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Document 62016TN0392
Case T-392/16: Action brought on 26 July 2016 — Axium v Parliament
Rechtssache T-392/16: Klage, eingereicht am 26. Juli 2016 — Axium/Parlament
Rechtssache T-392/16: Klage, eingereicht am 26. Juli 2016 — Axium/Parlament
ABl. C 326 vom 5.9.2016, p. 33–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/33 |
Klage, eingereicht am 26. Juli 2016 — Axium/Parlament
(Rechtssache T-392/16)
(2016/C 326/56)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Axium (Oberschaeffolsheim, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Deleau)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2016, sie vom Vergabeverfahren auszuschließen, für nichtig zu erklären; |
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das Europäische Parlament zu verurteilen, an sie nach den Art. 133 ff. der Verfahrensordnung einen Betrag von 4 000 Euro zu zahlen; |
— |
dem Europäischen Parlament sämtliche in diesem Rechtszug entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: externe Rechtswidrigkeit der Entscheidung D 201714 des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2016, das von der Klägerin im Rahmen der Ausschreibung 06D30/2015/M064 betreffend das Verfahren „Frankreich-Straßburg: Rahmenvertrag über Asbestsanierungsarbeiten in den Gebäuden des Europäischen Parlaments in Straßburg“ (ABl. 2015/S 242-438527) abgegebene Angebot abzulehnen, und der Entscheidung, diesen Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), da der Person, die das an die Klägerin gerichtete Schreiben mit der angefochtenen Entscheidung unterschrieben habe, nicht die Befugnis übertragen worden sei, die erforderlich sei, damit sie den Auftraggeber, nämlich das Europäische Parlament, verpflichten könne. |
2. |
Zweiter Klagegrund: interne Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, da der Ausschluss des Angebots der Klägerin nicht im Einklang mit Art. 158 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union stehe und somit nicht gerechtfertigt sei. |