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Document 62017TN0722

Rechtssache T-722/17: Klage, eingereicht am 17. Oktober 2017 — WO Technopromexport/Rat

ABl. C 424 vom 11.12.2017, p. 57–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/57


Klage, eingereicht am 17. Oktober 2017 — WO Technopromexport/Rat

(Rechtssache T-722/17)

(2017/C 424/82)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: OOO WO Technopromexport (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Meyer)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss des Rates (GASP) 2017/1418 (1) vom 04/08/2017 für nichtig zu erklären;

hilfsweise jedenfalls den angefochtenen Beschluss des Rates (GASP) 2017/1418 für nichtig zu erklären, insoweit durch diesen die Klägerin unter Ziff. 39 in die Liste der Personen und Organisationen nach Art. 1 des Beschlusses aufgenommen wurde; sowie

dieses Verfahren mit dem Parallelverfahren des Herrn Topor-Gilka gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu verbinden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Mehrere ersichtliche Beurteilungsfehler

Berufung auf Verordnung (EU) 1351/2014 (2) des Rates.

Diese Verordnung betreffe einen anderen Personenkreis, als den der Klägerin und sei daher nicht als Begründung, die Klägerin in die streitgegenständige Liste aufzunehmen, geeignet.

Vorwurf der Vertragsverletzung

Der Rat begründe die Entscheidung, die Klägerin der streitgegenständigen Liste hinzuzufügen unter anderem damit, dass Gasturbinen auf die Krim geliefert wurden, wobei gegen die Bestimmungen eines ursprünglichen Liefervertrages mit Siemens Gas Turbine Technology OOO verstoßen worden sei. Die Beurteilung, ob tatsächlich eine Vertragsverletzung vorliegt, unterliege russischem Recht. Die Parteien des Liefervertrages hätten das Moskauer Schiedsgericht angerufen. Bevor dieses Schiedsgericht die Sache nicht entschieden hat, stelle der Vorwurf der Vertragsverletzung eine nicht hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage dar und sei zur Begründung des Beschlusses 2017/1418 (GASP) ungeeignet.

Transport von Gasturbinen auf die Krim

Der Klägerin werde vorgeworfen, Gasturbinen auf die Krim geliefert zu haben. Die veröffentlichen Presseberichte seien nicht eindeutig und würden sich auf anonyme Quellen stützen. Es sei Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der vorgetragenen Gründe nachzuweisen und nicht Sache des betroffenen Unternehmens, den Negativbeweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig seien.

Verstoß gegen die Grundsätze des humanitären Völkerrechts

Russland sei völkerrechtlich zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf der Krim verpflichtet, zu welcher in der heutigen Zeit auch eine sichere und beständige Energieversorgung zähle. Der humanitäre Bedarf an einer solchen Energieversorgung sei in der Begründung des Beschlusses 2017/1418 (GASP) ebenso wenig wie die Regeln des humanitären Völkerrechts berücksichtigt worden.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Begründungserfordernisses aus Art. 296 Abs. 2 AEUV

Der Beschluss 2017/1418 verstoße gegen das Begründungserfordernis gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV. Die in Ziff. 39 des Anhangs des Beschlusses genannte Begründung sei insgesamt vage und nicht ausreichend detailliert. Sie gäbe nicht die konkreten Gründe wieder, warum der Rat sich im Rahmen seines Ermessens entschieden hat, die restriktiven Maßnahmen auf die Klägerin anzuwenden und genüge mithin insgesamt nicht den Anforderungen der Begründungspflicht aus Art. 296 Abs. 2 AEUV.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Verteidigung und einen effektiven Rechtsschutz

Indem der Rat dem Begründungserfordernis aus Art. 296 Abs. 2 AEUV nicht genügt habe, hätte er das Recht der Klägerin auf Verteidigung und effektiven Rechtsschutz verletzt, da es der Klägerin mangels Kenntnis der wesentlichen Gründe, sie der streitgegenständlichen Liste hinzuzufügen, nicht möglich sei, eine bestmögliche Verteidigung zu formulieren.


(1)  Beschluss (GASP) 2017/1418 des Rates vom 4. August 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2017, L 203I, S. 5).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1351/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. 2014, L 365, S. 46).


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