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Document 62017CA0644

    Rechtssache C-644/17: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Verfahren auf Betreiben der Eurobolt BV (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 267 AEUV — Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf — Umfang der Kontrolle einer Handlung der Europäischen Union durch ein nationales Gericht — Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 — Art. 15 Abs. 2 — Übermittlung aller zweckdienlichen Informationen an die Mitgliedstaaten spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung des Beratenden Ausschusses — Begriff „zweckdienliche Informationen“ — Wesentliche Formvorschrift — Durchführungsverordnung [EU] Nr. 723/2011 — Ausweitung des eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China auf aus Malaysia versandte Einfuhren — Gültigkeit)

    ABl. C 305 vom 9.9.2019, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.9.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 305/6


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Verfahren auf Betreiben der Eurobolt BV

    (Rechtssache C-644/17) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Umfang der Kontrolle einer Handlung der Europäischen Union durch ein nationales Gericht - Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 - Art. 15 Abs. 2 - Übermittlung aller zweckdienlichen Informationen an die Mitgliedstaaten spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung des Beratenden Ausschusses - Begriff „zweckdienliche Informationen“ - Wesentliche Formvorschrift - Durchführungsverordnung [EU] Nr. 723/2011 - Ausweitung des eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China auf aus Malaysia versandte Einfuhren - Gültigkeit)

    (2019/C 305/07)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Hoge Raad der Nederlanden

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Eurobolt BV

    Beteiligter: Staatssecretaris van Financiën

    Tenor

    1.

    Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsunterworfener, wenn er die Gültigkeit eines Sekundärrechtsakts der Union bestreiten will, vor einem nationalen Gericht Rügen geltend machen kann, die im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV vorgebracht werden können, einschließlich solcher Rügen, mit denen die Nichtbeachtung der Voraussetzungen für den Erlass eines solchen Rechtsakts beanstandet wird.

    2.

    Art. 267 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht befugt ist, sich vor einer eventuellen Anrufung des Gerichtshofs an die Organe der Europäischen Union zu wenden, die am Erlass eines Sekundärrechtsakts der Union beteiligt waren, dessen Gültigkeit vor ihm angefochten wird, um von diesen Informationen und genaue Anhaltspunkte zu erhalten, die es für unerlässlich erachtet, damit alle seine Zweifel an der Gültigkeit des betreffenden Unionsrechtsakts ausgeräumt werden und vermieden wird, dass es den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Gültigkeit dieses Rechtsakts ersuchen muss.

    3.

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ist ungültig, weil sie unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern erlassen worden ist.


    (1)  ABl. C 52 vom 12.2.2018.


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