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Document 62018TN0408

Rechtssache T-408/18: Klage, eingereicht am 3. Juli 2018 — Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

ABl. C 319 vom 10.9.2018, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/18


Klage, eingereicht am 3. Juli 2018 — Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

(Rechtssache T-408/18)

(2018/C 319/22)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Paliou)

Beklagte: Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die in der Belastungsanzeige Nr. 3241804913 vom 16. April 2018 enthaltene Forderung der Beklagten, einen Teil der Beihilfe für das Vorhaben ENHSA zurückzuzahlen, in Höhe von 77 169,78 Euro unbegründet ist, und dass dieser Betrag den förderfähigen Kosten entspricht;

festzustellen, dass die in der Belastungsanzeige Nr. 3241804682 vom 9. April 2018 enthaltene Forderung der Beklagten, einen Teil der Beihilfe für das Vorhaben ARCHI-MUNDUS in Höhe von 28 976,83 Euro zurückzuzahlen, unbegründet ist, und dass dieser Betrag den förderfähigen Kosten entspricht;

die Beklagte zu verpflichten, die vorgenannten Beträge zuzüglich gesetzlicher Zinsen zurückzuzahlen;

der Beklagten die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage tritt der Kläger der von der Beklagten mit der Belastungsanzeige Nr. 3241804913 vom 16. April 2018 geltend gemachten Forderung in Höhe von 77 169,78 Euro bezüglich des Vorhabens ENHSA entgegen. Außerdem tritt der Kläger der von der Beklagten mit der Belastungsanzeige Nr. 3241804682 vom 9. April 2018 geltend gemachten Forderung in Höhe von 28 976,83 Euro bezüglich des Vorhabens ARCHI-MUNDUS entgegen.

Diese Forderungen wurden infolge von Vor-Ort-Kontrollen in den Einrichtungen des Klägers geltend gemacht, die die Beklagte durchführte und bei denen sie die Ausgaben für tägliche Pauschalvergütungen im Zusammenhang mit Konferenzen im Rahmen der Vorhaben ENHSA und ARCHI-MUNDUS rügte.

In diesem Zusammenhang ersucht der Kläger das Gericht, festzustellen, dass die täglichen Pauschalvergütungen (per diem) für nicht Griechisch sprechende Teilnehmer der Konferenzen bezüglich der beiden Vorhaben den förderfähigen Kosten entsprechen.

Der Kläger macht geltend, dass die von der Beklagten gerügten Ausgaben förderfähig seien. Dies werde durch die Informationen bestätigt, die er der Beklagten bei der Vor-Ort-Kontrolle und im anschließenden Schriftwechsel vorgelegt habe.


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