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Document 62016TN0264

    Rechtssache T-264/16: Klage, eingereicht am 27. Mai 2016 — Korea National Insurance/Rat und Kommission

    ABl. C 287 vom 8.8.2016, p. 24–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 287/24


    Klage, eingereicht am 27. Mai 2016 — Korea National Insurance/Rat und Kommission

    (Rechtssache T-264/16)

    (2016/C 287/30)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Korea National Insurance Corp. (Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester und S. Midwinter, Barristers, sowie T. Brentnall und A. Stevenson, Solicitors)

    Beklagte: Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss (GASP) 2016/475 des Rates vom 31. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/659 der Kommission vom 27. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea für nichtig zu erklären, soweit diese Maßnahmen die Aufnahme der Klägerin in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates und in Anhang II des Beschlusses 2013/183/GASP zum Inhalt haben;

    den Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

    1.

    Die Beklagten hätten die Aufnahme der Klägerin weder angemessen noch ausreichend begründet.

    2.

    Die Beklagten hätten offensichtlich fehlerhaft angenommen, dass im Fall der Klägerin sämtliche Kriterien für eine Einbeziehung in die angefochtenen Maßnahmen erfüllt gewesen seien, für deren Einbeziehung gebe es keine tatsächliche Grundlage.

    3.

    Die Beklagten hätten gegen Datenschutzgrundsätze verstoßen.

    4.

    Die Beklagten hätten die Grundrechte der Klägerin, einschließlich ihres Rechts auf Schutz ihres Eigentums, Geschäftsbetriebs und guten Rufs ohne Rechtfertigung und in unverhältnismäßiger Weise verletzt.


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