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Document 62017TN0696

Rechtssache T-696/17: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2017 — Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission

ABl. C 412 vom 4.12.2017, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

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Rechtssache T-696/17: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2017 — Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission

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C4122017DE3710120171009DE0053371382

Klage, eingereicht am 9. Oktober 2017 — Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission

(Rechtssache T-696/17)

2017/C 412/53Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerinnen: Havenbedrijf Antwerpen NV (Antwerpen, Belgien) und Maatschappij van de Brugse Zeehaven NV (Seebrügge, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Wytinck, W. Panis und I. Letten)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;

den Beschluss C(2017) 5174 final der Europäischen Kommission vom 27. Juli 2017 über die von Belgien durchgeführte Beihilferegelung Nr. SA.38393 (2016/C, ex 2015/E) — Besteuerung von Häfen in Belgien für nichtig zu erklären;

hilfsweise eine Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission ihre Untersuchung der Steuerregelungen für die verschiedenen Häfen in der EU abgeschossen hat, jedenfalls aber für ein ganzes Jahr einzuräumen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Klagegründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 107 AEUV und von Art. 296 AEUV

Die Kommission verletze Art. 107 AEUV, da sie zu Unrecht angenommen habe, dass es um einen „Markt“ gehe, auf dem die Hafenbehörden ihre Dienstleistungen anböten.

Die Kerntätigkeiten der Hafenbehörden, namentlich Zugang zum Hafen zu verschaffen und Gelände durch öffentliche Konzessionen zur Verfügung zu stellen, beträfen Tätigkeiten, die ihrer Art nach nicht wirtschaftlich seien. Zumindest habe die Kommission das gegenteilige Ergebnis unter Verstoß gegen Art. 296 AEUV nicht hinreichend begründet.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung von Art. 107 AEUV, da die Kommission die Maßnahme unzutreffend als selektiv eingestuft habe

Es stelle keine Abweichung von „der Referenzregelung“ dar, die Hafenbehörden dem System der Steuer für juristische Personen zu unterstellen, da die Steuer für juristische Personen selbst eine Referenzregelung sei. Dass Hafenbehörden der Steuer für juristische Personen unterlägen, lasse sich dadurch erklären, dass die Verwaltung der Häfen als öffentlicher Bereich eine öffentliche Aufgabe sei, die nicht der Gesellschaftssteuer unterliege. Die Hafenbehörden erbrächten noch immer im Wesentlichen eine öffentliche Dienstleistung, ohne Gewinnabsicht, nach den gesetzlichen Voraussetzungen und unter behördlicher Aufsicht.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung von Art. 107 AEUV, da die Abweichung von der Referenzregelung jedenfalls rechtswidrig sei

Selbst wenn die Gesellschaftssteuer als die belgische Referenzregelung anzusehen wäre (was nicht der Fall sei), sei es gerechtfertigt, die Hafenbehörden dieser Regelung nicht zu unterstellen. Das ergebe sich aus der Gesamtkohärenz des Steuersystems sowie aus dem Umstand, dass sich die Klägerinnen nicht in einer den Unternehmen, die der Gesellschaftssteuer unterlägen, tatsächlich und rechtlich vergleichbaren Situation befänden. Außerdem hätte es nachteilige Folgen, würden sie der Gesellschaftssteuer unterstellt.

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Äußerst hilfsweise, Antrag auf Einräumung einer Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission ihre Untersuchung der Steuerregelungen für die verschiedenen Häfen in der EU abgeschlossen habe, jedenfalls aber für ein ganzes Jahr

In dem Verfahren gegen die Niederlande habe die Kommission dem niederländischen Gesetzgeber ein ganzes Jahr Zeit gegeben, um die Rechtslage anzupassen, und demnach den betroffenen Häfen auch ein Jahr, um sich auf die neue Situation vorzubereiten. Es gebe keinen Grund, warum den Klägerinnen ein kürzerer Zeitraum eingeräumt werden sollte, um sich der neuen Situation anzupassen.

In der Zwischenzeit komme es dem „level playing field“ zwischen den Häfen (nicht den Hafenbehörden) nicht zugute, dass die Maßnahme in einem Mitgliedstaat, verboten sei, während Häfen in anderen Mitgliedstaaten noch davon profitierten. Vielmehr werde, anstatt eine Ungleichheit zu beseitigen, gerade eine Ungleichheit zwischen den Häfen in den verschiedenen Mitgliedstaaten geschaffen.

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