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Document 62016TN0313

Rechtssache T-313/16: Klage, eingereicht am 21. Juni 2016 — Grupo Riberebro Integral und Riberebro Integral/Kommission

ABl. C 287 vom 8.8.2016, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 287/28


Klage, eingereicht am 21. Juni 2016 — Grupo Riberebro Integral und Riberebro Integral/Kommission

(Rechtssache T-313/16)

(2016/C 287/34)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Grupo Riberebro Integral, SL (Alfaro, Spanien) und Riberebro Integral, SA (Alfaro, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Allendesalazar Corcho und A. Rincón García-Loygorri)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 2 des Beschlusses C(2016) 1933 final der Europäischen Kommission vom 6. April 2016 in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 53 des EWR-Abkommens in der Sache AT.39965 — Mushrooms hinsichtlich des Betrags der gegen sie verhängten Geldbuße nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, da er mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler der Europäischen Kommission in Bezug auf die Gründe, aus denen diese es abgelehnt hat, ihnen die Zahlungsunfähigkeit (inability to pay) zuzuerkennen, behaftet ist;

hilfsweise, im Rahmen der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, die dem Gericht mit Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gemäß Art. 261 AEUV eingeräumt wird, Art. 2 des Beschlusses C(2016) 1933 final der Europäischen Kommission vom 6. April 2016 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens in der Sache AT.39965 — Mushrooms dahin abzuändern, dass die gegen Riberebro verhängte Geldbuße ermäßigt wird;

der Europäischen Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist ein von einem bestimmten Unternehmen bei der Europäischen Kommission eingereichter Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem Kartell im Champignonkonservensektor. Nach dem Beschluss war das Kartell darauf gerichtet, den Champignonmarkt zu stabilisieren und den Preisverfall auf diesem Markt zu bremsen.

Die Klägerinnen bestreiten weder den Sachverhalt noch dessen rechtliche Beurteilung, den bzw. die sie bereits anlässlich der Mitwirkung im Kronzeugenverfahren und in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie vorbrachten, die Schilderung und die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts anzuerkennen, anerkannt haben. Angefochten werden mit der vorliegenden Klage die Beurteilung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Geldbuße.

Zur Stützung ihrer Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Beklagten

Der offensichtliche Fehler betreffe die Beurteilung der Tatsachen, wegen deren die Unfähigkeit der Klägerinnen zur Zahlung der Geldbuße (inability to pay) verneint worden sei. Denn durch die Verhängung der Geldbuße werde ihre wirtschaftliche Überlebensfähigkeit unwiderruflich gefährdet, würden ihre Vermögenswerte völlig entwertet und werde das wirtschaftliche und soziale Umfeld außer Acht gelassen.

2.

Zweiter Klagegrund: Missachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

In dem angefochtenen Beschluss werde die beschränkte Produktpalette der Klägerinnen nicht berücksichtigt.


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