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Document 62017TN0722
Case T-722/17: Action brought on 17 October 2017 — WO Technopromexport v Council
Rechtssache T-722/17: Klage, eingereicht am 17. Oktober 2017 — WO Technopromexport/Rat
Rechtssache T-722/17: Klage, eingereicht am 17. Oktober 2017 — WO Technopromexport/Rat
ABl. C 424 vom 11.12.2017, p. 57–58
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/57 |
Klage, eingereicht am 17. Oktober 2017 — WO Technopromexport/Rat
(Rechtssache T-722/17)
(2017/C 424/82)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: OOO WO Technopromexport (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Meyer)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den angefochtenen Beschluss des Rates (GASP) 2017/1418 (1) vom 04/08/2017 für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise jedenfalls den angefochtenen Beschluss des Rates (GASP) 2017/1418 für nichtig zu erklären, insoweit durch diesen die Klägerin unter Ziff. 39 in die Liste der Personen und Organisationen nach Art. 1 des Beschlusses aufgenommen wurde; sowie |
— |
dieses Verfahren mit dem Parallelverfahren des Herrn Topor-Gilka gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu verbinden. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Mehrere ersichtliche Beurteilungsfehler
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Begründungserfordernisses aus Art. 296 Abs. 2 AEUV Der Beschluss 2017/1418 verstoße gegen das Begründungserfordernis gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV. Die in Ziff. 39 des Anhangs des Beschlusses genannte Begründung sei insgesamt vage und nicht ausreichend detailliert. Sie gäbe nicht die konkreten Gründe wieder, warum der Rat sich im Rahmen seines Ermessens entschieden hat, die restriktiven Maßnahmen auf die Klägerin anzuwenden und genüge mithin insgesamt nicht den Anforderungen der Begründungspflicht aus Art. 296 Abs. 2 AEUV. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Verteidigung und einen effektiven Rechtsschutz Indem der Rat dem Begründungserfordernis aus Art. 296 Abs. 2 AEUV nicht genügt habe, hätte er das Recht der Klägerin auf Verteidigung und effektiven Rechtsschutz verletzt, da es der Klägerin mangels Kenntnis der wesentlichen Gründe, sie der streitgegenständlichen Liste hinzuzufügen, nicht möglich sei, eine bestmögliche Verteidigung zu formulieren. |
(1) Beschluss (GASP) 2017/1418 des Rates vom 4. August 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2017, L 203I, S. 5).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1351/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. 2014, L 365, S. 46).