URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

7. August 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Dritte Richtlinie 90/232/EWG – Art. 1 – Haftung im Fall von Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers – Pflichtversicherung – Unmittelbare Wirkung von Richtlinien – Pflicht, eine nationale Regelung, die gegen eine Richtlinie verstößt, unangewendet zu lassen – Nichtanwendung einer Vertragsklausel, die gegen eine Richtlinie verstößt“

In der Rechtssache C‑122/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland) mit Entscheidung vom 2. März 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 9. März 2017, in dem Verfahren

David Smith

gegen

Patrick Meade,

Philip Meade,

FBD Insurance plc,

Irland,

Attorney General

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, T. von Danwitz, J. L. da Cruz Vilaça, A. Rosas und J. Malenovský, der Richter E. Juhász, A. Borg Barthet und A. Arabadjiev (Berichterstatter), der Richterin A. Prechal, des Richters E. Jarašiūnas, der Richterin K. Jürimäe sowie des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M.‑A. Gaudissart, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der FBD Insurance plc, vertreten durch M. Feeny, Solicitor, F. X. Burke, Advocate, F. Duggan, BL, J. O’Reilly, SC, J. Corcoran, Advocate, und M. Collins, SC,

Irlands, vertreten durch S. Purcell als Bevollmächtigte im Beistand von C. Toland, SC, T. L. Power, BL, und H. Mohan, SC,

der französischen Regierung, vertreten durch R. Coesme als Bevollmächtigten,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und M. H. S. Gijzen als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch K.‑P. Wojcik und N. Yerrell als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. April 2018

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Frage, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht im Rahmen eines Zivilrechtsstreits innerstaatliche Vorschriften sowie eine auf ihnen beruhende Vertragsklausel unangewendet lassen muss, die gegen Art. 1 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1990, L 129, S. 33, im Folgenden: Dritte Richtlinie) verstoßen.

2

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen Herrn David Smith einerseits und Herrn Patrick Meade, Herrn Philip Meade, der FBD Insurance plc (im Folgenden: FBD), Irland sowie dem Attorney General andererseits über den Ersatz des Schadens, der Herrn Smith infolge eines Verkehrsunfalls mit einem Fahrzeug entstanden ist, das von Herrn Patrick Meade geführt wurde, dessen Halter Herr Philip Meade war und das bei FBD versichert war.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Durch die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11) wurden die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 1972, L 103, S. 1, im Folgenden: Erste Richtlinie), die Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17, im Folgenden: Zweite Richtlinie) und die Dritte Richtlinie aufgehoben. Angesichts des für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgebenden Zeitraums sind jedoch die aufgehobenen Richtlinien heranzuziehen.

4

Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie bestimmte:

„Jeder Mitgliedstaat trifft … alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist. Die Schadensdeckung sowie die Modalitäten dieser Versicherung werden im Rahmen dieser Maßnahmen bestimmt.“

5

Art. 1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie sah vor:

„Jeder Mitgliedstaat schafft eine Stelle oder erkennt eine Stelle an, die für Sach- oder Personenschäden, welche durch ein nicht ermitteltes oder nicht im Sinne des Absatzes 1 versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, zumindest in den Grenzen der Versicherungspflicht Ersatz zu leisten hat. …“

6

Art. 1 Abs. 1 der Dritten Richtlinie bestimmte:

„[D]ie in Artikel 3 Absatz 1 der [Ersten] Richtlinie … genannte Versicherung [deckt] die Haftpflicht für aus der Nutzung eines Fahrzeugs resultierende Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers.“

7

Am 19. April 2007 erließ der Gerichtshof das Urteil Farrell (C‑356/05, EU:C:2007:229), in dem er entschied, dass Art. 1 der Dritten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen irischen Regelung entgegensteht, nach der die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der nicht so konstruiert und gefertigt ist, dass er Sitzplätze für Fahrzeuginsassen enthält, dass diese Vorschrift alle Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, und dass sie demzufolge Einzelpersonen Rechte verleiht, auf die sie sich vor den nationalen Gerichten unmittelbar berufen können. Es oblag jedoch dem nationalen Gericht, zu prüfen, ob diese Vorschrift gegenüber einer Einrichtung wie derjenigen geltend gemacht werden konnte, um die es in der Rechtssache ging, in der dieses Urteil ergangen ist.

8

Im Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell (C‑413/15, EU:C:2017:745), entschied der Gerichtshof im Wesentlichen, dass Einzelpersonen gegenüber einer Einrichtung, die von Irland mit der Erfüllung der Art. 1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie zu entnehmenden, im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut wurde und hierzu kraft Gesetzes mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten, Art. 1 Abs. 1 der Dritten Richtlinie geltend machen können.

Irisches Recht

9

Section 56(1) des Road Traffic Act 1961 (Gesetz von 1961 über den Straßenverkehr) in der für das Ausgangsverfahren maßgebenden Fassung (im Folgenden: Gesetz von 1961) sah vor, dass ein Autofahrer ein Fahrzeug mit mechanischem Antrieb auf einer öffentlichen Straße nicht ohne eine in Kraft befindliche anerkannte Versicherungspolice führen durfte, die den durch die fahrlässige Benutzung des Fahrzeugs entstehenden Schaden jeder Person, außer den ausgenommenen Personen, abdeckte.

10

Nach Section 56(3) des Gesetzes von 1961 stellte die Nutzung eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen das Verbot in Section 56(1) eine Straftat dar.

11

In Section 65(1)(a) des Gesetzes von 1961 wurde eine „ausgenommene Person“ im Sinne von Section 56(1) wie folgt definiert:

„Jede Person, die in Bezug auf eine Verletzung, die sie erlitt, als sie sich in oder auf einem mechanisch angetriebenen Fahrzeug (oder einem von diesem gezogenen Fahrzeug) befand, auf das sich das einschlägige Dokument bezieht, mit Ausnahme mechanisch angetriebener oder gezogener Fahrzeuge oder von Fahrzeugen, die eine Kombination von Fahrzeugen bilden, einer Klasse, die für die Zwecke dieses Absatzes in Verordnungen des Ministers spezifiziert wurden, wobei diese Verordnungen die Pflichtversicherung nicht auf die Haftpflicht für Fahrzeuginsassen erstrecken dürfen,

i)

die sich in einem Teil eines mechanisch angetriebenen Fahrzeugs – mit Ausnahme großer Fahrzeuge der öffentlichen Verkehrsbetriebe – befinden, der nicht so konstruiert und gefertigt ist, dass er Sitzplätze für Fahrzeuginsassen enthält, oder

ii)

die in einem Wohnwagen sitzen, der an ein mechanisch angetriebenes Fahrzeug angekuppelt ist, während sich diese Fahrzeugkombination auf öffentlichem Gelände bewegt.“

12

Art. 6 der Road Traffic (Compulsory Insurance) Regulations 1962 (Ministerialverordnung von 1962 über die Pflichtversicherung im Straßenverkehr) bestimmte in der für das Ausgangsverfahren maßgebenden Fassung (im Folgenden: Ministerialverordnung von 1962):

„Die folgenden Fahrzeuge werden hiermit für die Zwecke von [Section 65(1)(a) des Gesetzes von 1961] spezifiziert:

a)

alle Fahrzeuge außer Zweirädern, die so konstruiert und gefertigt sind, dass sie Sitzplätze für Fahrzeuginsassen enthalten;

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

13

Am 19. Juni 1999 wurde Herr Smith sehr schwer verletzt, als der Lieferwagen, in dessen hinterem Teil er mitfuhr, auf einer öffentlichen Straße in der Nähe von Tullyallen (Irland) mit einem anderen Fahrzeug zusammenstieß. Der Fahrer des Lieferwagens zum Zeitpunkt des Unfalls war Herr Patrick Meade, und sein Halter war Herr Philip Meade. Der Lieferwagen hatte im hinteren Teil keine fest installierten Sitzplätze für Fahrzeuginsassen.

14

Die von Herrn Philip Meade bei FBD abgeschlossene Versicherungspolice für die Kraftfahrzeugversicherung war zum Zeitpunkt des Unfalls in Kraft und nach dem geltenden irischen Recht anerkannt. Sie enthielt eine Klausel, wonach die Versicherung nur für den Fahrzeuginsassen galt, der auf dem fest installierten Sitz im vorderen Teil des Fahrzeugs saß, also nicht für Fahrzeuginsassen, die im hinteren Teil des Lieferwagens mitfuhren.

15

Herr Smith erhob gegen Herrn Patrick Meade und Herrn Philip Meade vor dem High Court (Obergericht, Irland) Klage wegen fahrlässiger unerlaubter Handlung und Pflichtverletzung. Mit Zustimmung der Parteien ordnete das Gericht FBD, Irland und den Attorney General als Beklagte bei.

16

Nachdem FBD die Schadensersatzansprüche von Herrn Smith mitgeteilt worden waren, lehnte sie es mit Schreiben vom 13. August 2001 ab, Herrn Philip Meade von dem Herrn Smith entstandenen Personenschaden freizustellen. Sie berief sich auf die Ausschlussklausel in der Versicherungspolice und trug vor, Personenschäden bei Fahrzeuginsassen, die sich in einem Teil des Fahrzeugs befunden hätten, der nicht so konstruiert und gefertigt sei, dass er Sitzplätze enthalte, seien nicht von der Police gedeckt.

17

Mit Urteil vom 5. Februar 2009 entschied der High Court (Obergericht), dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 13. November 1990, Marleasing (C‑106/89, EU:C:1990:395), im vorliegenden Fall aufgrund der Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung der in Section 65 des Gesetzes von 1961 vorgesehene Ausschluss vom Versicherungsschutz für Personenschäden bei Fahrzeuginsassen, die sich in einem Teil des Fahrzeugs befunden hätten, der nicht so konstruiert und gefertigt sei, dass er Sitzplätze enthalte, außer Acht gelassen werden müsse. Der High Court (Obergericht) erklärte in diesem Urteil und einem Beschluss vom 18. Januar 2010 die Ausschlussklausel in dem von Herrn Philip Meade geschlossenen Versicherungsvertrag für unwirksam.

18

Am 10. Februar 2009 bestätigte der High Court (Obergericht) eine gütliche Einigung zwischen FBD und Herrn Smith im Anschluss an das Urteil vom 5. Februar 2009. Aufgrund dessen zahlte FBD an Herrn Smith 3 Mio. Euro. FBD hat hinsichtlich dieser Zahlung ein Subrogationsrecht.

19

Die Verfahren gegen Herrn Patrick Meade und Herrn Philip Meade sowie gegen Irland und den Attorney General wurden ausgesetzt.

20

FBD legte gegen das Urteil und den Beschluss des High Court (Obergericht) Berufung beim Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland) ein, wobei sie geltend machte, dass das erstinstanzliche Gericht die sich aus dem Urteil vom 13. November 1990, Marleasing (C‑106/89, EU:C:1990:395), ergebende Rechtsprechung fehlerhaft angewandt habe und dass der Dritten Richtlinie durch sein Urteil und seinen Beschluss eine Form unmittelbarer horizontaler Wirkung verliehen worden sei, da FBD den Status einer Privatperson habe. Sie fügte hinzu, falls ihre Berufung Erfolg haben sollte, würde sie den Herrn Smith gezahlten Betrag vom irischen Staat erstattet verlangen.

21

Das vorlegende Gericht führt aus, zu der für das Ausgangsverfahren maßgebenden Zeit seien Personen, die in einem Lieferwagen ohne fest installierte Sitzplätze mitgefahren seien, für die Zwecke sowohl von Section 65(1)(a) des Gesetzes von 1961 als auch der Ministerialverordnung von 1962 „ausgeschlossene Personen“ gewesen, und im irischen Recht habe es keine Rechtspflicht gegeben, sie zu versichern. Kraftfahrer mit einer anerkannten Versicherungspolice hätten auch keine Straftat begangen, wenn sie ein Fahrzeug geführt hätten, ohne dass für Mitfahrer im hinteren, nicht mit fest installierten Sitzplätzen ausgestatteten Fahrzeugteil Versicherungsschutz bestanden habe.

22

Zudem sei der Versicherer, nämlich FBD, im Ausgangsverfahren – anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C‑356/05, EU:C:2007:229), ergangen sei – eine private Einrichtung.

23

Section 65(1)(a) des Gesetzes von 1961 und Art. 6 der Ministerialverordnung von 1962 schlössen ausdrücklich und ganz zweifelsfrei Sachverhalte wie den des Ausgangsverfahrens, in dem der Fahrzeuginsasse in einem Teil des mechanisch angetriebenen Fahrzeugs mitfahre, der nicht mit fest installierten Sitzplätzen ausgestattet sei, vom Schutz der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aus. Diese Vorschriften spiegelten eine bewusste politische Entscheidung der Legislative wider und seien eindeutig nicht auf einen Fehler des nationalen Gesetzgebers zurückzuführen.

24

Diese Vorschriften ließen sich deshalb nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Dritten Richtlinie auslegen, denn eine in Widerspruch zu ihrem klaren Wortlaut stehende Auslegung wäre contra legem.

25

Unter diesen Umständen stelle sich die Frage, welche unionsrechtlichen Verpflichtungen ein mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen befasstes nationales Gericht habe, wenn die anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen einer Richtlinie, die alle Voraussetzungen für die Entfaltung unmittelbarer Wirkung erfüllten, offensichtlich unvereinbar seien und nicht richtlinienkonform ausgelegt werden könnten.

26

Insoweit ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 19. April 2016, DI (C‑441/14, EU:C:2016:278), dass das nationale Gericht in einem solchen Fall das innerstaatliche Recht unangewendet lassen müsse.

27

Daher müsse Section 65(1)(a) des Gesetzes von 1961 und Art. 6 der Ministerialverordnung von 1962 unangewendet bleiben, soweit diese Vorschriften für Insassen eines Kraftfahrzeugs ohne fest installierte Sitzplätze einen Ausschluss vom Versicherungsschutz vorsähen.

28

Die Nichtanwendung dieser Bestimmungen hätte Rückwirkung. Folglich könnte die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Versicherungspolice nicht mehr als „anerkannte Police“ im Sinne von Section 56(1) des Gesetzes von 1961 angesehen werden. Unter diesen Umständen hätten der Fahrer und der Halter des betreffenden Fahrzeugs theoretisch eine Straftat begangen, da Ersterer das Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße ohne anerkannte Versicherungspolice geführt und Letzterer dies gestattet hätte.

29

Würde die Ausschlussklausel für Insassen eines Kraftfahrzeugs, die keinen fest installierten Sitzplatz haben, als solche wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht aus der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Versicherungspolice herausgenommen, würde es sich bei ihr automatisch wieder um eine anerkannte Police im Sinne von Section 56(1) des Gesetzes von 1961 handeln, so dass das Problem der strafrechtlichen Verantwortung von Herrn Patrick Meade und Herrn Philip Meade nicht mehr bestünde. In diesem Kontext sei unklar, ob sich aus den Urteilen vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez (C‑129/94, EU:C:1996:143), vom 30. Juni 2005, Candolin u. a. (C‑537/03, EU:C:2005:417), und vom 19. April 2016, DI (C‑441/14, EU:C:2016:278), ergebe, dass diese Klausel selbst wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht entfallen müsse.

30

Fraglich sei jedoch, ob die Nichtanwendung dieser Ausschlussklausel im Wesentlichen dazu führen würde, Art. 1 der Dritten Richtlinie eine Form unmittelbarer horizontaler Wirkung zu verleihen.

31

Die Frage, ob die Ausschlussklausel in der fraglichen Versicherungspolice unangewendet bleiben müsse, sei auch nach der gütlichen Einigung zwischen FBD und Herrn Smith nicht gegenstandslos geworden. Müsste die Klausel im vorliegenden Fall unangewendet bleiben, hätte Herr Smith von Herrn Patrick Meade und Herrn Philip Meade Schadensersatz verlangen können, und FBD hätte sie freistellen müssen. Käme die Ausschlussklausel hingegen zur Anwendung, könnte FBD vom irischen Staat verlangen, ihr den aufgrund der gütlichen Einigung an Herrn Smith gezahlten Betrag zu erstatten.

32

Unter diesen Umständen hat der Court of Appeal (Berufungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist das nationale Gericht, falls

a)

die einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts in Bezug auf Personen, für die in einem mechanisch angetriebenen Fahrzeug keine fest installierten Sitze vorhanden sind, einen Ausschluss von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorsehen,

b)

die betreffende Versicherungspolice vorsieht, dass sich die Deckung auf Fahrzeuginsassen beschränkt, die auf fest installierten Sitzgelegenheiten sitzend mitfahren, und es sich bei dieser Versicherungspolice um eine zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich anerkannte Versicherungspolice im Sinne des einzelstaatlichen Rechts handelte,

c)

die einschlägigen nationalen Bestimmungen, die einen solchen Ausschluss von der Deckung vorsehen, bereits in einem früheren Urteil des Gerichtshofs (Urteil vom 19. April 2007, Farrell, C‑356/05, EU:C:2007:229) für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt wurden und daher unangewendet bleiben müssen und

d)

der Wortlaut der nationalen Bestimmungen es nicht zulässt, sie im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen,

bei Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts in einem Rechtsstreit zwischen Privatparteien und einer privatrechtlichen Versicherungsgesellschaft über einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeuginsasse, der nicht in einem fest installierten Sitz saß, im Jahr 1999 schwere Verletzungen erlitt, wobei das nationale Gericht mit Zustimmung der Parteien die privatrechtliche Versicherungsgesellschaft und den Staat als Beklagte in das Verfahren einbezogen hat, auch verpflichtet ist, die in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungspolice enthaltene Ausschlussklausel unangewendet zu lassen oder es einem Versicherer anderweitig zu verwehren, sich auf die zum damaligen Zeitpunkt geltende Ausschlussklausel zu berufen, so dass sich der Geschädigte auf der Grundlage dieser Police bei der Versicherungsgesellschaft unmittelbar schadlos halten kann? Würde – hilfsweise – ein solches Ergebnis im Kern in unionsrechtlich verbotener Art und Weise auf eine unmittelbare horizontale Wirkung einer Richtlinie gegenüber einem Privatrechtssubjekt hinauslaufen?

33

Mit Schreiben, das am 14. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Irland gemäß Art. 16 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragt, dass er als Große Kammer tagt.

Zur Vorlagefrage

34

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteile vom 13. Oktober 2016, M. und S., C‑303/15, EU:C:2016:771, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 31. Mai 2018, Zheng, C‑190/17, EU:C:2018:357, Rn. 27).

35

Die Vorlagefrage beruht, wie sich der Vorlageentscheidung entnehmen lässt, auf der Prämisse, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 19. April 2016, DI (C‑441/14, EU:C:2016:278), ergibt, dass das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren Section 65(1)(a) des Gesetzes von 1961 und Art. 6 der Ministerialverordnung von 1962 unangewendet lassen muss, weil zum einen der Gerichtshof im Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C‑356/05, EU:C:2007:229), befunden hat, dass diese Vorschriften gegen Art. 1 der Dritten Richtlinie verstoßen, der alle Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, und weil es zum anderen nicht möglich ist, eine mit diesen Bestimmungen im Einklang stehende Auslegung zu gewährleisten, die nicht contra legem ist.

36

Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist zu prüfen, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 288 AEUV, dahin auszulegen ist, dass ein mit einem Rechtsstreit zwischen Privaten befasstes nationales Gericht, das zu einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts außerstande ist, die Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts sowie eine Vertragsklausel, die gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen, die alle Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, unangewendet lassen muss.

37

In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung den nationalen Gerichten, die über einen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen zu entscheiden haben, in dem sich zeigt, dass die fragliche nationale Regelung gegen das Unionsrecht verstößt, obliegt, den Rechtsschutz sicherzustellen, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C‑397/01 bis C‑403/01, EU:C:2004:584, Rn. 111, vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C‑555/07, EU:C:2010:21, Rn. 45, und vom 19. April 2016, DI, C‑441/14, EU:C:2016:278, Rn. 29).

38

Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und ihre Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten obliegen, einschließlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, der Gerichte (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 26, vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C‑555/07, EU:C:2010:21, Rn. 47, und vom 19. April 2016, DI, C‑441/14, EU:C:2016:278, Rn. 30).

39

Folglich müssen die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte bei dessen Anwendung sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird (vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C‑397/01 bis C‑403/01, EU:C:2004:584, Rn. 113 und 114, vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C‑555/07, EU:C:2010:21, Rn. 48, und vom 19. April 2016, DI, C‑441/14, EU:C:2016:278, Rn. 31).

40

Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts bestimmten Schranken unterliegt. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts das Unionsrecht heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C‑282/10, EU:C:2012:33, Rn. 25, vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C‑176/12, EU:C:2014:2, Rn. 39, und vom 19. April 2016, DI, C‑441/14, EU:C:2016:278, Rn. 32).

41

Insoweit stellt sich die Frage, ob eine nationale Vorschrift wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht unangewendet bleiben muss, zwar nur, wenn sie nicht unionsrechtskonform ausgelegt werden kann (Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C‑282/10, EU:C:2012:33, Rn. 23, und vom 10. Oktober 2013, Spedition Welter, C‑306/12, EU:C:2013:650, Rn. 28).

42

Der Gerichtshof hat aber in ständiger Rechtsprechung auch entschieden, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, Rn. 48, vom 14. Juli 1994, Faccini Dori, C‑91/92, EU:C:1994:292, Rn. 20, und vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C‑397/01 bis C‑403/01, EU:C:2004:584, Rn. 108). Würde die Möglichkeit, sich auf eine Bestimmung einer nicht oder unrichtig umgesetzten Richtlinie zu berufen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten ausgedehnt, liefe das nämlich darauf hinaus, der Europäischen Union die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten der Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort darf, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1994, Faccini Dori, C‑91/92, EU:C:1994:292, Rn. 24).

43

So kann selbst eine klare, genaue und unbedingte Bestimmung einer Richtlinie, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, als solche im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, keine Anwendung finden (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C‑397/01 bis C‑403/01, EU:C:2004:584, Rn. 109, vom 24. Januar 2012, Dominguez, C‑282/10, EU:C:2012:33, Rn. 42, und vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C‑176/12, EU:C:2014:2, Rn. 36).

44

Der Gerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass eine Richtlinie nicht in einem Rechtsstreit zwischen Privaten angeführt werden kann, um die Anwendung der Regelung eines Mitgliedstaats, die gegen die Richtlinie verstößt, auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, OSA, C‑351/12, EU:C:2014:110, Rn. 48).

45

Das nationale Gericht hat nämlich die Anwendung der nationalen Vorschrift, die gegen eine Richtlinie verstößt, nur auszuschließen, wenn sie gegenüber einem Mitgliedstaat, seinen Verwaltungsträgern einschließlich dezentralisierter Behörden oder Einrichtungen und Stellen geltend gemacht wird, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder die von einem Mitgliedstaat mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut wurden und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C‑282/10, EU:C:2012:33, Rn. 40 und 41, vom 25. Juni 2015, Indėlių ir investicijų draudimas und Nemaniūnas, C‑671/13, EU:C:2015:418, Rn. 59 und 60, und vom 10. Oktober 2017, Farrell, C‑413/15, EU:C:2017:745, Rn. 32 bis 42).

46

In dem vom vorlegenden Gericht angeführten Urteil vom 19. April 2016, DI (C‑441/14, EU:C:2016:278), hat der Gerichtshof in den Rn. 35 bis 37 hervorgehoben, dass das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters – und nicht die dieses allgemeine Verbot im Bereich der Beschäftigung und der Arbeit konkretisierende Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16) – dem Einzelnen ein Recht verleiht, das er als solches geltend machen kann und das die nationalen Gerichte auch in Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelnen verpflichtet, die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, die gegen dieses Verbot verstoßen, auszuschließen, sofern sie sich nicht in der Lage sehen, eine unionsrechtskonforme Auslegung dieser Vorschriften zu gewährleisten.

47

Diese Auslegung hat der Gerichtshof in Rn. 22 des Urteils vom 19. April 2016, DI (C‑441/14, EU:C:2016:278), u. a. darauf gestützt, dass das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters seinen Ursprung in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen und den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten hat und dass es, nunmehr verankert in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, als ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anzusehen ist.

48

Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens unterscheidet sich jedoch von dem Sachverhalt, der dem Urteil vom 19. April 2016, DI (C‑441/14, EU:C:2016:278), zugrunde lag, da Art. 1 der Dritten Richtlinie, wie die niederländische Regierung und die Europäische Kommission vorgebracht haben, nicht als Konkretisierung eines allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts angesehen werden kann.

49

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ein mit einem Rechtsstreit zwischen Privaten befasstes nationales Gericht, das sich zu einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts außerstande sieht, nicht allein auf der Grundlage des Unionsrechts verpflichtet ist, die den Bestimmungen dieser Richtlinie, die alle Voraussetzungen erfüllen, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, zuwiderlaufenden Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts unangewendet zu lassen und damit die Möglichkeit der Berufung auf eine Bestimmung einer nicht oder unrichtig umgesetzten Richtlinie auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten auszudehnen.

50

Dieses Ergebnis wird durch die vom vorlegenden Gericht angeführten Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez (C‑129/94, EU:C:1996:143), und vom 30. Juni 2005, Candolin u. a. (C‑537/03, EU:C:2005:417), nicht in Frage gestellt. In diesen Urteilen hat sich der Gerichtshof nämlich zur Auslegung der anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts geäußert, ohne dass zu prüfen war, ob eine Richtlinie gegenüber einem Einzelnen geltend gemacht werden kann.

51

Die oben in Rn. 49 enthaltene Schlussfolgerung wird auch durch die von Irland angeführten Urteile vom 30. April 1996, CIA Security International (C‑194/94, EU:C:1996:172), und vom 26. September 2000, Unilever (C‑443/98, EU:C:2000:496), nicht in Frage gestellt.

52

In den Rechtssachen, die zu diesen Urteilen geführt haben, ging es nämlich um einen Sonderfall, und zwar um den Erlass nationaler technischer Vorschriften unter Missachtung verfahrensmäßiger Zustellungs- und Aussetzungspflichten in der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. 1983, L 109, S. 8).

53

In einem solchen Sonderfall hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass diese nationalen technischen Vorschriften in einem Rechtsstreit zwischen Einzelnen unanwendbar waren, weil die Nichtbeachtung der sich aus der Richtlinie 83/189 ergebenden Pflichten einen „wesentlichen Verfahrensfehler“ beim Erlass dieser Vorschriften durch den betreffenden Mitgliedstaat darstellte und weil die Richtlinie, die weder Rechte noch Pflichten für Einzelne begründete, den materiellen Inhalt der Rechtsnorm, auf deren Grundlage das nationale Gericht den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden hatte, nicht festlegte, so dass die Rechtsprechung zum Fehlen der Möglichkeit, sich unter Einzelnen auf eine nicht umgesetzte Richtlinie zu berufen, nicht einschlägig war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 1996, CIA Security International, C‑194/94, EU:C:1996:172, Rn. 48, und vom 26. September 2000, Unilever, C‑443/98, EU:C:2000:496, Rn. 44, 50 und 51).

54

Das Ausgangsverfahren ist jedoch nicht durch einen Sachverhalt der in den beiden vorstehenden Randnummern dargestellten Art gekennzeichnet. Art. 1 der Dritten Richtlinie, der vorsieht, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die im Straßenverkehr entstandenen Personenschäden aller Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers decken muss, enthält nämlich den materiellen Inhalt einer Rechtsnorm und fällt daher in den Anwendungsbereich der Rechtsprechung, nach der die Berufung auf eine nicht oder unrichtig umgesetzte Richtlinie unter Einzelnen nicht möglich ist.

55

Aus all diesen Erwägungen ist zu schließen, dass im Ausgangsverfahren das vorlegende Gericht, das sich außerstande sieht, Section 65(1)(a) des Gesetzes von 1961 und Art. 6 der Ministerialverordnung von 1962 in einer mit Art. 1 der Dritten Richtlinie im Einklang stehenden Weise auszulegen, bei der Klärung der Frage, ob Herr Smith berechtigt war, von FBD den Ersatz des ihm infolge des Verkehrsunfalls, der zu dieser Rechtssache geführt hat, entstandenen Schadens zu verlangen, nicht verpflichtet ist, allein auf der Grundlage dieser Bestimmung der Dritten Richtlinie die genannten innerstaatlichen Vorschriften sowie die im Einklang mit ihnen in dem von Herrn Philip Meade geschlossenen Versicherungsvertrag enthaltene Ausschlussklausel unangewendet zu lassen und damit die Möglichkeit der Berufung auf eine Richtlinie auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten auszudehnen.

56

Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass sich in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei oder die Person, die in die Rechte dieser Partei eingetreten ist, auf die auf das Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C‑6/90 und C‑9/90, EU:C:1991:428), zurückgehende Rechtsprechung berufen kann, um von dem Mitgliedstaat gegebenenfalls den entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen (vgl. entsprechend Urteile vom 19. April 2007, Farrell, C‑356/05, EU:C:2007:229, Rn. 43, und vom 24. Januar 2012, Dominguez, C‑282/10, EU:C:2012:33, Rn. 43).

57

Nach alledem ist die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Das Unionsrecht, insbesondere Art. 288 AEUV, ist dahin auszulegen, dass ein mit einem Rechtsstreit zwischen Privaten befasstes nationales Gericht, das sich außerstande sieht, Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts, die einer Richtlinienbestimmung, die alle Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, zuwiderlaufen, in einer mit dieser Bestimmung im Einklang stehenden Weise auszulegen, nicht allein auf der Grundlage des Unionsrechts verpflichtet ist, die innerstaatlichen Vorschriften sowie eine mit ihnen im Einklang stehende Klausel in einem Versicherungsvertrag unangewendet zu lassen.

In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens kann sich die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei oder die Person, die in die Rechte dieser Partei eingetreten ist, jedoch auf die auf das Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C‑6/90 und C‑9/90, EU:C:1991:428), zurückgehende Rechtsprechung berufen, um von dem Mitgliedstaat gegebenenfalls den entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen.

Kosten

58

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

Das Unionsrecht, insbesondere Art. 288 AEUV, ist dahin auszulegen, dass ein mit einem Rechtsstreit zwischen Privaten befasstes nationales Gericht, das sich außerstande sieht, Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts, die einer Richtlinienbestimmung, die alle Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, zuwiderlaufen, in einer mit dieser Bestimmung im Einklang stehenden Weise auszulegen, nicht allein auf der Grundlage des Unionsrechts verpflichtet ist, die innerstaatlichen Vorschriften sowie eine mit ihnen im Einklang stehende Klausel in einem Versicherungsvertrag unangewendet zu lassen.

 

In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens kann sich die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei oder die Person, die in die Rechte dieser Partei eingetreten ist, jedoch auf die auf das Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C‑6/90 und C‑9/90, EU:C:1991:428), zurückgehende Rechtsprechung berufen, um von dem Mitgliedstaat gegebenenfalls den entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.