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Document 62018CN0155

Rechtssache C-155/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2018 von Tulliallan Burlington Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Dezember 2017 in der Rechtssache T-120/16, Tulliallan Burlington Ltd/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ABl. C 240 vom 9.7.2018, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

201806220041970332018/C 240/141552018CJC24020180709DE01DEINFO_JUDICIAL20180222101121

Rechtssache C-155/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2018 von Tulliallan Burlington Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Dezember 2017 in der Rechtssache T-120/16, Tulliallan Burlington Ltd/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

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C2402018DE1010120180222DE0014101112

Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2018 von Tulliallan Burlington Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Dezember 2017 in der Rechtssache T-120/16, Tulliallan Burlington Ltd/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

(Rechtssache C-155/18 P)

2018/C 240/14Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Tulliallan Burlington Ltd (Prozessbevollmächtigter: A. Norris, Barrister)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Burlington Fashion GmbH

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts aufzuheben, mit dem ihre Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer abgewiesen wurde;

die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben oder hilfsweise die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zurückzuverweisen;

das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und die Burlington Fashion GmbH (BFG) zu verurteilen, die ihr in Verbindung mit diesem Rechtsmittel entstandenen Kosten zu erstatten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin (im Folgenden: TBL) legt gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel ein, da das Gericht die folgenden Rechtsfehler begangen habe:

1.

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Unionsmarkenverordnung ( 1 )

a)

Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es keine Feststellungen in Bezug auf eine „Verbindung“ getroffen habe.

b)

Des Weiteren habe das Gericht fehlerhaft festgestellt, dass TBL nicht den erforderlichen Nachweis erbracht habe, um eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder eine Ausnutzung in unlauterer Weise zu belegen.

c)

Das Gericht habe, indem es festgestellt habe, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht worden sei, dadurch Rechtsfehler begangen, dass es (i) die rechtlichen Hürden zu hoch gesetzt und (ii) die maßgeblichen Nachweise nicht berücksichtigt habe.

d)

Die einzige dem Gericht zur Verfügung stehende Schlussfolgerung habe vielmehr darin bestanden, dass eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder außerdem oder hilfsweise eine unlautere Ausnutzung vorliege.

e)

Das Gericht habe das Vorbringen von TBL zu Unrecht zurückgewiesen, dass die Entscheidung der Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft sei, weil sie Vorbringen offensichtlich nicht berücksichtigt habe.

2.

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Unionsmarkenverordnung

a)

Das Gericht habe die Feststellung abgelehnt, dass die Beschwerdekammer zusätzliches Vorbringen zu Art. 8 Abs. 4 hätte einfordern sollen, weil nach den Umständen die einzige Möglichkeit, Verfahrensgerechtigkeit sicherzustellen, darin bestanden hätte, entweder zusätzliches Vorbringen zu Art. 8 Abs. 4 einzufordern oder die Sache nur nach Art. 8 Abs. 5 zu entscheiden und die Frage nach Art. 8 Abs. 4 an die Widerspruchsabteilung zurückzuverweisen. Das Gericht hätte die Entscheidung der Beschwerdekammer aufheben müssen.

b)

Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es die Feststellung der Beschwerdekammer bestätigt habe, dass TBL die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 4 nicht nachgewiesen habe. Es hätte feststellen müssen, dass die Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft entschieden habe, ihre Feststellungen zu Art. 8 Abs. 4 aufheben und durch seine eigene Feststellung, dass gegen Art. 8 Abs. 4 verstoßen worden sei, ersetzen müssen.

3.

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Unionsmarkenverordnung

a)

Das Gericht habe mit der Anwendung des Urteils Praktiker einen Fehler begangen, da dieses im Licht der Entscheidung des Gerichtshofs in EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750) vorliegend nicht auf die älteren Marken anwendbar sei.

b)

Des Weiteren oder hilfsweise habe das Gericht mit der Anwendung des Urteils Praktiker einen Fehler begangen, da dieses nicht auf Dienstleistungen einer Einkaufspassage anwendbar sei.

c)

Selbst wenn die älteren Marken von TBL in den Anwendungsbereich von „Einzelhandelsdienstleistungen“ und somit in den des Urteils Praktiker fielen, habe das Gericht das Urteil Praktiker falsch dahin ausgelegt, dass es die Feststellung einer verwirrenden Ähnlichkeit verhindere.

d)

Das Gericht habe es aufgrund seiner fehlerhaften Feststellungen zur Anwendung des Urteils Praktiker versäumt, entweder (i) eine Beurteilung der Verwechslungsgefahr vorzunehmen oder (ii) diese Beurteilung durch die Beschwerdekammer vornehmen zu lassen. Nach den Umständen sei es verpflichtet gewesen, einen dieser Schritte durchzuführen.


( 1 ) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).

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