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Document 62018CA0344
Case C-344/18: Judgment of the Court (Fourth Chamber) of 26 March 2020 (request for a preliminary ruling from the arbeidshof te Gent — Belgium) — ISS Facility Services NV v Sonia Govaerts, Atalian NV, formerly Euroclean NV (Reference for a preliminary ruling — Directive 2001/23/EC — Article 3(1) — Transfers of undertakings — Safeguarding of employees’ rights — Public contract for cleaning services — Award of market lots to two new contractors — Re-engagement of a worker assigned to all the market lots)
Rechtssache C-344/18: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Gent — Belgien) — ISS Facility Services NV/Sonia Govaerts, Atalian NV, vormals Euroclean NV (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2001/23/EG – Art. 3 Abs. 1 – Übergang von Unternehmen – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer – Öffentlicher Auftrag für Reinigungsleistungen – Vergabe der Lose des Auftrags an zwei neue Zuschlagsempfänger – Übernahme eines bei allen Losen des Auftrags eingesetzten Arbeitnehmers)
Rechtssache C-344/18: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Gent — Belgien) — ISS Facility Services NV/Sonia Govaerts, Atalian NV, vormals Euroclean NV (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2001/23/EG – Art. 3 Abs. 1 – Übergang von Unternehmen – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer – Öffentlicher Auftrag für Reinigungsleistungen – Vergabe der Lose des Auftrags an zwei neue Zuschlagsempfänger – Übernahme eines bei allen Losen des Auftrags eingesetzten Arbeitnehmers)
ABl. C 215 vom 29.6.2020, p. 7–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Gent — Belgien) — ISS Facility Services NV/Sonia Govaerts, Atalian NV, vormals Euroclean NV
(Rechtssache C-344/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 3 Abs. 1 - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Öffentlicher Auftrag für Reinigungsleistungen - Vergabe der Lose des Auftrags an zwei neue Zuschlagsempfänger - Übernahme eines bei allen Losen des Auftrags eingesetzten Arbeitnehmers)
(2020/C 215/08)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Arbeidshof te Gent
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ISS Facility Services NV
Beklagte: Sonia Govaerts, Atalian NV, vormals Euroclean NV
Tenor
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist im Fall eines Unternehmensübergangs, an dem mehrere Erwerber beteiligt sind, dahin auszulegen, dass die Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsvertrag auf jeden der Erwerber anteilig entsprechend der vom betreffenden Arbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben übergehen, sofern die daraus folgende Aufspaltung des Arbeitsvertrags möglich ist und weder eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nach sich zieht noch die Wahrung der durch diese Richtlinie gewährleisteten Ansprüche berührt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Sollte sich eine solche Aufspaltung als unmöglich herausstellen oder die Ansprüche dieses Arbeitnehmers beeinträchtigen, wäre bei der etwaigen nachfolgenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 4 dieser Richtlinie davon auszugehen, dass sie durch den oder die Erwerber erfolgt ist, auch wenn sie vom Arbeitnehmer ausgegangen sein sollte.