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Document 62017TN0603
Case T-603/17: Action brought on 5 September 2017 — Republic of Lithuania v European Commission
Rechtssache T-603/17: Klage, eingereicht am 5. September 2017 — Republik Litauen/Europäische Kommission
Rechtssache T-603/17: Klage, eingereicht am 5. September 2017 — Republik Litauen/Europäische Kommission
ABl. C 357 vom 23.10.2017, p. 29–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
23.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 357/29 |
Klage, eingereicht am 5. September 2017 — Republik Litauen/Europäische Kommission
(Rechtssache T-603/17)
(2017/C 357/38)
Verfahrenssprache: Litauisch
Parteien
Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas, R. Krasuckaitė, R. Dzikovič und M. Palionis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1144 der Kommission vom 26. Juni 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (1) für nichtig zu erklären, soweit damit gegenüber Litauen eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 4 207 894,93 Euro angewandt wird; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
Durch die Anwendung einer pauschalen finanziellen Berichtigung von 5 % in Höhe von 4 207 894,93 Euro aufgrund von Mängeln bei Schlüsselkontrollen habe die Europäische Kommission insofern gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (2) verstoßen, als sie bei der Entscheidung über den Umfang der Nichtübereinstimmung, die Art des Verstoßes sowie den der Europäischen Union entstandenen finanziellen Schaden:
1. |
unrichtigerweise die Ansicht vertreten habe, dass die Qualität der in Litauen durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen unzulänglich gewesen sei und einen Mangel bei einer Schlüsselkontrolle begründet habe, weil:
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2. |
unrichtigerweise die Auffassung vertreten habe, dass die Qualität der durchgeführten Kontrollen der Richtigkeit der in Litauen getätigten Ausgaben einen Mangel bei einer Schlüsselkontrolle begründet habe, weil:
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3. |
es unterlassen habe, den der Europäischen Union tatsächlich entstandenen Schaden hinsichtlich der mit ehrenamtlicher Tätigkeit verbundenen Ausgaben zu berücksichtigen, und unrichtigerweise die Position eingenommen habe, dass die Überprüfung, ob die Ausgaben für die mit unbeweglichem Vermögen verbundenen Tätigkeiten den Vorgaben entsprächen, unzureichend gewesen sei, weshalb sie in weiterer Folge zu Unrecht einen Mangel bei einer Schlüsselkontrolle festgestellt habe, weil:
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(2) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).
(3) Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. 2011, L 25, S. 8).