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Document 62017CA0722

    Rechtssache C-722/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Villach — Österreich) — Norbert Reitbauer u. a./Enrico Casamassima (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 — Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Ausschließliche Zuständigkeiten — Art. 24 Nrn. 1 und 5 — Rechtsstreitigkeiten, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen und die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben — Verfahren der gerichtlichen Versteigerung einer Liegenschaft — Widerspruchsklage gegen die Verteilung des Erlöses dieser Versteigerung)

    ABl. C 305 vom 9.9.2019, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.9.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 305/10


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Villach — Österreich) — Norbert Reitbauer u. a./Enrico Casamassima

    (Rechtssache C-722/17) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 24 Nrn. 1 und 5 - Rechtsstreitigkeiten, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen und die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben - Verfahren der gerichtlichen Versteigerung einer Liegenschaft - Widerspruchsklage gegen die Verteilung des Erlöses dieser Versteigerung)

    (2019/C 305/12)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bezirksgericht Villach

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Norbert Reitbauer, Dolinschek GmbH, B.T.S. Trendfloor Raumausstattungs-GmbH, Elektrounternehmen K. Maschke GmbH, Klaus Egger, Architekt DI Klaus Egger Ziviltechniker GmbH

    Beklagter: Enrico Casamassima

    Tenor

    Art. 24 Nrn. 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass die Widerspruchsklage eines Gläubigers gegen die Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung einer Liegenschaft, mit der zum einen das Erlöschen einer konkurrierenden Forderung durch Aufrechnung und zum anderen die Unwirksamkeit der Begründung des Pfandrechts zur Besicherung dieser Forderung festgestellt werden soll, nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Liegenschaft belegen ist, oder der Gerichte des Ortes der Zwangsvollstreckung fällt.


    (1)  ABl. C 268 vom 30.7.2018.


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