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Document 62017CA0514
Case C-514/17: Judgment of the Court (First Chamber) of 13 December 2018 (request for a preliminary ruling from the Cour d’appel de Liège — Belgium) — Execution of a European arrest warrant issued against Marin-Simion Sut (Reference for a preliminary ruling — Judicial cooperation in criminal matters — Framework Decision 2002/584/JHA — European arrest warrant — Article 4(6) — Grounds for optional non-execution of the European arrest warrant — Offence underlying the imposition of a custodial sentence in the issuing Member State being punishable in the executing Member State by fine only)
Rechtssache C-514/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Liège — Belgien) — Verfahren wegen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Marin-Simion Sut (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Europäischer Haftbefehl — Art. 4 Nr. 6 — Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann — Der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Ausstellungsstaat zugrunde liegende Straftat, die im Vollstreckungsstaat nur mit Geldstrafe bewehrt ist)
Rechtssache C-514/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Liège — Belgien) — Verfahren wegen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Marin-Simion Sut (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Europäischer Haftbefehl — Art. 4 Nr. 6 — Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann — Der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Ausstellungsstaat zugrunde liegende Straftat, die im Vollstreckungsstaat nur mit Geldstrafe bewehrt ist)
ABl. C 65 vom 18.2.2019, p. 14–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Liège — Belgien) — Verfahren wegen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Marin-Simion Sut
(Rechtssache C-514/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 4 Nr. 6 - Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - Der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Ausstellungsstaat zugrunde liegende Straftat, die im Vollstreckungsstaat nur mit Geldstrafe bewehrt ist))
(2019/C 65/17)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Liège
Partei des Ausgangsverfahrens
Marin–Simion Sut
Tenor
Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 ist dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde — wenn wie im Ausgangsverfahren die Person, gegen die zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, ihren Wohnsitz im Vollstreckungsmitgliedstaat hat und zu diesem familiäre, soziale und berufliche Bindungen aufweist — die Vollstreckung des Haftbefehls aus Gründen der Resozialisierung der Person verweigern kann, obwohl die dem Haftbefehl zugrunde liegende Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats nur mit Geldstrafe bewehrt ist, sofern dieser Umstand es nach dem nationalen Recht nicht ausschließt, dass die gegen die gesuchte Person verhängte Freiheitsstrafe in diesem Mitgliedstaat tatsächlich vollstreckt wird, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.