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Document 62017CO0265

    Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 3. September 2020.
    United Parcel Service Inc. gegen Europäische Kommission.
    Kostenfestsetzung.
    Rechtssache C-265/17 P-DEP.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:655

     BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

    3. September 2020 ( *1 )

    „Kostenfestsetzung“

    In der Rechtssache C‑265/17 P‑DEP

    betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 20. Januar 2020,

    United Parcel Service Inc. mit Sitz in Atlanta (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: A. Ryan, Solicitor, und W. Knibbeler, advocaat,

    Antragstellerin,

    gegen

    Europäische Kommission, vertreten durch N. Khan als Bevollmächtigten,

    Antragsgegnerin,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin (Berichterstatter), des Richters D. Šváby und der Richterin K. Jürimäe,

    Generalanwältin: J. Kokott,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    nach Anhörung der Generalanwältin

    folgenden

    Beschluss

    1

    Die vorliegende Rechtssache betrifft die Festsetzung der Kosten, die der United Parcel Service Inc. (im Folgenden: UPS) im Rahmen der Rechtssache C‑265/17 P entstanden sind.

    2

    Mit ihrem am 16. Mai 2017 eingelegten Rechtsmittel begehrte die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission (T‑194/13, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:144), mit dem dieses den Beschluss C(2013) 431 der Kommission vom 30. Januar 2013 zur Feststellung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR‑Abkommen (Sache COMP/M.6570 – UPS/TNT Express) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hatte.

    3

    Mit Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service (C‑265/17 P, EU:C:2019:23), wies der Gerichtshof dieses Rechtsmittel zurück und erlegte der Kommission die Kosten auf.

    4

    Da es zwischen UPS und der Kommission nicht zu einer Einigung über die Höhe der in diesem Rechtsmittelverfahren entstandenen erstattungsfähigen Kosten gekommen ist, hat UPS mit Schriftsatz, der am 20. Januar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs den vorliegenden Antrag gestellt.

    Anträge der Parteien

    5

    UPS beantragt, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten auf 866629,89 Euro festzusetzen. Dieser Betrag entspreche den für das Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen, u. a. den Honoraren für die Anwälte und Ökonomen sowie den Reisekosten.

    6

    Die Kommission beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen und die erstattungsfähigen Kosten auf 45500 Euro für die Anwälte und 5000 Euro für die Ökonomen festzusetzen.

    Vorbringen der Parteien

    7

    Zur Stützung ihres Antrags macht UPS geltend, dass die Kosten, die die Honorare für die Anwälte sowie deren Auslagen und die Honorare für die Ökonomen umfassten, im Rechtsmittelverfahren entstanden und notwendig gewesen seien. Der Gesamtbetrag der geltend gemachten Kosten und Auslagen sei aufgrund der Gegebenheiten des Falles sowie der Komplexität des Gegenstands und der Art des Rechtsmittelverfahrens angemessen.

    8

    Als Erstes seien in dem Rechtsstreit rechtliche Fragen von erheblicher Komplexität aufgeworfen worden, die einen großen Zeitaufwand ihrer Anwälte gerechtfertigt hätten. Erstens sei der Rechtsstreit aufgrund seines Gegenstands und seiner Art komplex, da er einen Beschluss der Kommission nach der Verordnung über die Kontrolle von Zusammenschlüssen betreffe. Solche Beschlüsse seien oft komplex, wie auch die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen in der vorliegenden Rechtssache festgestellt habe. Das angefochtene Urteil betreffe die Rechtmäßigkeit eines solchen Beschlusses, der 450 Seiten umfasse und weitgehend auf wirtschaftlichen und ökonometrischen Analysen beruhe.

    9

    UPS macht insoweit geltend, aufgrund bestimmter Rechtsmittelgründe der Kommission habe sie, um darauf einzugehen, wirtschaftliche und rechtliche Fragen eingehend analysiert. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund habe die Kommission gerügt, dass das Gericht in dem angefochtenen Urteil nicht über ihr Vorbringen entschieden habe, dass UPS das verwendete Preiskonzentrationsmodell anhand der im Verwaltungsverfahren mitgeteilten Modelle „intuitiv“ hätte verstehen können. Dieses Vorbringen habe UPS dazu veranlasst, unabhängige Wirtschaftsexperten heranzuziehen.

    10

    Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund habe die Kommission außerdem geltend gemacht, dass eine Analyse der Preiskonzentration, die aufgrund der darin enthaltenen Fehler mangelhaft sei, nicht zu einer vollumfänglichen Aufhebung des streitigen Beschlusses führen könne. Aufgrund dieses Vorbringens hätten die Vertreter und Berater von UPS eine eingehende Analyse des Urteils vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C‑109/10 P, EU:C:2011:686), und seiner Anwendung durch das Gericht im vorliegenden Fall vorgenommen.

    11

    Zweitens sei der Rechtsstreit aus unionsrechtlicher Sicht bedeutend gewesen, da ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz von allgemeiner Geltung hervorgehoben worden sei, der hinsichtlich der täglichen Praxis der Kommission im Rahmen der Verordnung über Zusammenschlüsse von Bedeutung sei. Aus dem Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service (C‑265/17 P, EU:C:2019:23), sowie den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott in dieser Rechtssache gehe eindeutig hervor, dass sie einen wesentlichen Grundsatz betreffe, bei dem die Kommission über keinen Ermessensspielraum verfüge. Dieses Verfahren habe es auch zum ersten Mal erfordert, dass der Gerichtshof sein Verständnis ökonometrischer Modelle vertiefe.

    12

    Drittens habe der Rechtsstreit besondere Schwierigkeiten aufgewiesen, die den Arbeitsaufwand ihrer Vertreter sowie deren Berater gesteigert hätten. Diese Bedeutung und diese Komplexität würden bestätigt durch den Antrag der Kommission – dem der Gerichtshof stattgegeben habe – auf einen zweiten Schriftsatzwechsel, damit sie auf die Rechtsmittelbeantwortung von UPS antworten könne.

    13

    Nach Ansicht von UPS sind der gesamte Zeitaufwand sowie die geltend gemachten Kosten für einen Rechtsstreit, der für sie von hohem wirtschaftlichem Interesse sei, da sich das ursprüngliche Volumen des betreffenden Zusammenschlusses auf 5,2 Mrd. Euro belaufen habe, aufgrund der Dauer und der besonderen Komplexität dieses speziellen Verfahrens angemessen.

    14

    Außerdem sei die Verhältnismäßigkeit der im vorliegenden Fall entstandenen Kosten im Hinblick auf den Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission (T‑342/99 DEP, EU:T:2004:192), zu beurteilen.

    15

    Als Zweites macht UPS geltend, die Anwaltshonorare ordnungsgemäß dargelegt zu haben. Zur Bestimmung der Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die als objektiv notwendig angesehen werden könnten, sei ausschließlich der Grad der Komplexität der Rechtssache zu berücksichtigen, unabhängig von der Anzahl der Anwälte, auf die die erbrachten Dienstleistungen hätten aufgeteilt werden können. Aus der Beschreibung der geleisteten Arbeit gehe hervor, dass die Doppelarbeit auf das „absolute Minimum“ beschränkt und entsprechend der Erfahrung der verschiedenen Berater organisiert worden sei. Außerdem weist UPS darauf hin, dass ihre Berater die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof erwartet und sich auf diese vorbereitet hätten. Obwohl der Gerichtshof schließlich festgestellt habe, dass eine mündliche Verhandlung in dieser Rechtssache nicht erforderlich sei, seien die UPS in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten dennoch zu berücksichtigen.

    16

    Als Drittes macht UPS geltend, dass die Einbeziehung von Wirtschaftsexperten wie in der Rechtssache, in der der Beschluss vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission (T‑342/99 DEP, EU:T:2004:192), ergangen sei, durch die wirtschaftliche Natur des Verfahrens gerechtfertigt gewesen sei. UPS erklärt, sie habe dieselben Ökonomen wie für ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren herangezogen. Ihre Beteiligung sei durch das Vorbringen der Kommission in einem sehr späten Stadium des Verfahrens veranlasst worden. Außerdem sei sie im Hinblick auf die Bedeutung des gewählten Preiskonzentrationsmodells für das Verfahren vollauf gerechtfertigt gewesen. Schließlich bleibe die Gesamtzahl der von den Ökonomen für das Verfahren aufgewandten Stunden angesichts der komplexen wirtschaftlichen und ökonometrischen Behauptungen, die dem Vorbringen der Kommission im Rechtsmittelverfahren zugrunde lägen, relativ begrenzt.

    17

    Die Kommission weist darauf hin, dass der vorliegend für Kosten geltend gemachte Betrag der höchste Betrag sei, der jemals im Rahmen eines Rechtsmittels gefordert worden sei. Dieser Antrag sei nicht hinreichend substantiiert und offensichtlich überhöht.

    18

    Als Erstes enthalte weder der vorherige Schriftverkehr der Parteien noch der Antrag auf Kostenfestsetzung Nachweise für die Beträge, die UPS tatsächlich in Rechnung gestellt oder von UPS gezahlt worden seien.

    19

    So behaupte UPS zwar, dass für die „letzte“ Phase des Rechtsmittels 212,3 Stunden notwendig gewesen seien, jedoch gebe sie weder an, welche Arbeit in diesen Stunden geleistet worden sei, noch, weshalb diese im Hinblick auf die Aufteilung der Stunden zwischen den einzelnen Anwälten „notwendig“ gewesen sei.

    20

    Die Unionsgerichte beurteilten die Bedeutung und den Wert der geleisteten Arbeit im Hinblick auf die konkreten Angaben des Antragstellers, insbesondere im Hinblick auf datierte und unterzeichnete Rechnungen. Diese Nachweise lägen aber im vorliegenden Fall nicht vor.

    21

    Gleiches gelte für die beanspruchten Honorare aufgrund der Arbeit der Ökonomen, deren Kosten sich auf 300000 Euro beliefen, die außerdem nicht als „begrenzte Kosten“ bezeichnet werden könnten.

    22

    Als Zweites trägt die Kommission vor, dass die geltend gemachten Kosten offensichtlich überhöht seien. Erstens könne ein in einer anderen Rechtssache zugesprochener Gesamtbetrag entgegen dem Begehren von UPS nicht einfach von einer Rechtssache auf eine andere übertragen werden. Die Begründung des Beschlusses vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission (T‑342/99 DEP, EU:T:2004:192), könne nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da das Gericht in jenem Beschluss nur am Rande auf die Arbeiten eingehe, die es für den Verfahrensablauf als erforderlich erachtet habe. Außerdem betreffe jene Rechtssache ein erstinstanzliches Verfahren mit allen damit verbundenen Sachverhaltsfragen und kein Rechtsmittelverfahren wie im vorliegenden Fall.

    23

    Zweitens sei der Einsatz von 13 Anwälten für den Zeitraum vom 7. März 2017 bis zum 16. Januar 2019 überzogen. Der zu berücksichtigende Arbeitszeitraum betrage nur etwa sechs Monate, beginnend mit dem Tag der Zustellung des Rechtsmittels an UPS und endend mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gegenerwiderung von UPS eingereicht worden sei. Die von den beiden Hauptanwälten angewandten Stundensätze, nämlich 862 Euro pro Stunde sowie zwischen 695 Euro und mehr als 820 Euro pro Stunde, seien angesichts der Honorare zwischen 360 Euro und 495 Euro pro Stunde, die der Gerichtshof in früheren Rechtssachen offenbar akzeptiert habe, ebenfalls überhöht. UPS habe die Erstattung von 878,4 Arbeitsstunden von Anwälten mit einem durchschnittlichen Stundensatz von 600 Euro pro Stunde beantragt, obwohl zahlreiche Junioranwälte und Praktikanten mitgearbeitet hätten. Zu gewähren sei ein durchschnittlicher Satz von 350 Euro pro Stunde. Auch die Beauftragung von 13 Ökonomen, bezüglich deren unter Zusammenrechnung der von UPS in ihren Anlagen genannten Aufstellungen zu folgern sei, dass sie 363,5 Stunden zu einem durchschnittlichen Stundensatz von 824 Euro pro Stunde gearbeitet hätten, sei unverhältnismäßig.

    24

    Die als Auslagen entstandenen Kosten, d. h. 36000 Euro für Transport- und Bürokosten, die von UPS geltend gemacht worden seien, seien nicht ordnungsgemäß belegt. Die Kommission weist hierzu darauf hin, dass keine mündliche Verhandlung in Luxemburg stattgefunden habe.

    25

    Drittens finde sich die Gesamtzahl der Arbeitsstunden, für die eine Erstattung beantragt werde, nicht im Antrag auf Kostenfestsetzung. Die Gesamtzahl der geltend gemachten Stunden für die Anwälte in Anlage A des Antrags belaufe sich für alle Phasen des Rechtsmittels auf 878,4 Stunden. Diese Gesamtzahl entspreche umgerechnet in Arbeitstage 110 Arbeitstagen der Anwälte, d. h. 22 Wochen bei fünf Arbeitstagen pro Woche für ein Rechtsmittel von 25 Seiten und eine Erwiderung von 10 Seiten, was unverhältnismäßig und exorbitant sei.

    26

    Die Länge des streitigen Beschlusses sei im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts, das aufgrund einer Nichtigkeitsklage von UPS gegen diesen Beschluss ergangen sei, nicht maßgeblich, da die Anwälte von UPS aufgrund der Erhebung dieser Klage mit diesem Beschluss gut vertraut gewesen seien. Außerdem sei es möglich gewesen, im Rechtsmittelverfahren die vor dem Gericht vorgelegten wirtschaftlichen Analysen zu nutzen, und es ergebe sich jedenfalls aus der Natur eines Rechtsmittels sowie der Verfahrensordnung, dass in diesem Stadium kein neues Gutachten hätte zugelassen werden können.

    27

    Daher seien für die von den Anwälten im Rechtsmittelverfahren eingereichten Erklärungen nur 130 Arbeitsstunden notwendig gewesen, was bei der Anwendung eines durchschnittlichen Stundensatzes von 350 Euro pro Stunde 45000 Euro entspreche. Die Honorare der Ökonomen bezögen sich auf die Vorlage von Nachweisen, die unzulässig seien. Sollte der Gerichtshof aber feststellen, dass die Natur der Rechtssache die Einbeziehung dieser Berater rechtfertige, dürften dafür nicht mehr als 5000 Euro zugesprochen werden. Sollte der Gerichtshof schließlich feststellen, dass UPS Auslagen entstanden seien, könnten nur Bürokosten bis zu 500 Euro erstattet werden.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    28

    Nach Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“.

    29

    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht somit hervor, dass die Vergütung eines Anwalts zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung gehört. Außerdem ergibt sich daraus, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gerichtshof und zum anderen auf die Aufwendungen, die dafür notwendig waren, beschränkt sind (Beschluss vom 5. Dezember 2018, TV2/Danmark/Viasat Broadcasting UK, C‑657/15 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:985, Rn. 13).

    30

    Im Übrigen hat der Unionsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschluss vom 5. Dezember 2018, TV2/Danmark/Viasat Broadcasting UK, C‑657/15 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:985, Rn. 14).

    31

    Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung enthält, hat der Gerichtshof die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (Beschluss vom 5. Dezember 2018, TV2/Danmark/Viasat Broadcasting UK, C‑657/15 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:985, Rn. 15).

    32

    Die Höhe der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten ist im Licht all dieser Gesichtspunkte zu beurteilen.

    33

    Erstens ist zum Gegenstand und zur Art des Rechtsstreits darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelte, das seinem Wesen nach auf Rechtsfragen beschränkt ist und weder die Feststellung noch die Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits betrifft (Beschluss vom 15. Oktober 2015, Rat/Ningbo Yonghong Fasteners, C‑601/12 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:726, Rn. 19).

    34

    Rechtssachen betreffend Beschlüsse der Kommission nach der Verordnung über die Kontrolle von Zusammenschlüssen werfen jedoch ihrer Natur nach komplexe wirtschaftliche und rechtliche Probleme auf, die Vorgänge betreffen, deren Beträge über den üblichen Rahmen von Rechtsstreitigkeiten vor dem Gerichtshof hinausgehen. Das Rechtsmittel betraf nämlich einen Zusammenschluss mit einem ursprünglichen Volumen von 5,2 Mrd. Euro, was das erhebliche wirtschaftliche Interesse der vorliegenden Rechtssache für UPS zeigt.

    35

    Die Einbeziehung von Wirtschaftsexperten kann daher grundsätzlich als notwendig angesehen werden, und die Erstattung der damit verbundenen Kosten kann gemäß Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Natur der von der Kommission im Rahmen der Kontrolle von Zusammenschlüssen vorgenommenen Beurteilungen gefordert werden, insbesondere wenn das ökonometrische Modell, das die Kommission zur Feststellung der Unvereinbarkeit des betreffenden Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt herangezogen hat, in Frage steht.

    36

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission ihr Rechtsmittel vor dem Gerichtshof auf vier Gründe gestützt hat. Da der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund u. a. auf die Berücksichtigung von ökonometrischen Modellen und Preiskonzentrationsmodellen gestützt waren, wurden daher im Rechtsmittel komplexe rechtliche und wirtschaftliche Fragen aufgeworfen, die die Einbeziehung von Wirtschaftsexperten rechtfertigen.

    37

    Nach der oben angeführten Rechtsprechung beschränken sich die erstattungsfähigen Kosten auf die Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof, die dafür notwendig waren. Derjenige, der die Kostenfestsetzung beantragt, hat nachzuweisen, dass dies auf die Kosten zutrifft, deren Erstattung er beantragt, damit der Unionsrichter den Betrag bestimmen kann, bis zu dem die vom Antragsteller an die von ihm beauftragten Anwälte und Wirtschaftsexperten gezahlten Honorare von der verurteilten Partei zurückgefordert werden können.

    38

    Zweitens ist im Hinblick auf die Bedeutung des Rechtsstreits aus unionsrechtlicher Sicht sowie auf die Schwierigkeiten des Falles festzustellen, dass die Kommission mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt hat, mit dem das Gericht dem Klagegrund von UPS, wonach die Kommission die Verteidigungsrechte verletzt habe, indem sie den streitigen Beschluss auf der Grundlage eines anderen ökonometrischen Modells als jenem erlassen habe, das im Verwaltungsverfahren kontradiktorisch erörtert worden sei, stattgegeben und diesen Beschluss für nichtig erklärt hatte.

    39

    Außerdem ist festzustellen, dass mit diesen Rechtsmittelgründen neue Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die nicht die bloße Anwendung des Unionsrechts in seiner Auslegung durch den Gerichtshof betrafen, was im Übrigen die Zuweisung des Rechtsmittels an eine Kammer mit fünf Richtern sowie die Tatsache gerechtfertigt hat, dass der Gerichtshof nach Anhörung von Schlussanträgen entschieden hat. Folglich kann nicht bestritten werden, dass diese Fragen eine eingehendere Analyse erfordert haben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. Januar 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission und Lagardère, C‑553/10 P‑DEP und C‑554/10 P‑DEP, EU:C:2014:56, Rn. 28).

    40

    Die mit dem Rechtsmittel aufgeworfene Hauptfrage bestand darin, ob – im Rahmen der Prüfung der Wahrung der Verteidigungsrechte von Unternehmen bei der Kontrolle von Zusammenschlüssen vor der Kommission – ein Unternehmen anhand der im Verwaltungsverfahren mitgeteilten Modelle „intuitiv“ das von der Kommission verwendete Preiskonzentrationsmodell verstehen konnte.

    41

    Da diese Frage als neu und bedeutend anzusehen ist, hat die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen darauf hingewiesen, dass das Urteil über den konkreten Einzelfall hinaus wegweisend für die künftige Verwaltungspraxis der Kommission in komplexen Fusionskontrollverfahren sein werde, aber auch für die der nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte, die sich in der Fusionskontrolle nicht selten sehr eng an die auf Unionsebene geltenden Standards anlehnten.

    42

    Drittens ist im Hinblick auf den Umfang der geleisteten Arbeit darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen ist, die für das Verfahren als objektiv notwendig angesehen werden können, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die die Arbeit verteilt war (Beschluss vom 3. September 2009, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, C‑326/05 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:497, Rn. 48).

    43

    Im vorliegenden Fall wurde im Rechtsmittelverfahren keine mündliche Verhandlung abgehalten.

    44

    Daraus folgt, dass die Kosten, die nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens vor dem Gerichtshof entstanden sind, nicht mehr als für dieses Verfahren objektiv notwendig angesehen werden können und folglich nicht von dem vorliegenden Antrag auf Kostenfestsetzung umfasst werden können. Das gilt insbesondere für die Kosten der Vorbereitung auf eine etwaige mündliche Verhandlung, die vom Gerichtshof für nicht erforderlich erachtet wurde, sowie für die Kosten der Analyse der Schlussanträge der Generalanwältin oder des Urteils des Gerichtshofs, und die Parteien müssen die finanziellen Auswirkungen einer solchen Prozessstrategie selbst tragen.

    45

    Im vorliegenden Fall enthält der Antrag auf Kostenfestsetzung weder seitens der Rechtsanwaltskanzleien noch seitens der Wirtschaftsexperten, die an dem Rechtsmittelverfahren beteiligt waren, detaillierte, datierte und unterzeichnete Rechnungen, deren Zahlung von UPS verlangt wird. Dieser Mangel an Genauigkeit und an Nachweisen ist bei der Beurteilung der Kosten zu berücksichtigen, die für das Verfahren notwendig waren und die von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei zurückgefordert werden können. Im Hinblick auf den Arbeitsaufwand der im streitigen Verfahren tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit des Unionsrichters, den Wert der Arbeit eines Anwalts zu beurteilen, von der Genauigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen abhängt (Beschluss vom 26. September 2018, Viasat Broadcasting UK/TV2/Danmark, C‑660/15 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:778, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    46

    Angesichts dieser Umstände hat UPS in ihrem Antrag auf Kostenfestsetzung in Höhe von 866629,89 Euro die Gesamtzahl der in Rechnung gestellten Arbeitsstunden sowie den dafür berechneten durchschnittlichen Stundensatz nicht klar und genau angegeben. Folglich erscheint der vorliegende Antrag auf Kostenfestsetzung nicht hinreichend transparent und substantiiert.

    47

    Hierzu ist insbesondere festzustellen, dass es zwar hinsichtlich der juristischen Dienstleistungen anhand der von UPS vorgelegten Dokumente für jeden Vertreter möglich ist, dessen Stundensatz sowie die in Rechnung gestellte Zeit zu ermitteln, dass dies aber nicht auf die wirtschaftlichen Dienstleistungen zutrifft. Für Letztere wird nur die von den tätig gewordenen Personen aufgewandte Zeit genannt, ohne dass sich der von jedem von ihnen angewandte Stundensatz ermitteln ließe, da sich UPS auf die Angabe der Gesamtausgaben in Höhe von rund 300000 Euro für die von ihr eingeholten wirtschaftlichen Gutachten beschränkt.

    48

    Hinsichtlich des Gesamtbetrags der von UPS geltend gemachten Kosten ist anzumerken, dass der durchschnittliche Stundensatz von UPS mit 600 Euro pro Stunde für die Anwälte und 824 Euro pro Stunde für die Ökonomen angegeben wurde. Diese durchschnittlichen Stundensätze übersteigen aber bei Weitem die Beträge, die der Gerichtshof in Kostenfestsetzungsverfahren üblicherweise anerkennt.

    49

    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Unionsrichter aber, da es nach derzeitigem Stand des Unionsrechts an einer Gebührenordnung für Anwälte oder Wirtschaftsexperten fehlt, nur dann von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz Abstand nehmen und die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren für Anwälte und Wirtschaftsexperten nach billigem Ermessen festsetzen, wenn dieser Stundensatz offensichtlich überhöht ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Juli 2017, AESA/Heli‑Flight, C‑61/15 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:530, Rn. 16).

    50

    Außerdem geht aus den Anlagen zu dem vorliegenden Antrag auf Kostenfestsetzung hervor, dass nach Ansicht von UPS 878,4 Arbeitsstunden von Anwälten und 363,5 Arbeitsstunden von Ökonomen für das betreffende Rechtsmittelverfahren notwendig waren.

    51

    Von Anwälten, die über besondere Qualifikationen sowie ein hohes Maß an Erfahrung im Bereich des Wettbewerbsrechts verfügen und deren Dienstleistungen zu einem durchschnittlichen Stundensatz von 600 Euro in Rechnung gestellt werden, ist allerdings zu erwarten, dass sie die Rechtssachen, mit denen sie beauftragt werden, einschließlich solcher mit einer gewissen Komplexität, schnell und effizient bearbeiten (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 3. Oktober 2018, Orange/Kommission, C‑486/15 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:824, Rn. 37, und vom 10. April 2019, Giant [China]/EBMA, C‑61/16 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:298, Rn. 31).

    52

    In diesem Zusammenhang trifft es zwar zu, dass die Kommission mit ihren Rechtsmittelgründen neue Rechtsfragen aufgeworfen hat; die von UPS bevollmächtigten Hauptanwälte hatten sich aber bereits während des Verfahrens vor dem Gericht gründliche Kenntnisse der betreffenden Rechtssache aneignen können, was nicht nur die Arbeit erleichtert, sondern auch die für die Prüfung des Rechtsmittels und die Abfassung der Rechtsmittelbeantwortung sowie der Gegenerwiderung notwendige Zeit verkürzt haben dürfte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. April 2019, Giant [China]/EBMA, C‑61/16 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:298, Rn. 32).

    53

    Dies gilt auch für die Wirtschaftsexperten, die sich bereits während des Verfahrens vor dem Gericht gründliche Kenntnisse des Falles angeeignet hatten, da die betreffenden komplexen ökonometrischen Modelle bereits ein wesentlicher Teil der Erörterungen waren.

    54

    Daraus folgt, dass der von UPS von der Kommission geforderte Betrag von 866629,89 Euro für die ihr im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten sich nicht in vollem Umfang als „für das Verfahren notwendig“ im Sinne von Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung darstellt.

    55

    Nach alledem ist der erstattungsfähige Betrag für die Honorare der Anwälte und Wirtschaftsexperten im vorliegenden Fall nach billigem Ermessen auf einen Gesamtbetrag von 200000 Euro festzusetzen.

    56

    Was schließlich die anderen Aufwendungen als die Honorare der Anwälte und Wirtschaftsexperten betrifft, macht UPS einen Betrag von 35912,19 Euro für Reise‑, Kopier- und Kommunikationskosten geltend. Da keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und sämtliche Nachweise für alle diese Auslagen fehlen, ist dieser Betrag für diese Auslagen aber nicht erstattungsfähig (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. Mai 2013, Deoleo/Aceites del Sur‑Coosur, C‑498/07 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:302, Rn. 34).

    57

    Nach alledem ist der Gesamtbetrag der Kosten, die die Kommission UPS im Zusammenhang mit der Rechtssache C‑265/17 P zu ersetzen hat, bei angemessener Würdigung auf 200000 Euro festzusetzen.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) beschlossen:

     

    Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Europäische Kommission der United Parcel Service Inc. in der Rechtssache C‑265/17 P zu ersetzen hat, wird auf 200000 Euro festgesetzt.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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