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Document 62017CA0149

    Rechtssache C-149/17: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I — Deutschland) — Bastei Lübbe GmbH & Co. KG/Michael Strotzer (Vorlage zur Vorabentscheidung — Urheberrecht und verwandte Schutzrechte — Richtlinie 2001/29/EG — Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums — Richtlinie 2004/48/EG — Entschädigung bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing — Zugriff auf einen Internetanschluss durch Familienmitglieder des Inhabers — Befreiung des Anschlussinhabers von der Haftung, ohne Angaben zur Art der Anschlussnutzung durch das Familienmitglied machen zu müssen — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 7)

    ABl. C 455 vom 17.12.2018, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.12.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 455/10


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I — Deutschland) — Bastei Lübbe GmbH & Co. KG/Michael Strotzer

    (Rechtssache C-149/17) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - Richtlinie 2004/48/EG - Entschädigung bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing - Zugriff auf einen Internetanschluss durch Familienmitglieder des Inhabers - Befreiung des Anschlussinhabers von der Haftung, ohne Angaben zur Art der Anschlussnutzung durch das Familienmitglied machen zu müssen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7))

    (2018/C 455/15)

    Verfahrenssprache:Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Landgericht München I

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Bastei Lübbe GmbH & Co. KG

    Beklagter: Michael Strotzer

    Tenor

    Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 1 einerseits und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums andererseits sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren streitigen in der Auslegung durch das zuständige nationale Gericht entgegenstehen, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er mindestens ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.


    (1)  ABl. C 213 vom 3.7.2017.


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