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Document 62017TN0148

    Rechtssache T-148/17: Klage, eingereicht am 7. März 2017 — Troszczynski/Parlament

    ABl. C 144 vom 8.5.2017, p. 52–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.5.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 144/52


    Klage, eingereicht am 7. März 2017 — Troszczynski/Parlament

    (Rechtssache T-148/17)

    (2017/C 144/71)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Mylène Troszczynski (Noyon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ceccaldi)

    Beklagter: Europäisches Parlament

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss der Quästoren des Europäischen Parlaments vom 6. Januar 2017 für nichtig zu erklären, soweit damit der Beschluss des Generalsekretärs vom 23. Juni 2016, den Betrag von 56 554 Euro von ihr einzuziehen, aufrechterhalten wurde;

    den auf die Art. 33, 43, 62, 67 und 68 des Beschlusses 2009/C 159/01 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008„mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments“ in geänderter Fassung gestützten Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016, mit dem eine Forderung gegen sie in Höhe von 56 554 Euro wegen zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der parlamentarischen Assistenz festgestellt, deren Rückforderung begründet und der zuständige Anweisungsbefugte gemäß Art. 68 der Durchführungsbestimmungen und den Art. 78, 79 und 80 der Haushaltsordnung mit deren Einziehung in Zusammenarbeit mit dem Rechnungsführer des Organs beauftragt wurde, für nichtig zu erklären;

    die nicht datierte Belastungsanzeige Nr. 2016-888 mit dem Vermerk „Einziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge für parlamentarische Assistenz, Anwendung von Art. 68 der Ausführungsbestimmungen und der Art. 78, 79 und 80 der Haushaltsordnung“, mit der ihr mitgeteilt wurde, dass infolge des Beschlusses des Generalsekretärs vom 23. Juni 2016 eine Forderung gegen sie festgestellt worden sei, für nichtig zu erklären;

    die Belastungsanzeige vom 29. Juni 2016 für nichtig zu erklären;

    dem Europäischen Parlament die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen;

    das Europäische Parlament zu verurteilen, ihr 50 000,00 Euro als Erstattung der ersatzfähigen Kosten zu zahlen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die streitgegenständlichen Beträge stehen in Zusammenhang mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und einem örtlichen Assistenten, der in dem Mitgliedstaat, in dem die Klägerin gewählt wurde, in Vollzeit als parlamentarischer Assistent tätig ist. Aufgrund bestimmter Indizien bezweifelt der Beklagte, dass die Beschäftigung des örtlichen Assistenten in der politischen Partei der Klägerin mit den Maßgaben nach den Art. 33, 43 und 62 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut in Einklang steht.

    Die Klägerin macht geltend, die angefochtenen Rechtsakte seien zum einen formell rechtswidrig, insbesondere wegen sachlicher Unzuständigkeit ihres Urhebers, fehlender Begründung und Nichteinhaltung wesentlicher Formvorschriften.

    Zum anderen seien die angefochtenen Rechtsakte materiell rechtswidrig wegen Nichtzutreffens des ihr zur Last gelegten Sachverhalts, fehlerhafter Zuweisung der Beweislast, Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, Eingriffs in die politischen Rechte der örtlichen Assistenten, Ermessensmissbrauchs, diskriminierenden Charakters der angefochtenen Beschlüsse und Bestehens eines fumus persecutionis (tendenziöse Verfolgung), Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Abgeordneten und Verstoßes gegen das Weisungsverbot sowie schließlich Verletzung der Grundsätze una via electa (Bindung an das einmal gewählte rechtliche Vorgehen) und ne bis in idem, indem der Präsident des Europäischen Parlaments das OLAF über Tatsachen informiert habe, die angeblich auf die Klägerin betreffende Unregelmäßigkeiten schließen ließen.


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