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Document 62018CC0058

    Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 14. Februar 2019.
    Michel Schyns gegen Belfius Banque SA.
    Vorabentscheidungsersuchen der Justice de Paix du canton de Visé.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2008/48/EG – Vorvertragliche Pflichten – Art. 5 Abs. 6 – Pflicht des Kreditgebers, den geeignetsten Kredit zu suchen – Art. 8 Abs. 1 – Pflicht des Kreditgebers, bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vom Abschluss eines Darlehensvertrags abzusehen – Pflicht des Kreditgebers zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit des Kredits.
    Rechtssache C-58/18.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:120

    SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

    JULIANE KOKOTT

    vom 14. Februar 2019 ( 1 )

    Rechtssache C‑58/18

    Michel Schyns

    gegen

    Belfius Banque SA

    (Vorabentscheidungsersuchen der Justice de Paix du canton de Visé [Friedensgericht des Kantons von Visé, Belgien])

    „Vorabentscheidungsersuchen – Verbraucherschutz – Richtlinie 2008/48/EG – Vorvertragliche Pflichten – Pflicht des Kreditgebers, die Kreditart und den Kreditbetrag zu suchen, die der Finanzlage des Verbrauchers bei Vertragsschluss und dem Zweck des Kredits am besten entsprechen – Pflicht des Kreditgebers, auf den Vertragsschluss zu verzichten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Verbraucher nicht in der Lage sein wird, die Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag zu erfüllen“

    I. Einleitung

    1.

    Im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren soll der Gerichtshof die Richtlinie 2008/48 über Verbraucherkreditverträge ( 2 ) auslegen. Dabei ist er im Wesentlichen dazu aufgerufen, das Verhältnis zwischen den verschiedenen vorvertraglichen Pflichten des Kreditgebers zu klären. Im Einzelnen geht es, zum einen, um die Tragweite der vorvertraglichen Erläuterungspflicht nach Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 und, zum anderen, um die eventuelle Bedeutung der durch Art. 8 der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers für den Vertragsschluss.

    2.

    Die hierzu von einem erstinstanzlichen belgischen Gericht vorgelegten Auslegungsfragen sind vor dem Hintergrund der „[gezielten] vollständigen Harmonisierung“ ( 3 ) zu prüfen, die die Richtlinie 2008/48 erreichen soll. Dabei stellt sich letztlich die Frage, inwieweit eine solche Harmonisierung weiter gehenden Vorschriften des nationalen Rechts entgegensteht, selbst wenn solche Vorschriften möglicherweise einen effektiven Schutz des Verbrauchers gegen eine voreilige oder uninformierte Kreditaufnahme bieten und somit einer der wesentlichen Zielsetzungen der Richtlinie 2008/48 entsprechen. Diese Fragestellung verdeutlicht erneut ( 4 ) das Spannungsverhältnis zwischen dem von der Richtlinie 2008/48 grundsätzlich angestrebten hohen Verbraucherschutzniveau ( 5 ) einerseits und der ebenfalls angestrebten Vollendung eines Binnenmarkts durch Eindämmung der Rechtsfragmentierung ( 6 ) andererseits.

    II. Rechtlicher Rahmen

    A.   Unionsrecht

    3.

    Ausweislich ihres Art. 1 verfolgt die Richtlinie 2008/48 das Ziel, bestimmte Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge zu harmonisieren.

    4.

    Art. 5 der Richtlinie 2008/48 betrifft vorvertragliche Informationen. Dessen Abs. 6 lautet wie folgt:

    „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler dem Verbraucher angemessene Erläuterungen geben, gegebenenfalls durch Erläuterung der vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, der Hauptmerkmale der angebotenen Produkte und der möglichen spezifischen Auswirkungen der Produkte auf den Verbraucher, einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsverzug des Verbrauchers, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht wird. Die Mitgliedstaaten können die Art und Weise dieser Unterstützung sowie deren Umfang und die Frage, durch wen sie zu geben ist, den besonderen Umständen der Situation, in der der Kreditvertrag angeboten wird, der Person, der er angeboten wird, und der Art des angebotenen Kredits anpassen.“

    5.

    Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 erlegt dem Kreditgeber eine Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor Vertragsschluss auf und lautet wie folgt:

    „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor Abschluss des Kreditvertrages der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen bewertet, die er gegebenenfalls beim Verbraucher einholt und erforderlichenfalls anhand von Auskünften aus der in Frage kommenden Datenbank. Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Kreditgeber gesetzlich dazu verpflichten, die Kreditwürdigkeit aufgrund der Abfrage einer entsprechenden Datenbank zu beurteilen, können diese Anforderung beibehalten.“

    6.

    Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung sieht Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 Folgendes vor:

    „ Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.“

    7.

    Schließlich legt Art. 23 der Richtlinie 2008/48 fest, dass die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen festzulegen und die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben. Dabei müssen die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    B.   Nationales Recht

    8.

    Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit ( 7 ) wurde in Belgien durch das Gesetz über den Verbraucherkredit und seine Durchführungsvorschriften umgesetzt ( 8 ). Die Richtlinie 2008/48 wurde durch eine Änderung dieses Gesetzes ( 9 ) umgesetzt. Durch das Gesetz vom 19. April 2014 (Moniteur belge vom 28. Mai 2014, S. 41686, deutsche Fassung veröffentlicht im Moniteur belge vom 10. Januar 2017) wurde schließlich das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und dessen Bestimmungen mit Wirkung zum 1. April 2015 in das Wirtschaftsrechtsgesetzbuch übernommen.

    9.

    Art. 10 des Verbraucherkreditgesetzes bezog sich im Zusammenhang mit der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers auf „die [bei den Verbrauchern anzufragenden] genauen und vollständigen Auskünfte …, die [der Kreditgeber oder der Kreditvermittler] für notwendig erachte[t], um deren Finanzlage und Rückzahlungsmöglichkeiten und auf jeden Fall deren laufende finanzielle Verpflichtungen zu beurteilen“ ( 10 ).

    10.

    Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes in der für den Sachverhalt maßgeblichen Fassung ( 11 ) lautete wie folgt:

    „Die Kreditgeber und gegebenenfalls die Kreditvermittler geben dem Verbraucher angemessene Erläuterungen, gegebenenfalls durch Erläuterung der vorvertraglichen Informationen gemäß Abs. 1, der Hauptmerkmale der angebotenen Produkte und der möglichen spezifischen Auswirkungen der Produkte auf den Verbraucher, einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsverzug des Verbrauchers, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht wird.“

    11.

    Art. 15 Abs. 1 und 2 des Verbraucherkreditgesetzes in der für den Sachverhalt maßgeblichen Fassung ( 12 ) bestimmte:

    „1.   Der Kreditgeber und der Kreditvermittler sind verpflichtet, für Kreditverträge, die sie gewöhnlich anbieten oder vermitteln, die Kreditart und den Kreditbetrag zu suchen, die der Finanzlage des Verbrauchers bei Vertragsschluss und dem Zweck des Kredits am besten entsprechen.

    2.   Der Kreditgeber darf einen Kreditvertrag nur abschließen, wenn er unter Berücksichtigung der Informationen, über die er unter anderem aufgrund der in Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen geregelten Konsultierung und aufgrund der in Artikel 10 erwähnten Auskünfte verfügt oder verfügen müsste, berechtigterweise annehmen muss, dass der Verbraucher in der Lage sein wird, die Ver-bindlichkeiten aus dem Kreditvertrag zu erfüllen.“

    12.

    Art. 19 Abs. 1 und 2 des Verbraucherkreditgesetzes ( 13 ) lautete wie folgt:

    „Wird die finanzierte Ware oder Dienstleistung im Kreditvertrag erwähnt oder zahlt der Kreditgeber den Betrag des Kreditvertrags direkt an den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer, werden die Verbindlichkeiten des Verbrauchers erst ab Lieferung der Ware oder Dienstleistung wirksam; im Falle von Verkauf oder Dienstleistung mit wiederholter Ausführung werden die Verbindlichkeiten des Verbrauchers ab Beginn der Lieferung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung wirksam und enden sie bei Unterbrechung der Lieferung oder Dienstleistungserbringung, es sei denn, der Verbraucher erhält den Kreditbetrag selbst und dem Kreditgeber ist die Identität des Verkäufers oder Dienstleistungserbringers nicht bekannt.

    Der Betrag des Kredits darf dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer erst übergeben werden, nachdem dem Kreditgeber die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung notifiziert worden ist.“

    III. Sachverhalt und Ausgangsverfahren

    13.

    In einem am 8. Mai 2012 mit Herrn Schyns abgeschlossenen Vertrag verpflichtete sich die SPRL HOME VISION (im Folgenden: Home Vision) eine Photovoltaikanlage zum Preis von 40002 Euro zu installieren ( 14 ). Dabei verpflichtete sich Home Vision zusätzlich, die Rückzahlung von monatlichen Darlehensraten in Höhe von 622,41 Euro gegen Abtretung der in Bezug auf die Anlage für die Dauer von zehn Jahren erteilten grünen Zertifikate zu übernehmen. Nähere Einzelheiten zu diesem Darlehen sind dem Vorabentscheidungsersuchen nicht zu entnehmen.

    14.

    Der vereinbarte Preis wurde am 10. Mai 2012 in Rechnung gestellt. Am 22. Mai 2012 gewährte die S.A. DEXIA BANQUE BELGIQUE als Rechtsvorgängerin von BELFIUS BANQUE (im Folgenden: Belfius Banque) Herrn Schyns ein als „Eco-Crédit Habitation“ bezeichnetes Darlehen in Höhe von 40002 Euro mit einer Laufzeit von 120 Monaten, das in monatlichen Raten von 427,72 Euro zurückzuzahlen war. Der Darlehensbetrag wurde an Herrn Schyns ausbezahlt, der ihn wiederum an Home Vision überwies.

    15.

    Die vereinbarte Photovoltaikanlage wurde jedoch nie installiert, so dass die im Vertrag vom 8. Mai 2012 vereinbarte Finanzierung nicht zum Tragen kam. Am 5. Dezember 2013 wurde Home Vision für insolvent erklärt.

    16.

    Nachdem Herr Schyns mehr als vier Jahre lang die monatlichen Kreditraten aus dem Kreditvertrag vom 22. Mai 2012 geleistet hatte, erhob er am 21. Dezember 2016 eine Klage gegen den Kreditgeber und begehrte die Auflösung des Vertrags wegen Verschuldens von Belfius Banque sowie eine Befreiung von jedweder Rückzahlungspflicht. Am 15. Mai 2017 beantragte er neben der Kostenerstattung die Feststellung, dass der Kreditvertrag vom 22. Mai 2012 hinfällig sei und dass er seit Dezember 2016 von allen Rückzahlungspflichten befreit sei. Belfius Banque trat den Klageanträgen entgegen und regte hilfsweise an, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

    IV. Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

    17.

    Mit Beschluss vom 22. Januar 2018, eingegangen am 30. Januar 2018, hat die Justice de Paix du canton de Visé (Friedensgericht des Kantons von Visé, Belgien) dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1.

    a)

    Steht Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48, der darauf abzielt, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, zu beurteilen, ob der Kreditvertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht wird, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über den Verbraucherkredit (aufgehoben und ersetzt durch Art. VII.75 des Wirtschaftsgesetzbuchs) entgegen, der bestimmt, dass Kreditgeber und Kreditvermittler verpflichtet sind, für Kreditverträge, die sie gewöhnlich anbieten oder vermitteln, die Kreditart und den Kreditbetrag zu suchen, die der Finanzlage des Verbrauchers bei Vertragsschluss und dem Zweck des Kredits am besten entsprechen, soweit dadurch dem Kreditgeber oder dem Kreditvermittler eine generelle Pflicht auferlegt wird, den für den Verbraucher geeignetsten Kredit zu suchen, die sich nicht aus dem Wortlaut der genannten Richtlinie ergibt?

    b)

    Steht Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48, der darauf abzielt, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, zu beurteilen, ob der Kreditvertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht wird, Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verbraucherkredit (aufgehoben und ersetzt durch Art. VII.77 § 2 Abs. 1 des Wirtschaftsgesetzbuchs) entgegen, wonach der Kreditgeber einen Kreditvertrag nur abschließen darf, wenn er unter Berücksichtigung der Informationen, über die er verfügt oder verfügen müsste, insbesondere auf der Grundlage der in Art. 9 des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen vorgesehenen Beratung und auf der Grundlage der in Art. 10 genannten Auskünfte, berechtigterweise annehmen muss, dass der Verbraucher in der Lage sein wird, die Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag zu erfüllen, soweit dies zur Folge hat, dass der Kreditgeber selbst anstelle des Verbrauchers über die Zweckmäßigkeit des etwaigen Abschlusses eines Kreditvertrags befinden muss?

    2.

    Ist, sofern die erste Frage verneint wird, die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass sie dem Kreditgeber und dem Kreditvermittler stets vorschreibt, anstelle des Verbrauchers die Zweckmäßigkeit des etwaigen Abschlusses des Kreditvertrags zu beurteilen?

    18.

    Im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof haben Belfius Banque, als Beklagte im Ausgangsverfahren, das Königreich Belgien und die Europäische Kommission schriftlich Stellung genommen. Dieselben Beteiligten waren auch in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2018 vertreten.

    V. Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

    19.

    Die sehr knappe Begründung des Vorabentscheidungsersuchens lässt angesichts der inhaltlichen Anforderungen aus Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Zweifel an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens entstehen.

    20.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof, wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind, die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts ablehnen ( 15 ). Die Notwendigkeit, zu einer für das nationale Gericht zweckdienlichen Auslegung des Unionrechts zu gelangen, macht es erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm vorgelegten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen ( 16 ).

    21.

    Ebenfalls nach gefestigter Rechtsprechung müssen die Angaben in den Vorlageentscheidungen nicht nur dem Gerichtshof erlauben, zweckdienliche Antworten zu geben, sondern es auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten ermöglichen, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit besteht, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund der genannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen – zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats – zugestellt werden, nicht aber die dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht gegebenenfalls übermittelten nationalen Verfahrensakten ( 17 ).

    22.

    Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass das vorlegende Gericht sich darauf beschränkt hat, den Sachverhalt nur knapp zu schildern ( 18 ) und wenige Vorschriften des nationalen Rechts zu zitieren. Die Vorlageentscheidung gibt etwa nur die zwei ersten Absätze des Art. 15 sowie – auszugsweise – Art. 10 des Verbraucherkreditgesetzes wieder. Die Pflichten des Kreditgebers aus diesen Bestimmungen begründen nämlich die Auslegungszweifel des vorlegenden Gerichts im Hinblick auf Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48.

    23.

    Dabei wurde nicht klargestellt, dass Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 eine wortlauttreue Umsetzung ins belgische Recht, und zwar nach Darstellung der belgischen Regierung in Art. 11 Abs. 4 des Verbraucherkreditgesetzes, erfuhr. Die Vorschriften des nationalen Rechts über verbundene Kreditverträge, wohl Art. 19 dieses Gesetzes, wurden nicht zitiert, obwohl der Hauptantrag des Klägers im Ausgangsverfahren darauf gestützt wird. Verschwiegen werden zudem die durch das nationale Recht vorgesehenen Rechtsfolgen im Fall einer Verletzung der Pflichten aus Art. 15 Abs. 1 und 2 ( 19 ). Hierdurch entfällt aber bereits die Möglichkeit, den Zusammenhang zwischen einer eventuellen Pflichtverletzung des Kreditgebers und den Anträgen des Klägers im Ausgangsverfahren nachzuvollziehen.

    24.

    Unter diesen Umständen mag man die Frage aufwerfen, ob der Gerichtshof über hinreichende Angaben zum Sachverhalt und zu den darauf anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften verfügt, um die ihm vorgelegten Fragen zweckdienlich zu beantworten.

    25.

    Zwar gilt für Vorabentscheidungsersuchen, welche die Auslegung des Unionsrechts betreffen, nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit ( 20 ). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die belgische Regierung die Darstellung der einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts in seiner schriftlichen Stellungnahme vervollständigen konnte.

    26.

    Dies ändert aber nichts daran, dass die lückenhafte Darstellung der Vorschriften des nationalen Rechts und die knappen Feststellungen zum Sachverhalt die den Mitgliedstaaten durch Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen ohne Not eingeschränkt haben. Unberücksichtigt muss hierbei bleiben, inwieweit die fehlenden Angaben durch eigene Recherchen der Beteiligten oder des Gerichtshofs ergänzt werden können. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die lückenhaften Angaben zum Sachverhalt und zum darauf anwendbaren nationalen Recht es dem Gerichtshof erheblich erschweren, zweckdienliche Antworten zu den Vorlagefragen zu geben.

    27.

    Aufgrund dieser Erwägungen bin ich der Ansicht, dass das Vorabentscheidungsersuchen insgesamt den Anforderungen aus Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht genügt und als unzulässig zurückzuweisen ist

    VI. Inhaltliche Würdigung der Vorlagefragen

    28.

    Bevor hilfsweise auf die Vorlagefragen eingegangen wird, geben die Überlegungen der belgischen Regierung in ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Begriff des „verbundenen Kreditvertrags“ zunächst Anlass, auf den Vorschlag dieses Mitgliedstaats einzugehen, die Prüfung der Vorlagefragen auf die einschlägigen Richtlinienvorschriften zu erweitern.

    A.   Zum Vorschlag der belgischen Regierung, die Richtlinienbestimmungen über verbundene Kreditverträge in die Würdigung einzubeziehen

    29.

    Dem Vorabentscheidungsersuchen ist zu entnehmen, dass der Kläger im Ausgangsverfahren seinen Hauptantrag darauf gestützt hat, dass die Übergabe des Darlehensbetrags vor Notifizierung der Erbringung der vereinbarten Dienstleistung – und somit unter Missachtung der Schutzvorschrift des Art. 19 des Verbraucherkreditgesetzes – erfolgte. Diese Vorschrift des nationalen Rechts, die im Vorabentscheidungsersuchen nicht wiedergegeben wurde ( 21 ), findet auf verbundene Kreditverträge Anwendung und soll insbesondere sicherstellen, dass die Verbindlichkeiten des Verbrauchers aus dem Kreditvertrag erst ab Lieferung der finanzierten Ware oder Dienstleistung wirksam werden. Damit setzt diese Vorschrift die Vorgaben aus Art. 11 der Richtlinie 87/102 und nunmehr Art. 15 der Richtlinie 2008/48 um.

    30.

    Das vorlegende Gericht hält die Schutzvorschrift des Art. 19 des Verbraucherkreditgesetzes allerdings für nicht anwendbar. Zwar bestehe ein enger Zusammenhang zwischen dem durch den Verbraucher mit Home Vision abgeschlossenen Vertrag und dem Kreditvertrag. Allerdings seien die Anwendungsvoraussetzungen der betreffenden Vorschrift nicht erfüllt, weil, zum einen, der Kreditvertrag die zu finanzierende Ware oder Dienstleistung nicht nenne und, zum anderen, eine Zahlung des Kreditbetrags durch den Kreditgeber direkt an den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer nicht erfolgte.

    31.

    In diesem Zusammenhang hebt die belgische Regierung zu Recht hervor, dass die Pflicht des Kreditgebers zur Angabe des finanzierten Geschäfts im Kreditvertrag sich im Fall von verbundenen Kreditverträgen aus Art. 10 Buchst. e der Richtlinie 2008/48 ergibt und insbesondere die Anwendbarkeit der Schutzvorschriften aus Art. 15 der Richtlinie 2008/48 auslöst ( 22 ). Die vom nationalen Richter implizit zugrunde gelegte Auslegung der vorgenannten Pflicht entziehe aber dem betreffenden Verbraucher diesen Schutz, da danach die Angabe des finanzierten Geschäfts letztlich im Ermessen des Kreditgebers liege ( 23 ). Ob angesichts der einem nationalen Gericht obliegenden Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung ( 24 ) dieses Auslegungsergebnis mit dem von der Richtlinie 2008/48 verfolgten Ziel vereinbar ist, erscheint zumindest fraglich.

    32.

    Vor diesem Hintergrund regt die belgische Regierung an, der Gerichtshof möge auf die Pflicht des Kreditgebers aus Art. 10 Buchst. e der Richtlinie 2008/48 zur Angabe des finanzierten Geschäfts eingehen, um ihre Tragweite in Fällen wie dem des Ausgangsfalls zu klären.

    33.

    Eine Auslegungsfrage ergibt sich in der Tat daraus, dass die Vorschriften der Richtlinie 2008/48 zu den sogenannten „verbundenen Kreditverträgen“ von einer als unglücklich zu bezeichnenden gegenseitigen Verweisung gekennzeichnet sind: Während nämlich Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48 verbundene Kreditverträge u. a. als solche definiert, die ausdrücklich eine Angabe über die spezifischen Waren oder die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung enthalten, bestimmt Art. 10 Buchst. e, dass die durch diese Bestimmung eingeführte Pflicht zur Angabe der (finanzierten) Ware oder Dienstleistung (nur) im Fall von verbundenen Kreditverträgen greift.

    34.

    Der vorliegende Fall eignet sich jedoch kaum dazu, die damit sichtbar werdende Auslegungsschwierigkeit auszuräumen. Zwar steht es dem Gerichtshof frei, auf unionsrechtliche Vorschriften einzugehen, die das nationale Gericht in seinen Vorlagefragen nicht angeführt hat, um diesem Gericht sachdienlich zu antworten ( 25 ). Im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen hat das vorlegende Gericht jedoch klargestellt, dass es die Rechtsvorschriften über verbundene Kreditverträge für nicht entscheidungserheblich hält. Im Rahmen der Aufgabenteilung zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist diese Festlegung hinzunehmen, da es im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht Sache des Gerichtshofs ist, klarzustellen, welche Bestimmungen des nationalen Rechts auf das Ausgangsverfahren anwendbar sind ( 26 ). Selbst wenn der Gerichtshof über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügen würde, um zweckdienlich auf diese Auslegungsfrage einzugehen, würde seine Antwort damit jedenfalls einen hypothetischen Charakter bekleiden. Eine Erweiterung des Vorlageverfahrens auf diese Frage, zu welcher sich die anderen Beteiligten im Übrigen nicht geäußert haben, ist daher im Ergebnis abzulehnen.

    B.   Zur ersten Frage, Buchst. a)

    35.

    Die erste Frage, Buchst. a), betrifft die Auslegung des Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob die Zielsetzung der darin vorgesehenen vorvertraglichen Erläuterungspflicht, nämlich, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, „zu beurteilen, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht wird“, einer nationalen Ausgestaltung derselben entgegensteht, wonach der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler verpflichtet sind, für Kreditverträge, die sie gewöhnlich anbieten oder vermitteln, die Kreditart und den Kreditbetrag zu suchen, die der Finanzlage des Verbrauchers bei Vertragsschluss und dem Zweck des Kredits am besten entsprechen. Fraglich ist mithin, ob und inwieweit die durch Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 normierte Pflicht zur Erläuterung der vorvertraglichen Informationen gemäß Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie durch Vorschriften des nationalen Rechts dahin gehend erweitert werden kann, dass sie eine persönliche Beratung des Verbrauchers durch den Kreditgeber unter Berücksichtigung seiner Finanzlage und dem konkreten Kreditzweck umfassen muss.

    36.

    Diese Frage soll nachfolgend anhand des Regelungszwecks der betreffenden Richtlinienvorschrift, ihrer Entstehungsgeschichte sowie weiterer Überlegungen zur angestrebten Harmonisierung untersucht werden.

    1. Zum Zweck der Erläuterungspflicht nach Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48

    37.

    Nach seinem Wortlaut sieht Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 eine Pflicht zur Erläuterung der nach Abs. 1 dieses Artikels zu erteilenden Informationen vor, sowie der Hauptmerkmale der angebotenen Produkte und der sich daraus ergebenden Auswirkungen, insbesondere im Fall eines Zahlungsausfalls. Solche Erläuterungen, die sowohl dem Kreditgeber als auch dem Kreditvermittler obliegen, sollen es dem Verbraucher ermöglichen, „zu beurteilen, ob der [beabsichtigte] Vertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht wird“.

    38.

    Diesem Wortlaut ist zunächst die Wertung zu entnehmen, dass es grundsätzlich dem Verbraucher obliegt, zu beurteilen, welcher Vertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation am besten entspricht. Dementsprechend stellte der Gerichtshof bereits fest, dass es Sache des Verbrauchers ist, sich auf der Grundlage der erteilten Information zu entscheiden, ob er sich durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen binden möchte ( 27 ). Dieser Befund wird auch durch die Bezugnahme auf „verschiedene Angebote“ und die „fundierte Entscheidung“ des Verbrauchers über den Vertragsschluss in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 bestätigt.

    39.

    Gleichzeitig ist jedoch unverkennbar, dass nur die vorvertragliche Übermittlung von Informationen und deren Erläuterung in Bezug auf Produkte, die der Finanzlage des Verbrauchers und dem konkreten Kreditzweck entsprechen, eine sinnvolle und zielführende Verbraucheraufklärung darstellen können. In diesem Sinne führte der Gerichtshof im Urteil CA Consumer Finance ( 28 ) aus, dass „der Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags trotz der vorvertraglichen Informationen, die ihm nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie zu erteilen sind, möglicherweise noch weitere Unterstützung braucht, um zu entscheiden, welcher Kreditvertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation am besten entspricht“.

    40.

    Die belgische Regierung verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass eine persönliche Beratung des Verbrauchers, wie sie etwa von der in Rede stehenden Vorschrift des nationalen Rechts vorgesehen wird, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers unberührt lässt und ihn jedenfalls nicht von seiner Verantwortung entbindet, auf seine eigenen Interessen zu achten. Insbesondere steht es ihm frei, dem Rat des Kreditgebers bzw. des Kreditvermittlers zu folgen oder nicht. Es bleibt ihm auch unbenommen, sich gegebenenfalls für ein Produkt eines anderen Anbieters zu entscheiden.

    41.

    Die in Rede stehende Pflicht des Kreditgebers aus Art. 15 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes ist daher zweifellos geeignet, beizutragen zur Erreichung des von der Richtlinie 2008/48 verfolgten Zieles, den Verbrauchern ein „hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten“ ( 29 ). Eine solche Pflicht stellt nämlich sicher, dass der Verbraucher sich zwischen den im Hinblick auf seine finanziellen Verhältnisse geeignetsten Kredittypen und ‑beträgen entscheiden kann. Diese Wertung kommt auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Ausdruck, wonach die Pflicht zur Erteilung von angemessenen Erläuterungen dem Verbraucher ermöglichen soll, sich in voller Sachkenntnis für eine bestimmte Art von Kreditvertrag zu entscheiden ( 30 ).

    42.

    Hervorzuheben ist allerdings, dass der Richtlinie 2008/48, wie auch etlichen weiteren sekundärrechtlichen Instrumenten, welche bereits zuvor zwecks Vollendung des Binnenmarkts erlassen wurden, wie z. B. der Vorgängerregelung aus der Richtlinie 87/102, der Gedanke zugrunde liegt, dass Maßnahmen zur Verbraucheraufklärung nicht ausschließlich dem Verbraucherschutz dienen.

    43.

    Die Richtlinie 2008/48 wurde etwa auf Art. 95 EG (nunmehr Art. 114 AEUV) – in Verbindung mit Art. 251 EG – gestützt. Daraus wird deutlich, dass die Richtlinie 2008/48 darauf abzielt, die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus mit den Belangen eines funktionierenden Binnenmarkts durch Angleichung der Rechtsvorschriften in den spezifisch von ihr erfassten Bereichen in Einklang zu bringen. Nach den Vorstellungen des Unionsgesetzgebers sollte der Wettbewerb dadurch gestärkt werden, dass die aufgeklärten Verbraucher in die Lage versetzt werden, sich zwischen verschiedenen Produktangeboten zu entscheiden ( 31 ).

    44.

    Wenn auch eine über die Erläuterung der vorvertraglichen Informationen hinausgehende persönliche Beratung des Verbrauchers dieser Zielsetzung nicht abträglich erscheint, zeigt dennoch ein Vergleich mit weiteren sekundärrechtlichen Instrumenten zur Regulierung des Vertriebs von Finanzdienstleistungen, dass der Unionsgesetzgeber zwischen der vorvertraglichen Übermittlung von Informationen und deren Erläuterung einerseits und einer persönlichen Beratung andererseits unterscheidet. Die Richtlinie 2014/17/EU ( 32 ) sieht etwa auch Informationspflichten und vorvertragliche Pflichten vor, unterscheidet hierbei allerdings stärker zwischen den Pflichtadressaten ( 33 ) und enthält in einem gesonderten Artikel eine Erläuterungspflicht entsprechend Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48. Beratungsdienstleistungen sind demgegenüber Gegenstand einer gesonderten Vorschrift ( 34 ). In einem anderen Geschäftsbereich wird die „Anlageberatung“ als regulierte Tätigkeit im Rahmen der Vorschriften zum Anlegerschutz in der sogenannten MiFID II-Richtlinie ( 35 ) aufgeführt. Ein ähnlicher Ansatz liegt der sogenannten IDD-Richtlinie ( 36 ) zugrunde, welche die Beratung ( 37 ) ebenfalls als regulierte Tätigkeit des Versicherungsvertreibers auffasst. Dies erscheint insofern sachgerecht, als eine Pflicht zur persönlichen Beratung des Verbrauchers bzw. Anlegers oder Versicherungsnehmers an die Besonderheiten der Rechtsstellung des Pflichtadressaten anknüpfen sollte. Die Erläuterungspflicht nach Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 richtet sich hingegen gleichermaßen an Kreditgeber und Kreditvermittler.

    45.

    Als Zwischenergebnis ist mithin festzuhalten, dass eine Pflicht zur persönlichen Beratung des Verbrauchers wie die in Rede stehende zur vorvertraglichen Aufklärung des Verbrauchers beiträgt, ohne ihm die Möglichkeit zu nehmen, sich zwischen verschiedenen Kreditprodukten zu entscheiden, so dass sie der wesentlichen Zielsetzung des Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 nicht zuwiderläuft.

    2. Zur Entstehungsgeschichte der Erläuterungspflicht nach Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48

    46.

    Die Entstehungsgeschichte des Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 verdeutlicht die Sachnähe zwischen Beratungspflicht und sonstigen vorvertraglichen Informations- und Erläuterungspflichten.

    47.

    Im ersten Richtlinienvorschlag ( 38 ) sah etwa dessen Art. 6 unter der Überschrift „Vorherige gegenseitige Unterrichtungspflicht und Beratungspflicht“ in seinem Abs. 3 noch vor, dass „der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler … aus der Palette der Kreditverträge, die sie anbieten oder bei deren Abschluss sie gewöhnlich mitwirken, denjenigen Kredittyp und Gesamtkreditbetrag [aussuchen], der sich in Anbetracht der finanziellen Situation des Verbrauchers, der Vorteile und Nachteile des vorgeschlagenen Produkts und des Zwecks, dem der Kredit dient, für den Verbraucher am besten eignet“.

    48.

    Erst im geänderten Richtlinienvorschlag von 2005 ( 39 ) wurde auf diese Formulierung – und damit letztlich auch auf eine als solche gekennzeichnete Beratungspflicht des Kreditgebers bzw. Kreditvermittlers – verzichtet. Die derzeit geltende Fassung des Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut des an die Stelle von Art. 6 Abs. 3 des ursprünglichen Vorschlags tretenden neugefassten Art. 5 Abs. 6 des geänderten Vorschlags.

    49.

    Die Kommission begründete diese Änderung wie folgt: „Das Konzept der Beratungspflicht wurde geändert. Entgegen dem von einigen Banken geäußerten Wunsch geht die Kommission weiterhin davon aus, dass ein Kreditgeber nicht nur zur Erteilung der vorvertraglichen Informationen verpflichtet ist, sondern dem Verbraucher nähere Erläuterungen geben sollte, damit dieser in Kenntnis der Sachlage eine Entscheidung treffen kann. Auf Wunsch des Banksektors und einiger Mitgliedstaaten wurde jedoch klargestellt, dass der Verbraucher stets die Verantwortung für seine endgültige Entscheidung, einen Kreditvertrag abzuschließen, trägt. Die Beratungspflicht ist deshalb als Verpflichtung ausgestaltet worden, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, die Vor- und Nachteile eines Kredits abzuwägen. Darüber hinaus wurde den Mitgliedstaaten ein größerer Gestaltungsspielraum bei der Anpassung der Umsetzungsvorschriften an die Lage auf ihren Märkten eingeräumt.“ ( 40 )

    50.

    Aus dieser Entstehungsgeschichte des Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 ergibt sich daher, dass die durch die Vorschrift nun vorgesehene Erläuterungspflicht als Abwandlung einer Beratungspflicht des Kreditgebers bzw. des Kreditvermittlers zu verstehen ist.

    51.

    Zu untersuchen ist daher, welche Schlüsse aus diesem Befund angesichts der von der Richtlinie 2008/48 beabsichtigten Harmonisierung zu ziehen sind.

    3. Zur beabsichtigten Harmonisierung

    52.

    Der Gerichtshof stellte hierzu bereits im Urteil SC Volksbank România ( 41 ) klar, dass aus Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48, ausgelegt im Licht ihrer Erwägungsgründe 9 und 10, hervorgeht, dass diese Richtlinie eine vollständige Harmonisierung der in ihren Geltungsbereich fallenden Kreditverträge vorsieht. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof unter Verweis auf die Überschrift von Art. 22 fest, dass diese Harmonisierung zwingenden Charakter hat. Dies bedeutet, dass es den Mitgliedstaaten in den spezifisch von dieser Harmonisierung erfassten Bereichen ( 42 ) nicht gestattet ist, von der Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen.

    53.

    Da im Ausgangsfall unbestritten blieb, dass der streitige Kreditvertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fällt, hängt dementsprechend die Beurteilung einer Pflicht wie der in Rede stehenden zunächst davon ab, inwieweit die dem Kreditgeber bzw. Kreditvermittler nach nationalem Recht obliegende Pflicht einem spezifisch von der durch die Richtlinie 2008/48 bezweckten Harmonisierung erfassten Bereich zuzurechnen ist oder nicht.

    54.

    Dabei genügt es, auf den Regelungsgehalt der Richtlinie 2008/48 abzustellen. Ein Vergleich mit anderen Richtlinien, die ebenfalls eine vollständige Harmonisierung in den von ihnen abgedeckten Bereichen bezwecken ( 43 ), vermag nämlich keine Aussagen über die von der durch eine bestimmte Richtlinie bezweckte Harmonisierung erfassten Bereiche zu machen ( 44 ). Vor allem hängt es aber von der jeweiligen Richtlinie ab, inwiefern den Mitgliedstaaten in den von der Harmonisierung spezifisch erfassten Bereichen Gestaltungsspielräume – durch die Verwendung von Optionen und Öffnungsklauseln oder durch besondere Erlaubnisklauseln wie die des Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 2008/48 – eingeräumt werden oder nicht ( 45 ). Dabei ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass solche Gestaltungsspielräume, die letztlich den Schranken der Regelungskompetenz der Union nach Art. 114 AEUV Rechnung tragen, mit einer fortbestehenden Rechtsfragmentierung einhergehen, was aber gerade der Zielsetzung der betreffenden Richtlinie zuwiderläuft ( 46 ).

    55.

    Diese Gestaltungsspielräume fallen auch in den verschiedenen Bereichen, die von der durch die jeweilige Richtlinie bezweckten Harmonisierung erfasst sind, unterschiedlich aus. Maßgeblich ist insoweit die jeweilige Richtlinienbestimmung.

    56.

    Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 normiert nach seinem Wortlaut eine „Erläuterungspflicht“ in Bezug auf die von ebensolchem Artikel vorgesehenen vorvertraglichen Informationen. Die in Rede stehende Vorschrift des nationalen Rechts ergänzt die in Umsetzung des Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 vorgesehene Erläuterungspflicht nach Art. 11 Abs. 4 des Verbraucherkreditgesetzes um eine Pflicht des Kreditgebers, die der Beratungspflicht nach Art. 6 Abs. 3 des ursprünglichen Richtlinienvorschlags beinahe wortgleich entspricht. Der Entstehungsgeschichte des Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 ist aber zu entnehmen ( 47 ), dass der Unionsgesetzgeber bewusst auf die Einführung einer solchen Pflicht verzichtet und stattdessen eine Erläuterungspflicht normiert hat. Damit ist jedenfalls klar, dass die in Rede stehende Vorschrift des nationalen Rechts in einen Bereich fällt, der spezifisch von der durch die Richtlinie 2008/48 bezweckten Harmonisierung erfasst ist.

    57.

    Zu klären bleibt also, ob die in Rede stehende Vorschrift des nationalen Rechts unter das Verbot aus Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 fällt. Entscheidend ist, inwieweit sie Bestimmungen enthält, die von Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 abweichen.

    58.

    Die in Rede stehende Vorschrift des nationalen Rechts sieht zwar eine Pflicht des Kreditgebers vor, die über die Vorgaben aus Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 hinausgeht. Allerdings eröffnet der zweite Satz dieser Richtlinienbestimmung den Mitgliedstaaten – unter Beibehaltung des grundsätzlichen Ansatzes einer vollständigen Harmonisierung – einen gewissen Gestaltungsspielraum ( 48 ), indem sie ihnen ausdrücklich erlaubt, „die Art und Weise dieser Unterstützung sowie deren Umfang und die Frage, durch wen sie zu geben ist, den besonderen Umständen der Situation, in der der Kreditvertrag angeboten wird, der Person, der er angeboten wird, und der Art des angebotenen Kredits“ anzupassen.

    59.

    Bei der Erfüllung der in Rede stehenden Pflicht aus Art. 15 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes hat der Kreditgeber entsprechend dem Wortlaut der Norm auf die Finanzlage des Verbrauchers und den Zweck des Kredits zu achten. Damit trägt die Pflicht des Kreditgebers den besonderen Umständen der Person, der der Kreditvertrag angeboten wird, sowie der Art des angebotenen Kredits gebührend Rechnung. Wie bereits angemerkt ( 49 ) ist diese Pflicht allerdings gleichermaßen an Kreditgeber und Kreditvermittler gerichtet, obwohl der Umfang der Beratung, die diese unterschiedlichen Wirtschaftsteilnehmer anbieten können, aufgrund ihrer unterschiedlichen Stellung unterschiedlich ausfallen muss. Damit lässt die in Rede stehende Pflicht bei ihrer Ausgestaltung durch den nationalen Gesetzgeber eine Differenzierung je nach Pflichtadressat vermissen. Dies erscheint jedoch insofern unschädlich, als Art. 5 Abs. 6 Satz 2, der Richtlinie 2008/48 den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum eröffnet, ohne sie zur Inanspruchnahme desselben zu verpflichten.

    60.

    In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass nach dem 26. Erwägungsgrund „die Mitgliedstaaten … unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Kreditmarkts in ihrem jeweiligen Land geeignete Maßnahmen zur Förderung verantwortungsvoller Verfahren in allen Phasen der Kreditvergabe ergreifen“ sollen ( 50 ). Die in Rede stehende Pflicht des Kreditgebers aus Art. 15 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes stellt zweifelsohne eine solche nationale Maßnahme zur Förderung verantwortungsvoller Verfahren in allen Phasen der Kreditvergabe dar.

    61.

    Nach alledem komme ich zum Ergebnis, dass Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 einer Vorschrift des nationalen Rechts wie der des Art. 15 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes nicht entgegensteht, wonach Kreditgeber und Kreditvermittler verpflichtet werden, für Kreditverträge, die sie gewöhnlich anbieten oder vermitteln, die Kreditart und den Kreditbetrag zu suchen, die der Finanzlage des Verbrauchers bei Vertragsschluss und dem Zweck des Kredits am besten entsprechen.

    C.   Zur ersten Frage, Buchst. b)

    62.

    Mit seiner zweiten Unterfrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die in Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 208/48 zum Ausdruck kommende Wertung, wonach es Sache des Verbrauchers ist, zu beurteilen, welcher Vertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation am besten entspricht, einer Vorschrift des nationalen Rechts wie der des Art. 15 Abs. 2 des belgischen Verbraucherkreditgesetzes entgegensteht, wonach der Kreditgeber auf einen Vertragsschluss zu verzichten hat, wenn nach den Informationen, über die er verfügt oder verfügen sollte, vernünftige Zweifel an der künftigen Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers bestehen.

    63.

    Allerdings ist zunächst zu klären, in welchem Zusammenhang diese Frage zur zwingenden Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nach Art. 8 der Richtlinie 2008/48 steht.

    1. Zum Gegenstand der Frage

    64.

    Die erste Vorlagefrage, Buchst. b), bezieht sich ausschließlich auf Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48. Vorauszuschicken ist jedoch, dass diese Rechtsvorschrift ausweislich ihres Wortlauts und ihres Regelungszusammenhangs ( 51 ) vorvertragliche Pflichten zum Gegenstand hat. Nicht in ihren Regelungsbereich fallen etwa Fragen des Vertragsschlusses, wie etwa die gegenständliche Frage nach der gegebenenfalls zwingenden Berücksichtigung eventueller Erkenntnisse über die künftige Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers bei Vertragsschluss, wie sie offenbar von Art. 15 Abs. 2 des Verbraucherkreditgesetzes vorgesehen ist.

    65.

    Dessen ungeachtet ist es Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Der Gerichtshof sieht sich dementsprechend in der Pflicht, die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren, und kann dabei veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat ( 52 ).

    66.

    Die belgische Regierung und die Kommission haben sich in ihren schriftlichen Stellungnahmen auf Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 und die dort vorgesehene Verpflichtung zur vorvertraglichen Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers bezogen. Ob und inwieweit diese vorvertragliche Verpflichtung Auswirkungen auf den Vertragsschluss haben kann, ist somit anhand dieser Richtlinienbestimmung zu untersuchen.

    2. Zur systematischen Stellung und zum Sinn und Zweck der zwingenden Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers

    67.

    Wie die belgische Regierung und die Kommission richtigerweise hervorheben, zielt die Pflicht des Kreditgebers, vor Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten, darauf ab, die verantwortungsbewusste Vergabe von Krediten und die Vermeidung der Kreditvergabe an nicht zahlungsfähige Verbraucher sicherzustellen ( 53 ).

    68.

    Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 enthält allerdings keine ausdrückliche Regelung darüber, wie der Kreditgeber sich zu verhalten hat, wenn im Rahmen der Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vernünftige Zweifel an der künftigen Fähigkeit des Verbrauchers aufkommen, die Verbindlichkeiten aus dem geplanten Kreditvertrag dauerhaft zu erfüllen, oder wenn solche Zweifel zumindest hätten aufkommen müssen.

    69.

    Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass es gemäß Art. 23 der Richtlinie 2008/48 Sache der Mitgliedstaaten ist, Sanktionen auch für Verstöße gegen die nach Art. 8 dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften über die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers vor Abschluss des Vertrags festzulegen ( 54 ). Nach Art. 23 Satz 2 der Richtlinie 2008/48 müssen die entsprechenden Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Um eine solche Sanktion handelt es sich bei der in Rede stehenden Pflicht des Kreditgebers, auf den Vertragsschluss zu verzichten, wenn vernünftige Zweifel an der künftigen Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers bestehen, jedoch nicht. Vielmehr knüpft die in Rede stehende Vorschrift des nationalen Rechts an der pflichtgemäßen Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 an.

    70.

    Die von der Richtlinie 2008/48 bezweckte – gezielte – vollständige Harmonisierung steht meines Erachtens einer solchen Verpflichtung des Kreditgebers jedoch nicht entgegen, weil die in Rede stehende Verpflichtung nicht den von der Harmonisierung spezifisch erfassten Bereichen zuzurechnen ist.

    71.

    Die Ausführungen zur ersten Frage, Buchst. a), haben bereits gezeigt, dass eine genaue Abgrenzung zwischen den von der Harmonisierung spezifisch erfassten Bereichen und sonstigen Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten ihre Regelungskompetenz beibehalten, nicht unproblematisch ist. Hinsichtlich der in Rede stehenden Pflicht des Kreditgebers ist allerdings anzumerken, dass die Richtlinie 2008/48 keine zusammenhängende Regelung etwa zum Zustandekommen eines Vertrags enthält. Insoweit ist auf die Vorschriften des nationalen Rechts zurückzugreifen.

    72.

    Dabei wird deutlich, dass das der Richtlinie 2008/48 zugrunde liegende Leitbild eines mündigen, wohlinformierten Verbrauchers, welcher sich auf der Grundlage der erhaltenen Informationen, gegebenenfalls ergänzt um angemessene Erläuterungen, für oder gegen eine vertragliche Bindung entscheiden kann ( 55 ), die als Ausdruck der Vertragsfreiheit dem Kreditgeber zustehende Befugnis unberührt lässt, gegebenenfalls – etwa in Anwendung seiner Kreditvergabepolitik – auf den Abschluss eines Kreditvertrags zu verzichten.

    73.

    Die Ablehnung eines Kreditantrags wird etwa von Art. 9 Abs. 2 – in Verbindung mit dem 29. Erwägungsgrund – der Richtlinie 2008/48 vorausgesetzt, indem diese Bestimmung in einem solchen Fall dem Kreditgeber eine besondere Unterrichtungspflicht auferlegt. Die Richtlinie 2008/48 enthält aber keine weiteren Vorgaben hinsichtlich einer derartigen Ablehnung des Kreditantrags.

    74.

    Wenig überzeugend in diesem Zusammenhang ist die von Belfius Banque vertretene Ansicht, wonach eine negative Beurteilung der Kreditwürdigkeit im Rahmen der zwingenden Bewertung nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 lediglich dazu führen kann, dass der Verbraucher entsprechend Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 vor einer Kreditaufnahme gewarnt werden soll. Zwar sollen die Vorschriften der Richtlinien zu einem wesentlichen Teil sicherstellen, dass der Verbraucher sich „in voller Sachkenntnis“ für einen Vertragsschluss entscheiden kann ( 56 ). Jedoch verdeutlicht gerade Art. 9 der Richtlinie 2008/48, dass es möglich ist, seinen Kreditantrag „aufgrund einer Datenbankabfrage“, die „zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers“ erfolgte, abzulehnen.

    75.

    Damit bleibt letztlich zu klären, ob Vorschriften des nationalen Rechts unter bestimmten Umständen den Kreditgeber dazu verpflichten können, Kreditanträge abzulehnen oder jedenfalls auf einen Vertragsschluss zu verzichten.

    76.

    Die Verpflichtung des Kreditgebers, auf den Vertragsschluss zu verzichten, wenn vernünftige Zweifel an der künftigen Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers bestehen, wie sie etwa durch die in Rede stehende Bestimmung aus Art. 15 Abs. 2 des Verbraucherkreditgesetzes vorgesehen ist, steht in Einklang mit der Zielsetzung des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48, einen wirksamen Schutz der Verbraucher vor der unverantwortlichen Gewährung von Krediten zu gewährleisten, die ihre finanziellen Möglichkeiten überschreiten und zu ihrer Zahlungsunfähigkeit führen können.

    77.

    Nicht zu Unrecht verweist die Kommission darauf, dass die Verpflichtung aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 leerlaufen würde, wenn es dem Kreditgeber freistünde, den Vertrag auch im Fall einer negativen Bewertung abzuschließen. Insoweit ist meines Erachtens auch auf den Gleichlauf von verbraucherschutzrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Regularien zu achten: Ein angemessenes Kreditrisikomanagement durch Kreditgeber gehört nämlich zu den Kernanliegen der Aufsicht ( 57 ). Eine verantwortungsvolle Kreditvergabe trägt hierzu entscheidend bei.

    78.

    Diese Analyse wird durch einen Vergleich mit den entsprechenden Anforderungen für Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher aus der Richtlinie 2014/17 ( 58 ) bestätigt. Deren Art. 18 Abs. 5 Buchst. a verpflichtet die Mitgliedstaaten insbesondere, sicherzustellen, dass „der Kreditgeber dem Verbraucher den Kredit nur bereitstellt, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag in der gemäß diesem Vertrag vorgeschriebenen Weise erfüllt werden“.

    79.

    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Vorlagefrage, Buchst. b), dahin gehend zu beantworten, dass weder Art. 5 Abs. 6 noch Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 einer nationalen Rechtsvorschrift wie der in Rede stehenden entgegenstehen, wonach der Kreditgeber einen Kreditvertrag nur abschließen darf, wenn er unter Berücksichtigung der Informationen, über die er verfügt oder verfügen müsste, berechtigterweise annehmen muss, dass der Verbraucher in der Lage sein wird, die Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag zu erfüllen.

    D.   Zur zweiten Frage

    80.

    Mit der zweiten Frage, die sich auf keine konkrete Richtlinienbestimmung bezieht, soll der Gerichtshof für den Fall einer negativen Antwort auf die erste Frage klären, inwieweit die Richtlinie 2008/48 dahin gehend verstanden werden kann, dass sie dem Kreditgeber und dem Kreditvermittler stets vorschreibt, anstelle des Verbrauchers die Zweckmäßigkeit des etwaigen Abschlusses des Kreditvertrags zu beurteilen.

    81.

    Inwieweit diese Frage entscheidungserheblich ist, kann letztlich dahinstehen, da die Antwort auf diese Frage sich bereits aus meinen Erwägungen zu den beiden Unterfragen der ersten Vorlagefrage ergibt. Diesen Erwägungen ist nämlich zu entnehmen, dass die Richtlinie 2008/48 nicht dahin gehend verstanden werden kann, dass sie dem Kreditgeber und dem Kreditvermittler stets vorschreibt, anstelle des Verbrauchers die Zweckmäßigkeit des etwaigen Abschlusses des Kreditvertrags zu beurteilen.

    82.

    Zum einen hat die Prüfung der ersten Unterfrage ergeben, dass Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, welche den Kreditgeber und den Kreditvermittler dazu verpflichtet, die Kreditart und den Kreditbetrag zu suchen, die der Finanzlage des Verbrauchers bei Vertragsschluss und dem Zweck des Kredits am besten entsprechen. Die in Rede stehende Vorschrift trägt der Zielsetzung des Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 gebührend Rechnung, nämlich, sicherzustellen, dass der Verbraucher sich in voller Sachkenntnis über den Vertragsschluss entscheiden kann, ohne dabei die Schranken des durch den zweiten Satz dieser Bestimmung eröffneten Gestaltungsspielraums zu missachten.

    83.

    Zum anderen hat die Prüfung der zweiten Unterfrage ergeben, dass weder Art. 5 Abs. 6 noch Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, die den Kreditgeber dazu verpflichtet, auf einen Vertragsschluss zu verzichten, wenn die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers negativ ausfällt. Eine solche auf eine besondere Fallkonstellation beschränkte Verpflichtung kann jedenfalls einer allgemeinen Verpflichtung zur systematischen Beurteilung der Zweckmäßigkeit des Vertragsschlusses anstelle des Verbrauchers nicht gleichgestellt werden.

    84.

    Daher erübrigt sich eine gesonderte Prüfung der zweiten Frage.

    VII. Ergebnis

    85.

    Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Vorabentscheidungsersuchen der Justice de Paix du canton de Visé (Friedensgericht des Kantons von Visé, Belgien) als unzulässig zurückzuweisen.

    86.

    Hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof diesem Vorschlag nicht folgt, schlage ich vor, die erste Frage wie folgt zu beantworten:

    1.

    Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 steht einer Vorschrift des nationalen Rechts wie der des Art. 15 Abs. 1 des belgischen Verbraucherkreditgesetzes nicht entgegen, wonach Kreditgeber und Kreditvermittler verpflichtet sind, für Kreditverträge, die sie gewöhnlich anbieten oder vermitteln, die Kreditart und den Kreditbetrag zu suchen, die der Finanzlage des Verbrauchers bei Vertragsschluss und dem Zweck des Kredits am besten entsprechen.

    2.

    Weder Art. 5 Abs. 6 noch Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 stehen einer Vorschrift des nationalen Rechts wie der des Art. 15 Abs. 2 des belgischen Verbraucherkreditgesetzes entgegen, wonach der Kreditgeber einen Kreditvertrag nur abschließen darf, wenn er unter Berücksichtigung der Informationen, über die er verfügt oder verfügen müsste, berechtigterweise annehmen muss, dass der Verbraucher in der Lage sein wird, die Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag zu erfüllen.


    ( 1 ) Originalsprache: Deutsch.

    ( 2 ) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).

    ( 3 ) Vgl. neunter Erwägungsgrund zur Richtlinie 2008/48. Zu diesem Begriff, siehe allgemein Steennot R., „Case Volksbank România: Limits off the full harmonization approach of the Consumer Credit Directive“, Revue européenne de droit de la consommation 2013, S. 87 m. w. N..

    ( 4 ) Siehe insbesondere Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C‑42/15, EU:C:2016:842), und Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in dieser Rechtssache (C-42/15, EU:C:2016:431, Nr. 2).

    ( 5 ) Vgl. neunter Erwägungsgrund. Die Zugrundelegung eines hohen Verbraucherschutzniveaus ergibt sich bereits aus der Wahl des Art. 95 EG (nunmehr Art. 114 AEUV) als Rechtsgrundlage für die Richtlinie 2008/48.

    ( 6 ) Vgl. Erwägungsgründe 4, 6, 7 und 9.

    ( 7 ) ABl. 1987, L 42, S. 48.

    ( 8 ) Gesetz vom 12. Juni 1991 (Moniteur belge vom 9. Juli 1991, S. 15203), abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2001 (Moniteur belge vom 25. Januar 2001, S. 2101) und durch das Gesetz vom 24. März 2003 (Moniteur belge vom 2. Mai 2003, S. 23749) (im Folgenden: Verbraucherkreditgesetz).

    ( 9 ) Gesetz vom 13. Juni 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit (Moniteur belge vom 21. Juni 2010, S. 38338, deutsche Fassung veröffentlicht im Moniteur belge vom 31. Mai 2011), zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 2012 (Moniteur belge vom 30. November 2012, S. 76567).

    ( 10 ) Art. 10 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 2003. Diese Bestimmung wurde zum 1. April 2015 als Art. VII.69 Abs. 1 des Wirtschaftsrechtsgesetzbuchs kodifiziert.

    ( 11 ) Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 in der Fassung des Gesetzes vom 13. Juni 2010.

    ( 12 ) Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 in der Fassung des Gesetzes vom 13. Juni 2010. Diese Bestimmung wurde zum 1. April 2015 als Art. VII.75 des Wirtschaftsrechtsgesetzbuchs kodifiziert.

    Art. 15 Abs. 2 des Verbraucherkreditgesetzes geht auf Art. 15 des Gesetzes vom 12. Juni 1991, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001 und neugefasst durch das Gesetz vom 24. März 2003, zurück. Diese Bestimmung wurde zum 1. April 2015 nach geringfügiger Abänderung als Art. VII.77 § 2 Abs. 1 des Wirtschaftsrechtsgesetzbuchs kodifiziert.

    ( 13 ) Gesetz vom 12. Juni 1991 in der Fassung des Gesetzes vom 13. Juni 2010. Diese Bestimmung wurde zum 1. April 2015 als Art. VII.91 des Wirtschaftsrechtsgesetzbuchs kodifiziert.

    ( 14 ) Aus der durch das vorlegende Gericht dem Gerichtshof übermittelten nationalen Verfahrensakte geht hervor, dass der mit Home Vision abgeschlossene Vertrag die Installation von zwei Photovoltaikanlagen – eine in Belgien und die andere in Italien – vorsah. Die Vorlageentscheidung enthält jedoch keine entsprechende Feststellung.

    ( 15 ) Vgl., statt vieler, Urteile vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C‑74/16, EU:C:2017:496, Rn. 25), sowie vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C‑434/15, EU:C:2017:981, Rn. 23).

    ( 16 ) Zusätzlich zu Art. 94 Buchst. a und b, der Verfahrensordnung des Gerichtshofs siehe nur Urteile vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz (C‑690/15, EU:C:2017:355, Rn. 28), und vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C‑434/15, EU:C:2017:981, Rn. 24).

    ( 17 ) Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C‑477/14, EU:C:2016:324, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 18 ) Insbesondere bleibt unklar, ob die Zusage von Home Vision, „sein vollständiges Darlehen in monatlichen Raten von 622,41 Euro zurückzuzahlen“, sich auf eine gesonderte Finanzierungsvereinbarung oder auf ein Bankdarlehen, wie etwa den Kreditvertrag vom 22. Mai 2012, bezieht.

    ( 19 ) Die belgische Regierung verweist insoweit auf Art. 92 des Verbraucherkreditgesetzes (nunmehr Art. VII.201 des Wirtschaftsrechtsgesetzbuchs).

    ( 20 ) Urteile vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf (C‑355/97, EU:C:1999:391, Rn. 22), vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a. (C‑179/16, EU:C:2018:25, Rn. 45), vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a. (C‑426/16, EU:C:2018:335, Rn. 31), und vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a. (C‑528/16, EU:C:2018:583, Rn. 73).

    ( 21 ) Siehe hierzu bereits oben, Nr. 23. Zum Wortlaut dieser Vorschrift vgl. oben, Nr. 12.

    ( 22 ) Nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 kommt insbesondere dem Verbraucher ein Durchgriffsrecht gegen den Kreditgeber zu, wenn er seine Rechte aus dem finanzierten Vertrag wegen Nicht- oder Schlechterfüllung dieses Vertrags gegen die andere Vertragspartei nicht durchsetzen konnte.

    ( 23 ) Zur Rechtslage unter der Richtlinie 87/102 siehe etwa Urteil vom 4. Oktober 2007, Rampion und Godard (C‑429/05, EU:C:2007:575), insbesondere die Feststellung, wonach es den einschlägigen Richtlinienbestimmungen zuwiderliefe, „die … vorgesehene Berechtigung des Verbrauchers, Rechte gegen den Kreditgeber geltend zu machen, davon abhängig zu machen, dass in dem vorausgehenden Kreditangebot die finanzierte Sache oder Dienstleistung angegeben ist“ (Rn. 50).

    ( 24 ) Vgl. hinsichtlich der Richtlinie 2008/48 Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais (C‑565/12, EU:C:2014:190, Rn. 54). Siehe auch Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 64).

    ( 25 ) Urteil vom 26. Mai 2016, Kohll und Kohll-Schlesser (C‑300/15, EU:C:2016:361, Rn. 35 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    ( 26 ) Urteil vom 26. Juni 2008, Burda (C‑284/06, EU:C:2008:365, Rn. 39).

    ( 27 ) Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 64).

    ( 28 ) Urteil vom 18. Dezember 2014 (C‑449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 41). Siehe auch den gleichlautenden 27. Erwägungsgrund.

    ( 29 ) Neunter Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48.

    ( 30 ) Urteil vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance (C‑449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 42).

    ( 31 ) Siehe jedoch die kritische Bewertung dieses Ansatzes durch Micklitz H.‑W., „The Targeted Full Harmonisation Approach: Looking Behind the Curtain“, S. 47 (S. 75 ff.), in: Howells G./Schulze, R. (Hrsg.), Modernising and Harmonising Consumer Contract Law, 2009 (anlässlich der Veröffentlichung des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher, KOM(2008) 614 endgültig).

    ( 32 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 60, S. 34).

    ( 33 ) Art. 15 der Richtlinie 2014/17 sieht etwa spezifische Informationspflichten für Kreditvermittler und sogenannte benannte Vertreter vor.

    ( 34 ) Art. 22 der Richtlinie 2014/17. Siehe hierzu Gourio, A./Thebault, L. „Adoption de la directive sur le crédit immobilier“, Revue de Droit bancaire et financier 2014, S. 64 (auf S. 65): „ En revanche, malgré les velléités d’un État membre, la directive ne prévoit pas d’obligation de conseil. Le conseil constitue au contraire un service distinct de l’octroi de prêt, fourni sur une base contractuelle et susceptible de rémunération“.

    ( 35 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (MiFID II) (ABl. 2014, L 173, S. 349)

    ( 36 ) Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. 2016, L 26, S. 19).

    ( 37 ) Nach Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 3 der IDD-Richtlinie handelt es sich bei der Beratung um „eine persönliche Empfehlung [des Versicherungsvertreibers] an den Kunden, in der erläutert wird, warum ein bestimmtes Produkt den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht“.

    ( 38 ) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, KOM (2002) 443 endgültig (ABl. 2002, C 331E, S. 200).

    ( 39 ) Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge und zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates (gemäß Art. 250, Abs. 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt), KOM(2005) 483 endgültig.

    ( 40 ) Geänderter Vorschlag, zitiert in Fn. 39, Begründung unter 5.4, S. 6 und 7.

    ( 41 ) Urteil vom 12. Juli 2012 (C‑602/10, EU:C:2012:443, Rn. 38).

    ( 42 ) Dieser Ausdruck macht zugleich deutlich, dass die von der Richtlinie 2008/48 bezweckte vollständige Harmonisierung als gezielt aufzufassen ist. Nach Art. 1 der Richtlinie 2008/48 sollen nämlich nur bestimmte Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge harmonisiert werden. Zum Ganzen siehe Steennot, R., „Case Volksbank România: Limits of the full harmonization approach of the Consumer Credit Directive“, Revue européenne de droit de la consommation 2013, S. 87 (auf S. 93).

    ( 43 ) Die belgische Regierung führt insbesondere die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22), insbesondere deren elften Erwägungsgrund, ins Feld.

    ( 44 ) Ohne Bedeutung muss daher bleiben, dass etwa Art. 3 Abs. 9 der Richtlinie 2005/29 es den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen und Immobilien freistellt, Anforderungen zu stellen, „die im Vergleich zu dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich restriktiver und strenger sind.“ (Hervorhebung nur hier). Siehe hierzu Verdure C., „La directive 2005/29/CE: base légale et degré d'harmonisation“, Revue européenne de droit de la consommation 2013, S. 149 (auf. S. 162).

    ( 45 ) Steennot, R., a. a. O. (Fn. 42), S. 90. Siehe auch allgemein: Riehm, T./Schreindorfer, B., „Das Harmonisierungskonzept der neuen Verbraucherkreditrichtlinie“, GPR 2008, S. 244 (auf S. 247).

    ( 46 ) Steenot, R., a. a. O. (Fn. 42), S. 90. Siehe auch Riehm, T./Schreindorfer, B., a. a. O. (Fn. 45), S. 247.

    ( 47 ) Vgl. oben, Nrn. 46 ff.

    ( 48 ) Vgl. allgemein hierzu die Erklärungen der Kommission zum geänderten Vorschlag unter 5.11, zitiert in Fn. 39, S. 8.

    ( 49 ) Vgl. oben, Nr. 44.

    ( 50 ) Eine gesonderte Pflicht zur verantwortungsvollen Kreditvergabe sah Art. 9 des ursprünglichen Richtlinienvorschlags vor. Diese Bestimmung findet sich jedoch im geänderten Vorschlag – und nun in der Richtlinie 2008/48 – nicht wieder.

    ( 51 ) Bereits der Überschrift des Art. 5 der Richtlinie 2008/48 ist zu entnehmen, dass „vorvertragliche Informationen“ Gegenstand dieser Vorschrift sind.

    ( 52 ) Siehe zuletzt Urteil vom 7. August 2018, Smith (C‑122/17, EU:C:2018:631, Rn. 34). Siehe auch, statt vieler, Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige (C‑549/15, EU:C:2017:490, Rn 72).

    ( 53 ) Urteil vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance (C‑449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 35). Siehe auch bereits Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais (C‑565/12, EU:C:2014:190, Rn. 43).

    ( 54 ) Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais (C‑565/12, EU:C:2014:190, Rn. 43).

    ( 55 ) Vgl. oben, Nrn. 38 ff.

    ( 56 ) Siehe etwa 19. Erwägungsgrund am Anfang.

    ( 57 ) Siehe, statt vieler, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht erarbeiteten „Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht“, insbesondere Grundsatz 17 zum „Kreditrisiko“. Zugänglich über https://www.bis.org/publ/bcbs230.htm (Stand: 13. Dezember 2018). Auf diesen Zusammenhang weist auch der 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48 hin: „Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute … über das Kreditrisiko sollten Kreditgeber dafür verantwortlich sein, in jedem Einzelfall die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen.“

    ( 58 ) Die Richtlinie 2014/17 wurde in Folge der weltweiten Finanzkrise nicht zuletzt unter dem Eindruck der aus einer teils verantwortungslosen Kreditvergabe entstehenden systemischen Risiken verabschiedet. Siehe hierzu etwa Partsch, P.‑E., Droit bancaire et financier européen, Bd. 1, 2. Aufl., Rn. 1237.

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