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Document 62018CN0627

Rechtssache C-627/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal de Coimbra (Portugal), eingereicht am 5. Oktober 2018 — Nelson Antunes da Cunha, Lda/Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)

ABl. C 455 vom 17.12.2018, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 455/23


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal de Coimbra (Portugal), eingereicht am 5. Oktober 2018 — Nelson Antunes da Cunha, Lda/Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)

(Rechtssache C-627/18)

(2018/C 455/33)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Administrativo e Fiscal de Coimbra

Parteien des Ausgangsverfahrens

Vollstreckungsklägerin: Nelson Antunes da Cunha, Lda

Vollstreckungsgläubiger: Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)

Vorlagefragen

1.

Gilt die Verjährungsfrist zur Ausübung der in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1589 (1) des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Befugnisse zur Rückforderung von Beihilfen nur im Verhältnis zwischen der Europäischen Union und dem Mitgliedstaat, an den sich der Rückforderungsbeschluss richtet, oder gilt sie auch im Verhältnis zwischen diesem Staat und dem Vollstreckungsgegner als Begünstigten der als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehenen Beihilfe?

2.

Falls diese Frist auch im Verhältnis zwischen dem Mitgliedstaat, an den sich der Beschluss zur Rückforderung der Beihilfen richtet, und dem Begünstigten der als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehenen Beihilfe gelten sollte, ist dann davon auszugehen, dass sie lediglich für das Verfahren zum Erlass des Rückforderungsbeschlusses gilt, oder gilt sie auch für dessen Vollstreckung?

3.

Sollte diese Frist im Verhältnis zwischen dem Mitgliedstaat, an den sich der Beschluss zur Rückforderung der Beihilfen richtet, und dem Begünstigten der als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehenen Beihilfe gelten, ist dann davon auszugehen, dass diese Frist durch jede Handlung der Kommission oder des betreffenden Mitgliedstaats unterbrochen wird, die mit der rechtswidrigen Beihilfe im Zusammenhang steht, auch wenn sie dem Begünstigten der zu erstattenden Beihilfe nicht bekanntgegeben worden ist?

4.

Stehen Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 und die Grundsätze des Unionsrechts — konkret die Grundsätze der Effektivität und der Unvereinbarkeit von staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt — der Möglichkeit entgegen, auf die zurückzufordernde Beihilfe eine kürzere als die in Art. 17 der angeführten Verordnung vorgesehene Verjährungsfrist anzuwenden, etwa diejenige, die in Art. 310 Abs. 1 Buchst. d des Código Civil festgelegt ist?


(1)  ABl. 2015, L 248, S. 9.


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