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Document 62018TN0186

Rechtssache T-186/18: Klage, eingereicht am 14. März 2018 — Abaco Energy u. a./Kommission

ABl. C 221 vom 25.6.2018, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

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Rechtssache T-186/18: Klage, eingereicht am 14. März 2018 — Abaco Energy u. a./Kommission

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C2212018DE2810120180314DE0035281292

Klage, eingereicht am 14. März 2018 — Abaco Energy u. a./Kommission

(Rechtssache T-186/18)

2018/C 221/35Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Abaco Energy, SA (Madrid, Spanien), und 1660 andere (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Holtrop, P. Kuypers und M. de Wit)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss C(2017) 7384 endgültig der Europäischen Kommission vom 10. November 2017 über die staatliche Beihilfe SA.40348 (2015/NN) betreffend die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, Kraft-Wärme-Kopplung und Abfall ( 1 ) für nichtig zu erklären;

der Kommission aufzuerlegen, in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht getrennte Beurteilungen der früheren und der gegenwärtigen Regelung zu erstellen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt:

1.

Verletzung der Sorgfaltspflicht der Kommission

Die Kommission sei verpflichtet, den ihr aus den Verträgen erwachsenden Pflichten fachgerecht nachzukommen. Die Kommission habe die Möglichkeit, die Informationen und die Mittel gehabt, die erforderlich gewesen seien, um die frühere Regelung als Bestandteil ihrer Prüfung beim Erlass des Beschlusses gemäß den rechtlichen Vorgaben zu beurteilen. Die Kommission sei dieser Pflicht unter Verstoß gegen die gemäß den Verträgen an sie gesetzten Maßstäbe nicht nachgekommen, indem sie es unterlassen habe, eine unabhängige Beurteilung der früheren Regelung durchzuführen.

2.

Offensichtlicher Tatsachenirrtum

Die Kommission sei einem offensichtlichen Tatsachenirrtum unterlegen, als sie festgestellt habe, dass die frühere Regelung in der gegenwärtigen Regelung aufgegangen sei. Es sei offensichtlich, dass kein solches Aufgehen stattgefunden habe und dass stattdessen während des gesamten maßgebenden Zeitraums zwei vollständig getrennte Regelungen bestanden hätten, von denen jede zur Prüfung, ob die Regeln für staatliche Beihilfen eingehalten worden seien, ihre eigene Beurteilung erfordert habe.

3.

Offensichtlicher Rechtsirrtum

Die Kommission habe es unterlassen, die entsprechenden verbindlichen Kommissionsleitlinien richtig anzuwenden, und habe dadurch gegen Unionsrecht verstoßen. Weil ihrer Ansicht nach die frühere Regelung in der gegenwärtigen aufgegangen sei, habe die Kommission außerdem festgestellt, dass es nicht erforderlich sei, die frühere Regelung zu beurteilen. Dadurch habe die Kommission gegen Unionsrecht verstoßen.

4.

Begründungsmangel

Die Kommission habe keine hinreichenden Gründe gegeben, um die Kläger in die Lage zu versetzen, zu verstehen, auf welcher Grundlage die Kommission den Beschluss erlassen habe. Aus dem Beschluss ergebe sich nicht eindeutig, (i) aus welchen Gründen die Kommission festgestellt habe, dass die frühere Regelung in der gegenwärtigen Regelung aufgegangen sei, und (ii) auf welcher Grundlage der Umstand, dass eine Regelung in der anderen aufgegangen sei, das Erfordernis einer Beurteilung, ob die erste Regelung mit den Regeln für staatliche Beihilfen vereinbar gewesen sei, ausschließe. Beides seien entscheidende Feststellungen gewesen, die zum Erlass des Beschlusses der Kommission geführt hätten. Folglich seien die Kläger um ihr Grundrecht auf einen Beschluss, der es ihnen ermögliche, zu verstehen, wie und warum die Kommission zu den in dem Beschluss aufgeführten Schlüssen gekommen sei, gebracht worden.

5.

Ermessensmissbrauch und Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der EU

Nach Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sei die Kommission verpflichtet, die Interessen der Kläger gemäß der Entscheidung unparteiisch und gerecht zu behandeln. Gegen diese Verpflichtung habe die Kommission verstoßen, indem sie ordnungswidrig ihre Interessen und die Spaniens über die Interessen der Kläger gestellt habe.

6.

Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Die Kommission habe die Interessen der Kläger missachtet, da sie keine unabhängige Beurteilung der früheren Regelung vorgenommen habe. Dadurch habe sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.


( 1 ) ABl. 2017, C 442, S. 1.

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