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Document 62017CN0324
Case C-324/17: Reference for a preliminary ruling from the Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgaria) lodged on 31 May 2017 — Criminal proceedings against Ivan Gavanozov
Rechtssache C-324/17: Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 31. Mai 2017 — Strafverfahren gegen Ivan Gavanozov
Rechtssache C-324/17: Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 31. Mai 2017 — Strafverfahren gegen Ivan Gavanozov
ABl. C 256 vom 7.8.2017, p. 16–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 256/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 31. Mai 2017 — Strafverfahren gegen Ivan Gavanozov
(Rechtssache C-324/17)
(2017/C 256/14)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Spetsializiran nakazatelen sad
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Ivan Gavanozov
Vorlagefragen
1. |
Sind das nationale Recht und die nationale Rechtsprechung mit Art. 14 der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (1) vereinbar, wenn danach die sachlichen Gründe für den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die die Durchführung einer Durchsuchung in einer Wohnung und in Geschäftsräumen sowie die Beschlagnahme bestimmter Gegenstände bzw. die Zulassung der Vernehmung eines Zeugen zum Gegenstand hat, weder unmittelbar mit einem Rechtsbehelf gegen die gerichtliche Entscheidung noch im Wege einer gesonderten Klage auf Schadensersatz angefochten werden können? |
2. |
Verleiht Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie der betroffenen Partei unmittelbar das Recht, die gerichtliche Entscheidung über die Europäische Ermittlungsanordnung anzufechten, obwohl das nationale Recht keine solche prozessuale Möglichkeit vorsieht? |
3. |
Ist die Person, gegen die die Anklage erhoben wurde, unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie eine betroffene Partei im Sinne von Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie, wenn sich die Beweiserhebungsmaßnahme gegen einen Dritten richtet? |
4. |
Ist die Person, die die Räumlichkeiten bewohnt oder nutzt, in denen die Durchsuchung und die Beschlagnahme durchzuführen sind, bzw. die Person, die als Zeuge zu vernehmen ist, eine betroffene Partei im Sinne von Art. 14 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie? |