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Document 62018TN0429

Rechtssache T-429/18: Klage, eingereicht am 13. Juli 2018 — BRF und SHB Comercio e Industria de Alimentos/Kommission

ABl. C 341 vom 24.9.2018, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/22


Klage, eingereicht am 13. Juli 2018 — BRF und SHB Comercio e Industria de Alimentos/Kommission

(Rechtssache T-429/18)

(2018/C 341/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: BRF SA und SHB Comercio e Industria de Alimentos SA (beide Itajaí, Brasilien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Arts und G. van Thuyne)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) 2018/700 (1) der Kommission für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/700 der Kommission insoweit für nichtig zu erklären, als damit die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/700 der Kommission genannten Betriebe der BRF SA und der SHB Comercio e Industria de Alimentos SA aus den im Anhang dieser Durchführungsverordnung angeführten Listen gestrichen werden, und

der Kommission gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:

1.

Die Durchführungsverordnung verstoße gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, da sie nicht die Gründe angebe, auf denen sie beruhe.

2.

Die Kommission habe beim Erlass der Durchführungsverordnung die Verteidigungsrechte der Klägerinnen nach Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der EU verletzt, indem sie ihnen das rechtliche Gehör verwehrt habe.

3.

Die Durchführungsverordnung verstoße gegen Art. 12 Abs. 2 und Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 854/2004 (2), indem die Erfüllung der Anforderungen durch einzelne Betriebe beurteilt werde, und die Kommission habe einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der maßgebenden Tatsachen begangen.

4.

Die Durchführungsverordnung verstoße gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, indem sie die Klägerinnen anders als andere brasilianische Exporteure von Geflügelerzeugnissen in vergleichbarer Lage behandle.

5.

Die Durchführungsverordnung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, indem sie die Grenzen des für den Schutz der öffentlichen Gesundheit Angemessenen und Notwendigen überschreite.

6.

Die Durchführungsverordnung verstoße gegen Art. 291 Abs. 3 AEUV sowie Art. 3 Abs. 3, Art. 10 Abs. 4 und Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (3), indem wesentliche dort normierte Verfahrensvorschriften verletzt würden.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/700 der Kommission vom 8. Mai 2018 zur Änderung der Listen der Betriebe aus Drittländern, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingeführt werden dürfen, im Hinblick auf bestimmte Betriebe aus Brasilien (ABl. 2018, L 118, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. 2004, L 139, S. 206).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. 2011, L 55, S. 291).


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