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Document 62017CJ0451

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 25. Oktober 2018.
„Walltopia“ AD gegen Direktor na Teritorialna direktsia na Natsionalnata agentsia za prihodite – Veliko Tarnovo.
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Veliko Tarnovo.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 12 Abs. 1 – Verordnung (EG) Nr. 987/2009 – Art. 14 Abs. 1 – Entsandte Arbeitnehmer – Anzuwendende Rechtsvorschriften – A 1‑Bescheinigung – Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, bei dem der Arbeitnehmer eingestellt wird, seinen Sitz hat – Voraussetzungen.
Rechtssache C-451/17.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:861

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

25. Oktober 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 12 Abs. 1 – Verordnung (EG) Nr. 987/2009 – Art. 14 Abs. 1 – Entsandte Arbeitnehmer – Anzuwendende Rechtsvorschriften – A 1‑Bescheinigung – Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, bei dem der Arbeitnehmer eingestellt wird, seinen Sitz hat – Voraussetzungen“

In der Rechtssache C‑451/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad Veliko Tarnovo (Verwaltungsgericht Veliko Tarnovo, Bulgarien) mit Entscheidung vom 19. Juli 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juli 2017, in dem Verfahren

„Walltopia“ AD

gegen

Direktor na Teritorialna direktsia na Natsionalnata agentsia za prihodite – Veliko Tarnovo

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer J.‑C. Bonichot in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter E. Regan (Berichterstatter) und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

des Direktor na Teritorialna direktsia na Natsionalnata agentsia za prihodite – Veliko Tarnovo, vertreten durch D. Boneva als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin und N. Nikolova als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Buchst. j und l und von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. 2012, L 149, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004) sowie von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2009, L 284, S. 1).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Walltopia“ AD und dem Direktor na Teritorialna direktsia na Natsionalnata agentsia za prihodite – Veliko Tarnovo (Direktor der Gebietsdirektion der Nationalen Agentur für Einnahmen in Veliko Tarnovo, Bulgarien) über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der die Erteilung einer Bescheinigung über die auf einen Arbeitnehmer von Walltopia anwendbaren Rechtsvorschriften abgelehnt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 883/2004

3

Art. 1 („Definitionen“) in Titel I („Allgemeine Bestimmungen“) der Verordnung Nr. 883/2004 sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

c)

‚Versicherter‘ in Bezug auf die von Titel III Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt;

j)

‚Wohnort‘ den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;

l)

‚Rechtsvorschriften‘ für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit.

…“

4

Art. 2 („Persönlicher Geltungsbereich“), der ebenfalls zu Titel I der Verordnung gehört, lautet:

„(1)   Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für Hinterbliebene von Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in einem Mitgliedstaat wohnen.“

5

Art. 11 („Allgemeine Regelung“) in Titel II („Bestimmung des anwendbaren Rechts“) der Verordnung sieht vor:

„(1)   Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2)   Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

(3)   Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a)

eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

b)

ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;

c)

eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

d)

eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

e)

jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.

…“

6

Art. 12 („Sonderregelung“), der ebenfalls zu Titel II der Verordnung gehört, bestimmt in seinem Abs. 1:

„Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.“

Verordnung Nr. 987/2009

7

Art. 14 („Nähere Vorschriften zu den Artikeln 12 und 13 der [Verordnung Nr. 883/2004]“) in Titel II („Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften“) der Verordnung Nr. 987/2009 sieht in seinem Abs. 1 vor:

„Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der [Verordnung Nr. 883/2004] umfassen die Worte ‚eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird‘ auch eine Person, die im Hinblick auf die Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat eingestellt wird, vorausgesetzt die betreffende Person unterliegt unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, bei dem sie eingestellt wird, seinen Sitz hat.“

Bulgarisches Recht

Verfassung der Republik Bulgarien

8

Nach Art. 51 Abs. 1 der Verfassung der Republik Bulgarien haben die Bürger „ein Recht auf soziale Sicherheit und soziale Unterstützung“.

9

Nach Art. 51 Abs. 2 der Verfassung gilt:

„Wer vorübergehend ohne Beschäftigung ist, wird unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Bestimmungen durch die soziale Sicherheit unterstützt.“

10

Art. 52 Abs. 1 der Verfassung sieht vor:

„Die Bürger haben Anspruch auf eine Krankenversicherung, die ihnen eine zugängliche medizinische Hilfe garantiert, und auf unentgeltliche Inanspruchnahme medizinischer Versorgung unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren, die durch Gesetz festgelegt sind.“

Arbeitsgesetzbuch

11

Art. 121 Abs. 1 des Kodeks na truda (Arbeitsgesetzbuch) lautet:

„Der Unternehmer kann, wenn dies betrieblich erforderlich ist, den Arbeiter oder Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Arbeitspflicht für eine Dauer von maximal 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen an einen anderen Ort als den des Arbeitsplatzes entsenden.“

Sozialversicherungsgesetzbuch

12

Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 des Kodeks za sotsialno osiguriavane (Sozialversicherungsgesetzbuch) bestimmt:

„Arbeiter und Arbeitnehmer genießen unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit, den Modalitäten der Vergütung und der Einkunftsquelle Schutz nach dem vorliegenden Gesetzbuch bei gewöhnlichen Krankheiten, Mutterschaft, Invalidität aufgrund einer gewöhnlichen Krankheit, Alter oder Tod, Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Arbeitslosigkeit. Ausgenommen hiervon sind die in Art. 4a Abs. 1 genannten Personen; an Programmen für Pflegeeltern und für Arbeitsvermittlung teilnehmende Personen fallen nicht unter die Arbeitslosenversicherung, wenn das entsprechende Programm dies so vorsieht.“

13

Art. 9 Abs. 2 Nr. 4 des Sozialversicherungsgesetzbuchs sieht vor:

„Die Zeit, während der Arbeitslosenunterstützung bezogen wird, gilt als Versicherungszeit ohne Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.“

Krankenversicherungsgesetz

14

Nach Art. 33 Abs. 1 Nr. 1 des Zakon za zdravnoto osiguriavane (Krankenversicherungsgesetz) wird jeder bulgarische Staatsangehörige, der nicht auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzt, vom nationalen Krankenversicherungssystem erfasst.

15

Art. 40 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes bestimmt:

„Die nach Art. 29 Abs. 3 berechneten Krankenversicherungsbeiträge des Versicherten werden anhand der folgenden Einkünfte festgesetzt und wie folgt erhoben:

8.   für Personen, die Arbeitslosenunterstützung beziehen: der Betrag der ausgezahlten Unterstützung; die Beiträge werden bis zum 10. des auf den Referenzmonat folgenden Monats vom Staatshaushalt erhoben.

…“

16

Art. 40 Abs. 5 des Krankenversicherungsgesetzes sieht u. a. vor, dass Personen, die nicht nach den Abs. 1, 2 und 3 an das Krankenversicherungssystem angeschlossen sind, zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet sind.

Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmern und Spezialisierungspraktika im Ausland

17

Art. 2 Abs. 1 der Naredba za sluzhebnite komandirovki i spetsializatsii v chuzhbina (Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmern und Spezialisierungspraktika im Ausland) lautet:

„Eine Entsendung ins Ausland liegt vor, wenn eine Person für die Verrichtung einer konkreten Arbeit auf Anweisung des diese Person entsendenden Organs ins Ausland geschickt wird.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18

Am 15. September 2016 schloss Walltopia, die ihren Sitz in Bulgarien hat, mit Herrn Petyo Stefanov Punchev, einem bulgarischen Staatsangehörigen, einen Arbeitsvertrag über Leistungen, die ab dem 16. September 2016 in Sofia (Bulgarien) erbracht werden sollten. Der Vertrag sah eine Probezeit von sechs Monaten vor.

19

Zuvor war Herr Punchev für mehrere Arbeitgeber tätig. Sein letztes Arbeitsverhältnis hatte am 1. März 2015 geendet.

20

Herr Punchev wurde von Walltopia in der Zeit vom 26. September bis zum 6. Oktober 2016 in das Vereinigte Königreich entsandt.

21

Am 25. Oktober 2016 wurde Herr Punchev von Walltopia entlassen.

22

Am 13. Januar 2017 beantragte Walltopia bei der Teritorialna direktsia na Natsionalnata agentsia za prihodite – Veliko Tarnovo (Gebietsdirektion der Nationalen Agentur für Einnahmen in Veliko Tarnovo, im Folgenden: Gebietsdirektion), ihr eine A 1‑Bescheinigung darüber auszustellen, dass auf Herrn Punchev während seiner Entsendung bulgarisches Recht anwendbar war. In ihrem Antrag machte Walltopia u. a. Angaben zu dem Unternehmen, an das Herr Punchev entsandt worden war, sowie zur Dauer der Entsendung. Weiter gab Walltopia an, dass Herr Punchev im Hinblick auf diese Entsendung eingestellt worden, während der Entsendung weiterhin Arbeitnehmer von Walltopia gewesen und von ihr entlohnt worden sei. Außerdem sei er sozial- und krankenversichert gewesen.

23

Mit Bescheid vom 27. Januar 2017 lehnte der für öffentliche Einnahmen zuständige Oberinspektor der Gebietsdirektion die Ausstellung der begehrten Bescheinigung ab, weil das Erfordernis, dass der Arbeitnehmer seit mindestens einem Monat vor der Entsendung den bulgarischen Rechtsvorschriften unterlegen habe, nicht erfüllt sei. Herr Punchev könne, da er während dieses Zeitraums keine Arbeitslosenunterstützung erhalten habe, nicht als Versicherter angesehen werden.

24

Der gegen diesen Bescheid eingelegte Rechtsbehelf wurde durch eine Entscheidung des Direktors der Gebietsdirektion vom 27. Februar 2017 zurückgewiesen.

25

Das vorlegende Gericht, das mit der dagegen erhobenen Klage befasst ist, weist darauf hin, dass nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 eine in einen anderen Mitgliedstaat entsandte Person nur dann weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliege, in dem ihr Arbeitgeber gewöhnlich tätig sei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien; so dürfe die Dauer der Entsendung 24 Monate nicht überschreiten, und die entsandte Person dürfe keine andere entsandte Person ablösen. Es sei unstreitig, dass diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren vorlägen.

26

Fraglich sei hingegen, ob die Auffassung der Gebietsdirektion, dass Herr Punchev vor der Aufnahme seiner Beschäftigung bei Walltopia nicht den bulgarischen Rechtsvorschriften unterlegen habe, mit dem Ziel und dem Sinn von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 vereinbar sei.

27

Hierzu sei festzustellen, dass nach den Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes jede Person unabhängig davon, ob sie erwerbstätig sei, zur Entrichtung von Sozialversicherungsabgaben verpflichtet sei. Würden keine Sozialversicherungsabgaben gezahlt, entfalle der Anspruch auf Sozialversicherungsschutz.

28

Zweifelhaft sei außerdem, ob die Staatsangehörigkeit des Betroffenen zu berücksichtigen sei, wenn er die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitze, oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004. Sollte für die Auslegung weder die Staatsangehörigkeit noch der gewöhnliche Aufenthalt relevant sein, stelle sich die Frage, welche Kriterien dann bei der Auslegung der Wendung „unterliegt … den Rechtsvorschriften“ in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 in Verbindung mit der Wendung „unterliegt … den Rechtsvorschriften“ in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 heranzuziehen seien.

29

Unter diesen Umständen hat das Administrativen sad Veliko Tarnovo (Verwaltungsgericht Veliko Tarnovo, Bulgarien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen, dass die dort angesprochene Person, die eine Beschäftigung ausübt, nicht den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem das Unternehmen, bei dem sie eingestellt wird, seinen Sitz hat, wenn diese Person nach den in Art. 1 Buchst. l der Verordnung Nr. 883/2004 genannten nationalen Rechtsvorschriften unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung nicht die Eigenschaft eines Versicherten in diesem Mitgliedstaat besaß?

2.

Ist es – falls die erste Vorlagefrage verneint wird – zulässig, dass das nationale Gericht bei der Auslegung von Inhalt und Sinn des Begriffs „unterliegt“ in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 und in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 die Mitgliedstaatsangehörigkeit der Person berücksichtigt, wenn die Person, die eine Beschäftigung ausübt, ohnehin nur aufgrund ihrer Staatsbürgerschaft den nationalen Rechtsvorschriften unterlag?

3.

Darf – falls auch die zweite Vorlagefrage verneint wird – das nationale Gericht bei der Anwendung des in der zweiten Vorlagefrage genannten Begriffs den gewöhnlichen und dauerhaften Aufenthalt der Person, die eine Beschäftigung ausübt, im Sinne von Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 berücksichtigen?

4.

Welche Auslegungselemente hat – falls auch die dritte Vorlagefrage verneint wird – das nationale Gericht bei der Ermittlung des Inhalts der Wendung „unterliegt … den Rechtsvorschriften“ in den Bestimmungen von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 und von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 zu berücksichtigen, um diese Bestimmungen ihrem genauen Sinn entsprechend anzuwenden?

Zu den Vorlagefragen

30

Mit seinen vier Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass ein im Hinblick auf seine Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat eingestellter Arbeitnehmer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 „unmittelbar vor Beginn [seiner] Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats [unterlag], in dem das Unternehmen, bei dem [er] eingestellt wird, seinen Sitz hat“, wenn dieser Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn seiner Beschäftigung zwar kein Versicherter im Sinne dieser Rechtsvorschriften war, aber die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besaß und seinen Wohnort im Sinne von Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 in diesem Mitgliedstaat hatte.

31

Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung wurde Herr Punchev, ein bulgarischer Staatsangehöriger, von Walltopia im Hinblick auf seine Entsendung in das Vereinigte Königreich eingestellt. In der Folge lehnte die Gebietsdirektion es ab, Walltopia eine A 1‑Bescheinigung über die Anwendbarkeit der bulgarischen Rechtsvorschriften auf Herrn Punchev auszustellen, weil er diesen Rechtsvorschriften nicht seit mindestens einem Monat vor seiner Entsendung unterlegen habe.

32

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterliegt, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.

33

Nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 umfassen die Worte „eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 „auch eine Person, die im Hinblick auf die Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat eingestellt wird, vorausgesetzt die betreffende Person unterliegt unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, bei dem sie eingestellt wird, seinen Sitz hat“.

34

Somit ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009, dass eine Person auch dann, wenn sie im Hinblick auf ihre Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat eingestellt wird, als „eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen“, im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 angesehen werden kann. Wenn dies der Fall ist, bleiben auf die betreffende Person mithin – sofern die übrigen in Art. 12 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, die nicht Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens sind – nach der letztgenannten Bestimmung die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anwendbar, in dem der Arbeitgeber gewöhnlich tätig ist.

35

Die Anwendung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 setzt folglich zwar nicht voraus, dass eine im Hinblick auf ihre Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat eingestellte Person in dem Mitgliedstaat, in dem ihr Arbeitgeber gewöhnlich tätig ist, vor ihrer Entsendung bereits für dessen Rechnung eine Beschäftigung ausgeübt hat. Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 muss diese Person jedoch unmittelbar vor Beginn ihrer Entsendung bereits den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterlegen haben, in dem das Unternehmen, bei dem sie eingestellt wird, seinen Sitz hat.

36

Dieses Verständnis von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 steht im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004, wonach der Betroffene – wie in Rn. 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt –, wenn alle in der letztgenannten Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, das ihn entsendet, seinen Sitz hat, „weiterhin … unterliegt“; dies bestätigt, dass die betreffende Person diesen Rechtsvorschriften bereits vor ihrer Entsendung unterlegen haben muss.

37

Für die Auslegung, dass eine im Hinblick auf ihre Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat eingestellte Person bereits den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Unternehmens, das sie entsendet, unterlegen haben muss, damit sie unter Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 fällt, bei dem es sich um eine Ausnahme von der Grundregel in Art. 11 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung handelt, sprechen auch die mit Art. 12 Abs. 1 verfolgten Ziele.

38

Durch die letztgenannte Vorschrift soll u. a. der freie Dienstleistungsverkehr zugunsten von Unternehmen gefördert werden, die davon Gebrauch machen, um Arbeitnehmer in andere Mitgliedstaaten als den Staat zu entsenden, in dem sie ihren Sitz haben. Sie soll somit dazu dienen, Hindernisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu überwinden sowie die gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung zu begünstigen, indem administrative Komplikationen, insbesondere für die Arbeitnehmer und die Unternehmen, vermieden werden (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Februar 2000, FTS,C‑202/97, EU:C:2000:75, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Um zu vermeiden, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen seine normalerweise den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit dieses Staates unterliegenden Arbeitnehmer bei dem System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats anmelden muss, wenn sie zur Verrichtung von Arbeiten von begrenzter Dauer dorthin entsandt werden – was die Inanspruchnahme des freien Dienstleistungsverkehrs erschweren würde –, gestattet Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 es dem Unternehmen insbesondere, die Zugehörigkeit seiner Arbeitnehmer zum System des erstgenannten Mitgliedstaats beizubehalten, soweit es die Voraussetzungen des freien Dienstleistungsverkehrs beachtet (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Februar 2000, FTS,C‑202/97, EU:C:2000:75, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Folglich ist zu prüfen, ob eine Person, die im Hinblick auf ihre Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat eingestellt wird und sich in einer Situation wie der von Herrn Punchev befindet, im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 „unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, bei dem sie eingestellt wird, seinen Sitz hat“, unterlag.

41

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 883/2004, der deren Art. 11 bis 16 umfasst, ein geschlossenes und einheitliches System von Kollisionsnormen bilden. Mit diesen Vorschriften sollen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie sollen auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Februar 2017, Tolley,C‑430/15, EU:C:2017:74, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Wenn eine Person in den in Art. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 definierten persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, ist somit die in Art. 11 Abs. 1 aufgestellte Regel der Einheitlichkeit grundsätzlich anwendbar, und die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften bestimmen sich nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Februar 2017, Tolley,C‑430/15, EU:C:2017:74, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 soll nur festlegen, welche nationalen Rechtsvorschriften vorbehaltlich der Art. 12 bis 16 der Verordnung für Personen gelten, bei denen einer der in Art. 11 Abs. 3 Buchst. a bis e aufgeführten Fälle vorliegt (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Februar 2017, Tolley,C‑430/15, EU:C:2017:74, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Das vorlegende Gericht scheint im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass Herr Punchev unmittelbar vor Beginn seiner Beschäftigung bei Walltopia unter keinen der in Art. 11 Abs. 3 Buchst. a bis d der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehenen Tatbestände fiel; dies zu prüfen ist Sache dieses Gerichts.

45

Träfe das zu, wären nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 auf Herrn Punchev unmittelbar vor Beginn seiner Beschäftigung bei Walltopia jedenfalls die bulgarischen Rechtsvorschriften anwendbar gewesen. Denn nach dieser Bestimmung unterliegt jede andere Person, die nicht unter die Buchst. a bis d von Art. 11 Abs. 3 fällt, unbeschadet anderslautender Bestimmungen der Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht aber hervor, dass Herr Punchev unmittelbar vor Beginn dieser Beschäftigung seinen Wohnort im Sinne von Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 in Bulgarien hatte.

46

Die Staatsangehörigkeit einer Person kann zwar gegebenenfalls für die Frage relevant sein, ob sie in den in Art. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 definierten persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt. Sie zählt jedoch als solche nicht zu den in den Kollisionsnormen in Titel II der Verordnung genannten Kriterien, so dass im vorliegenden Fall die Tatsache, dass Herr Punchev bulgarischer Staatsangehöriger ist, jedenfalls nicht für sich allein maßgebend für die Anwendung dieser Normen sein kann.

47

Schließlich ist in Bezug auf die von der Gebietsdirektion im Ausgangsverfahren vertretene Auffassung, dass die bulgarischen Rechtsvorschriften nicht auf Herrn Punchev anwendbar seien, weil er nach bulgarischem Recht keine Ansprüche im Bereich der Krankenversicherung mehr habe und kein „Versicherter“ sei, darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 883/2004 zwar nur festlegen sollen, welche nationalen Rechtsvorschriften für Personen gelten, die unter diese Verordnung fallen. Sie sollen als solche nicht die Voraussetzungen festlegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muss. Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, sind diese Voraussetzungen in den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 1990, Kits van Heijningen,C‑2/89, EU:C:1990:183, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Die Mitgliedstaaten sind jedoch bei der Festlegung der Voraussetzungen dafür, dass ein Recht auf Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit besteht, verpflichtet, das geltende Unionsrecht zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 1990, Kits van Heijningen,C‑2/89, EU:C:1990:183, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere sind die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 für die Mitgliedstaaten zwingend, d. h., sie können nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 1982Kuijpers,276/81, EU:C:1982:317, Rn. 14, vom 12. Juni 1986, Ten Holder,302/84, EU:C:1986:242, Rn. 21, vom 14. Oktober 2010, van Delft u. a.,C‑345/09, EU:C:2010:610, Rn. 51 und 52, sowie vom 13. Juli 2017, Szoja,C‑89/16, EU:C:2017:538, Rn. 42).

49

Die Voraussetzungen dafür, dass ein Recht auf Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit besteht, dürfen also nicht zur Folge haben, dass vom Anwendungsbereich der fraglichen Rechtsvorschriften Personen ausgeschlossen werden, auf die diese Rechtsvorschriften nach der Verordnung Nr. 883/2004 anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 1990, Kits van Heijningen,C‑2/89, EU:C:1990:183, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie in Rn. 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt, soll durch die Vorschriften des Titels II der Verordnung nämlich u. a. vermieden werden, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind.

50

Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten nicht hervor, dass auf Herrn Punchev unmittelbar vor Beginn seiner Beschäftigung bei Walltopia die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als der Republik Bulgarien anwendbar gewesen wären; dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.

51

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass ein im Hinblick auf seine Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat eingestellter Arbeitnehmer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 „unmittelbar vor Beginn [seiner] Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats [unterlag], in dem das Unternehmen, bei dem [er] eingestellt wird, seinen Sitz hat“, auch wenn er unmittelbar vor Beginn seiner Beschäftigung kein Versicherter im Sinne der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats war, sofern er zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnort in dem betreffenden Mitgliedstaat hatte; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Kosten

52

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein im Hinblick auf seine Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat eingestellter Arbeitnehmer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 „unmittelbar vor Beginn [seiner] Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats [unterlag], in dem das Unternehmen, bei dem [er] eingestellt wird, seinen Sitz hat“, auch wenn er unmittelbar vor Beginn seiner Beschäftigung kein Versicherter im Sinne der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats war, sofern er zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnort in dem betreffenden Mitgliedstaat hatte; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.

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