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Document 62017CN0243

    Rechtssache C-243/17: Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 10. Mai 2017 — Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas, IP/António da Silva Rodrigues

    ABl. C 256 vom 7.8.2017, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.8.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 256/6


    Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 10. Mai 2017 — Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas, IP/António da Silva Rodrigues

    (Rechtssache C-243/17)

    (2017/C 256/04)

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

    Vorlegendes Gericht

    Supremo Tribunal Administrativo

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Rechtsmittelführer: Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas, IP

    Rechtsmittelgegner: António da Silva Rodrigues

    Vorlagefragen

    1.

    Ab welchem Zeitpunkt wird die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 (1) vorgesehene Verjährungsfrist von vier Jahren bei punktuellen (nicht andauernden oder wiederholten) Unregelmäßigkeiten berechnet?

    2.

    Ist auf eine Unregelmäßigkeit, die weder andauernd noch wiederholt ist, die Regelung anwendbar, nach der „bei den mehrjährigen Programmen … die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms [läuft]“?

    3.

    Ist die in Art. 3 vorgesehene Regel, dass „die Verjährung … spätestens zu dem Zeitpunkt ein[tritt], zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat“, auch bei einem mehrjährigen Programm anwendbar, d. h., ist es so, dass die hier genannte Frist ebenfalls „bis zum endgültigen Abschluss des mehrjährigen Programms [läuft]“?

    4.

    Ist der Satz „Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms“ dahin zu verstehen, dass

    a)

    die Verjährungsfrist nie vor dem endgültigen Abschluss eines mehrjährigen Programms endet?

    b)

    die Verjährungsfrist während der Dauer des Programms, d. h., bis zu dessen endgültigem Abschluss, unterbrochen ist und ab diesem Zeitpunkt erneut zu laufen beginnt?

    c)

    die Verjährungsfrist weiter läuft und die Verjährung deshalb, obwohl es sich um ein mehrjähriges Programm handelt, vor dem endgültigen Abschluss des Programms eintreten kann, wenn inzwischen die entsprechende Frist abgelaufen ist?


    (1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1).


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