This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62019CA0644
Case C-644/19: Judgment of the Court (Eighth Chamber) of 8 October 2020 (request for a preliminary ruling from the Curtea de Apel Alba Iulia — Romania) — FT v Universitatea ‘Lucian Blaga’ Sibiu, GS and Others, HS, Ministerul Educaţiei Naţionale (Reference for a preliminary ruling — Social policy — Directive 2000/78/EC — Equal treatment in employment and occupation — Articles 1, 2 and 3 — Directive 1999/70/EC — Framework agreement on fixed-term work concluded by ETUC, UNICE and CEEP — Clause 4 — Principle of non-discrimination — Measure taken by a university pursuant to national law — Retention of tenured lecturer status beyond the statutory retirement age — Possibility restricted to lecturers with doctoral supervisor status — Lecturers who do not have this status — Fixed-term employment contracts — Lower remuneration than for tenured lecturers)
Rechtssache C-644/19: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 8. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia — Rumänien) — FT/Universitatea „Lucian Blaga“ Sibiu, GS u. a., HS, Ministerul Educaţiei Naţionale (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Art. 1, 2 und 3 – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragraf 4 – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Von einer universitären Einrichtung nach nationalem Recht erlassene Maßnahme – Beibehaltung des Status als ordentliche Lehrkraft über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus – Möglichkeit, die den Lehrkräften vorbehalten ist, die den Status eines Dissertationsbetreuers besitzen – Lehrkräfte, die diesen Status nicht besitzen – Befristete Verträge – Vergütung, die niedriger ist als die einer ordentlichen Lehrkraft)
Rechtssache C-644/19: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 8. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia — Rumänien) — FT/Universitatea „Lucian Blaga“ Sibiu, GS u. a., HS, Ministerul Educaţiei Naţionale (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Art. 1, 2 und 3 – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragraf 4 – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Von einer universitären Einrichtung nach nationalem Recht erlassene Maßnahme – Beibehaltung des Status als ordentliche Lehrkraft über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus – Möglichkeit, die den Lehrkräften vorbehalten ist, die den Status eines Dissertationsbetreuers besitzen – Lehrkräfte, die diesen Status nicht besitzen – Befristete Verträge – Vergütung, die niedriger ist als die einer ordentlichen Lehrkraft)
ABl. C 414 vom 30.11.2020, p. 14–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 414/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 8. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia — Rumänien) — FT/Universitatea „Lucian Blaga“ Sibiu, GS u. a., HS, Ministerul Educaţiei Naţionale
(Rechtssache C-644/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 1, 2 und 3 - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Von einer universitären Einrichtung nach nationalem Recht erlassene Maßnahme - Beibehaltung des Status als ordentliche Lehrkraft über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus - Möglichkeit, die den Lehrkräften vorbehalten ist, die den Status eines Dissertationsbetreuers besitzen - Lehrkräfte, die diesen Status nicht besitzen - Befristete Verträge - Vergütung, die niedriger ist als die einer ordentlichen Lehrkraft)
(2020/C 414/17)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Alba Iulia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägeinr: FT
Beklagte: Universitatea „Lucian Blaga“ Sibiu, GS u. a., HS, Ministerul Educaţiei Naţionale
Tenor
1. |
Die Art. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie keine Anwendung finden auf eine nationale Regelung, nach der von den Lehrkräften einer universitären Einrichtung, die dort nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters ihren Beruf weiter ausüben, nur die Lehrkräfte, die den Status eines Dissertationsbetreuers besitzen, ihren Status als ordentliche Lehrkraft beibehalten können, während die Lehrkräfte, die nicht den Status eines Dissertationsbetreuers besitzen, mit dieser Einrichtung nur befristete Arbeitsverträge abschließen können, die eine Vergütungsregelung mit einer Vergütung vorsehen, die niedriger ist als die, die ordentlichen Lehrkräften gewährt wird. |
2. |
Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der von den Lehrkräften einer universitären Einrichtung, die dort nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters ihren Beruf weiter ausüben, nur die Lehrkräfte, die den Status eines Dissertationsbetreuers besitzen, ihren Status als ordentliche Lehrkraft beibehalten können, während die Lehrkräfte, die nicht den Status eines Dissertationsbetreuers besitzen, mit dieser Einrichtung nur befristete Arbeitsverträge abschließen können, die eine Vergütungsregelung mit einer Vergütung vorsehen, die niedriger ist als die, die ordentlichen Lehrkräften gewährt wird, sofern die erste Kategorie von Lehrkräften aus Dauerbeschäftigten besteht, die mit denen der zweiten Kategorie vergleichbar sind, und sofern die Ungleichbehandlung, die insbesondere auf diese Vergütungsregelung zurückgeht, nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |