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Document 62017CA0422

    Rechtssache C-422/17: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Szef Krajowej Administracji Skarbowej/Skarpa Travel sp. z o.o. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Steuertatbestand — Sonderregelung für Reisebüros — Art. 65 und 308 — Von einem Reisebüro erzielte Marge — Bestimmung der Marge — Anzahlungen vor der Erbringung von Reiseleistungen durch das Reisebüro — Dem Reisebüro tatsächlich entstandene Kosten)

    ABl. C 65 vom 18.2.2019, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.2.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 65/12


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Szef Krajowej Administracji Skarbowej/Skarpa Travel sp. z o.o.

    (Rechtssache C-422/17) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Steuertatbestand - Sonderregelung für Reisebüros - Art. 65 und 308 - Von einem Reisebüro erzielte Marge - Bestimmung der Marge - Anzahlungen vor der Erbringung von Reiseleistungen durch das Reisebüro - Dem Reisebüro tatsächlich entstandene Kosten))

    (2019/C 65/14)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Vorlegendes Gericht

    Naczelny Sąd Administracyjny

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Szef Krajowej Administracji Skarbowej

    Beklagte: Skarpa Travel sp. z o.o.

    Tenor

    1.

    Die Art. 65 und 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der Mehrwertsteueranspruch im Einklang mit Art. 65 entsteht, wenn ein Reisebüro, das der Sonderregelung in den Art. 306 bis 310 unterliegt, eine Anzahlung auf touristische Dienstleistungen, die es dem Reisenden erbringen wird, vereinnahmt, sofern die zu erbringenden touristischen Dienstleistungen zu diesem Zeitpunkt genau bestimmt sind.

    2.

    Art. 308 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Marge des Reisebüros — und folglich seine Steuerbemessungsgrundlage — in der Differenz zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und den tatsächlichen Kosten besteht, die vom Reisebüro vorab für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger verauslagt werden, soweit diese Umsätze dem Reisenden unmittelbar zugutekommen. Entspricht die Anzahlung dem Gesamtpreis der touristischen Dienstleistung oder einem erheblichen Teil davon, und sind dem Reisebüro noch keine tatsächlichen Kosten oder nur ein begrenzter Teil der individuellen Gesamtkosten für diese Dienstleistung entstanden oder können die vom Reisebüro zu tragenden tatsächlichen individuellen Kosten der Reise zum Zeitpunkt der Leistung der Anzahlung nicht bestimmt werden, dann kann die Gewinnmarge aufgrund einer Schätzung der tatsächlichen Gesamtkosten bestimmt werden, die dem Reisebüro letztlich entstehen werden. Bei einer solchen Schätzung hat das Reisebüro gegebenenfalls die Kosten zu berücksichtigen, die ihm zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlung bereits tatsächlich entstanden sind. Bei der Berechnung der Marge werden vom Gesamtpreis der Reise die geschätzten tatsächlichen Kosten in Abzug gebracht. Die Bemessungsgrundlage der bei Vereinnahmung der Anzahlung abzuführenden Mehrwertsteuer ergibt sich aus einer Multiplikation des Betrags der Anzahlung mit dem Prozentsatz, der vom Gesamtpreis der Reise auf die in dieser Weise bestimmte voraussichtliche Gewinnmarge entfällt.


    (1)  ABl. C 357 vom 23.10.2017.


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