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Document 62019CA0191

    Rechtssache C-191/19: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 30. April 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main — Deutschland) — OI/Air Nostrum Líneas Aéreas del Mediterráneo SA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung [EG] Nr. 261/2004 – Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung – Nichtbeförderung – Annullierung – Flug mit Anschlussflug – Umbuchung eines Teilflugs einer Beförderung im Luftverkehr gegen den Willen des Fluggasts – Ankunft des Fluggasts ohne Verspätung an seinem Endziel)

    ABl. C 240 vom 20.7.2020, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.7.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 240/21


    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 30. April 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main — Deutschland) — OI/Air Nostrum Líneas Aéreas del Mediterráneo SA

    (Rechtssache C-191/19) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung - Nichtbeförderung - Annullierung - Flug mit Anschlussflug - Umbuchung eines Teilflugs einer Beförderung im Luftverkehr gegen den Willen des Fluggasts - Ankunft des Fluggasts ohne Verspätung an seinem Endziel)

    (2020/C 240/27)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Landgericht Frankfurt am Main

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: OI

    Beklagte: Air Nostrum Líneas Aéreas del Mediterráneo SA

    Tenor

    Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, insbesondere ihr Art. 7, ist dahin auszulegen, dass einem Fluggast, der für einen Flug mit Anschlussflug über eine einzige Buchung verfügt, keine Ausgleichszahlung zusteht, wenn seine Buchung gegen seinen Willen geändert wurde mit der Folge, dass er den ersten Teilflug seiner gebuchten Beförderung nicht antrat, obwohl dieser Flug durchgeführt wurde, und dass er auf einen späteren Flug umgebucht wurde, der es ihm ermöglichte, den zweiten Teilflug seiner gebuchten Beförderung anzutreten und damit sein Endziel zur planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.


    (1)  ABl. C 206 vom 17.6.2019.


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