EUR-Lex L'accesso al diritto dell'Unione europea

Torna alla homepage di EUR-Lex

Questo documento è un estratto del sito web EUR-Lex.

Documento 62017TN0337

Rechtssache T-337/17: Klage, eingereicht am 30. Mai 2017 — Air France-KLM/Kommission

ABl. C 256 vom 7.8.2017, pagg. 32–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/32


Klage, eingereicht am 30. Mai 2017 — Air France-KLM/Kommission

(Rechtssache T-337/17)

(2017/C 256/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Air France-KLM (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Wachsmann und S. Thibault-Liger)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

nach Maßgabe ihres ersten Klagegrundes gemäß Art. 263 AEUV den Beschluss C(2017) 1742 final der Europäischen Kommission vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, Sache COMP/39258 — Luftfracht insgesamt, soweit er sie betrifft, sowie die den verfügenden Teil des Beschlusses tragenden Gründe für nichtig zu erklären;

hilfsweise, falls das Gericht den Beschluss C(2017) 1742 final nicht insgesamt nach Maßgabe des ersten Klagegrundes für nichtig erklärt,

nach Maßgabe ihres zweiten Klagegrundes Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b, Nr. 3 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b des Beschlusses C(2017) 1742 final, soweit sich die Feststellung der der Klägerin zugerechneten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf von Lufthansa im Rahmen ihres Antrags auf Erlass der Geldbuße gemäß der Mitteilung der Kommission von 2002 über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen vorgelegte Beweise stützt, und die ihn tragenden Gründe, Art. 3 Buchst. b und d des Beschlusses, soweit der Klägerin damit zwei Geldbußen in Höhe von insgesamt 307 360 000 Euro auferlegt werden, und Art. 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären und folglich nach Art. 261 AEUV den Betrag dieser Geldbußen herabzusetzen;

nach Maßgabe ihres dritten Klagegrundes Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b, Nr. 3 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b des Beschlusses C(2017) 1742 final, soweit damit aus dem Umfang der der Klägerin zugerechneten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung Fluggesellschaften ausgenommen werden, deren Beteiligung an den dieser Zuwiderhandlung zugrunde liegenden Verhaltensweisen in den Gründen des Beschlusses erwähnt wird, und die ihn tragenden Gründe, Art. 3 Buchst. b und d des Beschlusses, soweit der Klägerin damit zwei Geldbußen in Höhe von insgesamt 307 360 000 Euro auferlegt werden, und Art. 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären und folglich nach Art. 261 AEUV den Betrag dieser Geldbußen herabzusetzen;

nach Maßgabe ihres vierten Klagegrundes Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. b des Beschlusses C(2017) 1742 final, soweit damit festgestellt wird, dass die der Klägerin zugerechnete einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung im EWR eingehende Frachtdienstleistungen (Inbound-EWR-Verkehr) umfasst, und die ihn tragenden Gründe, Art. 3 Buchst. b und d des Beschlusses, soweit der Klägerin damit zwei Geldbußen in Höhe von insgesamt 307 360 000 Euro auferlegt werden, und Art. 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären und folglich nach Art. 261 AEUV den Betrag dieser Geldbußen herabzusetzen;

weiter hilfsweise, falls das Gericht den Beschluss C(2017) 1742 final nicht nach Maßgabe des zweiten, des dritten oder des vierten Klagegrundes für nichtig erklärt,

nach Maßgabe ihres fünften Klagegrundes Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b, Nr. 3 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b des Beschlusses C(2017) 1742 final, soweit damit festgestellt wird, dass die Nichtzahlung von Provisionen an Spediteure ein von der der Klägerin zugerechneten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung abgetrennter Tatbestand ist, und die ihn tragenden Gründe, Art. 3 Buchst. b und d des Beschlusses, soweit der Klägerin damit zwei Geldbußen in Höhe von insgesamt 307 360 000 Euro auferlegt werden, und Art. 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären und folglich nach Art. 261 AEUV den Betrag dieser Geldbußen herabzusetzen;

äußerst hilfsweise, falls das Gericht den Beschluss C(2017) 1742 final nicht nach Maßgabe des fünften Klagegrundes für nichtig erklärt,

Art. 3 Buchst. b und d des Beschlusses C(2017) 1742 final und die ihn tragenden Gründe für nichtig zu erklären, soweit der Klägerin damit zwei Geldbußen in Höhe von insgesamt 307 360 000 Euro auferlegt werden, da in die Berechnung dieser Geldbußen die Tarife und 50 % der EWR-Eingangsumsätze (Inbound-EWR-Umsätze) der Gesellschaft Air France und der KLM einfließen (sechster Klagegrund) und dabei die Schwere der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung überbewertet wird (siebter Klagegrund), hinsichtlich der Gesellschaft Air France eine fehlerhafte Dauer der Zuwiderhandlung angenommen wird (achter Klagegrund) und eine im Hinblick auf die Regulierungssysteme unzureichende Herabsetzung der Geldbuße angewandt wird (neunter Klagegrund), und nach Art. 261 AEUV den Betrag dieser Geldbußen auf eine angemessene Höhe herabzusetzen;

jedenfalls der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin neun Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Klägerin sei die Verantwortung für die Verhaltensweisen von Air France und KLM fehlerhaft zugerechnet worden. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:

Erster Teil: Der Klägerin sei die Verantwortung für die Verhaltensweisen von Air France ab dem 15. September 2004 sowie von KLM ab dem 5. Mai 2004 fehlerhaft zugerechnet worden.

Zweiter Teil: Der Klägerin sei die Verantwortung für die Verhaltensweisen von Air France vom 7. Dezember 1999 bis zum 15. September 2004 fehlerhaft zugerechnet worden.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kronzeugenregelung der Kommission von 2002 und die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung zwischen der Klägerin und Lufthansa seien verletzt, wodurch die Zulässigkeit der im Rahmen des Antrags von Lufthansa auf Erlass der Geldbuße vorgelegten Unterlagen beeinträchtigt sei.

3.

Dritter Klagegrund: Die Begründungspflicht und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und des Schutzes vor willkürlichen Eingriffen der Kommission seien verletzt, da Fluggesellschaften, die an den Verhaltensweisen teilgenommen hätten, vom verfügenden Teil des Beschlusses ausgenommen würden. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:

Erster Teil: Die Ausnahme von Gesellschaften, die an den Verhaltensweisen teilgenommen hätten, vom verfügenden Teil des Beschlusses leide an einem Begründungsmangel.

Zweiter Teil: Die Ausnahme von Gesellschaften, die an den Verhaltensweisen teilgenommen hätten, vom verfügenden Teil des Beschlusses verletze die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung und den Grundsatz des Schutzes vor willkürlichen Eingriffen der Kommission.

4.

Vierter Klagegrund: Die Einbeziehung des Inbound-EWR-Verkehrs in die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung verstoße gegen die Regeln zur Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit der Kommission. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:

Erster Teil: Die Verhaltensweisen hinsichtlich des Inbound-EWR-Verkehrs hätten nicht innerhalb des EWR stattgefunden.

Zweiter Teil: Die Kommission habe das Bestehen von qualifizierten Auswirkungen der Verhaltensweisen hinsichtlich des Inbound-EWR-Verkehrs innerhalb des EWR nicht nachgewiesen.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Feststellung, dass die Nichtzahlung von Provisionen an Spediteure einen von der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung abgetrennten Tatbestand darstelle, sei mit einer widersprüchlichen Begründung und einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:

Erster Teil: Diese Feststellung sei mit einer widersprüchlichen Begründung behaftet.

Zweiter Teil: Diese Feststellung sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet.

6.

Sechster Klagegrund: Die zur Berechnung der der Klägerin auferlegten Geldbuße berücksichtigten Umsätze seien fehlerhaft; dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:

Erster Teil: Die Einbeziehung der Tarife in die Umsätze beruhe auf einer widersprüchlichen Begründung, auf mehreren Rechtsfehlern und auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler.

Zweiter Teil: Die Einbeziehung von 50 % der Inbound-EWR-Umsätze in die Umsätze verstoße gegen die Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen von 2006 und gegen den Grundsatz ne bis in idem.

7.

Siebter Klagegrund: Die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung sei fehlerhaft; dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:

Erster Teil: Die Überbewertung der Schwere der Verhaltensweisen beruhe auf mehreren offensichtlichen Beurteilungsfehlern und auf einer Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit von Strafen und der Gleichbehandlung.

Zweiter Teil: Die Überbewertung der Schwere der Verhaltensweisen folge aus der Einbeziehung von Kontakten in Bezug auf Verhaltensweisen, die außerhalb des EWR stattgefunden hätten, in den Umfang der Zuwiderhandlung und verstoße gegen die Regeln über die räumliche Zuständigkeit der Kommission.

8.

Achter Klagegrund: Die Berechnung der Dauer der Zuwiderhandlung, die Air France vorgeworfen worden sei, und die zur Berechnung der der Klägerin auferlegten Geldbuße angesetzt worden sei, sei fehlerhaft.

9.

Neunter Klagegrund: Begründungsmangel und Unzulänglichkeit der von der Kommission im Hinblick auf die Regulierungssysteme gewährten Ermäßigung von 15 %.


In alto