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Document 62017CN0259
Case C-259/17: Request for a preliminary ruling from the Budai Központi Kerületi Bíróság (Hungary) lodged on 16 May 2017 — Zoltán Rózsavölgyi and Zoltánné Rózsavölgyi v Unicredit Leasing Hungary Zrt. and Unicredit Leasing Immo Truck Zrt.
Rechtssache C-259/17: Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság (Ungarn) eingereicht am 16. Mai 2017 — Zoltán Rózsavölgyi und Zoltánné Rózsavölgyi/Unicredit Leasing Hungary Zrt. und Unicredit Leasing Immo Truck Zrt.
Rechtssache C-259/17: Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság (Ungarn) eingereicht am 16. Mai 2017 — Zoltán Rózsavölgyi und Zoltánné Rózsavölgyi/Unicredit Leasing Hungary Zrt. und Unicredit Leasing Immo Truck Zrt.
ABl. C 256 vom 7.8.2017, p. 8–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 256/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság (Ungarn) eingereicht am 16. Mai 2017 — Zoltán Rózsavölgyi und Zoltánné Rózsavölgyi/Unicredit Leasing Hungary Zrt. und Unicredit Leasing Immo Truck Zrt.
(Rechtssache C-259/17)
(2017/C 256/07)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Budai Központi Kerületi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Zoltán Rózsavölgyi und Zoltánné Rózsavölgyi
Beklagte: Unicredit Leasing Hungary Zrt. und Unicredit Leasing Immo Truck Zrt.
Vorlagefragen
1. |
Kann in Anbetracht des Umstands, dass, wenn die Festlegung des Hauptgegenstandes des Vertrags missbräuchlich ist, dies die vollständige (und nicht nur teilweise) Ungültigkeit des Vertrags begründet, die Anwendung der Nichtigkeit, die sich aus der Missbräuchlichkeit der den Hauptgegenstand des Darlehensvertrags festlegenden Klausel ergibt (so dass die Klausel im Weiteren keine Verpflichtungen für den Verbraucher schafft) mit der Folge einhergehen (z. B. in Anwendung einer gerichtlichen Entscheidung, einer von einer nationalen Rechtsvorschrift festgelegten speziellen Rechtsfolge oder einer Bestimmung einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Regelung des Rechts oder zur Wahrung der Rechtseinheit), dass sich infolgedessen die rechtliche Einstufung des Vertrags tatsächlich oder hinsichtlich seiner Wirkungen ändert, so dass insbesondere ein devisenbasierter Darlehensvertrag (bei dem die sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Forderungen in einer ausländischen Währung festgelegt werden [im Folgenden: Forderungswährung] und diese Forderungen in der inländischen Währung zu erfüllen sind [im Folgenden: Erfüllungswährung]) als Vertrag über ein Forint-Darlehen angesehen werden kann?
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2. |
Sind die Rechtsfolgen der Missbräuchlichkeit eine absolute, reine Rechtsfrage oder kann bei der Ableitung der Rechtsfolgen der Missbräuchlichkeit folgenden Umständen Bedeutung beigemessen werden:
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3. |
Kann in Anbetracht von Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 und Art. 6 der Richtlinie 93/13/EWG (1) (d. h. der Beurteilung der Missbräuchlichkeit und deren Rechtsfolge) eine Klausel, die das Wechselkursrisiko auf den Verbraucher abwälzt (d. h. die gesamte/n Vertragsbestimmung/en, die das Wechselkursrisiko regelt bzw. regeln) als Mehrheit von Klauseln eingestuft werden? |
4. |
Kann Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (wonach missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind) dahin ausgelegt werden, dass die betreffende Klausel somit in vollem Umfang missbräuchlich ist oder aber gleichzeitig teilweise nicht missbräuchlich und teilweise missbräuchlich, so dass sie teilweise anwendbar ist, d. h. aus ihr (z. B. nach individuellem richterlichen Ermessen) in gewissem Umfang Pflichten für den Verbraucher entstehen können (sie also hinsichtlich ihrer Wirkungen nur teilweise missbräuchlich ist), z. B. in Anwendung einer gerichtlichen Entscheidung, einer von einer nationalen Rechtsvorschrift festgelegten speziellen Rechtsfolge oder einer Bestimmung einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Regelung des Rechts oder zur Wahrung der Rechtseinheit?
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5. |
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6. |
Inwieweit liegt bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen, zwangsläufig allgemeinen gehaltenen Informationspflicht (in Gestalt einer durch die andere, professionelle Vertragspartei angewendeten, nicht individuell ausgehandelten allgemeinen Vertragsklausel) abgefasst ist und das Wechselkursrisiko dem Verbraucher auferlegt, die Beweislast dafür, dass der Verbraucher tatsächlich vor Vertragsabschluss von der ihn unwiderlegbar bindenden Vertragsklausel Kenntnis nehmen konnte (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13/EWG in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. i ihres Anhangs), beim Verbraucher oder bei der anderen, professionellen Vertragspartei? |
7. |
Sind Kreditinstitute, die unter Anwendung ihres eigenen Devisenkurses mit Verbrauchern als professionelle Vertragspartei Verträge geschlossen haben, bei devisenbasierten Darlehensverträgen — also bei Geschäften mit Dienstleistungen, bei denen der Preis von Kursschwankungen auf dem Kapitalmarkt abhängt — als Gewerbetreibende anzusehen, die auf diese keinen Einfluss haben (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13/EWG in Verbindung mit Nr. 2 Buchst. c ihres Anhangs)? |
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).