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Document 62017TN0603

Rechtssache T-603/17: Klage, eingereicht am 5. September 2017 — Republik Litauen/Europäische Kommission

ABl. C 357 vom 23.10.2017, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/29


Klage, eingereicht am 5. September 2017 — Republik Litauen/Europäische Kommission

(Rechtssache T-603/17)

(2017/C 357/38)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas, R. Krasuckaitė, R. Dzikovič und M. Palionis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1144 der Kommission vom 26. Juni 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (1) für nichtig zu erklären, soweit damit gegenüber Litauen eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 4 207 894,93 Euro angewandt wird;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

Durch die Anwendung einer pauschalen finanziellen Berichtigung von 5 % in Höhe von 4 207 894,93 Euro aufgrund von Mängeln bei Schlüsselkontrollen habe die Europäische Kommission insofern gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (2) verstoßen, als sie bei der Entscheidung über den Umfang der Nichtübereinstimmung, die Art des Verstoßes sowie den der Europäischen Union entstandenen finanziellen Schaden:

1.

unrichtigerweise die Ansicht vertreten habe, dass die Qualität der in Litauen durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen unzulänglich gewesen sei und einen Mangel bei einer Schlüsselkontrolle begründet habe, weil:

1.1.

sie Art. 26 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 (3) unrichtig ausgelegt und angewandt habe und auf der Grundlage dieser Auslegung ungerechtfertigterweise festgestellt habe, dass die litauischen Behörden es während der Vor-Ort-Kontrolle unterlassen hätten, zu überprüfen, ob die vom mit der Unterstützung Begünstigten eingereichten Zahlungsanträge durch Buchführungsunterlagen und andere geeignete Unterlagen hätten belegt werden können;

1.2.

sie Art. 26 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 unrichtig ausgelegt und auf der Grundlage dieser Auslegung ungerechtfertigterweise festgestellt habe, dass die litauischen Behörden es während der Vor-Ort-Kontrolle unterlassen hätten, zu überprüfen, dass die mit öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben in Übereinstimmung mit insbesondere den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe durchgeführt worden seien;

1.3.

sie Art. 25 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 unrichtig ausgelegt und auf der Grundlage dieser Auslegung festgestellt habe, dass die die Vor-Ort-Kontrolle durchführenden Inspektoren nicht die Voraussetzung der Unabhängigkeit von denjenigen Beschäftigen, die für dasselbe Vorhaben die Verwaltungskontrollen durchgeführt hätten, erfüllt hätten;

2.

unrichtigerweise die Auffassung vertreten habe, dass die Qualität der durchgeführten Kontrollen der Richtigkeit der in Litauen getätigten Ausgaben einen Mangel bei einer Schlüsselkontrolle begründet habe, weil:

2.1.

sie Art. 24 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 unrichtig ausgelegt und auf der Grundlage dieser Auslegung ungerechtfertigterweise festgestellt habe, dass die Plausibilität der geltend gemachten Kosten nicht ausreichend überprüft worden sei;

2.2.

sie jedenfalls zu Unrecht eine finanzielle Berichtigung von 5 % angewandt habe, da der festgestellte Umfang der etwaigen Nichtübereinstimmung mit dem System der Überprüfung der Berechtigung der Ausgaben beträchtlich geringer sei;

3.

es unterlassen habe, den der Europäischen Union tatsächlich entstandenen Schaden hinsichtlich der mit ehrenamtlicher Tätigkeit verbundenen Ausgaben zu berücksichtigen, und unrichtigerweise die Position eingenommen habe, dass die Überprüfung, ob die Ausgaben für die mit unbeweglichem Vermögen verbundenen Tätigkeiten den Vorgaben entsprächen, unzureichend gewesen sei, weshalb sie in weiterer Folge zu Unrecht einen Mangel bei einer Schlüsselkontrolle festgestellt habe, weil:

3.1.

sie es unzulässigerweise unterlassen habe, die von den litauischen Behörden zur Verfügung gestellten Daten betreffend die von der Zahlstelle angeordnete und von unabhängigen Experten durchgeführte Überprüfung zu berücksichtigen, bei der festgestellt worden sei, welcher Schaden in welcher Höhe den EU-Fonds tatsächlich entstanden sein könnte und welcher Schaden mit Mängeln im System der Kontrollen von Sachleistungen (unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten) verbunden gewesen sei, und zu Unrecht eine pauschale finanzielle Berichtigung von 5 % angewandt habe;

3.2.

sie zu Unrecht festgestellt habe, dass Art. 24 Abs. 2 Buchst. c und d der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 im Zuge der Durchführung der Verwaltungskontrollen von Unterstützungsanträgen und der Überprüfung von Projektausgaben in Bezug auf Sachleistungen (unbewegliches Vermögen) missachtet worden sei.


(1)  ABl. 2017, L 165, S. 37.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. 2011, L 25, S. 8).


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