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Document 62019CA0002

    Rechtssache C-2/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus — Estland) — Strafverfahren gegen A. P. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Rahmenbeschluss 2008/947/JI – Gegenseitige Anerkennung von Urteilen und Bewährungsentscheidungen – Anwendungsbereich – Urteil, mit dem eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt wird – Bewährungsmaßnahme – Verpflichtung, keine neue Straftat zu begehen – Gesetzlich begründete Verpflichtung)

    ABl. C 215 vom 29.6.2020, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.6.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 215/17


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus — Estland) — Strafverfahren gegen A. P.

    (Rechtssache C-2/19) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Rahmenbeschluss 2008/947/JI - Gegenseitige Anerkennung von Urteilen und Bewährungsentscheidungen - Anwendungsbereich - Urteil, mit dem eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt wird - Bewährungsmaßnahme - Verpflichtung, keine neue Straftat zu begehen - Gesetzlich begründete Verpflichtung)

    (2020/C 215/19)

    Verfahrenssprache: Estnisch

    Vorlegendes Gericht

    Riigikohus

    Partei des Ausgangsstrafverfahrens

    A. P.

    Tenor

    Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. d dieses Rahmenbeschlusses ist dahin auszulegen, dass die Anerkennung eines Urteils, mit dem eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, deren Vollstreckung allein unter der Voraussetzung ausgesetzt wurde, dass eine rechtliche Verpflichtung eingehalten wird, während einer Bewährungszeit keine neue Straftat zu begehen, in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses fällt, sofern sich diese rechtliche Verpflichtung aus dem Urteil oder aus einer auf dessen Grundlage ergangenen Bewährungsentscheidung ergibt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


    (1)  ABl. C 93 vom 11.3.2019.


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