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Document 62017CA0624

Rechtssache C-624/17: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Den Haag — Niederlande) — Strafverfahren gegen Tronex BV (Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — Abfälle — Verbringung — Verordnung [EG] Nr. 1013/2006 — Art. 2 Nr. 1 — Richtlinie 2008/98/EG — Art. 3 Nr. 1 — Begriffe „Verbringung von Abfällen“ und „Abfälle“ — Posten ursprünglich für den Einzelhandel bestimmter, von Verbrauchern zurückgegebener oder im Sortiment des Verkäufers überschüssig gewordener Gegenstände)

ABl. C 305 vom 9.9.2019, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Den Haag — Niederlande) — Strafverfahren gegen Tronex BV

(Rechtssache C-624/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Verbringung - Verordnung [EG] Nr. 1013/2006 - Art. 2 Nr. 1 - Richtlinie 2008/98/EG - Art. 3 Nr. 1 - Begriffe „Verbringung von Abfällen“ und „Abfälle“ - Posten ursprünglich für den Einzelhandel bestimmter, von Verbrauchern zurückgegebener oder im Sortiment des Verkäufers überschüssig gewordener Gegenstände)

(2019/C 305/06)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof Den Haag

Partei des Ausgangsverfahrens

Tronex BV

Tenor

Die Verbringung eines Postens ursprünglich für den Einzelhandel bestimmter, aber vom Verbraucher zurückgegebener oder aus unterschiedlichen Gründen vom Einzelhändler an seinen Lieferanten zurückgegebener elektrischer und elektronischer Geräte wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in einen Drittstaat ist als „Verbringung von Abfällen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen in Verbindung mit ihrem Art. 2 Nr. 1 und Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien anzusehen, wenn dieser Posten Geräte enthält, deren Funktionsfähigkeit zuvor nicht festgestellt wurde oder die nicht angemessen gegen Transportschäden geschützt sind. Dagegen sind solche im Sortiment des Verkäufers überschüssig gewordenen Gegenstände in ungeöffneter Originalverpackung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht als Abfälle anzusehen.


(1)  ABl. C 32 vom 29.1.2018.


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