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Document 62019CA0644

    Rechtssache C-644/19: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 8. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia — Rumänien) — FT/Universitatea „Lucian Blaga“ Sibiu, GS u. a., HS, Ministerul Educaţiei Naţionale (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Art. 1, 2 und 3 – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragraf 4 – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Von einer universitären Einrichtung nach nationalem Recht erlassene Maßnahme – Beibehaltung des Status als ordentliche Lehrkraft über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus – Möglichkeit, die den Lehrkräften vorbehalten ist, die den Status eines Dissertationsbetreuers besitzen – Lehrkräfte, die diesen Status nicht besitzen – Befristete Verträge – Vergütung, die niedriger ist als die einer ordentlichen Lehrkraft)

    ABl. C 414 vom 30.11.2020, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.11.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 414/14


    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 8. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia — Rumänien) — FT/Universitatea „Lucian Blaga“ Sibiu, GS u. a., HS, Ministerul Educaţiei Naţionale

    (Rechtssache C-644/19) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 1, 2 und 3 - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Von einer universitären Einrichtung nach nationalem Recht erlassene Maßnahme - Beibehaltung des Status als ordentliche Lehrkraft über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus - Möglichkeit, die den Lehrkräften vorbehalten ist, die den Status eines Dissertationsbetreuers besitzen - Lehrkräfte, die diesen Status nicht besitzen - Befristete Verträge - Vergütung, die niedriger ist als die einer ordentlichen Lehrkraft)

    (2020/C 414/17)

    Verfahrenssprache: Rumänisch

    Vorlegendes Gericht

    Curtea de Apel Alba Iulia

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägeinr: FT

    Beklagte: Universitatea „Lucian Blaga“ Sibiu, GS u. a., HS, Ministerul Educaţiei Naţionale

    Tenor

    1.

    Die Art. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie keine Anwendung finden auf eine nationale Regelung, nach der von den Lehrkräften einer universitären Einrichtung, die dort nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters ihren Beruf weiter ausüben, nur die Lehrkräfte, die den Status eines Dissertationsbetreuers besitzen, ihren Status als ordentliche Lehrkraft beibehalten können, während die Lehrkräfte, die nicht den Status eines Dissertationsbetreuers besitzen, mit dieser Einrichtung nur befristete Arbeitsverträge abschließen können, die eine Vergütungsregelung mit einer Vergütung vorsehen, die niedriger ist als die, die ordentlichen Lehrkräften gewährt wird.

    2.

    Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der von den Lehrkräften einer universitären Einrichtung, die dort nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters ihren Beruf weiter ausüben, nur die Lehrkräfte, die den Status eines Dissertationsbetreuers besitzen, ihren Status als ordentliche Lehrkraft beibehalten können, während die Lehrkräfte, die nicht den Status eines Dissertationsbetreuers besitzen, mit dieser Einrichtung nur befristete Arbeitsverträge abschließen können, die eine Vergütungsregelung mit einer Vergütung vorsehen, die niedriger ist als die, die ordentlichen Lehrkräften gewährt wird, sofern die erste Kategorie von Lehrkräften aus Dauerbeschäftigten besteht, die mit denen der zweiten Kategorie vergleichbar sind, und sofern die Ungleichbehandlung, die insbesondere auf diese Vergütungsregelung zurückgeht, nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


    (1)  ABl. C 406 vom 2.12.2019.


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