüft werden können.

33.

Das vorlegende Gericht hegt Zweifel an diesem Ergebnis und verweist insoweit auf die Anforderungen nach Art. 15 der Richtlinie 2000/43 in Bezug auf Sanktionen für Diskriminierungen, ausgelegt im Licht der in Art. 47 der Charta verankerten Pflicht der Mitgliedstaaten, jeder Person das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht zu gewährleisten, damit sie im Fall einer Verletzung der durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten Gehör findet. Es sei zu klären, ob das Gericht die Möglichkeit haben müsse, das Vorliegen einer Diskriminierung auf Antrag der Person, die sich davon betroffen sehe, zu prüfen, und ob es bei dieser Prüfung darauf ankomme, ob der mutmaßliche Urheber der Diskriminierung diese einräume oder nicht.

34.

Unter diesen Umständen hat der Högsta domstol (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Muss ein Mitgliedstaat in einer Rechtssache betreffend einen Verstoß gegen ein in der Richtlinie 2000/43 vorgesehenes Verbot, wenn der Verletzte Schadensersatz wegen Diskriminierung verlangt, auf dessen Antrag hin immer das Vorliegen einer Diskriminierung prüfen – und gegebenenfalls deren Vorliegen feststellen –, unabhängig davon, ob derjenige, dem die Diskriminierung vorgeworfen wird, diese bestätigt hat, damit die in Art. 15 dieser Richtlinie vorgesehene Voraussetzung betreffend wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen als erfüllt angesehen werden kann?

35.

Der Ombudsmann, Braathens, die schwedische und die finnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit Ausnahme der finnischen Regierung waren diese Parteien und Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2020 vertreten.

IV. Würdigung

A.   Vorbemerkungen

36.

Die vom Ombudsmann im Namen des Fluggasts erhobene Klage hat zum Ziel, dass Braathens verurteilt wird, Schadensersatz wegen Diskriminierung an den Fluggast zu leisten. Ein wichtiger Aspekt dieser Klage besteht aber darin, dass sie nicht nur auf die Zahlung eines Geldbetrags gerichtet ist, sondern auch darauf abzielt, dass Braathens einräumt, dass dieser Betrag aufgrund einer Diskriminierung gezahlt wird, oder dass anderenfalls die Verletzung des Rechts des Fluggasts auf Gleichbehandlung gerichtlich festgestellt wird.

37.

Braathens lehnt es jedoch ab, jedwede Diskriminierung einzuräumen. Sie hat sich zwar zur Leistung des begehrten Schadensersatzes bereit erklärt und diesen auch tatsächlich geleistet, aber nur, um „ihren guten Willen“ zu zeigen und ein möglicherweise langes und kostspieliges Verfahren zu vermeiden, das sie dazu zwänge, sich gegen den Vorwurf der Diskriminierung zu verteidigen.

38.

Trotz dieser Weigerung, das Vorliegen einer Diskriminierung anzuerkennen, haben das erst- und das zweitinstanzliche Gericht gemäß den nationalen Verfahrensvorschriften festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Anerkenntnis des Anspruchs des Ombudsmanns, dessen Klage als auf den Schadensersatzantrag beschränkt angesehen wurde, beendet worden sei, und das, obwohl der Ombudsmann auch die Feststellung einer Diskriminierung begehrte. Die Gerichte haben also eine Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz ausgesprochen, aber die Anträge des Ombudsmanns auf Feststellung einer Verletzung des Rechts des Fluggasts auf Gleichbehandlung abgelehnt.

39.

Aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen geht hervor, dass eine Feststellungsklage, die auf eine solche Feststellung gerichtet ist, im Fall von Rechtsstreitigkeiten über Diskriminierungen nur im Bedarfsfall zugelassen wird ( 5 ) und nicht „gewöhnlich“ ist ( 6 ). Da bei dieser Art von Rechtsstreitigkeiten der Schadensersatz wegen Diskriminierung normalerweise unmittelbar bestimmt werden kann, wird die Feststellungsklage, die oft zu einem zweistufigen Prozess führt – zunächst zur Feststellung einer Diskriminierung und dann zur Festsetzung von Schadensersatz –, im Allgemeinen als unzweckmäßig ( 7 ) und daher unzulässig angesehen. Sie wird nur dann als zweckmäßig angesehen, wenn z. B. der Umfang des materiellen oder immateriellen Schadens zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bestimmt werden kann und die Klage wegen drohender Verjährung nicht aufgeschoben werden kann ( 8 ).

40.

Zusammengefasst kann also nach schwedischem Recht, wie es im Ausgangsverfahren von den Gerichten in erster und zweiter Instanz ausgelegt wurde, eine Person, die sich im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2000/43 als Opfer einer Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft betrachtet, vor Gericht de facto über Schadensersatz hinaus nicht die Feststellung dieser Diskriminierung selbst erwirken, wenn der mutmaßliche Urheber der Diskriminierung bereit ist, den begehrten Schadensersatz zu leisten, zugleich aber jegliche Diskriminierung bestreitet. Die zentrale Frage der vorliegenden Rechtssache ist, ob ein prozessuales Mittel zur Verfahrensbeendigung, wie etwa das Anerkenntnis, zu einem solchen Ergebnis führen kann, ohne dass die Anforderungen der Richtlinie 2000/43 missachtet werden.

41.

Ich betone, dass das Rechtsmittel des Ombudsmanns vor dem vorlegenden Gericht nur den Fall betrifft, dass die Person, die sich als Opfer einer Diskriminierung sieht, Schadensersatz vom Beklagten erhält, ohne dass dieser einräumt, sich diskriminierend verhalten zu haben. Das Rechtsmittel betrifft nicht den Fall, dass der Beklagte das Vorliegen einer entsprechenden Diskriminierung einräumt. In letzterem Fall wären die nationalen Gerichte nach Auffassung des Ombudsmanns, da der Kläger mit allen seinen Anträgen obsiegt hätte, nicht mehr verpflichtet, zu prüfen, ob tatsächlich eine Diskriminierung stattgefunden hat, und eine dahin gehende Befragung des Gerichtshofs wäre nicht angezeigt.

42.

In Anbetracht des Rahmens des Ausgangsrechtsstreits bin ich der Ansicht, dass die Vorlagefrage nur für die Konstellation zu prüfen ist, dass das Vorliegen einer Diskriminierung von ihrem mutmaßlichen Urheber nicht eingeräumt wird.

43.

Um den Spielraum beurteilen zu können, über den die Mitgliedstaaten in verfahrensrechtlicher Hinsicht bei der Umsetzung der Richtlinie 2000/43 verfügen, sind die Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen.

B.   Anforderungen der Richtlinie 2000/43

44.

Wie aus ihren Erwägungsgründen hervorgeht, soll die Richtlinie 2000/43 alle natürlichen Personen vor Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft schützen und damit die Wahrung eines Grundrechts jedes Menschen gewährleisten. Die Richtlinie 2000/43 konkretisiert also in dem von ihr erfassten Bereich das nunmehr in Art. 21 der Charta niedergelegte allgemeine Diskriminierungsverbot ( 9 ). Wie sich aus dem zwölften Erwägungsgrund und aus Art. 3 dieser Richtlinie ergibt, erstreckt sich das genannte Recht auf die unterschiedlichsten Bereiche der Gesellschaft. In diesem Zusammenhang spielen die Art. 7 und 15 der Richtlinie, die die Rechtsbehelfe und die anwendbaren Sanktionen betreffen, eine zentrale Rolle für die Gewährleistung des Rechts auf Gleichbehandlung, indem sie von den Mitgliedstaaten verlangen, angemessene Rechtsschutzmöglichkeiten ( 10 ) zugunsten der Opfer solcher Diskriminierungen vorzusehen.

45.

Art. 7 der Richtlinie 2000/43 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vorzusehen, damit Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie geltend machen können.

46.

Nach Art. 15 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können.

47.

Diese beiden Bestimmungen hängen zusammen, wie sich aus dem Grundsatzurteil von Colson und Kamann ( 11 ) ergibt, in dem es um die Auslegung der Richtlinie 76/207/EWG ( 12 ) über das Verbot der Diskriminierung im Verhältnis zwischen Männern und Frauen geht. In diesem Urteil wird insbesondere Art. 6 dieser Richtlinie ausgelegt, der das Recht diskriminierter Personen betrifft, ihre Rechte geltend zu machen, und dessen Wortlaut dem von Art. 7 der Richtlinie 2000/43 nahekommt.

48.

Der Gerichtshof hat in diesem Urteil entschieden, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 6 der Richtlinie 76/207 die innerstaatlichen Rechtsvorschriften erlassen müssen, die notwendig sind, damit jeder, der sich durch eine Diskriminierung für beschwert hält, seine Rechte gerichtlich geltend machen kann. Dabei hat er klargestellt, dass die getroffenen Maßnahmen hinreichend wirksam sein müssen, um das Ziel der Richtlinie zu erreichen, und dass die Betroffenen tatsächlich in der Lage sein müssen, sich vor den nationalen Gerichten auf diese Maßnahmen zu berufen. Als Beispiel hat der Gerichtshof ausgeführt, dass zu solchen Maßnahmen Vorschriften gehören können, die eine angemessene finanzielle Entschädigung gewähren und gegebenenfalls durch eine Bußgeldregelung verstärkt werden ( 13 ).

49.

Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass die Sanktion außerdem eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Urheber der Diskriminierung haben muss ( 14 ).

50.

Dieses Urteil und die ihm nachfolgende Rechtsprechung wurden vom Unionsgesetzgeber in den im Bereich der Gleichbehandlung erlassenen neuen Richtlinien ( 15 ), darunter die Richtlinie 2000/43, berücksichtigt.

51.

So hat der Unionsgesetzgeber aus Gründen der Klarheit nicht mehr eine einzige Bestimmung, sondern zwei verschiedene Bestimmungen vorgesehen, wobei für den vorliegenden Fall die Art. 7 und 15 der Richtlinie 2000/43 von Bedeutung sind. Diese betreffen den „Rechtsschutz“, namentlich auf dem Gerichts- oder Verwaltungsweg, sowie die „Sanktionen“ ( 16 ).

52.

Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung präzisiert, was diese rechtlichen Konzepte auszeichnet. Ich weise darauf hin, dass für die Charakterisierung sowohl des Rechtsschutzes ( 17 ) als auch der Sanktionen ( 18 ) jeweils die Ausdrücke „tatsächlich“ und „wirksam“ verwendet werden.

53.

Was den Rechtsschutz anbelangt, bezieht sich der Gerichtshof im Allgemeinen auf das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ( 19 ).

54.

Er hat eine mit Art. 7 der Richtlinie 2000/43 wortgleiche Bestimmung ausgelegt, nämlich Art. 9 der Richtlinie 2000/78 ( 20 ), und festgestellt, dass dieser Art. 9 ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vorsieht, das dem gleicht, das in Art. 47 Abs. 1 der Charta niedergelegt ist ( 21 ). Nach letzterer Bestimmung hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen.

55.

Obwohl es sich um ein primärrechtlich verankertes Grundrecht handelt, auf das sich jedermann berufen kann, hat es der Unionsgesetzgeber für erforderlich gehalten, es in der Richtlinie 2000/43 ebenso wie in den anderen Richtlinien im Bereich der Gleichbehandlung zu bekräftigen und vorzusehen, dass es durch die Eröffnung von Rechtswegen umgesetzt werden muss. Diese Rechtswege entsprechen den Rechtsbehelfen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV schaffen müssen, um einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten.

56.

Dementsprechend hat der Gerichtshof im Urteil Leitner ( 22 ) entschieden, dass die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes in Bezug auf – in jenem Fall wegen des Alters – diskriminierte Personen „die Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Schutzes ihres Rechts auf Gleichbehandlung erfordert“ ( 23 ).

57.

Daraus folgt, dass eine Person, die sich als Opfer einer Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft sieht, nach Art. 7 der Richtlinie 2000/43 in der Lage sein muss, ihr Recht auf Gleichbehandlung vor einem Gericht geltend zu machen, damit dieses prüft, ob eine Diskriminierung stattgefunden hat, und dafür sorgt, dass ihr Recht geachtet wird ( 24 ).

58.

Der Gesetzgeber hat den gerichtlichen Schutz der Person, die sich als Opfer einer Diskriminierung sieht, weiter verstärkt, indem er ihr die Beweisführung erleichtert hat. So sieht Art. 8 der Richtlinie 2000/43 vor, dass, wenn derjenige, der sich als Opfer einer Diskriminierung sieht, Tatsachen glaubhaft macht, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen, es Sache des Beklagten ist, zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.

59.

Was die in Art. 15 der Richtlinie 2000/43 vorgesehenen Sanktionen betrifft, hat der Gerichtshof in Bezug auf entsprechende Bestimmungen hervorgehoben, dass sich die Mitgliedstaaten erstens vergewissern müssen, dass der Geschädigte die völlige Wiedergutmachung ( 25 ) des erlittenen Schadens erhalten kann. Folglich darf dieser Schadensausgleich nicht gedeckelt werden ( 26 ).

60.

Die Sanktionen müssen zweitens eine wirklich abschreckende Wirkung haben ( 27 ). Sie dürfen also nicht rein symbolisch sein ( 28 ) und müssen der Schwere der Verstöße entsprechen ( 29 ), wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist ( 30 ). Maßnahmen in Form von Veröffentlichungen werden als geeignet angesehen, eine abschreckende Wirkung zu entfalten ( 31 ). Sanktionen können auch eine Straffunktion haben ( 32 ).

61.

Hervorgehoben sei, dass der gerichtliche Rechtsschutz und die Sanktionen zwar tatsächlich bestehen und wirksam sein müssen, es den Mitgliedstaaten jedoch freisteht, die Maßnahmen zu wählen, die ihnen sachgerecht erscheinen, sofern sie es ihnen ermöglichen, die vom Unionsrecht angestrebten Ergebnisse zu erreichen ( 33 ).

62.

In der vorliegenden Rechtssache geht es gerade um den Umfang dieser Wahlfreiheit unter Berücksichtigung der vom Unionsgesetzgeber in der Richtlinie 2000/43 auferlegten Verpflichtungen.

63.

Aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts geht hervor, dass eine Sanktionsregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende sowohl darauf abzielt, den vom Geschädigten erlittenen Schaden wiedergutzumachen, als auch darauf, den Urheber der Diskriminierung zu sanktionieren, indem er davon abgehalten wird, sich erneut diskriminierend zu verhalten. Außerdem ist zur Umsetzung der betreffenden Sanktionen ein Rechtsbehelf vorgesehen, nämlich die Leistungsklage.

64.

Braathens, die schwedische Regierung und die Kommission folgern daraus, dass ein solches System von Sanktionen und Rechtsbehelfen, welches das in dem Anerkenntnis bestehende Mittel zur Verfahrensbeendigung umfasst, den Anforderungen der Richtlinie 2000/43 genüge.

65.

Wie der Ombudsmann bin ich für meinen Teil – im Gegensatz zu Braathens, der schwedischen Regierung und der Kommission – der Ansicht, dass dies nicht der Fall ist.

C.   Aus der Richtlinie 2000/43 zu ziehende Folgerungen hinsichtlich der Verfahrensautonomie

66.

Gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie und nach ständiger Rechtsprechung ist es mangels einer Unionsregelung, die den gerichtlichen Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet, Sache der Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz dieser Rechte gewährleisten sollen ( 34 ).

67.

Diese Freiheit der Mitgliedstaaten unterliegt den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität, d. h. erstens der Verpflichtung, sicherzustellen, dass diese Verfahrensmodalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als bei entsprechenden Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, und zweitens der Verpflichtung, dass diese Modalitäten die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

68.

Der Gerichtshof hat zunehmend Anlass gefunden, in zahlreichen Rechtssachen einen anderen Maßstab anzuwenden, nämlich den des nunmehr in Art. 47 der Charta garantierten effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ( 35 ). Dieser Maßstab besteht darin, zu prüfen, ob das betreffende innerstaatliche Recht einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet, indem es den Betroffenen in die Lage versetzt, seine aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gerichtlich geltend zu machen. Letzterer Maßstab wird als strenger angesehen. Er lässt eine Einschränkung nur nach Art. 52 Abs. 1 der Charta zu, d. h. unter der Voraussetzung, dass die betreffende Einschränkung gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit achtet.

69.

Ob der eine und/oder der andere Maßstab angewandt wird, bestimmt sich normalerweise danach, ob angesichts der untersuchten Regeln das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 47 der Charta auf dem Spiel steht ( 36 ).

70.

Da die vorliegende Rechtssache sekundärrechtliche Regeln im Bereich der Sanktionen und der Rechtsbehelfe betrifft, die einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten sollen, ist meines Erachtens der Maßstab des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes anzuwenden.

71.

Ich bin jedoch der Ansicht, dass die beiden Maßstäbe in einem solchen Fall nicht einander gegenüberzustellen sind, da der im Rahmen des Grundsatzes der Verfahrensautonomie maßgebliche Rechtsgedanke der „Effektivität“ auf dasselbe hinausläuft wie der Gedanke des „effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes“.

72.

Den Mitgliedstaaten steht es somit frei, die Verfahrensvorschriften zu erlassen, die ihnen sachgerecht erscheinen, wobei sie aber die sich aus der Richtlinie 2000/43 ergebenden Anforderungen beachten müssen.

73.

Ich weise insoweit darauf hin, dass die Art. 7, 8 und 15 der Richtlinie 2000/43, im Licht von Art. 47 der Charta betrachtet, explizite oder implizite Bestimmungen zur Rechtsetzung enthalten.

74.

Erstens sind die Mitgliedstaaten nach den Art. 7 und 15 dieser Richtlinie verpflichtet, Rechtsbehelfe sowie Wiedergutmachungs- und Sanktionsmaßnahmen vorzusehen, mit denen ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet werden kann. Zweitens sieht Art. 8 der Richtlinie ausdrücklich eine Verfahrensregel zur Beweislast vor.

75.

Ich untersuche im Folgenden die praktischen Konsequenzen, die sich daraus für die von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Maßnahmen im Bereich der Sanktionen (Abschnitt 1) und im Bereich der Rechtsbehelfe (Abschnitt 2) ergeben, sowie allgemeiner für ihre Befugnis, auf dem Dispositionsgrundsatz beruhende Mechanismen zur Erleichterung der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten vorzusehen (Abschnitt 3).

1. Zur „freien“ Festlegung der Sanktionsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten

76.

Nach ständiger Rechtsprechung, auf die in Fn. 33 der vorliegenden Schlussanträge Bezug genommen worden ist, verfügen die Mitgliedstaaten bei der Wahl der Sanktionen, die sie für sachgerecht halten, über einen Spielraum. In Bezug auf die Richtlinie 2000/43 hat der Gerichtshof im Urteil Feryn ( 37 ) festgestellt, dass sie nicht zu bestimmten Sanktionen verpflichtet, sondern den Mitgliedstaaten die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen Lösungen belässt, die zur Verwirklichung des mit ihr festgelegten Ziels geeignet sind.

77.

In diesem Urteil, in dem es um eine Diskriminierung bei der Auswahl von Stellenbewerbern ging, hat der Gerichtshof in Rn. 39 ausgeführt, dass die Sanktionen darin bestehen können, dass das Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die Diskriminierung feststellt, verbunden mit der Anordnung einer adäquaten Veröffentlichung, oder darin, dass dem Arbeitgeber aufgegeben wird, die festgestellte diskriminierende Praxis zu unterlassen, gegebenenfalls verbunden mit einem Zwangsgeld, oder auch darin, dass der Einrichtung, die das Verfahren bestritten hat, Schadensersatz zugesprochen wird ( 38 ).

78.

Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat als Sanktion u. a. die Zahlung von Schadensersatz vorsehen kann und dass die Feststellung einer Diskriminierung nur eine der anderen ihm offenstehenden Sanktionsmöglichkeiten ist.

79.

Aus diesem Urteil geht jedoch hervor, dass die verhängte Sanktion eng mit dem Vorliegen einer Diskriminierung verbunden ist ( 39 ). Das Urteil kann nicht so verstanden werden, dass ein Schadensausgleich eine wirksame Sanktion im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2000/43 darstellen könnte, ohne dass eine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung von dem mutmaßlichen Urheber der Diskriminierung eingeräumt oder von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht festgestellt worden wäre.

80.

Meiner Ansicht nach wären sowohl die Wiedergutmachungs- als auch die Abschreckungsfunktion der Sanktion beeinträchtigt, wenn kein Zusammenhang zwischen der Leistung von Schadensersatz und der Verletzung des Gleichbehandlungsrechts hergestellt würde, indem diese Verletzung eingeräumt oder festgestellt wird.

a) Zur Wiedergutmachungsfunktion der Sanktion

81.

Der Gerichtshof hat im Urteil Marshall entschieden, dass die finanzielle Wiedergutmachung das Mittel der Wahl sein kann, um die Gleichbehandlung – in jenem Fall von Männern und Frauen – wiederherzustellen, wobei diese Wiedergutmachung im Verhältnis zum erlittenen Schaden angemessen sein muss ( 40 ).

82.

Wie könnte aber eine Wiedergutmachung des erlittenen Schadens vorliegen, wenn dieser Schaden nicht anerkannt oder festgestellt wird?

83.

Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn es, wie im vorliegenden Fall, um einen immateriellen Schaden geht. Allein die Zahlung eines Geldbetrags erscheint im Allgemeinen nicht ausreichend, um den erlittenen Schaden wiedergutzumachen. Wie der Ombudsmann geltend macht, ist das vorrangige Interesse des Fluggasts und der meisten von ihm vertretenen Diskriminierungsopfer nicht wirtschaftlicher Art.

84.

Zahlt der Beklagte den geforderten Betrag, ohne das Vorliegen eines Schadens anzuerkennen, erhält der Geschädigte zwar einen Geldbetrag, doch ist dieser, da er nicht mit dem erlittenen Schaden verknüpft wird, losgelöst von dem, was dem Geschädigten widerfahren ist. Gibt das Gericht in seinem Urteil gegen den Willen des Klägers an, die Diskriminierung werde nicht eingeräumt ( 41 ), und äußert es sich nicht selbst dazu, ob die behauptete Diskriminierung tatsächlich vorliegt oder nicht, so ist diese Diskriminierung rechtlich inexistent.

85.

Die Notwendigkeit, einen Zusammenhang zwischen der Sanktionsmaßnahme, im vorliegenden Fall Schadensersatz, und dem Vorliegen einer Diskriminierung herzustellen, wird durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) bekräftigt.

86.

In Art. 52 Abs. 3 der Charta heißt es, dass, soweit die Charta Rechte enthält, die den durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) garantierten Rechten entsprechen, sie die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden.

87.

Das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ist Spiegelbild der Rechte aus den Art. 6 und 13 EMRK, die das Recht auf ein faires Verfahren bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf betreffen ( 42 ). Zudem ist das in Art. 21 der Charta verankerte Recht auf Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, das die Richtlinie 2000/43 schützen soll, an Art. 14 EMRK angelehnt ( 43 ). Folglich ist die Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR in diesem Bereich relevant.

88.

Der EGMR hat festgestellt, dass eine Person, die sich durch eine Diskriminierung für „verletzt“ im Sinne von Art. 34 EMRK ( 44 ) hält und die Wiedergutmachung dieser Diskriminierung in Form von Schadensersatz verlangt, nur dann ihren Status als Verletzter verliert, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Sie muss nicht nur den geforderten Schadensersatz erhalten, sondern die nationalen Behörden müssen außerdem den behaupteten Verstoß gegen die EMRK anerkannt haben ( 45 ).

89.

Meines Erachtens ist diese Rechtsprechung in Bezug auf Opfer einer Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/43 einschlägig. Der in dieser Richtlinie verwendete Begriff der „Person, die sich in ihren Rechten für verletzt hält“ entspricht dem des „mutmaßlichen Verletzten“ („victime présumée“) einer Diskriminierung im Sinne der EMRK ( 46 ).

90.

Zieht man diese Rechtsprechung des EGMR in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens entsprechend heran, bedeutet dies, dass die betreffende Person, um eine tatsächliche Wiedergutmachung des erlittenen Schadens zu erlangen, in der Lage sein muss, bei einem Gericht die Feststellung zu beantragen, dass sie eine Diskriminierung erlitten hat. Diese Rechtsprechung macht somit deutlich, wie wichtig die Feststellung ist, dass zwischen dem Schadensersatz, der an die Person geleistet wird, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für verletzt hält, und der Verletzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung ein Zusammenhang besteht.

91.

Dem von der schwedischen Regierung und Braathens vertretenen Standpunkt, dass die Rechtsprechung des EGMR im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen zwei Privatpersonen – im vorliegenden Fall einem privaten Unternehmen und einer Privatperson – nicht einschlägig sei, da sie nur die Beziehungen zwischen dem Staat und einer Privatperson betreffe, kann nicht gefolgt werden.

92.

Zum einen gelten nämlich die Erkenntnisse, die sich aus der Rechtsprechung des EGMR zum Verbot von Grundrechtsverletzungen ergeben, über die Lehre von den „positiven Verpflichtungen“, die die EMRK den Vertragsstaaten auferlegt – insbesondere die positive Verpflichtung, sicherzustellen, dass eine Privatperson bei der Ausübung der in der EMRK vorgesehenen Rechte nicht von einer anderen Privatperson diskriminiert wird –, auch für die Beziehungen zwischen Privatpersonen ( 47 ). Zum anderen können die in der EMRK vorgesehenen Einschränkungen in Bezug auf den Anwendungsbereich eines in dieser Konvention vorgesehenen Rechts ( 48 ) jedenfalls nicht für die in der Charta enthaltenen gleichwertigen Rechte gelten, sofern diese keine solche Einschränkung vorsehen. Im Übrigen hat der Gerichtshof die Art. 21 und 47 der Charta in zahlreichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen ausgelegt ( 49 ).

93.

Daraus folgt, dass ein Kläger wie der Fluggast im Fall eines Rechtsstreits über eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft in der Lage sein muss, die Feststellung zu beantragen, dass der von einer privaten Gesellschaft wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fluggesellschaft geforderte Schadensersatz auf eine solche Diskriminierung zurückzuführen ist. Erkennt diese Gesellschaft den Schadensersatzanspruch an, ohne die Diskriminierung einzuräumen, muss der Kläger, der sich in seinen Rechten für verletzt hält, beim Gericht die Prüfung beantragen können, ob eine Diskriminierung vorliegt.

94.

Der Zusammenhang, der zwischen dem Schadensersatz und dem Vorliegen einer Diskriminierung hergestellt wird, indem die Diskriminierung eingeräumt oder festgestellt wird, ist nicht nur wichtig, damit das Opfer eine angemessene Wiedergutmachung erlangen kann, sondern auch, damit die Sanktion im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2000/43 ihre zweite Funktion, nämlich ihre Abschreckungsfunktion, erfüllen kann.

b) Zur Abschreckungsfunktion der Sanktion

95.

Ähnliche Erwägungen wie die, die ich in Abschnitt a zur Notwendigkeit der Herstellung eines Zusammenhangs zwischen der Sanktion und dem verletzten Recht durch die Anerkennung oder Feststellung der betreffenden Verletzung angestellt habe, gelten, um sicherzustellen, dass die Sanktion ihre Abschreckungsfunktion sowohl gegenüber dem Beklagten als auch gegenüber anderen Urhebern ähnlicher Diskriminierungen erfüllt.

96.

Denn wie könnte die Zahlung eines Betrags eine hinreichend abschreckende Wirkung auf den Beklagten entfalten, indem sie ihn von der Wiederholung seines diskriminierenden Verhaltens abhält und somit neue Diskriminierungen von seiner Seite oder seitens anderer Personen verhindert, wenn der Beklagte ein derartiges Verhalten nicht einräumt und das Gericht das Vorliegen einer Diskriminierung nicht feststellt?

97.

Die finnische Regierung trägt vor, der Urheber der Diskriminierung reflektiere sein Handeln, wenn er einen erhöhten Schadensersatz leiste, und werde auf diese Weise davon abgehalten, das diskriminierende Verhalten zu wiederholen. An dieser Reflektion fehlt es aber gerade, wenn sich der Beklagte wie im vorliegenden Fall weigert, jegliche Diskriminierung einzuräumen, und der geforderte Betrag keine erhebliche wirtschaftliche Auswirkung auf ihn hat ( 50 ).

98.

Steht die Sanktion nicht eindeutig im Zusammenhang mit einem diskriminierenden Verhalten, verliert ihre abschreckende Wirkung erheblich an Kraft. Der Urheber der Diskriminierung könnte versucht sein, sie in der Zukunft zu ignorieren und sein Verhalten zu wiederholen, da er nicht „wegen“ einer Diskriminierung sanktioniert wurde.

99.

Könnte der Beklagte im Rahmen einer Schadensersatzklage mit der Leistung von Schadensersatz die Anerkennung jeglicher Diskriminierung vermeiden und könnte die Diskriminierung auch nicht vom Gericht festgestellt werden, verlören die mit der Richtlinie 2000/43 vorgeschriebenen Maßnahmen weitgehend ihre praktische Wirksamkeit und würden es nicht ermöglichen, Diskriminierungen wirksam zu bekämpfen, da diese ignoriert werden könnten.

100.

In einem solchen Fall könnte der Beklagte gewissermaßen sein diskriminierendes Verhalten „kaufen“, da dieses weder anerkannt noch festgestellt würde.

101.

Umgekehrt ist die Anerkennung oder Feststellung einer Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung geeignet, den Beklagten davon abzuhalten, sein diskriminierendes Verhalten zu wiederholen. Die abschreckende Wirkung kann durch eine entsprechende Mitteilung oder sogar Veröffentlichung noch verstärkt werden.

102.

Folglich schlage ich dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass zwischen der Sanktion und dem Vorliegen einer Diskriminierung entweder durch die Anerkennung der Diskriminierung durch ihren Urheber oder durch die Feststellung der Diskriminierung durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ein Zusammenhang bestehen muss, damit die Sanktion ihre Wiedergutmachungs- und Abschreckungsfunktion gemäß den Art. 7 und 15 der Richtlinie 2000/43 in vollem Umfang erfüllen kann.

2. Zur „freien“ Festlegung der Rechtsbehelfe

103.

Die vorstehenden Erwägungen zur Anerkennung oder Feststellung einer Diskriminierung gelten auch für die Prüfung, ob im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2000/43 tatsächliche und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Es handelt sich nämlich um zwei Facetten desselben Problems, da die mangelnde Festlegung wirksamer Sanktionen mit der mangelnden Effektivität der Rechtsbehelfe einhergeht.

104.

Wie ich in Nr. 71 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, läuft der Rechtsgedanke der „Effektivität“ hier auf dasselbe hinaus wie der Gedanke des „effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes“.

105.

Die Mitgliedstaaten verfügen zwar grundsätzlich über die freie Wahl der Rechtsbehelfe und der für diese geltenden Verfahrensmodalitäten, allerdings unter dem Vorbehalt, dass sie das in Art. 7 der Richtlinie 2000/43 – im Licht von Art. 47 der Charta betrachtet – vorgesehene Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigen.

106.

Nach Ansicht von Braathens geht aus dem Urteil Unibet hervor, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, einen eigenständigen Rechtsbehelf vorzusehen, um die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht prüfen zu lassen. Daraus folgert sie, dass ein Rechtsbehelf wie die im schwedischen Verfahrensrecht vorgesehene Leistungsklage und die damit zusammenhängenden Verfahrensmodalitäten, im vorliegenden Fall die Möglichkeit des Anerkenntnisses, im Einklang mit dem Unionsrecht stünden.

107.

Insoweit weise ich darauf hin, dass mit dem Unionsrecht zwar nicht beabsichtigt wurde, zusätzlich zu den nach nationalem Recht bereits bestehenden Rechtsbehelfen neue Klagemöglichkeiten zu schaffen. Jedoch ergibt sich aus dem Urteil Unibet, dass diese Erwägung unter der Voraussetzung gilt, dass nach nationalem Recht Rechtsbehelfe existieren, die es – und sei es im Wege der Prüfung einer Vorfrage – ermöglichen, die Einhaltung der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten ( 51 ).

108.

Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht aber hervor, dass der Kläger, wenn der Beklagte seinen Schadensersatzanspruch anerkennt und gleichzeitig ein diskriminierendes Verhalten bestreitet, de facto die Möglichkeit verliert, eine Diskriminierung auch nur als Vorfrage gerichtlich prüfen oder gar feststellen zu lassen.

109.

Es ist wohlgemerkt Sache des vorlegenden Gerichts, zu überprüfen, ob dies tatsächlich die Wirkung des nationalen Rechts ist. Es sei jedenfalls darauf hingewiesen, dass nach den Erläuterungen, die dieses Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen gegeben hat, die auf Feststellung einer Diskriminierung gerichtete Feststellungsklage nur im Bedarfsfall zugelassen wird und von der Entscheidung des Gerichts über ihre Zweckmäßigkeit abhängt, so dass die Person, die sich für verletzt hält, nicht über einen Anspruch ( 52 ) verfügt, das Vorliegen einer Diskriminierung prüfen und gegebenenfalls feststellen zu lassen.

110.

Eine solche Lage bietet der Person, die sich für verletzt hält, keine Gewährleistung eines Rechtswegs, um gemäß Art. 7 der Richtlinie 2000/43 und Art. 47 der Charta das Vorliegen einer Diskriminierung feststellen zu lassen ( 53 ).

111.

Der anwendbare Maßstab ist streng. Die Person, die sich für verletzt hält, muss über das Recht auf Zugang zu einem Gericht verfügen. Diese Rechtswegeröffnung stellt nämlich den Wesensgehalt des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2000/43 und Art. 47 der Charta dar, so dass ein etwaiges Mittel zur Verfahrensbeendigung, das dazu führt, dass die Diskriminierung weder anerkannt noch festgestellt wird, nicht dem in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Maßstab genügen würde ( 54 ).

112.

Abgesehen davon, dass ein Mittel zur Verfahrensbeendigung den Rechtsweg behindern könnte, wie er mit Art. 7 der Richtlinie 2000/43 und Art. 47 der Charta verlangt wird, weise ich darauf hin, dass ein solches Mittel, wenn es das Klageverfahren beendet, ohne dass der Beklagte das Vorliegen einer Diskriminierung anerkannt hätte, auch die wirksame Anwendung von Art. 8 der Richtlinie 2000/43 verhindern kann, der den gerichtlichen Rechtsschutz verstärken soll.

113.

Wenn eine Person, die sich für verletzt hält, vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft macht, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es nach diesem Artikel dem Beklagten, nachzuweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.

114.

Jedoch kann die Person, die sich für verletzt hält, solche Tatsachen vor einem Gericht nicht einmal glaubhaft machen, da das von ihr betriebene Klageverfahren mit dem Anerkenntnis endet.

115.

Tatsächlich hat das zuständige Gericht – obwohl der Ombudsmann der Ansicht war, dass der Fluggast angesichts des vom ihm angezeigten Diskriminierungsproblems seine Unterstützung verdiene – nicht geprüft, ob der Fluggast Tatsachen glaubhaft gemacht hatte, die eine Vermutung für eine Diskriminierung begründen konnten. Die Gerichte erster und zweiter Instanz haben die Auffassung vertreten, der Antrag des Klägers sei erfolgreich gewesen, so dass nichts mehr zu prüfen sei. Der Fluggast hat also sein Anliegen hinsichtlich des Vorliegens einer Diskriminierung nicht zu Gehör bringen können.

116.

In einem solchen Fall ist festzustellen, dass Art. 8 der Richtlinie 2000/43 die praktische Wirksamkeit genommen und der Person, die sich für verletzt hält, die Möglichkeit versagt wird, zu einer ihrer wesentlichen Forderungen gehört zu werden.

117.

Braathens, die schwedische Regierung und die Kommission machen außerdem geltend, dass für die Beurteilung der Frage, ob Verfahrensvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden es ermöglichten, die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, diese Vorschriften in die Gesamtheit des betreffenden innerstaatlichen Rechts einzuordnen seien und insbesondere zu berücksichtigen sei, dass es andere Rechtsbehelfe gebe ( 55 ), im vorliegenden Fall diejenigen, die im Strafrecht zur Bekämpfung rechtswidriger Diskriminierungen vorgesehen seien.

118.

Insoweit weise ich darauf hin, dass die Richtlinie 2000/43 nicht für Strafverfahren gilt ( 56 ) und das vorlegende Gericht auch nicht auf diese Verfahren eingegangen ist, sondern die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe hervorgehoben hat, die zur Umsetzung dieser Richtlinie dienen. Die Möglichkeit, ein Strafverfahren anzustrengen, ist nichtsdestoweniger in der mündlichen Verhandlung erörtert worden, nachdem der Gerichtshof der schwedischen Regierung eine entsprechende Frage zur schriftlichen Beantwortung gestellt hatte. Die schwedische Regierung hat angegeben, die rechtswidrige Diskriminierung könne strafrechtlich verfolgt werden. Leite die Staatsanwaltschaft, nachdem eine Privatperson bei der Polizei Anzeige erstattet habe, keine Ermittlungen ein, könne diese Privatperson ein Privatklageverfahren betreiben. Der Ombudsmann bestreitet nicht, dass ein Strafverfahren möglich ist, betont aber, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung gering sei, da öffentliche Ressourcen in Anspruch genommen würden, was die Zahl der verfolgbaren Fälle begrenze, und eine Privatperson Schwierigkeiten habe, die erforderlichen Beweise zu erbringen.

119.

Unabhängig davon, ob der Zugang zu einem solchen Verfahren leicht oder schwierig ist, weise ich allerdings darauf hin, dass aus dem Bestehen eines solchen Rechtsbehelfs nicht geschlossen werden kann, dass die Person, die sich für verletzt hält, über einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 2000/43 verfügt.

120.

Im Strafverfahren gibt es nämlich hinsichtlich der Beweisführung gewisse Zwänge, die die Richtlinie 2000/43 dem Opfer einer Diskriminierung im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage gerade ersparen soll ( 57 ). So hat sie die Beweislast explizit zu seinen Gunsten umgekehrt, um ihm dabei zu helfen, eine Verletzung seines Rechts auf Gleichbehandlung feststellen zu lassen.

121.

Folglich kann die etwaige Existenz eines Strafverfahrens jedenfalls nicht darüber hinweghelfen, dass kein den Beweisregeln des Art. 8 der Richtlinie 2000/43 entsprechender zivilrechtlicher Rechtsbehelf besteht, um das Vorliegen einer Diskriminierung feststellen zu lassen, wenn der Beklagte ein Anerkenntnis abgibt, ohne die Diskriminierung einzuräumen.

3. Zur „freien“ Schaffung eines auf dem Dispositionsgrundsatz beruhenden Mittels zur raschen Streitbeilegung

122.

Braathens vertritt schließlich die Auffassung, das im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehene Mittel des Anerkenntnisses diene insofern der geordneten Rechtspflege, als es eine rasche Beilegung von Streitigkeiten im Einklang mit dem Dispositionsgrundsatz ermögliche. Es sei besonders in Fällen, die im Hinblick auf die in Streit stehenden Beträge als „geringfügig“ eingestuft würden, nützlich und trage durch die Möglichkeit, den Rechtsstreit gütlich beizulegen, dazu bei, eine Überlastung der Gerichte zu vermeiden.

123.

Das Bestreben, eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist aus unionsrechtlicher Sicht in der Tat ein legitimes Ziel ( 58 ), doch bin ich der Ansicht, dass die vorstehende Analyse mit diesem Ziel voll und ganz vereinbar ist.

124.

Das Unionsrecht erkennt jedes der von Braathens genannten Verfahrensinstrumente an. Der Dispositionsgrundsatz – wonach die Initiative in einem Prozess den Parteien zusteht und die Befugnis des Gerichts, bestimmte Gesichtspunkte von Amts wegen zu prüfen, dadurch begrenzt ist, dass sich das Gericht an den Streitgegenstand halten und seine Entscheidung auf den ihm vorgetragenen Sachverhalt stützen muss – ist als ein von den meisten Mitgliedstaaten geteiltes Verfahrensinstrument anerkannt worden ( 59 ). Die gütliche Einigung wird ihrerseits von Art. 7 der Richtlinie 2000/43 dadurch erfasst, dass den Mitgliedstaaten darin die Möglichkeit eingeräumt wird, Schlichtungsverfahren vorzusehen. Im Übrigen wird in der für geringfügige Forderungen geltenden Verordnung ausdrücklich zur gütlichen Einigung angeregt ( 60 ).

125.

Diese Instrumente stehen jedoch der Auslegung der Richtlinie 2000/43, wie sie in der vorliegenden Analyse vorgeschlagen wird, in keiner Weise entgegen.

126.

Der Dispositionsgrundsatz, auf den sich Braathens stützt, ist unter Berücksichtigung der durch die Richtlinie 2000/43 verliehenen Rechte anzuwenden.

127.

Wenn eine Person, die sich für verletzt hält, wie hier der Fluggast, Schadensersatz wegen Diskriminierung sowie die Anerkennung dieser Diskriminierung verlangt, kann eine gütliche Einigung folglich nur unter der Mindestvoraussetzung erfolgen, dass die Gegenpartei beide Teile des Anspruchs akzeptiert.

128.

Der Gegenstand des Anspruchs kann nicht auf die Leistung von Schadensersatz beschränkt werden, ohne das Ziel der Richtlinie 2000/43 zu beeinträchtigen. Wie dargelegt, steht das Recht, das Vorliegen einer Diskriminierung im Fall eines entsprechenden Bestreitens gerichtlich feststellen zu lassen, im Mittelpunkt dieser – im Licht von Art. 47 der Charta geprüften – Richtlinie und berührt den Wesensgehalt des Rechts, das sie schützen soll. Eine Einschränkung dieses Rechts würde demnach einer der Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta nicht genügen ( 61 ).

129.

Für den Fall, dass keine Einigung erzielt wird, ergibt sich aus der Prüfung der Richtlinie 2000/43 im Licht von Art. 47 der Charta, dass der Kläger in der Lage sein muss, sein Recht auf Gleichbehandlung vor einem Gericht geltend zu machen, indem er das Vorliegen einer Diskriminierung von diesem prüfen und gegebenenfalls feststellen lässt.

V. Ergebnis

130.

Folglich schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Högsta domstol (Oberster Gerichtshof, Schweden) wie folgt zu beantworten:

Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, insbesondere ihre Art. 7, 8 und 15, betrachtet im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sind dahin auszulegen, dass in einer Rechtssache, in der es um den Verstoß gegen ein Verbot der Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft geht und in der die Person, die sich für verletzt hält, Schadensersatz wegen Diskriminierung verlangt, diese Person, falls der mutmaßliche Urheber der Diskriminierung zwar zur Leistung von Schadensersatz bereit ist, aber die Diskriminierung bestreitet, das Recht hat, diese Diskriminierung gerichtlich prüfen und gegebenenfalls feststellen zu lassen. Ein prozessuales Mittel zur Verfahrensbeendigung wie das Anerkenntnis darf zu keinem anderen Ergebnis führen.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Richtlinie des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. 2000, L 180, S. 22).

( 3 ) Es handelt sich um eine zivilrechtliche Klage, die auf Erfüllung der Pflicht zur Wiedergutmachung des verursachten Schadens abzielt.

( 4 ) Die schwedische Regierung, der Ombudsmann und Braathens haben präzisiert, dass der Schadensersatz nach der Rechtsprechung des Högsta domstol (Oberster Gerichtshof) aus zwei Teilen bestehe, nämlich einem Ausgleich zur Wiedergutmachung und einer Erhöhung zum Zweck der Prävention. Der Ausgleich zur Wiedergutmachung sei in der Höhe festzulegen, die für notwendig erachtet werde, um die Diskriminierung auszugleichen. Sein Betrag sei nicht gedeckelt. Die Erhöhung zum Zweck der Prävention entspreche im Regelfall dem Ausgleich zur Wiedergutmachung, so dass dieser im Ergebnis verdoppelt werde.

( 5 ) Vgl. Nr. 31 der vorliegenden Schlussanträge.

( 6 ) In seinen schriftlichen Erklärungen hat der Ombudsmann ausgeführt, ihm sei bei der Stellung seiner Anträge durchaus bewusst gewesen, dass sie nach den nationalen Verfahrensvorschriften normalerweise nicht zugelassen werden könnten. Zudem geht aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hervor, dass die Möglichkeit, im Rahmen einer Klage auf Schadensersatz wegen Diskriminierung ein Feststellungsurteil zu erlangen, nach Kenntnis der Parteien des Ausgangsverfahrens und der schwedischen Regierung noch nie Gegenstand einer Entscheidung des Högsta domstol (Oberster Gerichtshof) gewesen ist.

( 7 ) Vgl. Nr. 31 der vorliegenden Schlussanträge.

( 8 ) Der Ombudsmann führt beispielhaft zwei Rechtssachen an, in denen der Kläger, der einen immateriellen Schaden erlitten zu haben meinte, vergeblich versuchte, ein Feststellungsurteil zu erlangen oder seine Klage inhaltlich prüfen zu lassen. In der ersten Rechtssache hatte der Kläger die Feststellung der außervertraglichen Haftung des Staates wegen Verletzung der durch das Unionsrecht garantierten Rechte des Einzelnen auf dem Gebiet des Schutzes personenbezogener Daten beantragt. Das angerufene Gericht stellte fest, dass hinsichtlich eines immateriellen Schadens eine Feststellungsklage nicht zweckmäßig sei, und stellte dem Kläger anheim, hierfür eine Leistungsklage auf Schadensersatz zu erheben (Entscheidung des Svea hovrätt [Berufungsgericht mit Sitz in Stockholm] vom 10. Januar 2008 in der Rechtssache Ö 9152‑07, J.S./Staten genom Justitiekanslern). Die zweite Rechtssache, in der sich ein Student und ein Dozent einer staatlichen Universität gegenüberstanden, betraf einen Fall von sexueller Belästigung. Nachdem der Staat der Leistungsklage auf Schadensersatz zunächst entgegengetreten war, entschied er sich dafür, den vom Ombudsmann im Namen des Studenten geltend gemachten Anspruch anzuerkennen, allerdings nur abstrakt. Dabei ersuchte er das Gericht, ausdrücklich zu erwähnen, dass der Staat die behauptete Belästigung nicht einräume. Obwohl der Ombudsmann angegeben hatte, dass das vorrangige Interesse des Studenten nicht wirtschaftlich sei, konnte er nicht erreichen, dass das Gericht in der Sache prüft, ob der Student belästigt worden war. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof wurde abgelehnt, und es erging ein erstinstanzliches Urteil, ohne dass der Student, der als obsiegend angesehen wurde, ein Rechtsmittel hätte einlegen können (Urteil des Stockholms tingsrätt [Gericht erster Instanz Stockholm] vom 5. Oktober 2017, Diskrimineringsombudsmannen/Staten genom Justitiekanslern [T 16908‑15]).

( 9 ) Vgl. entsprechend zur Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16) Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI (C‑507/18, EU:C:2020:289, Rn. 38).

( 10 ) Vgl. 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/43.

( 11 ) Urteil vom 10. April 1984 (14/83, EU:C:1984:153).

( 12 ) Richtlinie des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. 1976, L 39, S. 40).

( 13 ) Urteil vom 10. April 1984, von Colson und Kamann (14/83, EU:C:1984:153, Rn. 18).

( 14 ) Urteil vom 10. April 1984, von Colson und Kamann (14/83, EU:C:1984:153, Rn. 23).

( 15 ) Vgl. Richtlinie 2000/78, Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. 2004, L 373, S. 37), Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. 2006, L 204, S. 23) und Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. 2010, L 180, S. 1).

( 16 ) Diese Bestimmungen befinden sich in den Art. 9 und 17 der Richtlinie 2000/78, den Art. 8 und 14 der Richtlinie 2004/113, den Art. 17, 18 und 25 der Richtlinie 2006/54 sowie den Art. 9 und 10 der Richtlinie 2010/41. Je nach Richtlinie gibt es einige Unterschiede zwischen den verwendeten Begriffen, die aber für die vorliegende Analyse unerheblich sind.

( 17 ) Vgl. Urteile vom 8. November 1990, Dekker (C‑177/88, EU:C:1990:383, Rn. 23), vom 2. August 1993, Marshall (C‑271/91, EU:C:1993:335, Rn. 22 und 24), vom 22. April 1997, Draehmpaehl (C‑180/95, EU:C:1997:208, Rn. 39), vom 10. Juli 2008, Feryn (C‑54/07, EU:C:2008:397, Rn. 37), vom 25. April 2013, Asociația Accept (C‑81/12, EU:C:2013:275, Rn. 63), sowie vom 17. Dezember 2015, Arjona Camacho (C‑407/14, EU:C:2015:831, Rn. 31).

( 18 ) Vgl. Urteile vom 2. August 1993, Marshall (C‑271/91, EU:C:1993:335, Rn. 22), vom 22. April 1997, Draehmpaehl (C‑180/95, EU:C:1997:208, Rn. 25), vom 10. Juli 2008, Feryn (C‑54/07, EU:C:2008:397, Rn. 38), sowie vom 25. April 2013, Asociația Accept (C‑81/12, EU:C:2013:275, Rn. 73).

( 19 ) Vgl. zur Richtlinie 2000/43 Urteil vom 10. Juli 2008, Feryn (C‑54/07, EU:C:2008:397, Rn. 37).

( 20 ) Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner (C‑396/17, EU:C:2019:375).

( 21 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner (C‑396/17, EU:C:2019:375, Rn. 61).

( 22 ) Urteil vom 8. Mai 2019 (C‑396/17, EU:C:2019:375, Rn. 62).

( 23 ) Hervorhebung nur hier.

( 24 ) Das Recht auf Zugang zu den Gerichten, um das Recht auf Gleichbehandlung geltend zu machen, wird im Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (KOM[1999] 566 endg.) dargelegt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf; vgl. zuletzt Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson und HG/Rat und Kommission (C‑542/18 RX‑II und C‑543/18 RX‑II, EU:C:2020:232, Rn. 55).

( 25 ) Vgl. Urteile vom 2. August 1993, Marshall (C‑271/91, EU:C:1993:335, Rn. 26, 31 und 34), sowie vom 17. Dezember 2015, Arjona Camacho (C‑407/14, EU:C:2015:831, Rn. 33 und 37).

( 26 ) Vgl. Urteil vom 2. August 1993, Marshall (C‑271/91, EU:C:1993:335, Rn. 30 und 32).

( 27 ) Vgl. Urteile vom 8. November 1990, Dekker (C‑177/88, EU:C:1990:383, Rn. 23), vom 2. August 1993, Marshall (C‑271/91, EU:C:1993:335, Rn. 24), vom 22. April 1997, Draehmpaehl (C‑180/95, EU:C:1997:208, Rn. 40), vom 25. April 2013, Asociația Accept (C‑81/12, EU:C:2013:275, Rn. 63), sowie vom 17. Dezember 2015, Arjona Camacho (C‑407/14, EU:C:2015:831 Rn. 31). Diese doppelte Funktion der Sanktion spiegelt sich ihrerseits in zwei verschiedenen Bestimmungen der Richtlinie 2006/54 wider, nämlich in Art. 18 („Schadenersatz oder Entschädigung“) und Art. 25 („Sanktionen“). Der Begriff „Sanktion“ ist also nunmehr Maßnahmen mit ausschließlich abschreckender Wirkung vorbehalten.

( 28 ) Vgl. Urteil vom 25. April 2013, Asociația Accept (C‑81/12, EU:C:2013:275, Rn. 64).

( 29 ) Vgl. Urteil vom 25. April 2013, Asociația Accept (C‑81/12, EU:C:2013:275, Rn. 63).

( 30 ) Vgl. Urteil vom 25. April 2013, Asociația Accept (C‑81/12, EU:C:2013:275, Rn. 63).

( 31 ) Vgl. Urteil vom 25. April 2013, Asociația Accept (C‑81/12, EU:C:2013:275, Rn. 68).

( 32 ) Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2015, Arjona Camacho (C‑407/14, EU:C:2015:831, Rn. 40).

( 33 ) Vgl. Urteile vom 8. November 1990, Dekker (C‑177/88, EU:C:1990:383, Rn. 26), vom 2. August 1993, Marshall (C‑271/91, EU:C:1993:335, Rn. 23), vom 10. Juli 2008, Feryn (C‑54/07, EU:C:2008:397, Rn. 37), vom 25. April 2013, Asociația Accept (C‑81/12, EU:C:2013:275, Rn. 61), sowie vom 17. Dezember 2015, Arjona Camacho (C‑407/14, EU:C:2015:831, Rn. 30).

( 34 ) Vgl. u. a. Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral (33/76, EU:C:1976:188), und vom 13. März 2007, Unibet (C‑432/05, im Folgenden: Urteil Unibet, EU:C:2007:163, Rn. 39).

( 35 ) Vgl. u. a. Urteile vom 15. September 2016, Star Storage u. a. (C‑439/14 und C‑488/14, EU:C:2016:688), und vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (C‑243/15, EU:C:2016:838).

( 36 ) Zur Veranschaulichung vgl. erstens zur Anwendung allein des Maßstabs der Verfahrensautonomie Urteile vom 27. Februar 2003, Santex (C‑327/00, EU:C:2003:109), und vom 6. Oktober 2015, Târşia (C‑69/14, EU:C:2015:662), zweitens zur Anwendung allein des Maßstabs des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes Urteile vom 15. September 2016, Star Storage u. a. (C‑439/14 und C‑488/14, EU:C:2016:688), und vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (C‑243/15, EU:C:2016:838), und drittens zur Anwendung beider Maßstäbe Urteil vom 18. März 2010, Alassini u. a. (C‑317/08 bis C‑320/08, EU:C:2010:146).

( 37 ) Urteil vom 10. Juli 2008 (C‑54/07, EU:C:2008:397, Rn. 37).

( 38 ) Urteil vom 10. Juli 2008, Feryn (C‑54/07, EU:C:2008:397).

( 39 ) Die enge Verbindung zwischen dem Recht und der Wiedergutmachungsmaßnahme wird von W. van Gerven in seinem Artikel „Of rights, remedies and procedures“, CMLRev, 2000, Bd. 37, S. 525, hervorgehoben: „The close link between right and remedy lies in the fact that a right must necessarily give rise to a remedy which allows the right to be enforced through the judicial process.“

( 40 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. August 1993, Marshall (C‑271/91, EU:C:1993:335, Rn. 30 und 34).

( 41 ) Im vorliegenden Fall enthält das erstinstanzliche Urteil eine solche Angabe.

( 42 ) Vgl. die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) in Bezug auf deren Art. 47.

( 43 ) Vgl. die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) in Bezug auf deren Art. 21.

( 44 ) Nach Art. 34 EMRK kann der EGMR von jeder natürlichen Person, die behauptet, durch eine der „Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte“ verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden.

( 45 ) Vgl. u. a. Entscheidung des EGMR vom 25. November 2004, Nardone/Italien (CE:ECHR:2004:1125DEC003436802, Nr. 1 des Abschnitts „Rechtliche Würdigung“), und Urteil des EGMR vom 7. Juni 2012, Centro Europa 7 S.r.l. und Di Stefano/Italien (CE:ECHR:2012:0607JUD003843309, Nr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Nrn. 87 und 88).

( 46 ) Ich weise darauf hin, dass im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/43 ebenso wie in den Vorarbeiten zu dieser Richtlinie der Begriff „Opfer“ („victime“) verwendet wird.

( 47 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil des EGMR vom 12. April 2016, R.B./Ungarn (CE:ECHR:2016:0412JUD006460212, Nr. 81).

( 48 ) Als Beispiel weise ich darauf hin, dass das in Art. 14 EMRK vorgesehene Diskriminierungsverbot nur in Verbindung mit einem bzw. einer der anderen in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten Anwendung findet. Im Übrigen steht nichts dem entgegen, dass das Unionsrecht gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 2 der Charta weiter gehende Rechte vorsieht.

( 49 ) Auch wenn ich dem Gerichtshof vorschlage, die Art. 21 und 47 der Charta nicht unmittelbar anzuwenden, sondern die Richtlinie 2000/43 im Licht dieser Artikel auszulegen, weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass diese Bestimmungen eine unmittelbare horizontale Wirkung entfalten, so dass sie sich in einem Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen für eine solche unmittelbare Anwendung eignen. Vgl. Urteile vom 17. April 2018, Egenberger (C‑414/16, EU:C:2018:257, Rn. 76), und vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation (C‑193/17, EU:C:2019:43, Rn. 76).

( 50 ) Ohne mich zur Angemessenheit des Sanktionsmaßes zu äußern, weise ich darauf hin, dass Braathens selbst die sehr geringe Höhe des geforderten Schadensersatzes hervorgehoben hat.

( 51 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Unibet, Rn. 42 und 65.

( 52 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2013, Asociația Accept (C‑81/12, EU:C:2013:275, Rn. 69), aus dem sich ergibt, dass die bloße Tatsache, dass nach dem betreffenden innerstaatlichen Recht eine zivilrechtliche Haftungsklage existiert, für sich genommen etwaigen Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Wirksamkeit der Sanktion nicht abhelfen kann, wenn die Klage aufgrund der maßgeblichen Vorschriften des nationalen Rechts in der Praxis keine Aussicht auf Erfolg hat.

( 53 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner (C‑396/17, EU:C:2019:375, Rn. 62), und Nr. 56 der vorliegenden Schlussanträge.

( 54 ) Vgl. Nr. 68 der vorliegenden Schlussanträge.

( 55 ) Sie stützen sich insoweit auf das Urteil Unibet, Rn. 54.

( 56 ) Die strafrechtlichen Beweisregeln werden von der Richtlinie 2000/43 nicht berührt, wie sich aus deren Art. 8 Abs. 3 ergibt.

( 57 ) Vgl. auch die in Nr. 29 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefassten Ausführungen des vorlegenden Gerichts.

( 58 ) Vgl. Urteile vom 18. März 2010, Alassini u. a. (C‑317/08 bis C‑320/08, EU:C:2010:146, Rn. 64), und vom 6. September 2012, Trade Agency (C‑619/10, EU:C:2012:531, Rn. 57 und 58).

( 59 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen (C‑430/93 und C‑431/93, EU:C:1995:441, Rn. 21), und vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a. (C‑222/05 bis C‑225/05, EU:C:2007:318, Rn. 35).

( 60 ) Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. 2007, L 199, S. 1). Vgl. auch die Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil vom 18. März 2010, Alassini u. a. (C‑317/08 bis C‑320/08, EU:C:2010:146, Rn. 64), wonach mit nationalen Vorschriften, die auf eine zügigere und kostengünstigere Beilegung von Streitfällen sowie auf eine Entlastung der Gerichte abzielen, berechtigte Ziele des Allgemeininteresses verfolgt werden.

( 61 ) Vgl. zu einer gegenteiligen Situation, in der der Wesensgehalt des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz durch eine nationale Verfahrensvorschrift nicht berührt wird, Urteil vom 18. März 2010, Alassini u. a. (C‑317/08 bis C‑320/08, EU:C:2010:146, Rn. 65).

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