EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62018TN0337

Rechtssache T-337/18: Klage, eingereicht am 1. Juni 2018 — Laboratoire Pareva/Kommission

ABl. C 285 vom 13.8.2018, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

201807270072025332018/C 285/523372018TC28520180813DE01DEINFO_JUDICIAL20180601363721

Rechtssache T-337/18: Klage, eingereicht am 1. Juni 2018 — Laboratoire Pareva/Kommission

Top

C2852018DE3610120180601DE0052361372

Klage, eingereicht am 1. Juni 2018 — Laboratoire Pareva/Kommission

(Rechtssache T-337/18)

2018/C 285/52Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Laboratoire Pareva (Saint Martin de Crau, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und S. Englebert)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/619 ( 1 ) der Kommission vom 20. April 2018 zur Nichtgenehmigung von PHMB (1415; 4.7) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 5 und 6 nach der Verordnung Nr. 528/2012 ( 2 ) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Klagegründe gestützt.

Mit dem angefochtenen Beschluss habe die Beklagte den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV), das Sekundärrecht der EU und die Grundsätze des EU-Rechts verletzt. Daher beantragt der Kläger die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses aus den folgenden drei Gründen:

1.

Wesentliche Verfahrensfehler:

Die Beklagte habe Verfahrensschritte nicht befolgt, die sie vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses hätte vornehmen müssen. Sie habe wichtige Verfahrensvorschriften in Art. 6 Abs. 7 Buchst. a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 ( 3 ) der Kommission verletzt, die, wären sie befolgt worden, zu einem anderen Ergebnis hätten führen können.

2.

Offensichtliche Ermessensfehler:

Die Beklagte habe einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen, indem sie bei der Beurteilung von PHMB unmaßgebliche Faktoren berücksichtigt und die für das PHMB des Klägers spezifischen und maßgeblichen Faktoren nicht hinreichend und angemessen gewichtet habe.

3.

Verletzung von Grundsätzen des EU-Rechts und der Verteidigungsrechte:

Die Beklagte habe nicht gewährleistet, dass der Kläger im Verfahren umfassend, angemessen und wirksam habe Stellung nehmen können.


( 1 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/619 der Kommission vom 20. April 2018 zur Nichtgenehmigung von PHMB (1415; 4.7) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 5 und 6 (ABl. 2018, L 102, S. 21).

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. 2012, L 167, S. 1).

( 3 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 294, S. 1).

Top