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Document 62017CA0530

    Rechtssache C-530/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2018 — Mykola Yanovych Azarov/Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine — Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen — Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden — Aufnahme des Namens des Rechtsmittelführers — Beschluss einer Behörde eines Drittstaats — Verpflichtung des Rates, zu prüfen, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde)

    ABl. C 65 vom 18.2.2019, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.2.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 65/15


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2018 — Mykola Yanovych Azarov/Rat der Europäischen Union

    (Rechtssache C-530/17 P) (1)

    ((Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens des Rechtsmittelführers - Beschluss einer Behörde eines Drittstaats - Verpflichtung des Rates, zu prüfen, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde))

    (2019/C 65/18)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Rechtsmittelführer: Mykola Yanovych Azarov (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Egger und G. Lansky)

    Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und F. Naert)

    Tenor

    1.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), wird aufgehoben.

    2.

    Der Beschluss (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Mykola Yanovych Azarov betreffen.

    3.

    Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten sowohl des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.


    (1)  ABl. C 374 vom 6.11.2017.


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