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Document 62016TN0238

    Rechtssache T-238/16: Klage, eingereicht am 17. Mai 2016 – Clean Sky 2 Joint Undertaking/Scouring Environnement

    ABl. C 260 vom 18.7.2016, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.7.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 260/44


    Klage, eingereicht am 17. Mai 2016 – Clean Sky 2 Joint Undertaking/Scouring Environnement

    (Rechtssache T-238/16)

    (2016/C 260/55)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Clean Sky 2 Joint Undertaking (CSJU) (Prozessbevollmächtigter: B. Mastantuono im Beistand von Rechtsanwältin M. Velardo)

    Beklagte: Scouring Environnement SARL (Tauriac, Frankreich)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, bezogen auf die Finanzhilfevereinbarung Nr. 287071 „BiMed – Lackentfernung und Trockenoberflächenbehandlung durch Sandstrahlen mit Bicarbonaten“60 000,00 Euro zuzüglich 3 600,00 Euro Verzugszinsen, berechnet nach einem Zinssatz von 3,65 % für den Zeitraum zwischen dem 12. September 2014 und dem 3. Mai 2016, an CSJU zu zahlen; und

    der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin den folgenden Klagegrund geltend.

    Die Beklagte habe gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen, indem sie die nach Art. 3 der Finanzhilfevereinbarung, Art. II.2 Abs. 3 und Art. II.4 des Anhangs II zur Finanzhilfevereinbarung verlangten Berichte, Buchhaltungsunterlagen und Ergebnisse für den Zeitraum 1 nicht vorgelegt habe. Daher habe die Klägerin die Finanzhilfevereinbarung auf der Grundlage von Art. II.38 des Anhangs II zur Finanzhilfevereinbarung beendet und eine Belastungsanzeige für die Vorfinanzierung von 60 000 Euro ausgestellt, die nach den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung bereits an die Koordinatorin ausbezahlt worden seien. Folglich habe die Klägerin eine Belastungsanzeige für die Erstattung der Vorfinanzierung, die bis zur endgültigen Zahlung Eigentum der Klägerin bleibe, ausgestellt.

    Der Sachverhalt, aus dem die Verpflichtungen der Scouring Environnement SARL in ihrer Eigenschaft als Koordinatorin entstanden seien, sei in der vorliegenden Rechtssache weitgehend unbestritten, da die Beklagte keine Einwände gegen die Umstände der Beendigung und zur Berechnung des an die Klägerin zu erstattenden Betrags erhoben habe.

    Somit könne die Klägerin die Erstattung und die Rückzahlung des als Vorfinanzierung an die Beklagte ausgezahlten Betrags zuzüglich Verzugszinsen fordern.


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