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Document 62017TN0298

    Rechtssache T-298/17: Klage, eingereicht am 11. Mai 2017 — Iordachescu u. a./Parlament u. a.

    ABl. C 256 vom 7.8.2017, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.8.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 256/30


    Klage, eingereicht am 11. Mai 2017 — Iordachescu u. a./Parlament u. a.

    (Rechtssache T-298/17)

    (2017/C 256/36)

    Verfahrenssprache: Rumänisch

    Parteien

    Kläger: Adrian Iordachescu (Bukarest, Rumänien), Florina Iordachescu (Bukarest), Mihaela Iordachescu (Bukarest), Cristinel Iordachescu (Bukarest) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Cuculis)

    Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

    Anträge

    Die Kläger beantragen,

    die Richtlinie 2014/40/EU — Art. 10 sowie Anhang II („Bilderbibliothek“), namentlich die Abbildung im Abschnitt WARNHINWEIS 5 „Gruppe 1 Abbildung“ — teilweise für nichtig zu erklären;

    hilfsweise, die Richtlinie 2014/40 — Art. 10 und Anhang II, von der Europäischen Kommission genehmigt — in Anbetracht des Fehlens jeglichen Verweises auf den Zigarettenpackungen auf einen Info-Link oder einen Haftungsausschluss bezüglich der auf den Zigarettenpackungen erscheinenden Fotos teilweise abzuändern und einen Warnhinweis auf allen Zigarettenpackungen hinsichtlich der auf den Zigarettenpackungen erscheinenden Abbildungen mit einem speziellen Verweis auf einen Link anzubringen, über den Informationen zu den auf diesen Packungen erscheinenden Abbildungen nachgelesen werden können, um jeglichen Verdacht auszuräumen;

    die Art und Weise der Einholung der Zustimmung der Personen, die auf diesen Zigarettenpackungen abgebildet sind, dahin zu ändern, dass die auf den Zigarettenpackungen abgebildeten Personen ihr Einverständnis zur Veröffentlichung ihres tatsächlichen Namens und der persönlichen medizinischen Daten geben, damit eine Verwechslung ausgeschlossen ist und keine sonstige Verwirrung hinsichtlich der Personen hervorgerufen wird, die auf den Zigarettenpackungen abgebildet sind, und dass die persönlichen Daten und die medizinischen Daten eine Einheit mit dem Link bilden, zu dem die Personen gelangen, die die Identität/Krankengeschichte der auf den Zigarettenpackungen abgebildeten Personen erfahren möchten;

    beide Organe zusammen mit der Europäischen Kommission zu verpflichten, eine dem Original entsprechende Kopie der Zustimmung der in der Gruppe der Abbildungen — Nr. 5 in Gruppe 1 — abgebildeten Person, ohne die persönlichen Informationen zu verbergen, und die zu der erteilten Zustimmung gehörenden Fotos vorzulegen, damit ein kriminaltechnisches Gutachten zu den Fotografien erstellt werden kann;

    die Beklagten zu verpflichten, einen Betrag von 1 000 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, der beziffert wird auf der Grundlage des Leids, das durch das Erscheinen dieser Bilder — relativ kurze Zeit nach dem Ableben des Vaters der Kläger — verursacht wurde und des Leids, das durch das Verbergen der Informationen erzeugt wurde, die die Situation des auf den Zigarettenpackungen abgebildeten Mannes hätten klären können, wodurch das Leid der Familie erheblich verkürzt worden wäre.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage machen die Kläger einen Klagegrund gelten, mit dem sie die Auswirkungen vorbringen, die die Richtlinie 2014/40/EU in Anbetracht des durch die Ähnlichkeit zwischen der Person auf den Zigarettenpackungen und ihrem verstorbenen Vater verursachten Zustands der Unruhe auf ihr tägliches Leben habe.


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