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Document 62018CA0215

    Rechtssache C-215/18: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Obvodní soud pro Prahu 8 –Tschechische Republik) — Libuše Králová/Primera Air Scandinavia (Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung [EG] Nr. 44/2001 – Art. 5 Nr. 1 – Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag – Art. 15 bis 17 – Zuständigkeit für Verbrauchersachen – Verordnung [EG] Nr. 261/2004 – Art. 6 und 7 – Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung eines Flugs – Zwischen dem Fluggast und einem Reisebüro geschlossener und kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehender Reisevertrag – Klage auf Ausgleichsleistung gegen ein Luftfahrtunternehmen, das nicht Partei dieses Vertrags ist – Richtlinie 90/314/EWG – Pauschalreise)

    ABl. C 215 vom 29.6.2020, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.6.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 215/4


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Obvodní soud pro Prahu 8 –Tschechische Republik) — Libuše Králová/Primera Air Scandinavia

    (Rechtssache C-215/18) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 - Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag - Art. 15 bis 17 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 6 und 7 - Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung eines Flugs - Zwischen dem Fluggast und einem Reisebüro geschlossener und kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehender Reisevertrag - Klage auf Ausgleichsleistung gegen ein Luftfahrtunternehmen, das nicht Partei dieses Vertrags ist - Richtlinie 90/314/EWG - Pauschalreise)

    (2020/C 215/05)

    Verfahrenssprache: Tschechisch

    Vorlegendes Gericht

    Obvodní soud pro Prahu 8

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Libuše Králová

    Beklagte: Primera Air Scandinavia

    Tenor

    1.

    Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass ein Fluggast eines um mindestens drei Stunden verspäteten Fluges gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen eine Klage auf Ausgleichszahlung nach den Art. 6 und 7 dieser Verordnung erheben kann, selbst wenn zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen kein Vertrag geschlossen wurde und der fragliche Flug Bestandteil einer Pauschalreise im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen ist.

    2.

    Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine nach der Verordnung Nr. 261/2004 von einem Fluggast gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen erhobene Klage auf Ausgleichsleistung unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, selbst wenn zwischen diesen Parteien kein Vertrag geschlossen wurde und der vom Luftfahrtunternehmen durchgeführte Flug in einem mit einem Dritten geschlossenen Pauschalreisevertrag, der auch eine Unterbringung einschloss, vorgesehen war.

    3.

    Die Art. 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 sind dahin auszulegen, dass eine von einem Fluggast gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, erhobene Klage auf Ausgleichsleistung nicht in den Anwendungsbereich dieser Artikel fällt, die die besondere Zuständigkeit bei Verbrauchersachen betreffen.


    (1)  ABl. C 190 vom 4.6.2018.


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