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Document 62018CA0242

Rechtssache C-242/18: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — „UniCredit Leasing“ EAD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (NAP) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Steuerbemessungsgrundlage — Minderung — Grundsatz der steuerlichen Neutralität — Wegen Nichtzahlung der Raten gekündigter Leasingvertrag — Prüfungsbescheid — Anwendungsbereich — Steuerbare Umsätze — Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt — Zahlung einer „Entschädigung“ für die Kündigung bis zum Ende der Vertragslaufzeit — Zuständigkeit des Gerichtshofs)

ABl. C 305 vom 9.9.2019, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/18


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — „UniCredit Leasing“ EAD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (NAP)

(Rechtssache C-242/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbemessungsgrundlage - Minderung - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Wegen Nichtzahlung der Raten gekündigter Leasingvertrag - Prüfungsbescheid - Anwendungsbereich - Steuerbare Umsätze - Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt - Zahlung einer „Entschädigung“ für die Kündigung bis zum Ende der Vertragslaufzeit - Zuständigkeit des Gerichtshofs)

(2019/C 305/22)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„UniCredit Leasing“ EAD

Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (NAP)

Tenor

1.

Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er bei einer Kündigung eines Finanzierungsleasingvertrags eine Minderung der durch Steuerprüfungsbescheid pauschal anhand aller für die gesamte Vertragslaufzeit geschuldeten Leasingraten festgesetzten Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage erlaubt, obwohl dieser Prüfungsbescheid bestandskräftig geworden ist und somit einen „beständigen Verwaltungsakt“ darstellt, mit dem gemäß dem nationalen Recht eine Steuerschuld festgestellt wird.

2.

Art. 90 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zum einen die Nichtzahlung eines Teils der aus einem Finanzierungsleasingvertrag geschuldeten Leasingraten für den Zeitraum ab Zahlungseinstellung bis zur nicht rückwirkenden Kündigung des Vertrags und zum anderen die Nichtzahlung eines im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung geschuldeten Schadensersatzes, der der Summe aller ausstehenden Leasingraten bis zum Ende der Laufzeit dieses Vertrags entspricht, eine Nichtbezahlung darstellen, die unter die Ausnahme von der Pflicht zur Minderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage gemäß Art. 90 Abs. 2 dieser Richtlinie fallen kann, es sei denn, der Steuerpflichtige macht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit geltend, dass diese Schuld nicht beglichen wird, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.


(1)  ABl. C 211 vom 18.6.2018.


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