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Document 62018TN0401

    Rechtssache T-401/18: Klage, eingereicht am 3. Juli 2018 — SFIE-PE/Parlament

    ABl. C 364 vom 8.10.2018, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.10.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 364/13


    Klage, eingereicht am 3. Juli 2018 — SFIE-PE/Parlament

    (Rechtssache T-401/18)

    (2018/C 364/13)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Syndicat des fonctionnaires internationaux et européens — Section du Parlement européen (SFIE-PE) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

    Beklagter: Europäisches Parlament

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

    folglich

    den Beschluss vom 2. Juli 2018 über die Anforderung von Dolmetschern für den 3. Juli 2018 sowie die künftigen Beschlüsse über die Anforderung von Dolmetschern für den 4., 5., 10. und 11. Juli 2018 für nichtig zu erklären;

    dem Beklagten aufzugeben, den immateriellen Schaden zu ersetzen, der nach billigem Ermessen auf 10 000 Euro geschätzt wird;

    dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Der Kläger stützt seine Klage auf drei Klagegründe.

    1.

    Erster Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf Kollektivmaßnahmen und das Recht auf Unterrichtung und Anhörung, die in den Art. 28 und 27 der Charta der Grundrechte und in der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft — Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. 2002, L 80, S. 29) verankert sind und durch die Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und den Gewerkschafts- und Berufsverbänden des Organs vom 12. Juli 1990 präzisiert und durchgeführt werden, sowie Verstoß gegen das Recht auf gute Verwaltung, das in Art. 41 der Charta verankert ist.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Unzuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts und Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

    3.

    Dritter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie in Art. 47 der Charta vorgesehen.


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