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Document 62017CN0259

    Rechtssache C-259/17: Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság (Ungarn) eingereicht am 16. Mai 2017 — Zoltán Rózsavölgyi und Zoltánné Rózsavölgyi/Unicredit Leasing Hungary Zrt. und Unicredit Leasing Immo Truck Zrt.

    ABl. C 256 vom 7.8.2017, p. 8–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.8.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 256/8


    Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság (Ungarn) eingereicht am 16. Mai 2017 — Zoltán Rózsavölgyi und Zoltánné Rózsavölgyi/Unicredit Leasing Hungary Zrt. und Unicredit Leasing Immo Truck Zrt.

    (Rechtssache C-259/17)

    (2017/C 256/07)

    Verfahrenssprache: Ungarisch

    Vorlegendes Gericht

    Budai Központi Kerületi Bíróság

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Zoltán Rózsavölgyi und Zoltánné Rózsavölgyi

    Beklagte: Unicredit Leasing Hungary Zrt. und Unicredit Leasing Immo Truck Zrt.

    Vorlagefragen

    1.

    Kann in Anbetracht des Umstands, dass, wenn die Festlegung des Hauptgegenstandes des Vertrags missbräuchlich ist, dies die vollständige (und nicht nur teilweise) Ungültigkeit des Vertrags begründet, die Anwendung der Nichtigkeit, die sich aus der Missbräuchlichkeit der den Hauptgegenstand des Darlehensvertrags festlegenden Klausel ergibt (so dass die Klausel im Weiteren keine Verpflichtungen für den Verbraucher schafft) mit der Folge einhergehen (z. B. in Anwendung einer gerichtlichen Entscheidung, einer von einer nationalen Rechtsvorschrift festgelegten speziellen Rechtsfolge oder einer Bestimmung einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Regelung des Rechts oder zur Wahrung der Rechtseinheit), dass sich infolgedessen die rechtliche Einstufung des Vertrags tatsächlich oder hinsichtlich seiner Wirkungen ändert, so dass insbesondere ein devisenbasierter Darlehensvertrag (bei dem die sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Forderungen in einer ausländischen Währung festgelegt werden [im Folgenden: Forderungswährung] und diese Forderungen in der inländischen Währung zu erfüllen sind [im Folgenden: Erfüllungswährung]) als Vertrag über ein Forint-Darlehen angesehen werden kann?

    1.1

    Falls die Anwendung der Nichtigkeit, die sich aus der Missbräuchlichkeit der den Hauptgegenstand des Darlehensvertrags festlegenden Klausel ergibt, mit der Folge einhergehen kann, dass sich infolgedessen die rechtliche Einstufung des Vertrags tatsächlich oder hinsichtlich seiner Wirkungen ändert, kann dann diese Änderung der rechtlichen Einstufung mit der Folge einhergehen (z. B. in Anwendung einer gerichtlichen Entscheidung, einer von einer nationalen Rechtsvorschrift festgelegten speziellen Rechtsfolge oder einer Bestimmung einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Regelung des Rechts oder zur Wahrung der Rechtseinheit), dass sich die finanziell relevanten Parameter des Rechtsverhältnisses sogar zum Nachteil des Verbrauchers ändern (z. B. die rückwirkende Anwendung des Basiszinssatzes der Notenbank oder der marktbasierten Zinssätze für Forint-Darlehen)?

    2.

    Sind die Rechtsfolgen der Missbräuchlichkeit eine absolute, reine Rechtsfrage oder kann bei der Ableitung der Rechtsfolgen der Missbräuchlichkeit folgenden Umständen Bedeutung beigemessen werden:

    (1)

    der Vertragspraxis bei anderen Vertragstypen, die sich von den missbräuchlichen Vertragstypen unterscheiden,

    (2)

    der angenommenen Verletzlichkeit bestimmter wirtschaftlich unmittelbar betroffener Marktteilnehmer (bei devisenbasierten Darlehen z. B. die gesellschaftliche Gruppe der sogenannten Devisenschuldner und das Bankensystem) oder

    (3)

    den Interessen bestimmter wirtschaftlich nicht unmittelbar betroffener dritter Personen oder Gruppen, z. B. dem Umstand, dass infolge der Nichtigkeit der überwiegende Teil der Angehörigen der gesellschaftlichen Gruppe der sogenannten Devisenschuldner im Endergebnis, unter Berücksichtigung der bezifferten Abrechnung sogar besser gestellt sein könnte als die Angehörigen der gesellschaftlichen Gruppe sogenannten Forintschuldner?

    3.

    Kann in Anbetracht von Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 und Art. 6 der Richtlinie 93/13/EWG (1) (d. h. der Beurteilung der Missbräuchlichkeit und deren Rechtsfolge) eine Klausel, die das Wechselkursrisiko auf den Verbraucher abwälzt (d. h. die gesamte/n Vertragsbestimmung/en, die das Wechselkursrisiko regelt bzw. regeln) als Mehrheit von Klauseln eingestuft werden?

    4.

    Kann Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (wonach missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind) dahin ausgelegt werden, dass die betreffende Klausel somit in vollem Umfang missbräuchlich ist oder aber gleichzeitig teilweise nicht missbräuchlich und teilweise missbräuchlich, so dass sie teilweise anwendbar ist, d. h. aus ihr (z. B. nach individuellem richterlichen Ermessen) in gewissem Umfang Pflichten für den Verbraucher entstehen können (sie also hinsichtlich ihrer Wirkungen nur teilweise missbräuchlich ist), z. B. in Anwendung einer gerichtlichen Entscheidung, einer von einer nationalen Rechtsvorschrift festgelegten speziellen Rechtsfolge oder einer Bestimmung einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Regelung des Rechts oder zur Wahrung der Rechtseinheit?

    4.1

    Falls Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (wonach missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind) dahin ausgelegt werden kann, dass die betreffende Klausel somit in vollem Umfang missbräuchlich ist oder aber gleichzeitig teilweise nicht missbräuchlich und teilweise missbräuchlich, so dass sie teilweise anwendbar ist, d. h. aus ihr in gewissem Umfang Pflichten für den Verbraucher entstehen können (sie also hinsichtlich ihrer Wirkungen nur teilweise missbräuchlich ist), kann dann der Umstand, dass der Darlehensvertrag wegen der Missbräuchlichkeit der geprüften Klausel, die den Hauptgegenstand des Vertrags festlegt, insgesamt als missbräuchlich eingestuft wird, mit der Folge einhergehen, dass bei einer Gesamtbetrachtung hinsichtlich der bezifferten Abrechnung der Verbraucher in eine ungünstigere Lage versetzt wird und die andere professionelle Vertragspartei in eine günstigere Lage, als wenn der Darlehensvertrag wegen der Missbräuchlichkeit der geprüften Klausel, die den Hauptgegenstand des Vertrags festlegt, nur teilweise als missbräuchlich eingestuft würde (und dementsprechend die übrigen Vertragsklauseln mit unverändertem Inhalt weiterhin bindend wären)?

    5.

     

    5.1.

    Kann eine Vertragsklausel, die aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen, zwangsläufig allgemeinen gehaltenen Informationspflicht (in Gestalt einer durch die andere, professionelle Vertragspartei angewendeten, nicht individuell ausgehandelten allgemeinen Vertragsklausel) abgefasst ist und das Wechselkursrisiko dem Verbraucher auferlegt, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen als nicht missbräuchlich, d. h. klar und verständlich, eingestuft werden, wenn sie keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass die Höhe der aufgrund des Darlehensvertrags zu leistenden Tilgungsrate das Einkommen des Verbrauchers übersteigen kann, das im Rahmen der von der anderen professionellen Vertragspartei durchgeführten Kreditwürdigkeitsprüfung ermittelt wurde, und zwar auch im Hinblick darauf, dass die einschlägige nationale Rechtsvorschrift eine schriftliche Risikobeschreibung verlangt und nicht bloß eine Erklärung über das Bestehen eines Risikos und dessen Verteilung, sowie ferner darauf, dass nach Rn. 74 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-26/13 von der anderen professionellen Vertragspartei nicht nur erwartet werden kann, dass sie dem Verbraucher das Risiko erkennbar macht, sondern auch, dass der Verbraucher aufgrund der Unterrichtung in die Lage versetzt wird, die ihn treffenden — gegebenenfalls erheblichen — wirtschaftlichen Folgen des auf ihn abgewälzten Wechselkursrisikos und damit die von ihm übernommenen gesamten Darlehenskosten einzuschätzen?

    5.2.

    Kann eine Vertragsklausel, die aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen, zwangsläufig allgemeinen gehaltenen Informationspflicht (in Gestalt einer durch die andere, professionelle Vertragspartei angewendeten, nicht individuell ausgehandelten allgemeinen Vertragsklausel) abgefasst ist und das Wechselkursrisiko dem Verbraucher auferlegt, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen als nicht missbräuchlich, d. h. klar und verständlich, eingestuft werden, wenn sie keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass die Höhe der aufgrund des Darlehensvertrags jeweils bestehenden Kapitalschuld das Einkommen des Verbrauchers übersteigen kann, das im Rahmen der von der anderen professionellen Vertragspartei durchgeführten Kreditwürdigkeitsprüfung ermittelt wurde, und zwar auch im Hinblick darauf, dass die einschlägige nationale Rechtsvorschrift eine schriftliche Risikobeschreibung verlangt und nicht bloß eine Erklärung über das Bestehen eines Risikos und dessen Verteilung, sowie ferner darauf, dass nach Rn. 74 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-26/13 von der anderen professionellen Vertragspartei nicht nur erwartet werden kann, dass sie dem Verbraucher das Risiko erkennbar macht, sondern auch, dass der Verbraucher aufgrund der Unterrichtung in die Lage versetzt wird, die ihn treffenden — gegebenenfalls erheblichen — wirtschaftlichen Folgen des auf ihn abgewälzten Wechselkursrisikos und damit die von ihm übernommenen gesamten Darlehenskosten einzuschätzen?

    5.3.

    Kann eine Vertragsklausel, die aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen, zwangsläufig allgemeinen gehaltenen Informationspflicht (in Gestalt einer durch die andere, professionelle Vertragspartei angewendeten, nicht individuell ausgehandelten allgemeinen Vertragsklausel) abgefasst ist und das Wechselkursrisiko dem Verbraucher auferlegt, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen als nicht missbräuchlich, d. h. klar und verständlich, eingestuft werden, wenn sie keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass (1) die Wechselkursänderung keine Obergrenze hat, (2) die Möglichkeit der Wechselkursänderung real ist und sich während der Laufzeit des Darlehensvertrags realisieren kann, (3) infolgedessen die Höhe der Tilgungsraten unbegrenzt steigen kann, (4) im Zusammenhang mit der Wechselkursänderung nicht nur die Höhe der Tilgungsraten, sondern auch die Höhe der Kapitalschuld wachsen kann, (5) der mögliche Verlust unendlich groß ist, (6) die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen begrenzt sind und ständige Aufmerksamkeit erfordern, (7) deren Sicherstellung der andere professionelle Vertragsteil nicht übernimmt, und zwar auch im Hinblick darauf, dass die einschlägige nationale Rechtsvorschrift eine schriftliche Risikobeschreibung verlangt und nicht bloß eine Erklärung über das Bestehen eines Risikos und dessen Verteilung, sowie ferner darauf, dass nach Rn. 74 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-26/13 von der anderen professionellen Vertragspartei nicht nur erwartet werden kann, dass sie dem Verbraucher das Risiko erkennbar macht, sondern auch, dass der Verbraucher aufgrund der Unterrichtung in die Lage versetzt wird, die ihn treffenden — gegebenenfalls erheblichen — wirtschaftlichen Folgen des auf ihn abgewälzten Wechselkursrisikos und damit die von ihm übernommenen gesamten Darlehenskosten einzuschätzen?

    5.4.

    Kann insbesondere im Hinblick darauf, dass vorstellbar ist oder sogar schon vorgekommen ist, dass aus der Rechtsprechung oder einer Rechtsvorschrift des Mitgliedstaats die Schlussfolgerung abgeleitet wird, dass sich der Verbraucher bei einem devisenbasierten Darlehensvertrag wegen des während des maßgeblichen Zeitraums im Vergleich zu einem Forint-Darlehen günstigeren Zinssatzes in Devisen verschuldet hat und im Gegenzug er allein die Auswirkungen von Wechselkursänderungen trägt, sowie darauf, dass vorstellbar ist oder sogar schon vorgekommen ist, dass aus der Rechtsprechung oder einer Rechtsvorschrift des Mitgliedstaats die Schlussfolgerung abgeleitet wird, dass die nach dem Abschluss des Darlehensvertrages erfolgende — im Voraus nicht erkennbare — Verlagerung der Vertragslasten im Rahmen der Missbräuchlichkeitsprüfung deshalb nicht beurteilt werden kann, weil der Nichtigkeitsgrund bei Vertragsschluss vorliegen muss und weil die einschlägige nationale Rechtsvorschrift eine schriftliche Risikobeschreibung verlangt und nicht bloß eine Erklärung über das Bestehen eines Risikos und dessen Verteilung bzw. nach Rn. 74 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-26/13 von der anderen professionellen Vertragspartei erwartet werden kann, dass sie dem Verbraucher ermöglicht, das Risiko nicht nur zu erkennen, sondern auch es einzuschätzen, eine Vertragsklausel, die aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen, zwangsläufig allgemeinen gehaltenen Informationspflicht (in Gestalt einer durch die andere, professionelle Vertragspartei angewendeten, nicht individuell ausgehandelten allgemeinen Vertragsklausel) abgefasst ist und das Wechselkursrisiko dem Verbraucher auferlegt, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen als nicht missbräuchlich, d. h. klar und verständlich, eingestuft werden, wenn sie keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, in welche Richtung sich der Wechselkurs während der Laufzeit (zumindest in der Anfangszeit) voraussichtlich entwickeln wird und ob es eine Ober- oder Untergrenze für die Wechselkursänderung gibt (z. B. auf der Grundlage einer Forward-Zinsberechnung und/oder des Grundsatzes der Zinsparität, wonach bei devisenbasierten Darlehen der Zinsvorteil, d. h. das im Vergleich zum BUBOR niedrigere Zinsniveau des LIBOR oder des EURIBOR, auf Seiten des Verbrauchers zu einem mit großer Sicherheit vorhersagbaren Wechselkursverlust führt, d. h. der Kurs der Erfüllungswährung im Vergleich zu dem der Forderungswährung verfällt)?

    5.5

    Kann eine Vertragsklausel, die aufgrund einer gesetzlich, vorgeschriebenen zwangsläufig allgemeinen gehaltenen Informationspflicht (in Gestalt einer durch die andere, professionelle Vertragspartei angewendeten, nicht individuell ausgehandelten allgemeinen Vertragsklausel) abgefasst ist und das Wechselkursrisiko dem Verbraucher auferlegt, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen als nicht missbräuchlich, d. h. klar und verständlich, eingestuft werden, wenn sie keinen ausdrücklichen Hinweis enthält, der auf exakte Weise (z. B. durch Bezifferung in Form einer Datenfolge oder Grafik, die die Entwicklung der Kurse der Erfüllungs- und Forderungswährung im Vergleich zueinander für die Vergangenheit über einen Zeitraum enthält, dessen Länge zumindest mit der vom Schuldner eingegangenen Laufzeit identisch ist) das tatsächliche Risiko für den Schuldner aufzeigt, das sich voraussichtlich aus der Abwälzung des Wechselkursrisikos auf den Verbraucher ergibt, und zwar auch im Hinblick darauf, dass die einschlägige nationale Rechtsvorschrift eine schriftliche Risikobeschreibung verlangt und nicht bloß eine Erklärung über das Bestehen eines Risikos und dessen Verteilung, sowie ferner darauf, dass nach Rn. 74 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-26/13 von der anderen professionellen Vertragspartei nicht nur erwartet werden kann, dass sie dem Verbraucher das Risiko verständlich macht, sondern auch, dass der Verbraucher aufgrund der Unterrichtung in die Lage versetzt wird, die ihn treffenden — gegebenenfalls erheblichen — wirtschaftlichen Folgen des auf ihn abgewälzten Wechselkursrisikos und damit die von ihm übernommenen gesamten Darlehenskosten einzuschätzen?

    5.6.

    Kann insbesondere im Hinblick darauf, dass vorstellbar ist oder sogar schon vorgekommen ist, dass aus der Rechtsprechung oder einer Rechtsvorschrift des Mitgliedstaats die Schlussfolgerung abgeleitet wird, dass sich der Verbraucher bei einem devisenbasierten Darlehenskredit wegen des während des maßgeblichen Zeitraums im Vergleich zu einem Forint-Darlehen günstigeren Zinssatzes in Devisen verschuldet hat und im Gegenzug er allein die Auswirkungen von Wechselkursänderung trägt, sowie darauf, dass die einschlägige nationale Rechtsvorschrift eine schriftliche Risikobeschreibung verlangt und nicht bloß eine Erklärung über das Bestehen eines Risikos und dessen Verteilung bzw. nach Rn. 74 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-26/13 von der anderen professionellen Vertragspartei erwartet werden kann, dass sie dem Verbraucher ermöglicht, das Risiko nicht nur zu erkennen, sondern auch es einzuschätzen, eine Vertragsklausel, die aufgrund einer gesetzlichen vorgeschriebenen zwangsläufig allgemeinen gehaltenen Informationspflicht (in Gestalt einer durch die andere, professionelle Vertragspartei angewendeten, nicht individuell ausgehandelten allgemeinen Vertragsklausel) abgefasst ist und das Wechselkursrisiko dem Verbraucher auferlegt, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen als nicht missbräuchlich, d. h. klar und verständlich, eingestuft werden, wenn sie keinen ausdrücklichen Hinweis enthält, der auf exakte Weise (z. B. auf der Grundlage von Daten für die Vergangenheit über einen Zeitraum, dessen Länge zumindest mit der vom Schuldner eingegangenen Laufzeit identisch ist, ausdrücklich und beziffert) den voraussichtlichen Zinsvorteil zwischen dem bei Forint-Darlehen angewandten BUBOR und dem bei devisenbasierten Darlehen angewandten LIBOR oder EURIBOR aufzeigt?

    6.

    Inwieweit liegt bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen, zwangsläufig allgemeinen gehaltenen Informationspflicht (in Gestalt einer durch die andere, professionelle Vertragspartei angewendeten, nicht individuell ausgehandelten allgemeinen Vertragsklausel) abgefasst ist und das Wechselkursrisiko dem Verbraucher auferlegt, die Beweislast dafür, dass der Verbraucher tatsächlich vor Vertragsabschluss von der ihn unwiderlegbar bindenden Vertragsklausel Kenntnis nehmen konnte (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13/EWG in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. i ihres Anhangs), beim Verbraucher oder bei der anderen, professionellen Vertragspartei?

    7.

    Sind Kreditinstitute, die unter Anwendung ihres eigenen Devisenkurses mit Verbrauchern als professionelle Vertragspartei Verträge geschlossen haben, bei devisenbasierten Darlehensverträgen — also bei Geschäften mit Dienstleistungen, bei denen der Preis von Kursschwankungen auf dem Kapitalmarkt abhängt — als Gewerbetreibende anzusehen, die auf diese keinen Einfluss haben (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13/EWG in Verbindung mit Nr. 2 Buchst. c ihres Anhangs)?


    (1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).


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