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Document 62017CJ0207

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Oktober 2018.
Rotho Blaas Srl gegen Agenzia delle Dogane e dei Monopoli.
Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria di primo grado di Bolzano.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Handelspolitik – Endgültiger Antidumpingzoll auf bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China – Antidumpingzoll, der vom Streitbeilegungsorgan der Welthandelsorganisation (WTO) für mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen unvereinbar erachtet wird.
Rechtssache C-207/17.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:840

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

18. Oktober 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Handelspolitik – Endgültiger Antidumpingzoll auf bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China – Antidumpingzoll, der vom Streitbeilegungsorgan der Welthandelsorganisation (WTO) für mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen unvereinbar erachtet wird“

In der Rechtssache C‑207/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Commissione tributaria di primo grado di Bolzano (Steuerkommission 1. Instanz von Bozen, Italien) mit Entscheidung vom 4. April 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 21. April 2017, in dem Verfahren

Rotho Blaas Srl

gegen

Agenzia delle Dogane e dei Monopoli

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter J.‑C. Bonichot, E. Regan, C. G. Fernlund und S. Rodin (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Rotho Blaas Srl, vertreten durch P. Bellante und B. Bonafini, avvocati,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato,

des Rates der Europäischen Union, vertreten durch H. Marcos Fraile und E. Rebasti als Bevollmächtigte im Beistand von N. Tuominen, avocat,

der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Stancanelli, N. Kuplewatzky und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2009, L 29, S. 1), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 91/2009 (ABl. 2012, L 275, S. 1) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/519 der Kommission vom 26. März 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 (ABl. 2015, L 82, S. 78) (im Folgenden zusammen: streitige Verordnungen).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Rotho Blaas Srl und der Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (Zoll- und Monopolagentur, Italien) (im Folgenden: Zollbehörde) über die Einhebung im Rahmen einer Berichtigung von Zöllen, Antidumpingzöllen und Mehrwertsteuer samt Zinsen und Säumniszuschlägen für die Einfuhr von Holzschrauben in die Europäische Union.

Rechtlicher Rahmen

3

Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) hat der Rat der Europäischen Union das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sowie die Übereinkünfte in den Anhängen 1 bis 3 dieses Übereinkommens (im Folgenden zusammen: WTO-Übereinkünfte), darunter das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 11, im Folgenden: GATT 1994) sowie das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: WTO-Antidumping-Übereinkommen), genehmigt.

4

Mit der Verordnung Nr. 91/2009 hat der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China eingeführt.

5

Am 28. Juli 2011 nahm das Streitbeilegungsgremium der WTO in der Streitsache „Europäische Gemeinschaften – Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl aus China“ (WT/DS 397) (im Folgenden: Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums vom 28. Juli 2011) den Bericht des Berufungsgremiums und den Panelbericht in der durch den Bericht des Berufungsgremiums geänderten Fassung an. In diesen Berichten wurde u. a. festgestellt, dass die Union gegen bestimmte Vorschriften des WTO-Antidumping-Übereinkommens verstoßen habe.

6

In Folge der Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums vom 28. Juli 2011 erließ der Rat am 4. Oktober 2012 die Durchführungsverordnung Nr. 924/2012, mit der die Verordnung Nr. 91/2009 dahin gehend geändert wurde, dass insbesondere der in der Verordnung Nr. 91/2009 vorgesehene Antidumpingzoll reduziert wurde.

7

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. 2011, L 194, S. 6), in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 693/2012 des Rates vom 25. Juli 2012 (ABl. 2012, L 203, S. 23) geänderten Fassung wurden die Antidumpingmaßnahmen auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

8

Nach einer Überprüfung wegen Auslaufens der Maßnahme gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51) hat die Kommission mit der Durchführungsverordnung 2015/519 den Antidumpingzoll in der durch die Verordnung Nr. 91/2009 eingeführten und durch die Durchführungsverordnung Nr. 924/2012 geänderten Form für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren verlängert.

9

Mit einer Entscheidung vom 12. Februar 2016 hat das Streitbeilegungsgremium neue Berichte angenommen, nach denen die von der Union mittels der Durchführungsverordnung Nr. 924/2012 ergriffenen Maßnahmen mit einigen Bestimmungen des WTO-Antidumping-Übereinkommens unvereinbar seien (im Folgenden: Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums vom 12. Februar 2016).

10

Infolge der Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums vom 12. Februar 2016 hat die Kommission am 26. Februar 2016 die Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. 2016, L 52, S. 24, im Folgenden: Aufhebungsverordnung), erlassen.

11

In Art. 1 dieser Verordnung wurden die von den streitigen Verordnungen eingeführten Antidumpingzölle aufgehoben.

12

Gemäß Art. 2 dieser Verordnung ist die Aufhebung der Antidumpingzölle nach Art. 1 dieser Verordnung ab dem Tag ihres Inkrafttretens gemäß Art. 3 anwendbar und gibt keinen Anlass zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle.

13

Die Aufhebungsverordnung wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/476 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (ABl. 2015, L 83, S. 6) erlassen.

14

Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor, dass, wenn das Streitbeilegungsgremium einen Bericht über eine von der Union aufgrund ihrer Antidumpingregelungen ergriffene Maßnahme annimmt, die Kommission die angefochtene Maßnahme aufheben bzw. ändern oder andere besondere Durchführungsmaßnahmen ergreifen kann, die unter den Umständen des Einzelfalls angemessen erscheinen.

15

Art. 3 dieser Verordnung ordnet an, dass, „[s]ofern nichts anderes bestimmt ist, … Maßnahmen aufgrund der vorliegenden Verordnung ab ihrem Inkrafttreten wirksam [sind] und [nicht] zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle Anlass [geben]“.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16

Rotho Blaas ist eine Gesellschaft mit Sitz in Bozen (Italien), die in der Herstellung und Vermarktung von Hochtechnologie für Holzkonstruktionen tätig ist.

17

Im Zeitraum vom 8. September 2011 bis zum 28. Februar 2014 reichte Rotho Blaas bei mehreren italienischen Zollämtern zahlreiche Zollanmeldungen für die endgültige Einfuhr von Holzschrauben aus Thailand unter Vorlage von seitens der thailändischen Behörden ausgestellten Ursprungszeugnissen ein.

18

Aufgrund von Informationen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) über betrügerische Einfuhrgeschäfte, insbesondere aus Thailand, unternahm das Zollamt Bozen nachträgliche Kontrollen der von Rotho Blaas getätigten Importe und kam zu dem Ergebnis, dass entgegen den diesbezüglich vorgelegten Ursprungszeugnissen 75 % der eingeführten Waren in Wahrheit chinesischen Ursprungs seien und diese somit zu Unrecht zollbefreit behandelt worden seien.

19

Infolgedessen schrieb die Zollbehörde Rotho Blaas mit Berichtigungsbescheid vom 14. Oktober 2016 die Zahlung von Zöllen, Antidumpingzöllen und Mehrwertsteuer samt Zinsen und Säumniszuschlägen vor.

20

Rotho Blaas erhob Nichtigkeitsklage gegen diesen Bescheid beim vorlegenden Gericht, mit der sie die anfängliche Ungültigkeit der streitigen Verordnungen im Hinblick auf die Verpflichtungen der Union nach dem WTO-Antidumping-Übereinkommen und insbesondere auf die Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums vom 12. Februar 2016, mit der die Unvereinbarkeit der von diesen Verordnungen eingeführten Antidumpingmaßnahmen festgestellt worden sei, geltend machte.

21

Dazu bringt Rotho Blaas vor, dass die Kommission infolge dieser Entscheidung mit der Aufhebungsverordnung die von den streitigen Verordnungen eingeführten bzw. geänderten Antidumpingzölle aufgehoben habe. Es obliege jedoch ausschließlich dem Gerichtshof, Rechtsakte der Union wie diese Verordnungen für ungültig zu erklären.

22

Die Zollbehörde macht vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass Unionsverordnungen entgegen dem Vorbringen von Rotho Blaas im Allgemeinen nur ex nunc und nicht ex tunc wirksam seien. Die Anerkennung einer Rückwirkung der von der Aufhebungsverordnung vorgenommenen Aufhebung würde die Wirksamkeit der gegenständlichen Verordnungen beeinträchtigen.

23

Das vorlegende Gericht hält es deshalb für zweckmäßig, den Gerichtshof erstens nach der Gültigkeit der streitigen Verordnungen im Licht der Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums vom 28. Juli 2011 sowie vom 12. Februar 2016 zu fragen, mit denen die Unvereinbarkeit der von diesen Verordnungen eingeführten Antidumpingmaßnahmen mit dem WTO-Antidumping-Übereinkommen und dem GATT 1994 festgestellt wurde.

24

Zweitens stelle sich für den Fall einer solchen Ungültigkeit die Frage, ob diese Ungültigkeit ex tunc, d. h. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der streitigen Verordnungen, oder ex nunc, d. h. erst ab Inkrafttreten der Aufhebungsverordnung, wirksam sei.

25

Unter diesen Umständen hat die Commissione tributaria di primo grado di Bolzano (Steuerkommission 1. Instanz von Bozen, Italien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

Zur Zulässigkeit

26

In ihren dem Gerichtshof erstatteten Erklärungen zweifelt die italienische Regierung das Recht von Rotho Blaas auf die Geltendmachung der Ungültigkeit der streitigen Verordnungen vor dem vorlegenden Gericht und folglich die Zulässigkeit der ersten Vorlagefrage an, da diese Gesellschaft nach der Rechtsprechung im Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C‑188/92, EU:C:1994:90), ohne Weiteres gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV vor dem Unionsgericht ihre Nichtigerklärung begehren hätte können.

27

Rotho Blaas macht geltend, dass sie nicht selbst die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung bestreiten habe können, da eine Verordnung ihrer Natur nach weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Gegenstand einer Individualnichtigkeitsklage einer Einzelperson sein könne, es sei denn, diese würde beweisen, dass die angefochtene Verordnung sie unmittelbar und individuell derart betreffe, dass sie sich von der Gesamtheit der Wirtschaftsteilnehmer abhebe (Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17).

28

Diesbezüglich ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass es der allgemeine Grundsatz, der gewährleistet, dass jeder das Recht hat, sich im Rahmen der Anfechtung einer ihn beschwerenden nationalen Maßnahme auf die Ungültigkeit des Unionsrechtsakts zu berufen, der dieser Maßnahme als Grundlage dient, nicht verbietet, ein derartiges Recht an die Voraussetzung zu knüpfen, dass der Betroffene nicht berechtigt war, vor dem Unionsrichter unmittelbar die Nichtigerklärung dieses Rechtsakts gemäß Art. 263 AEUV zu beantragen. Doch nur für den Fall, dass davon ausgegangen werden kann, dass eine Person ohne jeden Zweifel die Nichtigerklärung des fraglichen Rechtsakts hätte beantragen können, ist sie daran gehindert, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht auf die Ungültigkeit dieses Rechtsakts zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C‑188/92, EU:C:1994:90, Rn. 23, vom 18. September 2014, Valimar, C‑374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 28 und 29, sowie vom 16. April 2015, TMK Europe, C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 18).

29

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit einer Klage, die von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung erhoben wird, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV unter der Bedingung steht, dass dieser Person eine Klagebefugnis zuerkannt wird, die in zwei Fällen vorliegt. Zum einen kann eine derartige Klage erhoben werden, wenn diese Handlung die Person unmittelbar und individuell betrifft. Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (vgl. u. a. Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 59 und 91, sowie vom 13. März 2018, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, C‑244/16 P, EU:C:2018:177, Rn. 39).

30

Somit ist erstens eine juristische Person wie Rotho Blaas dann, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie ohne jeden Zweifel unmittelbar und individuell im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV von den streitigen Verordnungen betroffen ist, daran gehindert, sich vor dem vorlegenden Gericht auf die Ungültigkeit dieser Verordnungen zu berufen (Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 57).

31

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen wie die streitigen Verordnungen normativen Charakter haben, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 1984, Allied Corporation u. a./Kommission, 239/82 und 275/82, EU:C:1984:68, Rn. 11, sowie vom 16. April 2015, TMK Europe, C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 18).

32

Der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass eine Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls mehrere Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern individuell betreffen kann, ohne dass dies ausschließt, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C‑358/89, EU:C:1991:214, Rn. 16, und vom 16. April 2015, TMK Europe, C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 22).

33

Individuell betroffen können erstens diejenigen Hersteller und Ausführer der betroffenen Ware sein, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden (Urteil vom 18. September 2014, Valimar, C‑374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Zweitens kann dies auch für diejenigen Importeure der betroffenen Ware gelten, deren Weiterverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen eines Dumpings betroffen sind (Urteile vom 14. März 1990, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, C‑133/87 und C‑150/87, EU:C:1990:115, Rn. 15, vom 14. März 1990, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C‑156/87, EU:C:1990:116, Rn.18, sowie vom 16. April 2015, TMK Europe, C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 20).

35

Drittens kann dies ferner für Importeure gelten, die mit Exporteuren der betroffenen Ware geschäftlich verbunden sind, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Wiederverkaufspreise auf dem Markt der Union berechnet wurde und der Antidumpingzoll selbst anhand dieser Wiederverkaufspreise berechnet wurde (Urteile vom 11. Juli 1990, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, C‑305/86 und C‑160/87, EU:C:1990:295, Rn. 19 und 20, sowie vom 16. April 2015, TMK Europe, C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 21).

36

Allerdings deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die streitigen Verordnungen unter Berücksichtigung der individuellen Situation von Rotho Blaas analog zu einer der in den Rn. 33 bis 35 des vorliegenden Urteils beschriebenen Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern erlassen worden wären oder dass sie aus anderen Gründen durch diese Verordnungen auf eine Weise betroffen wären, die sie von anderen Importeuren von Waren, die den gegenständlichen Antidumpingmaßnahmen unterlagen, abheben würde.

37

Daraus folgt, dass nicht gesagt werden kann, dass Rotho Blaas von diesen Verordnungen ohne jeden Zweifel im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen gewesen wäre.

38

Was zweitens die Frage betrifft, ob Rotho Blaas eindeutig Klage nach Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV gegen die streitigen Verordnungen erheben hätte können, weil diese Rechtsakte mit Verordnungscharakter darstellten, die sie unmittelbar beträfen und keine Durchführungsmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmung nach sich zögen, genügt es, darauf zu verweisen, dass die Entrichtung der von den streitigen Verordnungen eingeführten Antidumpingzölle den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern wie u. a. Rotho Blaas im Ausgangsverfahren durch von den zuständigen nationalen Behörden erlassene Rechtsakte vorgeschrieben wurden.

39

Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die streitigen Verordnungen offensichtlich keine Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich zogen.

40

Angesichts des Vorstehenden kann nicht festgestellt werden, dass Rotho Blaas nach der in Rn. 29 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung ohne jeden Zweifel die Nichtigerklärung der streitigen Verordnungen gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV verlangen hätte können, so dass es ihr verwehrt wäre, die Ungültigkeit dieser Verordnungen vor dem vorlegenden Gericht geltend zu machen.

41

Daraus folgt, dass die erste Vorlagefrage zulässig ist.

In der Sache

42

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die streitigen Verordnungen im Hinblick auf Art. VI des GATT 1994 und die Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums vom 28. Juli 2011 ungültig sind.

43

Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmungen eines internationalen Vertrags, dessen Vertragspartei die Union ist, zur Begründung einer Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung des Sekundärrechts der Union oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit einer solchen Handlung nur unter der doppelten Voraussetzung geltend gemacht werden können, dass zum einen Art und Struktur des betreffenden Vertrags dem nicht entgegenstehen und zum anderen diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen (vgl. u. a. Urteil vom 13. Januar 2015, Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C‑401/12 P bis C‑403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Nur wenn diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, können solche Bestimmungen vor dem Unionsgericht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts geltend gemacht werden.

44

Was die WTO-Übereinkommen betrifft, so geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass diese wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane misst (vgl. u. a. Urteile vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C‑149/96, EU:C:1999:574, Rn. 47, vom 1. März 2005, Van Parys, C‑377/02, EU:C:2005:121, Rn. 39, sowie vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 85).

45

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof insbesondere festgehalten, dass mit der Annahme, dass es unmittelbare Aufgabe des Unionsrichters sei, die Vereinbarkeit des Unionsrechts mit den WTO-Regeln zu gewährleisten, letztlich den Legislativ- und Exekutivorganen der Union der Spielraum genommen würde, über den die entsprechenden Organe der Handelspartner der Union verfügen. Unstreitig haben nämlich manche der Vertragsparteien, darunter die wichtigsten Handelspartner der Union, aus Inhalt und Zweck der WTO-Übereinkünfte gerade gefolgert, dass diese nicht zu den Normen gehören, an denen ihre Gerichte die Rechtmäßigkeit ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften messen. Würde ein solches Fehlen von Gegenseitigkeit hingenommen, bestünde die Gefahr, dass es hierdurch zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO‑Regeln kommt (vgl. u. a. Urteile vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C‑149/96, EU:C:1999:574, Rn. 43 bis 46, vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 119, sowie vom 18. Dezember 2014, LVP, C‑306/13, EU:C:2014:2465, Rn. 46).

46

Der Gerichtshof hatte insbesondere bereits Gelegenheit zu der Klarstellung, dass ein Wirtschaftsteilnehmer vor dem Unionsgericht auch nicht geltend machen kann, dass eine Unionsregelung mit einer Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums wie im vorliegenden Fall mit dessen Entscheidung vom 28. Juli 2011 unvereinbar sei. Empfehlungen oder Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums, mit denen die Nichteinhaltung der WTO-Regeln festgestellt wird, können nämlich unabhängig von ihren Rechtswirkungen prinzipiell nicht grundlegend von den materiellen Regeln unterschieden werden, die auf den seitens eines Mitglieds im Rahmen der WTO eingegangenen Verpflichtungen beruhen. So kann eine Entscheidung oder eine Empfehlung des Streitbeilegungsgremiums, mit der die Nichteinhaltung dieser Regeln festgestellt wird, vor dem Unionsgericht grundsätzlich ebenso wenig wie die in den WTO-Übereinkommen enthaltenen materiellen Bestimmungen herangezogen werden, um nachzuweisen, dass ein Rechtsakt der Union mit dieser Empfehlung oder Entscheidung unvereinbar sei (Urteil vom 10. November 2011, X und X BV, C‑319/10 und C‑320/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:720, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Nur in zwei Ausnahmefällen, die sich aus dem Willen des Unionsgesetzgebers ergeben, seinen Handlungsspielraum bei der Anwendung der WTO-Regeln selbst einzuschränken, hat der Gerichtshof anerkannt, dass es gegebenenfalls Sache des Unionsgerichts ist, die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts und der zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsakte im Hinblick auf die WTO-Übereinkommen oder eine Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums zur Feststellung deren Nichteinhaltung zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 40).

48

Dies gilt erstens für den Fall, dass die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen dieser Verträge übernommen hat, und zweitens für den, dass die unionsrechtliche Handlung ausdrücklich auf ganz bestimmte Vorschriften der WTO-Übereinkommen verweist (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Somit ist anhand dieser Kriterien zu bestimmen, ob im vorliegenden Fall die Gültigkeit der streitigen Verordnungen im Hinblick auf Art. VI des GATT 1994 sowie die Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums vom 28. Juli 2011 geprüft werden kann.

50

Was erstens die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verordnung Nr. 91/2009 betrifft, ist auszuführen, dass dieser Rechtsakt weder ausdrücklich auf bestimmte Vorschriften des Art. VI des GATT 1994 verweist noch erkennen lässt, dass der Rat bei Erlass dieser Verordnung eine im Rahmen dieses Abkommens bzw. in allgemeiner Hinsicht der WTO-Übereinkommen eingegangene besondere Verpflichtung umsetzen hätte wollen.

51

Soweit das vorlegende Gericht im Besonderen die Frage nach der Gültigkeit dieser Verordnung im Hinblick auf die Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums vom 28. Juli 2011 stellt, genügt es, festzuhalten, dass diese Entscheidung nach Erlass der Verordnung ergangen ist und somit keine Rechtsgrundlage für diese darstellen kann.

52

Was ferner die Durchführungsverordnungen Nr. 924/2012 und 2015/519 betrifft, bilden diese zwar in einem gewissen Grad die Absicht der Union ab, der Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums vom 28. Juli 2011 zu folgen. Dies kann jedoch im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der in Rn. 47 des vorliegenden Urteils erwähnten Konstellationen, in denen eine Rechtmäßigkeitskontrolle anhand der WTO-Regeln möglich ist, nicht ausreichen, um davon auszugehen, dass die Union bei Erlass dieser Verordnungen eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzen hätte wollen, die eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Berufung auf die WTO-Regeln vor dem Unionsgericht nicht möglich ist, rechtfertigen und es diesem ermöglichen könnte, die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Unionsrechtsakte anhand dieser Regeln nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2005, Van Parys, C‑377/02, EU:C:2005:121, Rn. 42 bis 48, sowie vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 93 bis 98).

53

Die Durchführungsverordnung 2015/519 beschränkt sich nämlich darauf, die Einhebung des Antidumpingzolls in Folge einer Überprüfung dieses Zolls vor seinem Auslaufen für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren zu bestätigen, ohne die Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums vom 28. Juli 2011 zu erwähnen. Darüber hinaus geht sie auch nicht spezifisch auf die Verpflichtungen aus den WTO-Regeln ein.

54

Schließlich trifft es hinsichtlich der Durchführungsverordnung Nr. 924/2012 zwar zu, dass bestimmte Erwägungsgründe dieser Verordnung auf die genannte Entscheidung Bezug nehmen, indem sie die dort enthaltenen Schlussfolgerungen erwähnen, jedoch geht daraus nicht die Absicht des Unionsgesetzgebers hervor, genau diesen Schlussfolgerungen entsprechen zu wollen, anstatt in ihrem Licht die betreffenden Antidumpingzölle zu überprüfen, ohne dabei seinen Ermessensspielraum bei der Anwendung der diesbezüglichen WTO-Regeln aufzugeben.

55

Dieselbe Erwägung liegt im Übrigen der allgemeinen Erwähnung insbesondere des WTO-Antidumping-Übereinkommens in dieser Verordnung zugrunde.

56

Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnungen anhand von Art. VI des GATT 1994 oder der Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums vom 28. Juli 2011 zu beurteilen wäre.

57

Somit ist festzuhalten, dass die Prüfung der ersten Vorlagefrage keinen Umstand ergeben hat, der die Gültigkeit der streitigen Verordnungen beeinträchtigen könnte.

Zur zweiten Frage

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Da die zweite Vorlagefrage nur für den Fall der Ungültigkeit der streitigen Verordnungen gestellt wurde, ist sie nicht zu beantworten.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Prüfung der ersten Frage hat keinen Umstand ergeben, der die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 91/2009 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/519 der Kommission vom 26. März 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 beeinträchtigen könnte.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

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