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Document 62019CA0573

    Rechtssache C-573/19: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. Mai 2022 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 2008/50/EG – Luftqualität – Art. 13 Abs. 1 und Anhang XI – Systematische und anhaltende Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid [NO2] in einigen italienischen Gebieten und Ballungsräumen – Art. 23 Abs. 1 – Anhang XV – „So kurz wie möglich“ zu haltender Zeitraum der Nichteinhaltung – Geeignete Maßnahmen)

    ABl. C 257 vom 4.7.2022, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.7.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 257/2


    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. Mai 2022 — Europäische Kommission/Italienische Republik

    (Rechtssache C-573/19) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2008/50/EG - Luftqualität - Art. 13 Abs. 1 und Anhang XI - Systematische und anhaltende Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid [NO2] in einigen italienischen Gebieten und Ballungsräumen - Art. 23 Abs. 1 - Anhang XV - „So kurz wie möglich“ zu haltender Zeitraum der Nichteinhaltung - Geeignete Maßnahmen)

    (2022/C 257/02)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch G. Gattinara und E. Manhaeve als Bevollmächtigte)

    Beklagte: Italienische Republik (vertreten durch G. Palmieri im Beistand von G. Palatiello und P. Pucciariello, Avvocati dello Stato)

    Tenor

    1.

    Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie nicht dafür gesorgt hat, dass

    von 2010 bis einschließlich 2018 in den Gebieten IT0118 (Ballungsraum Turin), IT0306 (Ballungsraum Mailand), IT0307 (Ballungsraum Bergamo), IT0308 (Ballungsraum Brescia), IT0711 (Gemeinde Genua), IT0906 (Ballungsraum Florenz) und IT1215 (Ballungsraum Rom),

    von 2010 bis einschließlich 2017 im Gebiet IT0309 (Gebiet A — stark urbanisierte Ebene),

    von 2010 bis einschließlich 2012 und von 2014 bis einschließlich 2018 im Gebiet IT1912 (Ballungsraum Catania) sowie

    von 2010 bis einschließlich 2012 und von 2014 bis einschließlich 2017 im Gebiet IT1914 (Industriegebiete)

    der Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) nicht systematisch und anhaltend überschritten wurde, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa in Verbindung mit deren Anhang XI verstoßen und dadurch, dass sie nicht ab dem 11. Juni 2010 geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um in all diesen Gebieten die Einhaltung des Jahresgrenzwerts für NO2 zu gewährleisten, und insbesondere dadurch, dass sie nicht dafür gesorgt hat, dass die Luftqualitätspläne geeignete Maßnahmen vorsehen, damit der Zeitraum der Überschreitung dieses Grenzwerts so kurz wie möglich gehalten wird, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie allein und in Verbindung mit deren Anhang XV Abschnitt A verstoßen.

    2.

    Die Italienische Republik trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 305 vom 09.09.2019.


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