Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62017CA0374

    Rechtssache C-374/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt B/A-Brauerei (Vorlage zur Vorabentscheidung — Staatliche Beihilfen — Art. 107 Abs. 1 AEUV — Grunderwerbsteuer — Befreiung — Übergang des Eigentums an einem Grundstück aufgrund von Umwandlungsvorgängen innerhalb bestimmter Konzerne — Begriff der staatlichen Beihilfe — Voraussetzung der Selektivität — Rechtfertigung)

    ABl. C 65 vom 18.2.2019, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.2.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 65/8


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt B/A-Brauerei

    (Rechtssache C-374/17) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Grunderwerbsteuer - Befreiung - Übergang des Eigentums an einem Grundstück aufgrund von Umwandlungsvorgängen innerhalb bestimmter Konzerne - Begriff der staatlichen Beihilfe - Voraussetzung der Selektivität - Rechtfertigung))

    (2019/C 65/09)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesfinanzhof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Finanzamt B

    Beklagte: A-Brauerei

    Beteiligter: Bundesministerium der Finanzen

    Tenor

    Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Steuervergünstigung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass der Übergang des Eigentums an einem Grundstück von der Grunderwerbsteuer befreit ist, wenn er aufgrund eines Umwandlungsvorgangs erfolgt, an dem ausschließlich Gesellschaften desselben Konzerns beteiligt sind, die während eines ununterbrochenen Mindestzeitraums von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach diesem Vorgang durch eine Beteiligung von mindestens 95 % miteinander verbunden sind, die in dieser Vorschrift aufgestellte Voraussetzung der Selektivität des betreffenden Vorteils nicht erfüllt.


    (1)  ABl. C 309 vom 18.9.2017.


    Top